B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6995/2018
fami
Ur t e i l vom 2 7 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Okan Manav,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl)
zugunsten von B._______, geboren am (…), Eritrea;
Verfügung des SEM vom 8. November 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 12. April 2015 ein Asylgesuch in der
Schweiz ein. Mit Entscheid des SEM vom 28. Juli 2016 wurde dieses gut-
geheissen, seine Flüchtlingseigenschaft anerkannt und ihm Asyl gewährt.
II.
B.
Mit Eingabe vom 9. September 2016 reichte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter ein Gesuch um Familienzusammenführung ein und
beantragte, es sei seiner Tochter B._______ die Einreise in die Schweiz im
Rahmen des Familiennachzugs zu bewilligen.
Die Tochter sei vor kurzem zusammen mit ihrer Tante mütterlicherseits in
den Sudan geflüchtet und halte sich derzeit im Dorf C._______, nahe der
Grenze und der Stadt Kassala, auf. Als Beweismittel wurden eine Fotogra-
fie der Tochter und eine Kopie ihres Taufscheins und ihrer Impfkarte einge-
reicht.
C.
Mit Schreiben vom 21. September 2016 forderte das SEM den Beschwer-
deführer zur Beantwortung verschiedener Fragen (unter anderem dazu, wo
die Tochter vor und nach der Ausreise des Beschwerdeführers gelebt habe)
und zur Einreichung von Beweisunterlagen (Geburtsschein der Tochter; all-
fällige Schulzeugnisse; gemeinsame Fotos von Vater und Tochter) auf.
Weiter hielt das SEM fest, das Verwandtschaftsverhältnis stehe derzeit
mangels rechtsgenüglicher Identitätsdokumente nicht fest; entsprechende
Zweifel könnten durch einen DNA-Test von Vater und Tochter ausgeräumt
werden.
Dem Beschwerdeführer wurde Frist bis zum 21. Dezember 2016 angesetzt
(A27/4).
D.
Das Schreiben des SEM blieb seitens des Beschwerdeführers unbeant-
wortet.
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Auch eine Nachfrage des SEM an den Rechtsvertreter vom 21. Februar
2017, verbunden mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Frage des
weiterbestehenden Rechtsschutzinteresses (A28/3), blieb unbeantwortet.
Mit Entscheid vom 2. Mai 2017 schrieb das SEM das Gesuch in der Folge
wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse als gegenstandslos geworden ab
(A29/2).
E.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 liess der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter darum ersuchen, das Gesuch um Familiennachzug sei
wieder aufzunehmen.
Die vorherigen Schreiben des SEM seien aus dem Grund unbeantwortet
geblieben, dass der Beschwerdeführer seine Adresse geändert habe; der
Rechtsvertreter habe deshalb zwischenzeitlich den Kontakt zu seinem
Mandanten verloren. Der Grund, weshalb der Beschwerdeführer sich zwi-
schenzeitlich nicht um das Familiennachzugsgesuch gekümmert habe,
liege in belastenden Ereignissen: Im Sudan seien nämlich die Tochter
B._______ und ihre Tante von den Sicherheitskräften aufgegriffen und
nach Eritrea zurückgeschickt worden; die Tante sei verhaftet worden, und
B._______ sei zu ihren Grosseltern mütterlicherseits zurückgekehrt. Im
September 2018 sei B._______, nun mit der Grossmutter, erneut aus Erit-
rea ausgereist und befinde sich jetzt in Äthiopien im Flüchtlingscamp
D._______; sie sei dort beim UNHCR registriert worden.
Es wurden entsprechende Unterlagen in Kopie (Identitätsausweis der
Grossmutter; UNHCR-Registrierung der Grossmutter und ihrer Enkelin)
eingereicht.
F.
Das SEM nahm am 26. Oktober 2018 das Verfahren betreffend Familien-
zusammenführung wieder auf.
G.
Mit Schreiben vom 2. November 2018 informierte der Beschwerdeführer
das SEM darüber, seine Tochter und die Grossmutter hätten in der Zwi-
schenzeit das Flüchtlingscamp verlassen und nach Addis Abeba umziehen
können; eine genaue Adresse sei aber nicht bekannt.
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Seite 4
H.
