Abtei lung V
E-6995/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Simon Bähler.
J_______ E_______, geboren (...), Türkei,
vertreten durch cand. iur. Ali Tüm, Advokaturbüro Sieg-
fried, Höhenring 25, 8052 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 17. Mai 2002 i.S. Asyl und Wegweisung /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6995/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Anga-
ben am 13. Juli 1999 und gelangte von Italien her kommend am 11.
Oktober 1999 in die Schweiz, wo er am 12. Oktober 1999 um Asyl
nachsuchte. Am 14. Oktober 1999 fand in Basel die Empfangsstellen-
befragung statt.
Am 22. Dezember 1999 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen
durch die zuständige kantonale Behörde. Im Wesentlichen machte der
Beschwerdeführer geltend, dass seine Familie die Untergrundkämpfer
der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) unterstützten. Er sei im August
oder September 1993 wegen einer Denunziation zehn Tage in Polizei-
haft gewesen. Damals sei er auch misshandelt worden. Der Verbleib
im Dorf sei deshalb zu gefährlich gewesen, weshalb die Familie nach
Gaziantep gezogen sei. Im Dezember 1997 habe er mit seinem Last-
wagen vier Transporte für die PKK durchgeführt. Im April 1999 sei er
Mitglied der HADEP geworden und habe im Auftrag der Partei die
Wahlhelfer mit dem Mittagessen versorgt. Er sei deshalb festgenom-
men und einen Tag festgehalten und misshandelt worden. Am 5. oder
6. Mai 1999 habe er erneut einen Transport für die PKK gemacht und
die Waren auf dem Grundstück seines Verwandten M.H. deponiert, wo
sie von der Gendarmerie gefunden worden seien. M.H. sei deshalb
festgenommen worden. Dorfbewohner hätten der Gendarmerie Hinwei-
se auf den Lastwagen des Beschwerdeführers gegeben, weshalb er
am 10. Mai 1999 zuhause gesucht worden sei. Für den Inhalt der wei-
teren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Vorinstanz verzich-
tete auf weitere Abklärungen.
B.
Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 17. Mai 2002 - eröffnet am
21. Mai 2002 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz.
C.
Mit Beschwerde vom 17. Juni 2002 beantragte der Beschwerdeführer
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei die Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und ihm Asyl zu erteilen. Eventualiter sei die
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Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen.
D.
Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Juli 2002 eine
Frist zur Einreichung einer Erklärung, in welcher M.H. einer Einsicht in
seine Verfahrensakten zustimme, an und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
E.
Diese Erklärung wurde am 16. Juli 2002 vom Beschwerdeführer einge-
reicht, weshalb ihm die ARK die relevanten Aktenstücke aus dem Asyl-
verfahren von M.H. in Kopie zustellte und ihm eine Frist zur Einrei-
chung einer Stellungnahme ansetzte.
Der Beschwerdeführer reichte am 6. August 2002 eine ergänzende
Eingabe ein.
F.
Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 15. August 2002 an
seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Am 14. Mai 2003 heiratete der Beschwerdeführer eine schweizerische
Staatsangehörige, weshalb ihm der Migrationsdienst des Kantons
Bern am 15. Juli 2003 eine Aufenthaltsbewilligung ausstellte.
Mit Schreiben vom 4. August 2003 wurde der Beschwerdeführer des-
halb von der ARK, welche die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde
bezüglich der Anordnung der Wegweisung und deren Vollzuges fest-
stellte, angefragt, ob er seine Beschwerde zurückziehen wolle.
Nach einer telefonischen Rückzugsanfrage durch das Bundesverwal-
tungsgericht hielt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Oktober
2007 am Beschwerdeverfahren fest.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
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Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er im August oder Sep-
tember 1993 zehn Tage lang inhaftiert gewesen sei. Dabei sei er miss-
handelt worden. Dieses Ereignis liegt indessen, wie dies die Vorins-
tanz zu Recht festhält, zeitlich zuweit zurück, als dass es für die Aus-
reise des Beschwerdeführers hätte kausal sein können.
4.2
Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, in den Monaten Dezem-
ber 1997 und Mai 1999 Transporte für die PKK durchgeführt zu haben,
wobei die Fracht der letzten Fahrt von der Gendarmerie auf dem
Grundstück eines Verwandten (M.H.) gefunden worden sei.
Diese Darlegung wurde in den Ausführungen von M.H. gegenüber den
schweizerischen Asylbehörden nicht erwähnt. In einem Schreiben an
das BFM bestätigte M.H. jedoch die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, hielt jedoch auch fest, dass es sich ausschliesslich um Lebens-
mittel gehandelt habe und er die Gendarmerie habe überzeugen kön-
nen, dass diese für seinen Onkel bestimmt gewesen seien. Es kann
deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer we-
gen dieses Fundes von der Gendarmerie nicht landesweit gesucht
wurde.
4.3
Die grundsätzlich legalen Parteien HADEP und deren Nachfolgeorga-
nisation DEHAP werden durch die türkischen Behörden intensiv über-
wacht, da Verbindungen zur kurdischen Untergrundbewegung PKK
vermutet werden. Es ist wahrscheinlich, dass die Mitglieder dieser Par-
teien den türkischen Behörden bekannt waren. Gemäss der bisherigen
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Praxis erscheinen Mitglieder der HADEP dann als Flüchtlinge im Sinne
der rechtlichen Definition, wenn sie sich aufgrund ihrer Aktivitäten oder
anderer Umstände in besonderem Masse exponieren und damit einer
asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sind.
Die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die HADEP im April 1999
sind zu geringfügig, als dass sie zu einer relevanten Verfolgung durch
die türkischen Behörden hätten führen können. Dies erklärt auch, wes-
halb er im Rahmen seiner Tätigkeit als Helfer dieser Partei bereits
nach einer eintägigen Inhaftierung freigelassen worden war.
4.4 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, seine ganze
Familie (E_______) habe an ihrem Herkunftsort B_______
regelmässig die PKK unterstützt. Wegen den Konfrontationen
zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der PKK sei ein
Verbleib dort zu gefährlich und zuletzt unmöglich geworden, so dass
die Familie im November 1996 das Dorf verlassen musste und nach
Gaziantep gezogen sei. Zwei Jahre später sei sein Vater von den
türkischen Sicherheitskräften absichtlich mit einem Fahrzeug
überfahren und schwer verletzt worden.
Zudem sei eine Vielzahl von Angehörigen der Familie E_______
wegen Unterstützung der PKK verfolgt worden. Diese Verwandten des
Beschwerdeführers hätten die Türkei aus politischen Gründen
verlassen müssen und seien in Westeuropa als Flüchtlinge anerkannt
worden.
So lebt eine Schwester, W_______ E_______ in Deutschland und hat
dort die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt erhalten. Ihr Ehemann
O_______ E_______, Schwager und auch Cousin des
Beschwerdeführers, lebt ebenfalls in Deutschland und darf wegen dem
Refoulement – Verbot nicht weggewiesen werden.
Eine andere Schwester des Beschwerdeführers, N_______ E_______,
ist vom BFM in der Schweiz zusammen mit ihrem Ehemann als
Flüchtling anerkannt worden.
Eine dritte Schwester, A_______ E_______ lebt zusammen mit ihrem
Ehemann U_______ E_______ in Zürich. Der Ehemann verfügt über
eine Niederlassungsbewilligung.
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Schliesslich ist ein Bruder des Beschwerdeführers mit einer Schweize-
rin verheiratet. Er verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung. Sein Asyl-
verfahren ist noch immer hängig und er hält an diesem trotz Heirat mit
einer Schweizerin fest, weil er nach seiner Überzeugung in der Türkei
nach wie vor politisch verfolgt sei.
Schliesslich ist mit gleichzeitigem Entscheid des Bundesverwaltungs-
gerichts dem Bruder F_______ E_______ /E-3688/06), Asyl in der
Schweiz erteilt worden.
4.5
Obwohl die Sippenhaft im juristisch-technischen Sinne als gesetzlich
erlaubte Haftbarmachung einer ganzen Sippe, beziehungsweise Fami-
lie, für Vergehen einzelner Angehöriger in der Türkei zwar nicht exis-
tiert (vgl. dazu und für das Folgende Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nrn. 5, S.
47 ff., Erw. 3h und i; 17, S. 134 ff., Erw. 3 b), wird sie jedoch in der
Form der "Reflexverfolgung" (staatliche Repressalien gegen Familien-
angehörige von Aktivisten) vornehmlich in den Süd- und Ostprovinzen
der Türkei regelmässig angewandt und zwar meistens in Zusammen-
hang mit Aktivisten verbotener linker Gruppierungen. Die Wahrschein-
lichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im obengenannten Sinne zu wer-
den, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmit-
glied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass
jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt steht. Diese Wahr-
scheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches
Engagement seitens des Reflexverfolgten hinzukommt (EMARK 1994
Nr. 5, S. 39ff.). Je grösser jedoch das politische Engagement der Fami-
lie des Reflexverfolgten ist, desto geringere Anforderungen sind an
den Umfang seiner eigenen Aktivitäten zu stellen. Schliesslich sind für
die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgung für Fami-
lienangehörige von politisch verfolgten Personen aus Ländern - wie
insbesondere die Türkei -, welche Repressalien gegen Verwandte aus-
üben, erleichterte Voraussetzungen anzunehmen (vgl. EMARK 1993
Nr. 6, S. 37 f., Erw. 4).
Da mehrere nahe Verwandte (Geschwister, Cousins) und Bekannte
des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Tätigkeit für die HADEP/
DEHAP politisch verfolgt wurden und in der Schweiz oder anderen eu-
ropäischen Staaten als Flüchtlinge anerkannt worden sind, ist nicht
auszuschliessen, dass die türkischen Sicherheitskräfte noch heute ein
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Interesse daran haben könnten, den Beschwerdeführer über seine in
der Schweiz oder anderen europäischen Staaten befindlichen Ver-
wandten zu befragen - und entsprechend unter Druck zu setzen -, um
von ihm Informationen über das vergangene und gegenwärtige
politische Engagement dieser Personen zu erhalten. Diese Annahme
erscheint um so naheliegender, als sie mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit davon ausgehen werden, dass er in der Schweiz in Kontakt zu
seinem Verwandten gestanden ist, und davon auszugehen ist, dass
der Beschwerdeführer aufgrund des noch nicht geleisteten Militär-
dienstes im Falle einer Einreise in die Türkei festgenommen würde.
Das Vorliegen begründeter Furcht vor (Reflex-)Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG ist somit zu bejahen.
Aus diesen Gründen hat der Beschwerdeführer begründete Furcht vor
ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG.
4.6
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3
und 7 AsylG erfüllt sind. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben
und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu ge-
währen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Verfahrenskosten
erhoben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG
und unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 8 Abs. 5 und 7 KostenV, in Verbindung mit Art. 4
und 6 Ziff. 2 des Entschädigungstarifs des Bundesgerichts, SR
173.119.1) eine Parteientschädigung von Fr. 1'250.-- zuzusprechen.
(Dispositiv: nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
1'250.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- den (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Simon Bähler
Versand:
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