Abtei lung V
E-6994/2007/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 0 8
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______, Irak,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6994/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 30. April 2007 um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er habe seit seiner Kindheit in Kirkuk gelebt, habe dort vier
bis fünf Jahre die Grundschule besucht und habe seit dem Jahre 2005
bis Anfangs April 2007 in Kirkuk beim Sohn eines Onkels in seiner
Auto-Werkstatt gearbeitet,
dass ihn am 3. April 2007 mehrere ihm unbekannte Personen aufge-
sucht und von ihm verlangt hätten, in zwei Autos Bomben einzubauen,
dass er dieser Aufforderung jedoch keine Folge geleistet, sondern den
Vorfall der Polizei gemeldet und sich aus Angst vor Racheakten aus
seinem Heimatland abgesetzt habe,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 13. Juni 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, ein im Auf-
trag des BFM erstelltes Herkunftsgutachten der Fachstelle "Lingua"
vom 21. Mai 2007 sei zum Schluss gekommen, dass der Beschwerde-
führer mit Sicherheit nicht in Kirkuk, sondern mit grosser Wahrschein-
lichkeit in Sulaymaniya sozialisiert worden sei,
dass er im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesem
Sachverhalt anlässlich der direkten Bundesanhörung darauf beharrt
habe, aus Kirkuk zu stammen und die entsprechenden Erklärungsver-
suche zu den Feststellungen des Lingua-Gutachtens als Ausreden und
Schutzbehauptungen zu qualifizieren seien und jeglicher Substanz
entbehren würden,
dass er auch die Vorbringen bezüglich der geltend gemachten Furcht
vor Racheakten durch Terroristen nicht habe glaubhaft machen können
und es nicht nachvollziehbar sei, weshalb terroristische Gruppen für
den Einbau von Bomben in Fahrzeuge unbeteiligte Dritte einbeziehen
sollten,
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dass bezüglich der Ausführungen des BFM im Einzelnen auf die Erwä-
gungen des Entscheides vom 13. Juni 2007 zu verweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Juli 2007 auf
eine gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde vom
16. Juni 2007 wegen verspäteter Nachreichung einer Beschwerdever-
besserung nicht eintrat,
das das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Juli 2007 auf
eine am 23. Juli 2007 als Revisionsgesuch bezeichnete Eingabe nicht
eintrat,
dass der Beschwerdeführer mit einem Wiedererwägungsgesuch vom
22. August 2007 an das BFM gelangte und beantragte, die Verfügung
des BFM vom 13. Juni 2007 sei im Wegweisungspunkt aufzuheben, da
eine massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei und es sei
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen,
dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, er habe im Rah-
men des Revisionsverfahrens eine Identitätskarte eingereicht, aus der
eindeutig hervorgehe, dass er aus Kirkuk komme und zudem habe
sich die aktuelle allgemeine Sicherheitslage im Irak in der Zwischen-
zeit in wiedererwägungsrechtlich relevanter Weise verändert, die einen
Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lasse,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Septem-
ber 2007 mitteilte, eine amtsinterne Überprüfung der eingereichten ira-
kischen Identitätskarte habe ergeben, dass diese gefälscht sei und
ihm hiezu unter Offenlegung des wesentlichen Inhaltes der Dokumen-
tenprüfung das rechtliche Gehör einräumte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das BFM vom 14. Septem-
ber 2007 zur Fälschungserkenntnis Stellung nahm und im Wesentli-
chen vorbrachte, der Ausweis stamme aus der Zeit der Saddam-Re-
gierung und die Ausstellung von fehlerhaften Papieren für Kurden sei
im Jahre 2000 in Kirkuk im Rahmen der systematisch betriebenen Ara-
bisierung üblich gewesen,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Oktober 2007 das Wiedererwä-
gungsgesuch abwies, die Verfügung vom 13. Juni 2007 für rechtskräf-
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tig und vollstreckbar erklärte und einer allfälligen Beschwerde keine
aufschiebende Wirkung zukommen liess,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Oktober
2007 beim Bundesverwaltungsgericht beantragte, die ursprüngliche
Verfügung des BFM vom 13. Juni 2007 sei im Wegweisungspunkt auf-
zuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest-
zustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, es sei der Vollzug
der Wegweisung auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde wiederherzustellen und von Vollzugsmassnahmen bis zum
Entscheid über die Aussetzung des Vollzuges Abstand zu nehmen, es
sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 19. Oktober
2007 die Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges, um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege guthiess und die Akten der Vor-