Mit Verfügung vom 8. November 2018, eröffnet am 9. November 2018,
lehnte das SEM das Familienzusammenführungsgesuch ab und verwei-
gerte die Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
Das SEM führte zur Begründung aus, aufgrund der unzulänglichen Mitwir-
kung des Beschwerdeführers im Familiennachzugsverfahren sei anzuneh-
men, dass er sich nicht in hinlänglichem Mass um eine Aufrechterhaltung
seiner Beziehung zu seiner Tochter gekümmert habe; ein intensiver Kon-
takt zwischen Vater und Tochter fehle offenbar. Analog zu den Überlegun-
gen, die bei einer Familienvereinigung von Ehepartnern anzustellen seien,
müsse auch hier darauf geschlossen werden, dass die Vater-Tochter-Be-
ziehung zwischenzeitlich nicht mehr aufrechterhalten worden sei. Der Fa-
miliennachzug gemäss AsylG (SR 142.31) diene aber nicht dazu, zuvor
freiwillig beendete Beziehungen wiederaufzunehmen.
I.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
10. Dezember 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be-
antragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Einreise in die
Schweiz sei zu bewilligen und das Gesuch um Familienasyl gemäss Art. 51
Abs. 1 AsylG sei gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerdeführer bestritt, kein genügendes Interesse an der Famili-
envereinigung mit seiner Tochter zu haben. Dass er während des vor-
instanzlichen Verfahrens gewisse Schreiben des SEM nicht beantwortet
habe, liege daran, dass zwischenzeitlich die Rechtsvertretung den Kontakt
zu ihm verloren habe. Es habe zudem eine grosse Belastung für ihn dar-
gestellt, als die Tochter aus dem Sudan nach Eritrea zurückgeschoben
worden sei. Er stehe mit seiner Tochter in regelmässigem telefonischem
Kontakt und habe sich mit allen Mitteln bemüht, die Beziehung zu ihr auf-
recht zu erhalten. Zum Beleg reichte er Fotografien der Telefon- und SMS-
Kontakte ein. Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, in der
Zwischenzeit befinde sich seine Tochter alleine in Addis Abeba, nachdem
die Grossmutter des Kindes nach Eritrea zurückgereist sei.
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Seite 5
J.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlas-
sung ein.
K.
Mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2018 hielt das SEM an seinem
bisherigen Standpunkt fest. Die Erklärungen des Beschwerdeführers,
wieso er seiner Mitwirkungspflicht im Familiennachzugsverfahren nicht
nachgekommen sei, würden nicht überzeugen. Es sei weiterhin davon aus-
zugehen, er habe den Kontakt zu seiner Tochter freiwillig abgebrochen und
es fehle an einem Interesse am Nachzug des Kindes.
L.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit In-
struktionsverfügung vom 17. Januar 2019 zur Replik zugestellt. Gleichzei-
tig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, zu einer beab-
sichtigten Motivsubstitution – und diesbezüglich insbesondere zur Frage
der Trennung durch die Flucht als Voraussetzung einer Familienzusam-
menführung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG – Stellung zu nehmen.
M.
Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
1. Februar 2019 Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 6
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und de-
ren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, so-
fern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.
Personen, die nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind,
haben aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einrei-
sebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und die Familie durch
die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt wurde (vgl. BVGE 2012/32
E. 5.1; 2017 VI/4 E. 3.1 und 4.4.2).
Gemäss geltender Praxis und Rechtsprechung ist für die Bewilligung der
Einreise nach Art. 51 Abs. 4 AsylG somit Bedingung, dass bereits vor der
Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat. Es ist erforderlich, dass
die betreffenden Personen zum Zeitpunkt der Flucht in einem gemeinsa-
men Haushalt gelebt haben und eine Wiederherstellung dieser Gemein-
schaft gleichzeitig unentbehrlich ist sowie in der Schweiz tatsächlich auch
angestrengt wird. Die Bewilligung der Einreise zwecks Gewährung von Fa-
milienasyl dient der Wiederherstellung von Familiengemeinschaften, die
durch die Flucht getrennt wurden, hingegen nicht der Aufnahme von neuen
oder der Wiederaufnahme von beendeten Beziehungen (vgl. BVGE
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2012/32 E. 5.4.2; 2017 VI/4 E. 3.1 und 4.4.2). Vorbehalten bleibt der Fami-
liennachzug nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen.
4.
Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der Vor-
instanz nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es eine angefoch-
tene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Be-
gründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer solchen Motivsubstitution
ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet.
Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren An-
wendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen Gelegenheit zu ge-
ben, sich vorgängig dazu zu äussern (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/
LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Aufl. 2013, S. 24 Rz. 1.54; BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.).
Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine Motivsub-
stitution im erwähnten Sinne vor und gelangt nachstehend zum Schluss,
dass im Hinblick auf die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 4 AsylG nament-
lich das Erfordernis der Trennung durch die Flucht nicht erfüllt ist. Im Sinne
der Gewährung des rechtlichen Gehörs hatte der Beschwerdeführer in der
Beschwerdeinstruktion Gelegenheit, sich diesbezüglich zu äussern
(vgl. oben Bst. L, M).
5.
5.1 Das SEM nahm in der angefochtenen Verfügung Bezug darauf, dass
der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens die ihm
unterbreiteten Fragen unbeantwortet liess und auch den Vorschlag, einen
DNA-Test zu machen, nicht in die Tat umsetzte, bis schliesslich das SEM
das Verfahren am 2. Mai 2017 wegen des fehlenden Rechtsschutzinteres-
ses abschrieb (vgl. oben Bst. C, D). Gleichzeitig habe der Beschwerdefüh-
rer in der Zwischenzeit eine neue Familie gegründet und sei zweimal Vater
geworden. Erst anderthalb Jahre nach der Abschreibung des Gesuches
um Familiennachzug habe er sich wieder gemeldet und um Wiederauf-
nahme des Verfahrens ersucht (vgl. oben Bst. E). Dabei sei vorgetragen
worden, die Tochter habe aus dem Sudan nach Eritrea zurückkehren müs-
sen; dieser Sachverhalt hätte aber bei tatsächlich vorhandenem Interesse
an einem Familiennachzug viel früher geltend gemacht werden können,
und es wäre ein früheres Handeln des Beschwerdeführers im Rahmen des
Familiennachzugsverfahrens zu erwarten gewesen. Es müsse geschlos-
sen werden, dass der Beschwerdeführer sich nicht in hinlänglichem Mass
um eine Aufrechterhaltung seiner Beziehung zu seiner Tochter gekümmert
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habe; auch die Tatsache, dass er deren Aufenthaltsadresse in Addis Abeba
nicht kenne, lasse auf das Fehlen eines intensiven Kontakts zwischen Va-
ter und Tochter schliessen. Analog zu den Überlegungen, die bei einer Fa-
milienvereinigung von Ehepartnern anzustellen seien, müsse auch hier da-
rauf geschlossen werden, dass die Vater-Tochter-Beziehung zwischenzeit-
lich nicht mehr aufrechterhalten worden sei. Der Familiennachzug gemäss
AsylG diene aber nicht dazu, vorher freiwillig beendete Beziehungen wie-
deraufzunehmen.
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Rechtsvertreter habe zu
jener Zeit, als die Fragen des SEM hätten beantwortet werden sollen und
als das SEM schliesslich das Verfahren mangels Rechtsschutzinteresses
abschrieb, den Kontakt zu seinem Mandanten verloren gehabt. Die Schrei-
ben des Rechtsvertreters an den Beschwerdeführer hätten nicht zugestellt
werden können, und es sei nicht möglich gewesen, die neue Adresse des
Beschwerdeführers ausfindig zu machen. Aus diesem Grund hätten da-
mals die Fragen des SEM nicht beantwortet werden können.
Der Beschwerdeführer habe durchaus ein grosses Interesse an einer Fa-
milienzusammenführung mit seiner Tochter. Dies gehe bereits aus der Tat-
sache hervor, dass er das Gesuch um Familiennachzug kurze Zeit nach
seiner eigenen Anerkennung als Flüchtling und der Asylgewährung gestellt
habe. Als die Tochter aus dem Sudan nach Eritrea zurückgeschoben wor-
den sei, sei dies für ihn sehr belastend gewesen. Dass der Beschwerde-
führer in der Schweiz eine neue Familie gegründet habe, ändere nichts an
seinem Wunsch, die Tochter aus erster Ehe in die Schweiz nachzuziehen;
seine erste Frau sei bei der Geburt des Kindes verstorben.
Er stehe mit seiner Tochter in regelmässigem telefonischem Kontakt. Die
Vermutung des SEM, dass die Vater-Tochter-Beziehung aufgegeben wor-
den sei, sei unbegründet; er habe vielmehr mit allen Mitteln versucht, die
Beziehung aufrecht zu erhalten. In der Zwischenzeit befinde sich die Toch-
ter allein in Addis Abeba, weil die Grossmutter nach Eritrea zurückgereist
sei.
5.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung an der Einschätzung fest, der
Beschwerdeführer habe den Kontakt zu seiner Tochter freiwillig abgebro-
chen. Die Erklärungen, wieso im Rahmen des Nachzugsverfahrens auf
Schreiben des SEM wiederholt nicht reagiert worden sei, würden nicht
überzeugen; insbesondere sei der Beschwerdeführer im fraglichen Zeit-
raum immer am selben Ort wohnhaft gewesen, weshalb das Argument, die
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Rechtsvertretung habe ihn nicht erreichen können, nicht glaubhaft er-
scheine. Die fehlende Mitwirkung im Verfahren spreche gegen ein Inte-
resse am Nachzug der Tochter.
5.4 Der Beschwerdeführer hielt replikweise an seinen Vorbringen fest.
Dass er sich nicht weiter um das Familiennachzugsverfahren gekümmert
habe, nachdem die Tochter aus dem Sudan nach Eritrea zurückgeschickt
worden sei, spreche in keiner Weise gegen eine weiterbestehende Eltern-
Kind-Verbindung. Ein Familiennachzugsverfahren habe ohnehin keine
Aussicht auf Erfolg haben können, solange die Tochter in Eritrea gewesen
sei; sobald ihr wieder die Ausreise gelungen sei, habe er sich um die Wie-
deraufnahme des Verfahren gekümmert.
Bezugnehmend auf die Möglichkeit, zu einer allfälligen Motivsubstitution
Stellung zu nehmen, hielt der Beschwerdeführer daran fest, seine Famili-
engemeinschaft mit der Tochter sei durch seine Flucht getrennt worden,
auch wenn das Kind bei der Grossmutter mütterlicherseits, der Beschwer-
deführer seinerseits aber bei seinen eigenen Eltern gelebt habe. Er habe
sich im Rahmen seiner Möglichkeiten um sein Kind gekümmert; dass die-
ses bei der Grossmutter mütterlicherseits gelebt habe, erkläre sich mit den
speziellen Umständen (Tod der Mutter bei der Geburt des Mädchens) und
dem ausdrücklichen Wunsch der Grossmutter.
6.
6.1 Im Beschwerdeverfahren wird vorgebracht, die Rechtsvertretung habe
den Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt, als die Fragen des SEM hätten
beantwortet werden sollen (die Schreiben des SEM datierten vom 21. Sep-
tember 2016 und vom 21. Februar 2017, vgl. oben Bst. C, D), nicht errei-
chen können, da dieser seine Adresse gewechselt habe und nicht mehr
auffindbar gewesen sei (Beschwerde S. 2 f.). Wie das SEM in seiner Ver-
nehmlassung zutreffend festhält, steht diesen Darstellungen entgegen,
dass gemäss dem Zentralen Migrationssystem der Beschwerdeführer zwi-
schen August 2015 und April 2017 immer an derselben Adresse gemeldet
gewesen ist. Ohnehin hätte jedenfalls von der Rechtsvertretung – deren
Handlungen sich der Vertretene anrechnen lassen muss – erwartet werden
dürfen, dass dem SEM gegenüber auf dessen wiederholte Schreiben so-
wie im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum beabsichtigten Abschrei-
bungsentscheid geantwortet worden wäre. Es sind schliesslich auch keine
Anfragen der Rechtsvertretung bei den Behörden aktenkundig, ob eine
neue Adresse des Beschwerdeführers bekannt sei.
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Eine Vernachlässigung seiner Mitwirkungspflicht im Rahmen des Familien-
nachzugsverfahrens wird dem Beschwerdeführer mithin zu Recht vorge-
worfen; die entsprechenden Erklärungen im Beschwerdeverfahren über-
zeugen nicht.
6.2 Indessen teilt das Gericht die rechtliche Einschätzung des SEM nicht,
wonach ein Verhältnis zwischen Eltern und Kind – analog wie ein Verhältnis
zwischen Ehepartnern – freiwillig beendet werden könne. Ebenso wird of-
fenkundig mit der Gründung einer neuen Familie auch nicht die Beziehung
zu Kindern aus einer früheren Partnerschaft aufgegeben (vgl. das Urteil
des BVGer E-3855/2018 vom 20. Juli 2018 E. 6.3).
Der vom SEM aufgeworfene Aspekt der fehlenden Mitwirkung im Familien-
nachzugsverfahren (ohne dass für diese eine überzeugende Begründung
geliefert worden wäre), wäre allerdings im Rahmen der Prüfung des Vor-
liegens von „besonderen Umständen“ gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG zu wür-
digen gewesen. Selbst wenn ein grundsätzlicher Anspruch auf Familienzu-
sammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zu bejahen ist, können
besondere Umstände ausnahmsweise gegen die Verwirklichung dieses
Anspruches sprechen. Angesichts des nachstehend Gesagten braucht
diese Frage vorliegend nicht vertieft zu werden.
6.3 Wie aus den Akten hervorgeht, hat der Beschwerdeführer vor seiner
Ausreise aus Eritrea im Jahr 2013 nie mit seiner Tochter im gemeinsamen
Haushalt gelebt. Er nannte als seinen eigenen letzten Wohnort im Heimat-
land die Adresse seiner Eltern, wo er sich jeweils aufgehalten habe, wenn
er Urlaub im Nationaldienst gehabt habe (vgl. A6/13 S. 4 Ziff. 2.01 und
2.02); die Tochter B._______ habe demgegenüber bei ihrer Grossmutter
mütterlicherseits gelebt (A6/13 S. 5 Ziff. 3.01; A20/22 F 25). In seiner Stel-
lungnahme vom 1. Februar 2019 bestätigt der Beschwerdeführer diese
Sachverhaltsdarstellung und führt aus, in der Tat hätte seine Tochter ei-
gentlich in seine Obhut respektive in die seiner Eltern kommen sollen. Das
Kind sei jedoch aufgrund der besonderen Umstände (Tod der Kindsmutter
bei der Geburt; ausdrücklicher Wunsch der Grossmutter) bei der Gross-
mutter mütterlicherseits untergebracht worden; er habe sich aber im Rah-
men seiner Möglichkeiten immer um sein Kind gekümmert.
Die Fragen des SEM in dessen Schreiben vom 21. September 2016 – na-
mentlich dazu, wann genau und wo der Beschwerdeführer mit seiner Toch-
ter vor der Ausreise zusammengelebt habe, respektive wo und mit wem
das Kind vor der Ausreise sowie nach der Ausreise des Beschwerdeführers
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gelebt habe –, blieben unbeantwortet (vgl. oben Bst. C, D). Ebenso wurden
die einverlangten Beweisunterlagen – namentlich Familienfotos des Be-
schwerdeführers zusammen mit seiner Tochter – nicht eingereicht.
Nach dem Gesagten kann kein gemeinsames Zusammenleben des Be-
schwerdeführers und seiner Tochter in Eritrea festgestellt werden. Damit
fehlt es bereits am Erfordernis eines gemeinsamen Familienlebens vor der
Flucht, das durch die Flucht getrennt worden wäre.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen zur Be-
willigung einer Einreise im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG vorliegend nicht
erfüllt sind.
Von der vorliegend zu prüfenden Frage eines Familiennachzugs gestützt
auf die Bestimmungen des AsylG zu unterscheiden ist die Frage eines
Familiennachzugs gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen des
Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz,
AIG, SR 142.20). Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, sich im
Rahmen eines Familiennachzugsgesuchs gestützt auf die Bestimmungen
des AIG an die zuständigen kantonalen Behörden zu wenden.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das mit der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung mit Instruktionsverfügung vom 17. Dezember 2018 gutgeheissen
wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6995/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Susanne Bolz
Versand: