B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6997/2017
Ur t e i l vom 9 . J anua r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. November 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Algerien am (…)
legal im Besitz eines (…) Monate gültigen französischen Schengen Vi-
sums auf dem Luftweg verliess und gleichentags in die Schweiz gelangte,
wo sie am 9. Oktober 2017um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der summarischen Befragung zur Person im
B._______ vom 13. Oktober 2017 (BzP; Protokoll in den SEM-Akten […])
und der Anhörung zu den Asylgründen vom 1. November 2017 (Anhö-
rung; Protokoll in den SEM-Akten […]) zur Begründung ihres Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend machte, sie sei algerische Staatsangehörige mit
letztem Wohnsitz in C._______,
dass sie (...) studiert, (…) den Bachelor gemacht und nach dem Studium
als (..) bei ihrer als (…) tätigen (...) gearbeitet habe,
dass sie (…) als Touristin ein erstes Mal in die Schweiz gekommen sei,
wo sie ihren (…) D._______ kennengelernt habe, der ihr gesagt habe, er
sei zwar verheiratet, aber seine Frau leide an (…) und werde bald (…),
dass sich nach ihrer am (…) erfolgten zweiten Einreise in die Schweiz
herausgestellt habe, dass die Ehefrau von D._______ gar nicht krank sei,
dass D._______ ihr Papiere für einen legalen Aufenthalt in der Schweiz
versprochen und ein Freund sowie (…) von ihm namens E._______ ein
Hotel für sie gebucht habe,
dass sie fortan in der (…) von D._______ gearbeitet und auch schwere
Aufträge wie (…) sowie (…) für ihn erledigt habe,
dass D._______ ihr einmal befohlen habe, während des Ramadans (…)
für ihn und seine Freunde zu kochen und ihm das Essen in seine Firma
zu bringen,
dass sie und D._______ religiös geheiratet hätten, nachdem er eine
Wohnung in (…) gemietet habe,
dass D._______ zusammen mit seiner Ehefrau in den Sommerferien für
(…) nach (...) gegangen sei und ihr ohne Geld zu hinterlassen angedroht
habe, er und E._______ würden ihr etwas antun, sollte sie das Haus ver-
lassen,
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dass sie ihm nach seiner Rückkehr damit gedroht habe, ihn wegen allem,
was er ihr antue, anzuzeigen, worauf D._______ Angst bekommen und
erneut versprochen habe, ihr Aufenthaltspapiere zu besorgen,
dass er jedoch ständig Ausreden gehabt habe, um dies nicht tun zu müs-
sen,
dass D._______ immer bei ihr übernachtet habe, und als es ihr nicht gut
gegangen sei, habe er sie zum (…) gezwungen,
dass er sie manchmal geschlagen habe, woraufhin ihre Nachbarn, die ih-
re Schreie gehört hätten, ihm mit einer Anzeige gedroht hätten,
dass D._______ ihr daraufhin verboten habe, irgendwelche Beziehungen
zu pflegen,
dass es gegen Ende der Gültigkeit des Visums wegen der Sorge um ih-
ren Aufenthalt in der Schweiz zu Konflikten mit D._______ gekommen
sei, worauf er ihr ein Blatt Papier mit einem deutschsprachigen Text ge-
zeigt und gesagt habe, dass es sich dabei um ein Heiratsversprechen
handle,
dass D._______ dann E._______ angerufen und ihm Vorhaltungen ge-
macht habe, weil sie wegen der nicht geklärten Aufenthaltssituation Druck
auf ihn ausübe und er schuld daran sei, dass D._______ sie kennenge-
lernt habe,
dass D._______ eine Lösung von E._______ verlangt habe, worauf
E._______, der aus derselben Ortschaft in Algerien wie sie stamme, sie
mit dem Tod bedroht und ihren Vater über ihre Heirat mit D._______ in-
formiert und ihm gesagt habe, dass sie in der Schweiz ihr in Algerien ge-
tragenes Kopftuch abgelegt und die Religion gewechselt habe,
dass ihr Vater mit der Heirat nicht einverstanden gewesen sei und sie
deshalb telefonisch mit dem Tod bedroht habe, weil sie ohne seine Er-
laubnis geheiratet und ihre (..) verloren habe,
dass er ihrer Mutter und (…) verboten habe, mit ihr zu reden, und auch
D._______ sie mit dem Tod bedroht und ihr gesagt habe, er könne sie in
Algerien jederzeit umbringen,
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dass ihre in (…) wohnhafte und in Algerien zu Besuch gewesene (…) ihr
mitgeteilt habe, sie habe von Leuten gehört, dass E._______ eine Grup-
pe engagiert habe, um sie zu schlagen und zu bedrohen, E._______ sei