instanz zur Vernehmlassung überwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung der Verfügung
vom 19. Oktober 2007 im Wesentlichen ausführte, die in der Be-
schwerde formulierten Rechtsbegehern würden aufgrund der allgemei-
nen politischen und sicherheitsrelevanten Lage im Nordirak nach aktu-
eller Einschätzung des Gerichtes zumindest nicht geradezu aussichts-
los erscheinen,
dass sich die Vorinstanz am 15. November 2007 zur Beschwerdesache
vernehmen liess und die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 19. November 2007 Gelegenheit einräumte, zur Ver-
nehmlassung des BFM innert Frist schriftlich Stellung zu nehmen,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom
28. November 2007 mitteilte, es sei ihm nicht gelungen, mit seinem
Klienten den Kontakt herzustellen,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter mit Schrei-
ben vom 18. Dezember 2007 erneut Gelegenheit gab, sich innert neu
angesetzter Frist zur Vernehmlassung des BFM zu äussern,
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dass sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht vernehmen liess,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass aus diesen Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts für Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betref-
fend Wiedererwägungsgesuche nicht explizit hervorgeht,
dass sie sich aber aus dem Umstand ergibt, wonach gegen negative
Entscheide der Vorinstanz über Wiedererwägungsgesuche grundsätz-
lich diejenigen Rechtsmittel ergriffen werden können, welche gemäss
Rechtsmittelordnung gegen die mit dem Wiedererwägungsgesuch an-
gefochtene Verfügung offenstehen (vgl. dazu Entscheidungen des
Schweizerischen Bundesgerichts (BGE) 100 Ib 372, Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2003 Nr. 7 E. 2 a.aa S. 43),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde zu
Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
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hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass sich die Beurteilung der offensichtlichen Begründetheit oder Un-
begründetheit einer Beschwerde in materieller Hinsicht nach dem Zeit-
punkt der Urteilsfällung zu bestimmen hat,
dass, wie in der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
19. Oktober 2007 festgestellt, nach damaliger aktueller Einschätzung
des Gerichtes die in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehen auf-
grund der allgemeinen politischen und sicherheitsrelevanten Lage im
Nordirak zumindest nicht geradezu aussichtslos erschienen,
dass die Rechtsbegehren aufgrund der Aktenlage und in Beachtung
der aktuellen Einschätzung und länderspezifischen Rechtsprechung im
heutigen Zeitpunkt als offensichtlich unbegründet erscheinen müssen,
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht
geregelter, indessen aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) abgeleite-
ter Rechtsbehelf ist,
dass die Wiedererwägung die nochmalige Prüfung einer an sich
rechtskräftigen Verfügung sowie deren Ersetzung durch einen für den
Gesuchsteller günstigeren Entscheid bezweckt,
dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) (zur Weitergeltung
der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts
vgl. BGE 127 I 137 E. 6) ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wie-
dererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel
geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt wa-
ren oder damals noch nicht eingebracht werden konnten, oder wenn
sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesentlich geändert ha-
ben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Entscheid an nachträg-
lich eingetretene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage anzupas-
sen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.; BGE 124 II 6 E. 3a, 120 Ib
46 E. 46, 113 Ia 150 ff. E. 3a),
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dass das BFM den Beschwerdeführer im Rahmen des ursprünglichen
erstinstanzlichen Verfahrens über die Fachstelle LINGUA einer Analy-
se (in den Bereichen Herkunftsanalyse auf der Basis charak-
teristischer Merkmale in der Sprechweise sowie Analyse landeskund-
lich-kultureller Anhaltspunkte) unterzogen und ihm das rechtliche Ge-
hör zu den Abklärungsergebnissen gewährt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an die unverändert
geltende Praxis der ARK die LINGUA-Analysen des BFM nicht als
Sachverständigengutachten (im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG und
Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Zivil-
prozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche
Auskünfte einer Drittperson (im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG bezie-
hungsweise Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, ihnen indes-
sen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation,
Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche
Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt werden - er-
höhten Beweiswert zumisst (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89, 1998
Nr. 34 S. 284 ff.),
dass die vorliegende, begründete Analyse einen nachvollziehbaren
und überzeugenden Eindruck hinterlässt und zu keinen Beanstandun-
gen Anlass gibt, weshalb ihr erhöhter Beweiswert zuzumessen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darlegte, der
Beschwerdeführer stamme aufgrund der LINGUA-Analyse mit Sicher-
heit nicht aus Kirkuk,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Wiedererwägungsgesu-
ches die in den Analysen enthaltenen Schlussfolgerungen offensicht-
lich nicht zu widerlegen vermochte,
dass im Weiteren die Vorinstanz die eingereichte irakische Identitäts-
karte zu Recht als Fälschung erkannt hat und dem Beschwerdeführer
die wesentlichen Prüfungsergebnisse in hinreichendem Umfang offen-
gelegt hatte,
dass mit der vorinstanzlichen Feststellung einig zu gehen ist, wonach
der Einwand des Beschwerdeführers, die willentliche fehlerhafte Aus-
stellung von Identitätspapieren für Kurden sei auf den Ämtern von Kir-
kuk im Jahre 2000 üblich gewesen, nicht gehört werden kann,
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dass daran der Verweis in der Rechtsmitteleingabe auf EMARK 2000
Nr. 17 nichts zu ändern vermag,
dass aufgrund der LINGUA-Analyse, wie das BFM weiter zu Recht
feststellte, der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit aus
Sulaymaniya stammt,
das der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, er
halte eine Wegweisung nach Sulaymaniya aufgrund der dort herr-
schenden Sicherheitslage für unzumutbar,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE
2008/5 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situati-
on in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum
Schluss gekommen ist, dass in den drei kurdischen Provinzen keine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage
nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin
als generell unzumutbar betrachtet werden müsste und zudem die Re-
gion mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreich-
bar ist,
dass zusammenfassend im erwähnten Entscheid festgehalten wurde,
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für allein-
stehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Par-
teibeziehungen verfügen, zumutbar ist,
dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers demnach nach
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes der Vollzug der
Wegweisung in die oben bezeichneten nordirakischen Provinzen nicht
generell unzumutbar ist,
dass die Vorinstanz in der Verfügung vom 13. Juni 2007 sodann zu
Recht ausführte, die Untersuchungspflicht auch im Zusammenhang
der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges finde
ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Betroffenen
und es nicht Sache der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen
nach etwaigen Wegweisungshindernissen zu forschen,
dass aufgrund der Aktenlage offenkundig ist, dass der Beschwerdefüh-
rer über seine wahre Herkunft getäuscht hat und seine Identität nicht
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feststeht, weshalb er sich auch berechtigte Zweifel entgegenhalten
lassen muss, glaubhaft über seine familiären Verhältnisse ausgesagt
zu haben,
dass jedoch als hinreichend erstellt zu erachten ist, wonach der Be-
schwerdeführer aus der Provinz Sulaymaniya stammt, wo er einen we-
sentlichen Teil seines Lebens verbracht hat,
dass es ihm angesichts seines Alters möglich ist, eine Existenz aufzu-
bauen, zumal er frei von weitergehenden familiären Verpflichtungen
ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen immer mit der
Hilfe der Familie seines Onkels habe rechnen können,
dass ihm die Rückkehrhilfe der Schweiz den Wiedereinstieg in seiner
Heimat ebenfalls wird erleichtern können,
dass schliesslich keine weiteren Gründe ersichtlich sind, aufgrund de-
rer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gera-
te im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Si-
tuation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit
dem BFM - nicht als unzumutbar zu bezeichnen ist,
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 22. August 2007 zu
Recht abgewiesen hat und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht ver-
letzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig
feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober
2007 das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gutgeheissen wurde, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- Y._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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