B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6995/2014
Ur t e i l vom 1 6 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Martin Zoller,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen zugunsten von B._______
(Gesuchsteller);
Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2014 / (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 5. September 2014 beantragte B._______, der Bruder der Be-
schwerdeführerin (nachfolgend: Gesuchsteller) auf dem Schweizerischen
Generalkonsulat in Istanbul ein Schengen-Visum aus humanitären Gründen.
A.b Das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul wies den Visumsan-
trag am 10. September 2014 mit der Begründung ab, der Zweck und die
Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes seien nicht nachgewiesen.
A.c Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 30. Sep-
tember 2014 beim BFM Einsprache. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2014
machte sie zusätzlich Ausführungen zur Situation des Gesuchstellers.
A.d Mit Verfügung vom 4. November 2014 – eröffnet am 7. November
2014 – wies das BFM die Einsprache ab.
B.
Die Beschwerdeführerin reichte am 26. November 2014 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und dem Gesuchsteller sei ein Visum für die Einreise
in die Schweiz zu bewilligen.
C.
C.a Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2014 forderte das Bundes-
verwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, bis zum 29. Dezember
2014 einen Kostenvorschuss einzubezahlen.
C.b Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 ersuchte die Beschwerdefüh-
rerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
C.c Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2014 hiess das Bundes-
verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut.
D.
D.a Die Vernehmlassung des SEM, mit welcher die Beschwerdeabweisung
beantragt wird, datiert vom 8. Januar 2015.
D.b Die Beschwerdeführerin replizierte am 23. Januar 2015.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen (inkl. Einspracheentscheide) des SEM, mit denen die Erteilung ei-
nes Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesver-
waltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG (Art. 37
VGG) oder die jeweilige Spezialgesetzgebung nichts anderes bestimmen.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG), zumal sie als Gastgeberin des Gesuchstellers in eigenem
Namen gegen den ablehnenden Visum-Entscheid Einsprache erhoben hat
und Adressatin des angefochtenen Entscheids ist (vgl. BVGE 2014/1 E.
1.3). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit ein-
zutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern
nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet,
ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völker-
rechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Ent-
scheid (BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
3.2 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines Syrers um Ertei-
lung eines humanitären Visums zugrunde. Die im Ausländergesetz (AuG;
SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelun-
gen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen
nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen
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(Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft
über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstands; SR 0.362.31) keine abweichen-
den Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2–5 AuG).
3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gül-
tige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum,
sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige
den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und
dafür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie
zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des beantragten Vi-
sums verlassen werden beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte
Wiederausreise bieten. Drittstaatsangehörige dürfen ferner nicht im Schen-
gener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben
sein und sie dürfen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen
eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 AuG; Art. 2 Abs. 1
der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumser-
teilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr.
562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006
über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch
Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13. April 2006,
zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29.
Juni 2013]; BVGE 2009/27 E. 5 f.).
4.
4.1 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4
Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen
die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
gestattet. Im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs.
4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), in Kraft getreten am 29. September 2012, wurden unter
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anderem die Bestimmungen zum Stellen von Asylgesuchen aus dem Aus-
land aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden
kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend
machen, bei den schweizerischen Vertretungen um die Einreise in die
Schweiz ersuchen, hat die Bedeutung der Möglichkeit der Erteilung eines
Visums aus humanitären Gründen zugenommen (Art. 2 Abs. 4 VEV).
4.2 Gemäss der Weisung "Visumsantrag aus humanitären Gründen" vom
28. September 2012 (Weisung Nr. 322.126) kann ein Visum aus humani-
tären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person offensichtlich davon
ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat un-
mittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die be-
troffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die
ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung
eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen
Ereignissen oder einer – aufgrund der konkreten Situation – unmittelbaren
individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksich-
tigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffe-
nen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prü-
fen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel
davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht.
Es versteht sich von selbst, dass bei einem durch das Vorliegen einer un-
mittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitä-
ren Visum die Einreisevoraussetzung entfällt, wonach die rechtzeitige
(nämlich vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer erfolgende) Wiederaus-
reise aus der Schweiz zu belegen ist. Bei einer auf einer konkreten Gefahr
gründenden Erteilung eines humanitären Visums wird vielmehr davon aus-
gegangen, dass der betreffende Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht,
sobald er sich in der Schweiz befindet, ansonsten er die Schweiz innert 90
Tagen zu verlassen hat.
4.3 Die Weisung "Visumsantrag aus humanitären Gründen" konkretisiert
den Begriff der humanitären Gründe. Bei dieser Weisung handelt es sich
um eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung, die als solche für das
Gericht grundsätzlich nicht verbindlich ist. Sie ist jedoch zu berücksichti-
gen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Aus-
legung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt; diesfalls
weicht das Gericht nicht ohne triftigen Grund davon ab (vgl. BGE 137 V 1
E. 5.2.3; BVGE 2011/1 E. 6.4). Die Weisung, die den Begriff "humanitäre
Gründe" wörtlich gleich wie die Botschaft (BBl 2010 4490) definiert, erfüllt
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diese Voraussetzung, so dass sie vom Gericht einzelfallbezogen als sach-
gerechte Konkretisierung der humanitären Gründe berücksichtigt wird.
5.
5.1 In der Einsprache gegen die ablehnenden Visumsentscheide führte die
Beschwerdeführerin an, ihr Bruder sei krank und brauche Ruhe. Er sei (…)
behindert (…). Auch könne er nicht nach Syrien zurück.
5.2 In ihrem Schreiben an das BFM vom 16. Oktober 2014 führte die Be-
schwerdeführerin aus, der Gesuchsteller könne nicht nach Syrien zurück-
kehren, da er aus dem Militärdienst geflüchtet sei und deshalb vom Regime
gesucht werde. Er habe schon Anfang 2012 zu desertieren versucht, habe
aber einen Autounfall gehabt, bei dem er sich (…) verletzt habe, und sei
wieder gefangen worden. Danach habe er sechs Monate in einem Militär-
gefängnis verbracht. Im Herbst 2012 sei ihm die Flucht gelungen. Ende
2012 sei er in der Türkei angekommen, wo er von der türkischen Polizei
verhaftet und wegen illegalen Aufenthalts während einiger Tage einge-
sperrt worden sei. Nach seiner Entlassung sei er nach C._______ gegan-
gen und habe sich beim Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flücht-
linge (UNHCR) als Flüchtling registrieren lassen. Danach habe er acht Mo-
nate in einem Flüchtlingslager gelebt. Zurzeit halte er sich in Istanbul auf.
Er sei in der Türkei aber nicht sicher: Er sei illegal dort und werde wegen
seiner Desertion gesucht. Militärangehörige seien deswegen schon bei sei-
nen Eltern in Syrien vorbeigekommen. In der Türkei suche die Partiya
Karkerên Kurdistan (PKK) für das syrische Regime nach Deserteuren,
weshalb er auch dort gefährdet sei.
Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin unter anderem
die Übersetzung eines Dienstbefehls betreffend den Gesuchsteller aus
dem Jahr 2010, drei Röntgenaufnahme (…) und die Kopie eines Formulars
einer türkischen Klinik in Istanbul bezüglich seiner Arbeitsunfähigkeit ein,
ohne zu Letztgenanntem Ausführungen zu machen.
5.3 Die Vorinstanz führte in der Abweisung der Einsprache aus, aus ihren
länderspezifischen Erkenntnissen ergebe sich, dass in der Türkei keine
Gefährdung im Sinn einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Ge-
fährdung bestehe. Der Gesuchsteller halte sich in einem sicheren Drittstaat
auf. Die syrischen Flüchtlinge würden in der Türkei geduldet und es be-
stehe keine substantielle Gefahr einer zwangsweisen Rückführung. Die
Flüchtlingslager seien gut ausgestattet, auch wenn die Kapazitäten be-
grenzt seien. Die gesundheitliche Beeinträchtigung des Gesuchstellers sei
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im Hinblick auf seinen weiteren Verbleib in der Türkei nicht von Bedeutung.
Die durchaus schwierige Lage in der Türkei gefährde die Sicherheit und
den Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung nicht. Die Türkei
verfüge über ein gut funktionierendes und zugängliches Gesundheitssys-
tem. Der Gesuchsteller könne in der Türkei ausreichend medizinisch ver-
sorgt werden. Die Folgen seines Unfalls seien nicht derart komplex, dass
sie bei einem weiteren Verbleib in der Türkei zu einer raschen und lebens-
gefährlichen Beeinträchtigung führen würden. Seine dortigen Lebensum-
stände seien zwar schwierig, aber insgesamt nicht derart gravierend, als
dass ein weiterer Verbleib für ihn gänzlich unzumutbar wäre. Sollte er Un-
terstützung benötigen, könne er sich an die lokalen Behörden, an das UN-
HCR oder andere Hilfsorganisationen wenden.
5.4 Zur Begründung der Beschwerde wiederholte die Beschwerdeführerin
ihre Vorbringen aus dem Einspracheverfahren und führte aus, sie könne
nicht verstehen, wieso die Vorinstanz jene nicht glaube. Sie habe leider
keine weiteren Beweise. Ihre ganze Familie sei geflohen, weil die Terroris-
ten ihre Wohnung weggenommen hätten; ihre Angehörigen lebten jetzt als
intern Vertriebene in Syrien. Nur der Gesuchsteller sei in die Türkei geflo-
hen, weil er desertiert sei und ihm in Syrien Gefängnis und Tod drohen. Er
bekomme keine Hilfe von der türkischen Regierung, schlafe oft auf der
Strasse, sei psychisch gebrochen und habe schon zweimal Selbstmord be-
gehen wollen.
6.
6.1 Der Gesuchsteller unterliegt als syrischer Staatsangehöriger gemäss
Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visums-
pflicht für den Schengen-Raum.
6.2 Im Beschwerdeverfahren wird nicht explizit bestritten, dass die Voraus-
setzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums nicht gegeben sind.
Aufgrund der gesamten Umstände kann nicht geschlossen werden, dass
der Gesuchsteller nach Ablauf der Visa fristgerecht aus dem Schengen-
Raum ausreisen würde. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den
gesamten Schengen-Raum fällt daher nicht in Betracht. Im Folgenden ist
daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Erteilung eines Einreisevi-
sums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Ausfüh-
rungen der Vorinstanz, wonach die Voraussetzungen für die Erteilung ei-
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nes humanitären Visums fehlen, zu stützen sind. Zur Vermeidung von Wie-
derholungen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen im an-
gefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden.
Hinzuzufügen ist, dass weder die (…)verletzung noch die psychischen
Probleme des Gesuchstellers oder das Vorbringen, er sei aus der syri-
schen Armee desertiert und bei einer Rückkehr nach Syrien gefährdet, vom
Gericht angezweifelt werden. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, er sei
unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet, womit keine genügenden hu-
manitären Gründe, die für die Erteilung eines humanitären Visum notwen-
dig sind, bestehen. Obwohl die allgemeine Situation der syrischen Flücht-
linge in der Türkei schwierig ist, ist darauf zu verweisen, dass ihre Grund-
versorgung grundsätzlich gewährleistet und der Zugang zu medizinischen
Basisleistungen grundsätzlich vorhanden ist. Darauf deutet auch das von
der Beschwerdeführerin eingereichte Formular der Klinik in Istanbul hin,
aus dem geschlossen werden kann, dass ihr Bruder Zugang zur Gesund-
heitsversorgung in der Türkei hat. Zudem ist aus den Röntgenaufnahmen
(…) zu schliessen, dass (…) operiert wurde. Wie die Vorinstanz zu Recht
feststellt, kann damit davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller
in der Türkei eine genügende medizinische Versorgung für seine gesund-
heitlichen Probleme vorfindet. Er hat sich zudem nach seiner Einreise in
die Türkei nach eigenen Angaben beim UNHCR registriert und dürfte des-
halb von diesem soweit erforderlich Unterstützung erhalten, auch wenn er
sich dafür unter Umständen zurück in ein Flüchtlingslager begeben muss.
Die Gefährdung, vor welcher er aus seinem Heimatland geflüchtet ist, be-
steht in der Türkei nicht, zumal keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass er
in der Türkei Gefahr läuft, als Deserteur aus der syrischen Armee (von
PKK-Angehörigen) zu einer Rückkehr nach Syrien gezwungen zu werden.
Schliesslich liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass er von staatlicher
Seite eine Ausschaffung nach Syrien zu befürchten hätte.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
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rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihr jedoch die unent-
geltliche Prozessführung gewährt worden ist, ist auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und das Schwei-
zerische Generalkonsulat in Istanbul.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf