B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6994/2015
Ur t e i l vom 1 6 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Somalia,
beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Stephanie Selig,
(…),
Beschwerdeführer 1–2,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 30. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2012 (Eingang BFM 17. Juli 2012) stellte der
Bruder des Beschwerdeführers 1 beim BFM sinngemäss ein Gesuch um
Einreisebewilligung seines Bruders und dessen Sohnes zwecks Durchfüh-
rung eines Asylverfahrens.
B.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 forderte das BFM den Bruder des
Beschwerdeführers 1 auf, eine Vollmacht einzureichen, den aktuellen Auf-
enthaltsort der Beschwerdeführer anzugeben und Angaben zur familiären
Situation der Beschwerdeführer zu machen. Mit Schreiben vom 20. De-
zember 2013 stellte der Bruder des Beschwerdeführers 1 eine Vollmacht
in Aussicht. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2013 (Eingang BFM 7. Ja-
nuar 2014) wurden die Asylgründe vorgelegt und die Vollmacht nachge-
reicht.
C.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2015 forderte das SEM den Bruder des Be-
schwerdeführers 1 erneut auf, die aktuellen Adressen der Beschwerdefüh-
rer bekannt zu geben. Die Antwort folgte mit Schreiben vom 23. Juni 2015.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 forderte das SEM die Beschwerdeführer
auf, schriftlich eine Reihe von Fragen zu beantworten. Nach weiteren
Schriftwechseln wurden die Beschwerdeführer am 3. September 2015 auf
der Schweizer Vertretung in Addis Abeba zu ihren Asylgründen angehört.
D.
Mit Verfügung vom 30. September 2015 verweigerte das SEM den Be-
schwerdeführern die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche
aus dem Ausland ab.
E.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 reichten die Beschwerdeführer unter
Beilage eines Berichts zur Sicherheitslage in Mogadischu und weiterer Ko-
pien beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es
sei der Asylentscheid der Beschwerdegegnerin aufzuheben und festzustel-
len, dass die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sei. Es sei ihnen Asyl zu gewäh-
ren und die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des ordentlichen
Asylverfahrens zu bewilligen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Beur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei auf
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einen Kostenvorschuss zu verzichten und – unter Beiordnung der unter-
zeichnenden Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin – die unentgelt-
liche Rechtspflege zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG
[SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist insoweit einzutreten (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1
AsylG).
1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, mit der die Einreise
in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens nicht bewilligt
wird. Gegenstand der Verfügung ist somit die Einreisebewilligung, die ver-
weigert wird. Das Bundesverwaltungsgericht kann nur überprüfen, ob die
Vorinstanz die Einreise zur Recht oder Unecht nicht bewilligt hat. Soweit
die Beschwerdeführer das Begehren stellen, es sei die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und Asyl zu gewähren, nehmen sie eine Streitgegen-
standserweiterung vor, was unzulässig ist. Auf die Beschwerde ist insoweit
nicht einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Frage der Auswirkung der Strei-
chung von Art. 106 Abs. 1 Bst. a aAsylG auf das Beschwerdeverfahren in
Ausland-Asylverfahren, vgl. BVGE 2015/2 E. 4 ff.).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes
vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten
für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2,
52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
3.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Staatssekretariat Asylsu-
chenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht
zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung
kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schwei-
zer Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen,
die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
3.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten rest-
riktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspiel-
raum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungs-
nähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumut-
barkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Einglie-
derungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(BVGE 2011/10 E. 3.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht den Massstab der Schutz-
bedürftigkeit nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt ange-
wendet. Es ist den Beschwerdeführern zuzumuten im Aufenthaltsstaat
Äthiopien zu verbleiben. Im vorliegenden Fall ist keine unmittelbare Gefahr
für Leib, Leben oder Freiheit in Äthiopien zu erkennen; auf die Situation in
Somalia ist mithin nicht einzugehen (Art. 20 Abs. 2 aAsylG und Art. 3 Abs. 1
AsylG). Indem die Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens über ein
Jahr verstreichen liessen und erst auf mehrfache Aufforderung der Vor-
instanz ihren genauen Aufenthaltsort offengelegt haben, ist darauf zu
schliessen, dass keine Dringlichkeit aus Sicht der Beschwerdeführer für die
Behandlung ihres Gesuchs besteht, mithin keine unmittelbare Gefahr vor-
liegen kann (SEM-Akten, A 3 S. 1 und A 8 S. 1). Auf die Frage, weshalb er
(Beschwerdeführer 1) nicht in Äthiopien bleiben könne, antwortet er, es sei
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ein armes Land, er wolle nicht da bleiben (SEM-Akten, A 20 S. 8); Aussa-
gen, die ebenfalls keine unmittelbare Notwendigkeit erkennen lassen. So-
dann lebt der Beschwerdeführer 1 bereits seit mehreren Jahren in Äthio-
pien (SEM-Akten, A 20 S. 7). In Anbetracht seines langjährigen Aufenthalts
in Äthiopien ohne asylrelevante Vorfälle ist auch auszuschliessen, dass die
Beschwerdeführer – entgegen ihrer Befürchtungen – in Äthiopien gesucht
werden. Im Übrigen gehen die Asylgründe auf das Jahr 2001 und 2007
zurück. Das Gesuch folgte elf beziehungsweise fünf Jahre danach. In Ke-
nia war der Beschwerdeführer 1 gemäss eigenen Angaben beim UNHCR
gemeldet (SEM-Akten, A 20 S. 8). Sein Sohn (Beschwerdeführer 2) hat So-
malia 2010 verlassen.
Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass sich die Beschwerdeführer – na-
mentlich für medizinische Vorbringen – jederzeit beim UNHCR melden kön-
nen, wo sie unentgeltliche medizinische Versorgung erhalten. Der Be-
schwerdeführer 1 hat seinen in der Schweiz wohnhaften Bruder 2007 das
letzte Mal gesehen. Es besteht zwar eine gewisse Bindung zur Schweiz,
diese überwiegt jedoch in der Gesamtbetrachtung nicht. Abschliessend ist
festzustellen, dass die Beschwerdeführer nicht alleine in Äthiopien leben,
sondern beim Cousin des Beschwerdeführers 1 und dessen Familie.
An der Zumutbarkeit ändert auch die Beschwerdebeilage zur Lage in So-
malia mit den entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde nichts.
Die übrigen auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel sind nicht
neu, sie wurden bereits im vorinstanzlichen Verfahren ausreichend gewür-
digt. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht
verletzt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
4.2 Der weitere Verbleib der Beschwerdeführer in Äthiopien ist zumutbar
und zulässig, weshalb sie auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen
sind. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz
nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
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Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus dem gleichen
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.–
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenslosten auferlegt.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die schweizeri-
sche Vertretung in Addis Abeba.
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