ein Mafioso und bekomme alles, was er wolle,
dass sie erst jetzt um Asyl nachgesucht habe, weil E._______ und
D._______ sie die ganze Zeit bedroht hätten,
dass E._______ ihr im (…) ihren Reisepass weggenommen und sie am
gleichen Tag (…) habe,
dass sie ab (…) keinen Zutritt mehr zu ihrer Wohnung gehabt habe, weil
die Miete nicht mehr bezahlt worden sei und D._______ sowie der Ver-
mieter die Wohnung geräumt hätten,
dass sie daraufhin zur Polizei in (…) gegangen sei und Anzeige, unter
anderem auch wegen der (…) vom (…), habe erstatten wollen,
dass die Anzeige jedoch nicht entgegengenommen worden sei, weil sie
über keine Aufenthaltspapiere verfügt habe,
dass für die weiteren Aussagen auf die Akten und, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführerin keine Ausweispapiere zu den Akten reichte,
dass gemäss einer Aktennotiz vom 2. November 2017 eine Anfrage des
SEM beim Polizeiposten in (...) ergeben habe, dass weder zutreffe, dass
die Beschwerdeführerin eine Anzeige erstattet noch man ihr gesagt habe,
sie könne keine Anzeige machen, weil sie keine Papiere habe,
dass die Beschwerdeführerin am 20. November 2017 anlässlich der Ge-
währung des rechtlichen Gehörs zu den getätigten Abklärungen daran
festhielt, dass die Polizei ihre Anzeige nicht entgegengenommen habe,
dass sie des Weiteren auf die Frage, weshalb sie nicht auf dem Polizei-
posten in (…) eine Anzeige erstattet habe, ausführte, sie habe einen Ter-
min bei ihrer Anwältin erhalten, sie habe jetzt ihr ganzes Dossier zur
Staatsanwaltschaft nach (…) geschickt,
dass die Beschwerdeführerin am 23. November 2017 im Rahmen des
rechtlichen Gehörs zur weiteren Abklärung des SEM bei (…), wonach die
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an die Staatsanwaltschaft geschickten Dokumente auch an sie geschickt
worden seien, ausführte, sie habe mit der Anwältin abgemacht, dass sie
die Dokumente an die E-Mailadresse ihres Freundes, der sie unterstützt
habe, schicke, aber sie habe ihrem Freund nichts geschickt,
dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 28. Novem-
ber 2017 feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, ihr Asylgesuch vom 9. Oktober 2017 ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung anführte, die Vorbringen der Beschwerde-
führerin vermöchten den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu ge-
nügen, zumal es sich bei den geltend gemachten Verfolgungshandlungen
respektive Drohungen durch ihren Vater und D._______ sowie E._______
um Straftaten handle, die durch die algerischen Sicherheitsbehörden ge-
ahndet würden,
dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass die Behörden sie
nicht schützen könnten oder wollten, weshalb sie die Möglichkeit habe,
gegebenenfalls die staatlichen Organe ihres Heimatstaates um Schutz zu
ersuchen,
dass somit davon auszugehen sei, dass die algerischen Sicherheitskräfte
schutzwillig und auch in der Lage seien, hinreichenden Schutz vor nicht-
staatlicher Verfolgung zu gewährleisten,
dass zwar bei fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, die
Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu prüfen, aber dennoch festzustellen
sei, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Todes-
drohungen ihres Vaters nicht zu überzeugen vermöchten, zumal sie sich
dazu nur pauschal und vage geäussert habe,
dass sie keine konkreten Angaben darüber habe machen können, wann
E._______ ihren Vater über ihre Heimat in der Schweiz informiert habe,
und sie auch nicht habe konkretisieren können, wann ihr Vater sie telefo-
nisch mit dem Tod bedroht habe, sondern auf Nachfrage hin nur gemeint
habe, ihre Probleme hätten (…) begonnen,
dass zudem aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrer
Biografie und ihren Lebensumständen davon auszugehen sei, dass sie
aus einer wohlwollenden und aufgeschlossenen Familie stamme, der es
wichtig sei, dass ihre (…) ein Studium absolvieren würden,
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dass die Beschwerdeführerin ihr Studium mit einem Bachelor abge-
schlossen habe, eine ihrer (...) (…) sei, eine weitere (...) in (…) (…) stu-
diere und auch ihre (...) in Ausbildung seien,
dass es ihr offensichtlich ohne weiteres möglich gewesen sei, mehrere
Reisen ins Ausland zu unternehmen, weshalb sich ihr familiärer Hinter-
grund nicht mit dem von ihr gezeichneten Bild eines streng traditionell
eingestellten Vaters vereinbaren lasse, der vor einem Mord an seiner
Tochter nicht zurückschrecke, weil sie ein selbstbestimmtes Leben führe,
dass auch ihr weiteres Vorbringen, sie würde in Algerien von E._______
und D._______ mit dem Tod bedroht, aufgrund ihrer unsubstanziierten
Angaben angezweifelt werden müsse,
dass sie nämlich bei der BzP mit keinem Wort befürchtete Übergriffe
durch E._______ und D._______ in Algerien erwähnt habe, obwohl es
sich dabei um einen wesentlichen Bestandteil ihrer Asylvorbringen hand-
le, sondern erst am Ende der Anhörung ausgesagt habe, ihre in (...)
wohnhafte (…) habe bei einem Besuch in Algerien von Leuten erfahren,
dass E._______ eine Gruppe in ihrem Heimatort engagiert habe, um sie
zu schlagen und zu bedrohen, sie habe aber keine Angaben zu den Aus-
kunftspersonen gemacht,
dass dieses Vorbringen deshalb als nachgeschoben zu werten sei,
dass die geltend gemachte (...) durch E._______ im (…) und die Übergrif-
fe von D._______ auf sie während ihres Aufenthaltes in der Schweiz nicht
asylrelevant seien, zumal sie jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, und
auch noch habe, diese Nachstellungen zur Anzeige zu bringen,
dass ihre Behauptung, sie habe erst im (…) Anzeige erstattet, weil
E._______ und D._______ sie unter Druck gesetzt und bedroht hätten,
daran nichts zu ändern vermöge und auch anzuzweifeln sei,
dass aus ihren Schilderungen insbesondere hervorgehe, dass sie selber
E._______ und D._______ mit einer Anzeige gedroht habe, woraufhin
sich das Verhalten von D._______ ihr gegenüber gebessert habe,
dass zu ihren Aussagen in Bezug auf die Anzeige beim Polizeiposten in
(...) festzustellen sei, dass die Polizei nicht habe bestätigen können, dass
ihr die Entgegennahme einer Anzeige verweigert worden sei,
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dass zudem das Anwaltsbüro telefonisch mitgeteilt habe, auch der Be-
schwerdeführerin seien die an die Staatsanwaltschaft in (...) weitergeleite-
ten Unterlagen betreffend Strafanzeige per E-Mail zugestellt worden, sie
habe aber am (…) verneint, Unterlagen erhalten zu haben,
dass die Beschwerdeführerin zufolge Ablehnung ihres Asylgesuchs zur
Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei und der Grundsatz der Nicht-
rückschiebung mangels Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft nicht zur
Anwendung gelange,
dass sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass
ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung
drohe,
dass weder die in Algerien herrschende allgemeine politische Situation
noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sprechen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführerin mit einer Formularbeschwerde vom 11. De-
zember 2017 (Datum Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht ge-
langte und in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung
von Asyl, eventualiter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die
Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs beantragt,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihr unter Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren und eine amtliche Rechtsbeistandschaft zu bestellen,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei,
dass sie als Beilagen mehrere Dokumente (…) einreichte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Do-
kumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen wird,
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dass das Bundesverwaltungsgericht am 20. Dezember 2017 den Eingang
der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und
sich die Kognition im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG
richtet, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zu-
gelassen wird (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Gericht zum Schluss gelangt, dass die gesuchbegründenden
Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht zu genügen vermögen,
dass vorab zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass, wie das SEM zu Recht ausführt, die algerischen Sicherheitsorgane
heute als grundsätzlich schutzfähig und -willig bezeichnet werden kön-
nen,
dass sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, der
Schutz der Beschwerdeführerin in Algerien durch die dortigen Behörden
könnte nicht gewährleistet sein, obwohl es – wie in anderen Staaten auch
– zwar im Einzelfall durchaus möglich ist, dass die Schutzgewährung
nicht in ausreichendem Mass gewährt werden kann,
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dass aber gleichzeitig festzuhalten ist, dass keine Garantie für einen lang-
fristigen individuellen Schutz der bedrohten Person verlangt werden kann,
weil es keinem Staat gelingt, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger
jederzeit und überall zu garantieren,
dass von der Polizei beispielsweise nicht erwartet werden kann, dass sie
jeder Person, die ein gewisses Gefährdungspotential aufweist, einen um-
fassenden Personenschutz zukommen lässt,
dass die Ausführungen in der Beschwerde und die zu deren Stützung
eingereichten Dokumente nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurtei-
lung zu gelangen,
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass die Übergriffe von E._______
sowie D._______ und die gegen die Beschwerdeführerin ausgestossenen
Todesdrohungen ihres Vaters auch in Algerien strafrechtlich relevant sind
und von den dortigen Behörden geahndet werden,
dass die zusammen mit der Beschwerde eingereichten Dokumente nicht
geeignet sind, an dieser Beurteilung etwas zu ändern, zumal damit keine
asylrechtlich relevante Verfolgung dargetan wird, sondern gemeinrechtli-
che Straftaten in der Schweiz dokumentiert werden, die die Beschwerde-
führerin zur Anzeige gebracht hat,
dass die vom SEM geäusserten Zweifel an den Vorbringen der Be-
schwerdeführerin in Bezug auf die geltend gemachte Bedrohung im Hei-
matland berechtigt erscheinen, bei der geschilderten Sachlage jedoch
nicht abschliessend geprüft werden muss, ob sie auch den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er-
sichtlich sind, zumal sich die Beschwerdeführerin gegen allfällig drohende
Übergriffe von Drittpersonen mit einem Schutzersuchen an die heimatli-
chen Behörden wenden kann,
dass sich die diesbezügliche Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs
respektive der Begründungspflicht als unbegründet erweist, zumal das
SEM in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise ausge-
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führt hat, aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung drohe,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Algerien noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rück-
kehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend
zumutbar ist,
dass insbesondere in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausfüh-
rungen des SEM festzustellen ist, dass es sich bei der Beschwerdeführe-
rin um eine junge Frau mit sehr guter Schul- und Berufsausbildung han-
delt, die nach ihrem Studium als (…) in der (…) ihrer (…) gearbeitet hat,
dass sie zudem in Algerien über ein verwandtschaftliches und soziales
Beziehungsnetz verfügt, das ihr bei ihrer Reintegration behilflich sein
wird,
dass die eingereichten ärztlichen Berichte des Spitals (…) über das Re-
sultat der (…) Untersuchung keine Anhaltspunkte dafür enthalten, der
Vollzug der Wegweisung könnte für die Beschwerdeführerin aus medizi-
nischen Gründen nicht zumutbar sein,
dass der Vollzug der Wegweisung die Beschwerdeführerinin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
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dass die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Bestellung einer amtlichen
Rechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG unabhängig
von der nicht belegten Bedürftigkeit abzuweisen sind, weil die Begehren –
wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu
bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und auf
Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: