Abtei lung V
E-6996/2006
{T 0/2}
Urteil vom 26. Juli 2007
Mitwirkung: Richterin Teuscher, Richter Zoller, Monnet
Gerichtsschreiber Abbühl
A._______,
alias B._______,
alias C._______, Irak,
wohnhaft D._______
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 12. April 2002 i.S. Asyl und Wegweisung / N
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im
September 1999 und überquerte zu Fuss die Türkische Grenze. Nach einem zehn-
bis zwanzigtägigen Aufenthalt in Istanbul gelangte er mit Hilfe eines Schleppers in
einem LKW erst auf dem Seeweg nach Europa und reiste danach durch ihm unbe-
kannte Länder, bevor er nach rund einer Woche, am 7. Oktober 1999, illegal die
Schweizer Grenze passierte. Noch am gleichen Tag stellte er im Empfangszent-
rum Genf ein Asylgesuch. Am 21. Oktober 1999 fand im Empfangszentrum
D._______ die Erstbefragung statt und am 25. November 1999 erfolgte die
Anhörung durch die Fremdenpolizei des Kantons E._______. Der für den 19.
November 2001 angesetzten direkten Anhörung zu den Asylgründen durch das
BFF (ab dem 1. Januar 2005 Bundesamt für Migration [BFM]) blieb der
Beschwerdeführer unentschuldigt fern. Weil der Beschwerdeführer an der
angegebenen Adresse nicht mehr erreichbar war, nahm das BFF Verzicht auf
Weiterführung des Asylverfahrens und Wegfall des Rechtsschutzinteresses an und
schrieb das Asylgesuch mit Verfügung vom 8. Januar 2002 als gegenstandslos
geworden ab. Mit Schreiben vom 19. Februar 2002 ersuchte der Beschwerdeführer
um Wiederaufnahme des Asylverfahrens, worauf das BFF mit Verfügung vom 21.
Februar 2002 das Verfahren wieder aufnahm. Schliesslich fand am 9. April 2002
die ergänzende Bundesanhörung statt. Im Wesentlichen brachte der
Beschwerdeführer vor, er sei ethnischer Kurde und habe seit seiner Geburt in
F._______, Provinz G._______, gelebt. Seit 1996 habe er seinen Lebensunterhalt
als Schlepper und Schmuggler verdient, weshalb er mehrmals von der KDP
verhaftet und inhaftiert worden sei. Auf Grund seiner Tätowierungen sei er von
Mitgliedern der KDP geschlagen und gefoltert worden und man habe ihn
aufgefordert, diese entfernen zu lassen. Er habe sich schliesslich von einem Arzt
einen Teil der Tätowierungen entfernen lassen. Aus Angst vor weiteren Verfol-
gungsmassnahmen durch die KDP habe er das Land verlassen und sei in die
Schweiz geflüchtet.
Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Auf Grund der bestehen-
den Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit
veranlasste das BFF eine radiologische Knochenalteranalyse. Die von Dr. med.
H._______ erstellte Analyse vom 22. Oktober 1999 ergab ein Alter von mehr als
19 Jahren. Dem Beschwerdeführer wurde dazu anlässlich der kantonalen
Anhörung das rechtliche Gehör gewährt. In der Folge wurde darauf verzichtet, dem
Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens eine Vertrauensperson
beizuordnen. Der in Deutschland durchgeführte Fingerabdruckvergleich brachte
keine neuen Erkenntnisse.
B. Mit Verfügung vom 12. April 2002 wies das BFF das Asylgesuch wegen Unglaub-
haftigkeit der Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug an.
C. Mit Beschwerde vom 16. Mai 2002 beantragte der Beschwerdeführer, er sei als
Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Die verfügte Wegwei-
3sung aus der Schweiz sei aufzuheben, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung von allfälligen
Prozesskosten zu verzichten und es sei ihm in Anwendung von Art. 110 Abs. 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) eine Nachfrist zur
Einreichung von Beweismitteln anzusetzen. Auf die Begründung wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2002 verzichtete die zuständige Instruktions-
richterin der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte dem Beschwerdeführer
Frist, die in Aussicht gestellten Beweismittel innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfü-
gung nachzureichen, andernfalls auf Grund der übrigen Akten entschieden werde.
E. Mit Urteil der Bezirksanwaltschaft E._______ vom 5. August 2004 wurde der Be-
schwerdeführer wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu 21
Tagen Gefängnis bedingt verurteilt, ausgesetzt auf eine Probezeit von zwei Jah-
ren.
F. Mit Urteil vom 24. März 2005 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwalt-
schaft I._______ wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten zu einer be-
dingten Gefängnisstrafe von 60 Tagen verurteilt, ausgesetzt auf eine Probezeit
von 3 Jahren. Gleichzeitig wurde die Probezeit der bedingt ausgesprochenen Ge-
fängnisstrafe vom 5. August 2004 um ein Jahr verlängert.
G. In seiner Vernehmlassung zur Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notla-
ge gemäss Art. 44 Abs. 3 aAsylG vom 23. Mai 2005 führte das BFM aus, dass auf
Grund seiner fünfjährigen Anwesenheit als Asylsuchender in der Schweiz und der
damit verbundenen geringen Integration für den Beschwerdeführer durch einen
Wegweisungsvollzug keine schwerwiegende persönliche Notlage entstehe. Dabei
stützte es sich auf die im kantonalen Bericht des Migrationsamtes E._______ vom
10. Mai 2005 wiedergegebene, konkrete Situation des Beschwerdeführers, in
welchem der Vollzug der Wegweisung beantragt wurde. Zur Begründung brachte
das BFM vor, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sich eine
dauerhafte wirtschaftliche Existenz zu schaffen oder eine finanzielle
Selbständigkeit zu erreichen. Er habe keine in der Schweiz wohnhaften Kinder und
habe den grössten Teil seiner Jugend in seiner Heimat verbracht. Schliesslich
würden auch die strafrechtlichen Vorgänge deutlich gegen eine erfolgreiche
Integration des Beschwerdeführers sprechen.
H. Mit Verfügung vom 1. Juni 2005 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlas-
sung der Vorinstanz vom 23. Mai 2005 und der Antrag des Migrationsamtes des
Kantons E._______ vom 10. Mai 2005 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde
er aufgefordert, bis zum 16. Juni 2005 eine Stellungnahme einzureichen.
I. Nachdem die zuständige Instruktionsrichterin der ARK dem Fristerstreckungsge-
such des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2005 entsprochen
und die Frist einmalig bis zum 30. Juni 2005 erstreckt hatte, liess der Beschwerde-
führer mit Schreiben vom 30. Juni 2005 eine Stellungnahme zu den Akten reichen.
Den Ausführungen der Vorinstanz wird entgegengehalten, dass der Beschwerde-
führer bis kurz vor jenem Zeitpunkt immer arbeitstätig gewesen sei und sich wieder
um eine Arbeitsstelle bemühe. Wie aus den Arbeitszeugnissen hervorgehe, seien
die Arbeitgeber mit dem Beschwerdeführer zufrieden gewesen. Zusätzlich sei er
4bestrebt gewesen, sich zu integrieren und besuche erneut einen Deutschkurs an
der kantonalen Berufsschule, um die hiesige Landessprache zu erlernen. Der
Wegweisungsvollzug in seine Heimat würde für den Beschwerdeführer eine
besondere Härte bedeuten, zumal seine Eltern im Jahre 2001 verstorben seien
und er in seinem Heimatland über kein soziales Netz mehr verfüge. Bei einer
allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat würde für den Beschwerdeführer keine
Möglichkeit bestehen, sich dort eine Existenz aufzubauen. Er habe seine Lehren
aus den strafrechtlichen Verfahren gezogen und werde sich hüten, wieder
straffällig zu werden. Ein Herausreissen des Beschwerdeführers aus dem von ihm
inzwischen aufgebauten sozialen Umfeld würde für diesen eine konkrete
Gefährdung darstellen, weshalb eine Wegweisung auch unter diesem Blickwinkel
unzumutbar sei.
J. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I._______ vom 17. Oktober 2005 wurde der
Beschwerdeführer wegen Vergehen im Sinne des Bundesgesetzes über die
Betäubungsmittel (BetmG) zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von drei Monaten
verurteilt. Gleichzeitig wiederrief die Staatsanwaltschaft I._______ den in den bei-
den früheren Strafbefehlen jeweils bedingt ausgesprochenen Strafvollzug und ord-
nete den Vollzug dieser Gefängnisstrafen an.
K. In seiner Vernehmlassung vom 31. Januar 2006 schloss das BFM auf Abweisung
der Beschwerde und beantragte den Vollzug der Wegweisung.
L. Mit Verfügung der ARK vom 2. Februar 2006 wurde der Beschwerdeführer aufge-
fordert, bis zum 17. Februar 2006 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der
Vorinstanz einzureichen.
M. Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2006 hiess die zuständige Instruktions-
richterin der ARK das Fristerstreckungsgesuch vom 13. Februar 2006 gut und er-
streckte die Frist einmalig bis zum 28. Februar 2006.
N. Mit Schreiben vom 1. März 2006 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
mit, dass er das Mandat niedergelegt habe und sich dadurch eine Stellungnahme
bezüglich der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 31. Januar 2006 erübrige.
O. Gestützt auf den Vollzugsauftrag des Strafvollzugsdienstes des Kantons
E._______ vom 5. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer am gleichen Tag
durch die Kantonspolizei J._______ der Strafanstalt K._______ zugeführt. Am 13.
März 2007 wurde der Beschwerdeführer vorzeitig aus der Haft entlassen.
P. Mit Eingang vom 10. April 2007 übermittelte das Bevölkerungsamt der Stadt
E._______ dem BFM eine Identitätskarte des Beschwerdeführers (Nr. ) vom 28.
März 2006, einen Personenregisterauszug (Nr. ) vom 4. Juli 2006 sowie ein
Glaubensbekenntnis des Beschwerdeführers (Nr. ) vom 4. Mai 2006 samt notariell
beglaubigten Übersetzungen. Diese Dokumente wurden vom BFM
zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (Posteingang
am 11. April 2007).
5Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehö-
ren Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG;
SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt am 1. Januar 2007, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrens-
recht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mit-
hin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Im Wesentlichen hielt das Bundesamt zur Begründung seines ablehnenden Ent-
scheides fest, die in zentralen Punkten widersprüchlich geschilderten Vorbringen
6seien als unglaubhaft zu erachten. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der
kantonalen Anhörung ausgesagt, lediglich anfänglich als Schlepper tätig gewesen
zu sein und sich in der Folge unter dem Druck der Festnahmen auf den
Zigarettenschmuggel beschränkt zu haben. Im Rahmen der Erstbefragung in der
Empfangsstelle und der ergänzenden Bundesanhörung habe er jedoch
vorgebracht, bis unmittelbar vor seiner Ausreise als Schlepper tätig gewesen zu
sein. Auch seine Angaben betreffend die geltend gemachten Inhaftierungen
würden bezüglich Zeitpunkt und Dauer der längsten Haft in allen drei Anhörungen
voneinander abweichen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer im Rahmen der
ersten beiden Anhörungen vorgebracht, die Tätowierungen im Gefängnis an
seinem Körper angebracht zu haben, was ihn später als ehemaligen Häftling
gekennzeichnet habe. Demgegenüber habe er anlässlich der Bundesanhörung
ausgesagt, er habe sich diese Tätowierungen vielmehr aus eigenem Antrieb in
seiner mit Kollegen verbrachten Freizeit anbringen lassen. Er habe denn auch
keine überzeugende Erklärung für diese Abweichungen zu liefern vermocht. Da
diese Abweichungen die Kernelemente seiner Vorbringen betreffen würden, sei die
Glaubhaftigkeit sämtlicher einschlägiger Vorbringen insgesamt als nachhaltig
erschüttert zu bezeichnen. Angesichts dessen erübrige es sich, noch weitere
Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers aufzulisten.
In diesem Lichte sei auch keine begründete Furcht vor einer potentiell
asylrelevanten Verfolgung nach einer Rückkehr in L._______ ersichtlich, zumal
diese direkt auf die als unglaubhaft erkannte Vorverfolgung zurückzuführen wäre.
Davon abgesehen würden die diesbezüglichen Vorbringen bereits für sich allein
genommen voneinander abweichend und unsubstantiiert ausfallen. Den
Wegweisungsvollzug in L._______ bezeichnete die Vorinstanz als zumutbar,
technisch möglich und praktisch durchführbar.
4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht,
indem die Vorinstanz den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft unangemessen
und willkürlich gewürdigt und damit gegen Art. 7 AsylG verstossen habe. Gleich-
zeitig rügt der Beschwerdeführer auch die unrichtige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts, indem die Vorinstanz es unterlassen habe, die Änderung der
Verhältnisse im Heimatstaat des Beschwerdeführers sowie die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu prüfen.
4.3 Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss kommen, dass die Vorinstanz zu Recht einen negativen Asylentscheid ge-
fällt hat. Nachstehend wird auf die betreffenden Widersprüche in den Kernelemen-
ten der Vorbringen des Beschwerdeführers näher eingegangen:
4.3.1 In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, der Dolmetscher habe während der
kantonalen Anhörung vom 25. November 1999 den Ausdruck "Katschachtschi"
(=Schmuggel) verwendet, ohne diesen jedoch bezüglich Menschen- oder Zigaret-
tenschmuggel genauer zu präzisieren. Dies habe schliesslich zu dem von der Vor-
instanz festgestellten Widerspruch geführt. Richtig sei jedoch, dass der Beschwer-
deführer zu Beginn Menschen geholfen habe, über die Grenze zu gelangen und
danach Zigaretten über die Grenze geschmuggelt habe. Es trifft zu, dass sich im
Protokoll der kantonalen Anhörung vom 25. November 1999 der Hinweis befindet,
der Dolmetscher habe das Wort "Katschachtschi" im Zusammenhang mit dem
Menschen- und Zigarettenschmuggel verwendet, ohne den Begriff jeweils genauer
7zu spezifizieren (vgl. A 10 S. 16). Dem Protokoll vom 25. November 1999 lässt
sich jedoch unmissverständlich entnehmen, dass der Beschwerdeführer von 1996
bis 1997 zwei Mal als Schlepper tätig war und sich danach bis zu seiner Ausreise
im Jahre 1999 dem Zigarettenschmuggel gewidmet hat. Eigenen Aussagen
zufolge wurde der Beschwerdeführer 1996 erstmals verhaftet, nachdem er drei
entflohene Häftlinge über die Grenze gebracht hatte. Zwei Monate nach seiner
Freilassung habe er erneut drei Personen bei der Ausreise geholfen, weshalb er
1997 erneut für 15 Tage inhaftiert worden sei (vgl. A 10 S. 9). Er habe insgesamt
zwei Mal als Schlepper gearbeitet und jeweils drei Personen ausser Landes
gebracht (vgl. A 10 S. 10). Diese Aussagen stehen jedoch im klaren Widerspruch
zu den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der ergänzenden
Bundesanhörung vom 9. April 2002. Diesen lässt sich entnehmen, dass der
Beschwerdeführer von 1997 bis zu seiner Ausreise 1999 regelmässig Menschen
über die irakisch-türkische Grenze gebracht haben will (vgl. A 27 S. 13). Auch auf
Vorhalt der entsprechenden Aussagen vermochte der Beschwerdeführer den
Widerspruch nicht zu erklären (vgl. A 27 S. 18). Der Beschwerdeführer vermag
somit aus den sprachlich bedingten Ungenauigkeiten bei der Übersetzung nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten und der diesbezügliche Einwand geht fehl.
4.3.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass er sich selbst nie auf den Zeitpunkt
beziehungsweise die Dauer seiner Verhaftungen festgelegt habe. Die Vorinstanz
versuche einen Widerspruch zu begründen, indem sie seine Aussagen zu Zeit-
punkt und Dauer der längsten Haft aus dem Kontext herausreisse. Zudem seien
Vorbringen gemäss Art. 7 Abs. 3 AsylG nur dann als unglaubhaft zu qualifizieren,
wenn in wesentlichen Punkten ein Widerspruch bestehe. Er rügt damit implizit,
dass es sich bei den geltend gemachten Inhaftierungen nicht um wesentliche
Punkte seiner Vorbringen handle. Tatsache sei, dass er bei jeder folgenden Ver-
haftung länger habe im Gefängnis bleiben müssen, wobei er letztmals während
sechs Monaten inhaftiert gewesen sei. Zunächst gilt es festzuhalten, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Inhaftierungen von zentraler Be-
deutung sind für die Beurteilung erlittener Nachteile gemäss Art. 3 AsylG. Es han-
delt sich somit zweifelsohne um wesentliche Punkte im Sinne von Art. 7 Abs. 3
AsylG. Im Rahmen der Empfangsstellenbefragung vom 21. Oktober 1999 sagte
der Beschwerdeführer aus, er sei mehrmals verhaftet worden, wobei er beim letz-
ten Mal 8 Monate in Haft verbracht habe (vgl. A 1 S. 4). Anlässlich der kantonalen
Anhörung gab er zu Protokoll, er sei 1996 zum ersten Mal verhaftet worden und
habe 8 Monate im Gefängnis zugebracht (vgl. A 10 S. 9). Schliesslich brachte er
anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung vom 9. April 2002 vor, er sei das
letzte Mal unmittelbar vor seiner Ausreise während 6 Monaten in Haft gewesen.
Dabei handle es sich um die längste Haft, die er erlebt habe (vgl. A 27 S. 14). Wie
gesagt, handelt es sich hierbei um zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers.
Auf Grund der aufgezeigten Widersprüche erscheinen diese wenig glaubhaft, zu-
mal von einer tatsächlich inhaftierten Person zu erwarten wäre, dass diese das Er-
lebte detailliert, chronologisch geordnet und widerspruchsfrei schildern kann. Die
Rüge des Beschwerdeführers ist somit wenig stichhaltig und nicht geeignet, die
betreffenden Erwägungen der Vorinstanz umzustossen.
