Abtei lung V
E-6994/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._____, angeblich Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-6994/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 22. November 2002 verliess und nach mehrjährigen Aufent-
halten in Sudan und Libyen am 26. April 2007 via Italien in die Schweiz
gelangte, wo er am gleichen Tag im B._____ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im B._____ vom 9. Mai 2007 und
der kantonalen Anhörung vom 5. Juni 2007 zur Begründung seines
Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei eritreischer
Staatsangehöriger, habe aber nie dort, sondern seit seiner Geburt in
Addis Abeba (Äthiopien) gelebt,
dass sein Vater im Jahre 1995 oder 1996 verstorben sei und seine
Mutter und vier Geschwister im Jahre 1999 nach Eritrea ausgeschafft
worden seien,
dass er das Haus der Familie in der Folge allein bewohnt und seinen
Lebensunterhalt von den Einnahmen aus dem (...) seines Bruders und
vom Erlös aus dem Verkauf von Mobiliar bestritten habe,
dass er im Jahre 2001 zwei Mal festgenommen und während mehrerer
Wochen auf dem Polizeirevier festgehalten worden sei, bevor man ihn
ohne Gerichtsverfahren wieder auf freien Fuss gesetzt habe,
dass er wegen seiner eritreischen Staatsangehörigkeit verschiedene
Male von Unbekannten schikaniert und von der Polizei am (...) 2002
erneut festgenommen und während (...) Tagen inhaftiert worden sei,
dass ein Beamter der (...) ihn im (...) 2002 zwei Mal zu Hause
aufgesucht und ihm gedroht habe, er würde ihn ausschaffen, falls er
ihm kein Geld bezahle, worauf er mit Hilfe seines in (...) lebenden (...)
nach Sudan geflohen sei,
dass er zwischen 2003 und 2005 im Quartier (...) in Khartum gewohnt
und seinen Lebensunterhalt von seinem Einkommen als Kellner und
der finanziellen Unterstützung seines (...) bestritten habe,
dass es ihm gelungen sei, Kontakt zu seiner Familie in Eritrea herzu-
stellen,
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dass er Sudan am 17. Dezember 2005 verlassen habe, weil dieses
Land islamisch sei, er dort nicht habe leben wollen und zudem Angst
gehabt habe, nach Eritrea ausgeschafft zu werden,
dass er sich nach Libyen begeben und dort vom 1. Februar 2006 bis
zu seiner Ausreise im (...) gelebt und als Tellerwäscher gearbeitet
habe,
dass er Libyen am 19. April 2007 auf dem Seeweg verlassen und am
24. April 2007 Sizilien erreicht habe, wo ihm ein Unbekannter zunächst
Unterschlupf gewährt und ihn später für die Summe von 300 Dollar
nach Rom und von dort via Mailand in die Schweiz begleitet habe,
dass es für ihn unmöglich sei, nach Äthiopien zurückzukehren, und er
nicht nach Eritrea gehen wolle, weil er von seiner Mutter erfahren
habe, dass dort alle jungen Männer zum Militärdienst eingezogen wür-
den,
dass er weder einen Pass noch eine Identitätskarte und auch keine
Geburtsurkunde besessen habe, jedoch versuchen werde, Schulzeug-
nisse oder Schulausweise zu beschaffen,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen ein
Bestätigungsschreiben der eritreischen Hilfs- und Flüchtlingskommis-
sion vom 31. Januar 2006, ein Bestätigungsschreiben der (...) vom 30.
Juni 2007 und eine Kopie der eritreischen Identitätskarte seiner Mutter
zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 2. Oktober 2008 – eröffnet am 6. Oktober 2008 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer sei den Aufforderungen, seine Identität mit entspre-
chenden Ausweispapieren nachzuweisen, bisher nicht nachgekommen
und habe diesbezüglich keine rechtsgenüglichen Dokumente einge-
reicht,
dass die eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien, seine Identi -
tät nachzuweisen, zumal aus den eingereichten Dokumenten nicht auf
seine Identität geschlossen werden könne und diese zudem wider-
sprüchliche Angaben zum Geburtsdatum seiner Mutter und zu deren
Ausweisung aus Äthiopien enthalten würden,
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dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens widersprüchli-
che Aussagen zu seinen angeblichen Verhaftungen durch die äthiopi-
schen Behörden und zu deren Absicht, ihn auszuweisen, gemacht ha-
be,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden,
dass Äthiopien im Dezember 2000 mit Eritrea ein Friedensabkommen
unterzeichnet habe und beide Länder seither darauf verzichtet hätten,
ihre Standpunkte mit militärischer Gewalt durchzusetzen,
dass insgesamt festgestellt werden könne, dass in Äthiopien heute we-
der Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) herrsche,
und auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers nach Äthiopien spre-
chen würden,
dass aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers davon ausge-
gangen werden könne, dieser sei in Äthiopien keiner Verfolgung aus-
gesetzt gewesen, und dass ihm dort aufgrund seiner Biografie – selbst
im Falle einer eritreischen Abstammung – ein entsprechender Aufent-
haltsstatus zugesichert sei,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. November 2008
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM vom
2. Oktober 2008 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei
die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgelt -
liche Rechtspflege zu gewähren, und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sei zu verzichten,
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dass er in der Beschwerdebeilage unter anderem die Originale einer
Students Report Card der (...) School, eines Ersatzzertifikats der (...)
vom 16. Oktober 2008, eines Taufscheins der (...) Church vom Oktober
2008 und mehrere Familienfotos zu den Akten reichte,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7., 14. und 17. Novem-
ber 2008 weitere Beweismittel zu den Akten reichte,
dass das Gericht den Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung
vom 12. Dezember 2008 aufforderte, innert Frist eine Fürsorge-
bestätigung nachzureichen, den Entscheid über das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeit-
punkt verlegte und gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtete,
dass festgestellt wurde, der Beschwerdeführer habe bis zu jenem Zeit-
punkt keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht, weshalb seine
Identität – und damit auch seine Staatsangehörigkeit – nicht zweifels-
frei feststehe, und diesen aufforderte, dem Gericht innert Frist Identi-
tätsdokumente im Sinne von Art. 1 Bst. c der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) einzu-
reichen,
dass für den Säumnisfall angedroht wurde, den Beschwerdeführer als
Asylsuchenden unbekannter Staatsangehörigkeit zu behandeln, und
ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass das Büro für Asylwesen der Gemeinde (...) dem Bundesver-
waltungsgericht am 7. Januar 2009 per E-Mail eine Fürsorgeabhängig-
keitsbestätigung den Beschwerdeführer betreffend zukommen liess,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 9. Januar
2009 geltend machte, er habe keine Möglichkeit, Identitätspapiere ein-
zureichen, und es sich bei den bereits eingereichten Bestätigungs-
schreiben und Beweismitteln um Dokumente anerkannter Institutionen
oder staatlichen Stellen handle, weshalb kein Anlass bestehe, diese
als Gefälligkeitsschreiben zu werten,
dass drei Zeugen schriftlich bestätigt hätten, dass er eritreischer
Staatsangehöriger sei, und er glaubhaft dargelegt habe, als Sohn eri-
treischer Eltern in Äthiopien aufgewachsen zu sein,
dass er in der Beilage mehrere Beweismittel ins Recht legte,
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dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Februar 2009 Über-
setzungen von bereits eingereichten Dokumenten und weitere Beweis-
mittel zu den Akten reichen liess,
dass er am 7. Mai 2009 Berichtigungen bezüglich der mit Schreiben
vom 28. Januar 2009 (recte: 3. Februar 2009) eingereichten Beweis-
mittel vornehmen liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf Nach-
frage hin am 2. Juni 2010 über den Verfahrensstand informierte,
dass für die übrigen Aussagen und Beweismittel auf die Akten verwie-
sen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht
gemäss Art. 8 AsylG bis heute keine Reise- oder Identitätspapiere
eingereicht hat, und damit weder seine Identität noch seine Staats-
angehörigkeit zweifelsfrei feststehen,
dass sich weder aus dem Bestätigungsschreiben der eritreischen
Hilfs- und Flüchtlingskommission vom 31. Januar 2006 noch aus dem
Schreiben der Behörden der Region (...) vom 10. November 2008 noch
aus den Identitätspapieren der Familienmitglieder des Beschwer-
deführers Rückschlüsse auf dessen eigene Identität ziehen lassen,
zumal nicht feststeht, dass es sich bei der in den erwähnten Doku-
menten genannten Person tatsächlich um den Beschwerdeführer han-
delt,
dass es sich sodann weder beim Bestätigungsschreiben der (...)
Church noch bei dem eingereichten Taufschein vom Oktober 2008 um
ein Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. c AsylV1 handelt,
dass es sich auch bei den anderen Beweismitteln (Diplom des Vaters,
Schulzeugnis, Ersatzzertifikat der (...), Familienfotos) nicht um
Identitätspapiere im vorgenannten Sinne handelt, und diese somit
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nicht geeignet sind, die vom Beschwerdeführer behauptete Identität
rechtsgenüglich zu belegen,
dass die Aussage des Beschwerdeführers, er habe nie irgendwelche
Reise- oder Identitätspapiere besessen, vor dem Hintergrund seines
jahrzehntelangen Aufenthalts in Äthiopien nicht geglaubt werden kann,
dass seine Vorbringen sodann in zentralen Punkten unauflösbare Wi-
dersprüche enthalten,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 9. Mai 2007 aussagte, seine
Mutter und die Geschwister seien im Mai 1999 aus Äthiopien nach
Eritrea ausgewiesen worden (Akten BFM A2/9 S. 5),
dass gemäss dem Bestätigungsschreiben der eritreischen Hilfs- und
Flüchtlingskommission vom 31. Januar 2006 die Mutter und die Ge-
schwister des Beschwerdeführers aber am 5. Juli 1999 aus Äthiopien
ausgewiesen wurden,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung vor-
brachte, er sei am (...) 2002 mitten in der Nacht von der Polizei
verhaftet und während (...) Tagen inhaftiert worden, worauf er nach
seiner Haftentlassung am (...) 2002 den Entschluss gefasst habe,
Äthiopien zu verlassen (A9/15 S. 10 f.),
dass er demgegenüber in seiner Beschwerde ausführt, bei den im
Rahmen der kantonalen Anhörung protokollierten Aussagen handle es
sich um ein Versehen oder um einen Umrechnungsfehler und er sei
am (...) 2001 verhaftet worden (S. 4),
dass er anlässlich der Kurzbefragung vorbrachte, er sei Mitglied der
(...) und könne wegen seines Glaubens nicht nach Eritrea gehen (A2/
S. 2 und 6),
dass er jedoch zur Untermauerung dieses religiösen Engagements in
der Beschwerdebeilage einen Taufschein der (...) Church zu den Akten
reichte,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers angesichts der aufge-
zeigten Widersprüche insgesamt als unglaubhaft zu bezeichnen sind,
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dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver-
wiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen wiederholen zu müs-
sen,
dass es sich unter diesen Umständen erübrigt, auf die weiteren Vor-
bringen in der Beschwerde einzugehen, zumal sie zu keinem anderen
Ergebnis führen können,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Beschwerdeführer – wie von der Vorinstanz zutreffend fest-
gestellt – die schweizerischen Behörden über seine Identität, mithin
auch über seine Staatsangehörigkeit, im Unklaren gelassen hat,
dass somit eine Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen in
Bezug auf einen bestimmten Staat im Rahmen der Prüfung der Zu-
mutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges entfällt,
dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zwar grundsätzlich
von Amtes wegen zu prüfen ist, die Untersuchungspflicht der Be-
hörden ihre Grenze jedoch an der Mitwirkungspflicht des Beschwerde-
führers hat (Art. 8 AsylG) und diesem insbesondere die Substan-
ziierungslast zukommt (Art. 7 AsylG),
dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen die Folgen seiner
mangelhaften Mitwirkung beziehungsweise Verheimlichung seiner
wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise
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davon ausgegangen wird, es würden einer Wegweisung in den tat-
sächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugs-
hindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 – 4
AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 ff.) entgegenstehen, und
der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu bezeichnen
ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich auch als möglich zu erachten ist (Art. 83
Abs. 2 AuG), da es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich die für
die Rückkehr benötigten Reisedokumente bei der zuständigen Vertre-
tung seines Heimatlandes ausstellen zu lassen (Art. 8 Abs. Abs. 4
AsylG),
dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers somit
als durchführbar im Sinne des Gesetzes erweist,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Marco Abbühl
Versand:
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