4.3.3 Bezüglich der von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche hinsichtlich des Zeit-
punktes der Anbringung der Tätowierungen führt der Beschwerdeführer aus, die
Vorinstanz habe wiederum einzelne Sätze aus ihrem Zusammenhang
8herausgerissen und sei dadurch auf den angeblichen Widerspruch gestossen. Ein
Vergleich der Aussagen des Beschwerdeführers zeige jedoch auf, dass die
Tätowierungen während seines Gefängnisaufenthaltes angebracht worden seien
und erst zu einem späteren Zeitpunkt der Versuch unternommen worden sei, diese
zu entfernen. Anlässlich der Empfangsstellenbefragung vom 21. Oktober 1999
sagte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus, er habe sich die Tätowierungen
während seines letztes Gefängnisaufenthaltes machen lassen. Später hätten die
Parestin ihn gezwungen, die Tätowierungen zu entfernen und er habe sich zwei
Mal operieren lassen. Die Operationen seien jedoch nicht gut verlaufen und so
habe er sich dazu entschlossen die Tätowierungen mittels Zigaretten zu entfernen
(vgl. A 1 S. 4). Während der kantonalen Anhörung vom 25. November 1999
brachte er vor, er habe sich den Körper während seines achtmonatigen
Gefängnisaufenthaltes tätowiert. Später sei er wegen der Tätowierungen verhaftet
und ins Gefängnis gebracht worden. Dort habe man versucht, die Tätowierungen
mit Zigaretten wegzumachen. Nach seiner Freilassung habe man ihn gezwungen,
einen Teil der Tätowierungen operativ zu entfernen (vgl. A 10 S. 10). Schliesslich
erklärte der Beschwerdeführer im Rahmen der ergänzenden Bundesanhörung vom
9. April 2002, er habe sich die Tätowierungen gemacht, bevor er ins Gefängnis
gekommen sei. Er habe sich die Tätowierungen im Alter von etwa 14 Jahren mit
seinen Freunden in der Freizeit gemacht. Sie hätten sich damals gegenseitig
tätowiert und sich keine Gedanken darüber gemacht (vgl. A 27 S. 12). Auf
Nachfrage hin erklärte er nochmals, dass er die Tätowierungen ausserhalb des
Gefängnisses habe machen lassen (vgl. A 27 S. 17). Er sei festgenommen worden
und man habe versucht, die Tätowierungen mit Zigaretten und Batteriesäure zu
entfernen. Später hätten die Parestin einen Arzttermin vereinbart. Der Arzt habe
ihn mit einer Schere operiert, wodurch alles nur noch schlimmer geworden sei (vgl.
A 27 S. 11). Vorstehender Vergleich der Aussagen des Beschwerdeführers zeigt,
dass dieser im Verlaufe des Verfahrens widersprüchliche Angaben insbesondere
bezüglich Zeit und Ort der Anfertigung der Tätowierungen gemacht hat. Dem
Vorwurf in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe einzelne Sätze aus ihrem
Zusammenhang gerissen, kann somit nicht gefolgt werden. Die erhobene Rüge
geht somit fehl und ist nicht zu hören.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des
Asylverfahrens zu wesentlichen Punkten seiner Asylvorbringen widersprüchliche
Angaben gemacht hat und auch auf Vorhalt der Widersprüche anlässlich der er-
gänzenden Bundesanhörung vom 9. April 2002 nicht in der Lage war, diese zu er-
klären. Die aufgezeigten Widersprüche lassen sich schliesslich auch nicht durch
sprachliche Missverständnisse oder Übersetzungsfehler erklären. Die Vorinstanz
ging somit folgerichtig von der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers aus und hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt, weshalb die Be-
schwerde im Asylpunkt abzuweisen ist.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
9mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer [ANAG; SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbe-
willigung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern
1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art.
5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122,
m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in L._______ lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt grundsätzlich nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10
5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt
(vgl. Art. 14a Abs. 4 ANAG). Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Hei-
matland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürger-
krieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund
anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen
Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
5.9 Gemäss Art. 14a Abs. 6 ANAG findet Absatz 4 (Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs) keine Anwendung, wenn der weg- oder ausgewiesene Ausländer
die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt hat oder in schwerwiegender Weise
gefährdet. Die Anwendung von Art. 14a Abs. 6 ANAG setzt eine Abwägung zwi-
schen den Interessen des Ausländers auf Verbleib in der Schweiz und denjenigen
der Schweiz an seiner Wegweisung voraus und schränkt dabei die Interessen des
Staates auf den Schutz vor Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
oder deren schwerwiegende Verletzung ein. Nach der nach wie vor geltenden Pra-
xis der ARK ist die Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG mit Zurückhaltung
und insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwen-
den. Es genügt nicht, wenn die kriminellen Handlungen der betreffenden Person
den Schluss zulassen, dass diese nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die ele-
mentaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Vielmehr
müssen diese Handlungen eine schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Die Verurteilung zu einer beding-
ten Freiheitsstrafe lässt beispielsweise in der Regel nicht auf eine solche schlies-
sen, jedoch kann deren Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene
Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteiligen Schluss
führen. Bei der Interessenabwägung ist der angedrohte Strafrahmen in Bezug zur
verhängten Strafe zu setzen. Auch die wiederholte Deliktsbegehung kann trotz be-
dingt ausgesprochener Freiheitsstrafe Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung geben, stellt eine solche doch die vermutete
günstige Prognose erheblich in Frage. Des Weiteren kann auch das Vorleben des
Beschwerdeführers bei der Interessenabwägung mit berücksichtigt werden (vgl.
EMARK 2004 Nr. 39 E. 5.3.).
5.10 Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz wiederholt straffällig geworden. So wurde
er am 5. August 2004 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
zu 21 Tagen Gefängnis bedingt und am 24. März 2005 wegen einfacher Körper-
verletzung zu 60 Tagen Gefängnis bedingt verurteilt. Diesbezüglich führte er in der
Replik vom 30. Juni 2005 zur Vernehmlassung des BFM vom 23. Mai 2005 bezüg-
lich der Prüfung einer schwerwiegenden Notlage aus, das stattgefundene Strafver-
fahren und der operative Eingriff vom 5. März 2005 seien ihm Lehre genug gewe-
sen und er werde sich hüten, in Zukunft wieder straffällig zu werden. Mit Strafbe-
fehl der Staatsanwaltschaft I._______ vom 17. Oktober 2005 wurde der Be-
schwerdeführer indes wegen Vergehen im Sinne des Bundesgesetzes über die
Betäubungsmittel zu drei Monaten Gefängnis unbedingt verurteilt. Gleichzeitig
widerrief die Staatsanwaltschaft I._______ den in den beiden früheren
Strafbefehlen jeweils bedingt ausgesprochenen Strafvollzug und ordnete den
Vollzug dieser Gefängnisstrafen an. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft
11
aus, der Beschwerdeführer habe die seinerzeit ausgesprochenen, an sich
eindeutigen Warnungen missachtet und sei erkennbar noch nicht bereit, sich den
ihm bekannten Regeln zu unterziehen. Aus diesem Grund könne ihm keine gute
Resozialisierungsprognose gestellt werden und die auszufällende Strafe sei als
vollziehbar zu erklären. Es erscheint demnach durchaus gerechtfertigt, das
Verhalten des Beschwerdeführers als Indiz für eine Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung zu werten, hat er doch immer wieder gezeigt, dass er
nicht gewillt ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten (vgl. auch EMARK
1995 Nr. 10 E. 5b).
5.11 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Ausschlussklausel von Art. 14 a Abs.
6 ANAG im vorliegenden Fall auch als verhältnismässig erscheint. Demnach über-
wiegt das öffentliche Interesse der Schweiz am Vollzug der Wegweisung das pri-
vate Interesse des Beschwerdeführers, sich auf die Wegweisungsschranke von
Art. 14a Abs. 4 ANAG bzw. Art. 44 Abs. 2 AsylG zu berufen, weshalb die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegend nicht umfassend zu prüfen ist
und eine allfällige vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit nicht in Frage
kommt.
5.12 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
5.13 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Der
von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung steht in Uebereinstimmung
mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4
ANAG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskos-
ten von Fr. 600.-- zu tragen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des
Reglements über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltunggericht
(VGKE); Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Gewährung der von ihm beantragten un-
entgeltlichen Rechtspflege ist ausser der Bedürftigkeit erforderlich, dass die Be-
gehren nicht als von vornherein aussichtslos erscheinen. Gemäss Auskunft des
Migrationsamtes Zürich vom 22. Juni 2007 ist der Beschwerdeführer erwerbstätig,
womit es an einer der kumulativ erforderlichen Bedingungen für die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt, weshalb das entsprechende Gesuch abzu-
weisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N )
- das Migrationsamt des Kantons I._______, ad (Beilagen: Identitätskarte Nr. ,
Personenregisterauszug Nr. )
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Marco Abbühl
Versand am: