Abtei lung V
E-6998/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Bendicht Tellen-
bach, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
A._______, Libyen, Ehefrau B._______, Syrien,
und ihre Kinder C._______, D._______, E._______,
F._______, G._______,
alle vertreten durch Tarig Hassan, Advokatur Kanonen-
gasse, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF
vom 27. August 2002 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6998/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess Libyen gemäss eigenen Angaben
im Monat November oder Dezember 1992 und hielt sich zunächst
während einiger Monate in Ägypten auf, wo er eigentlich im Institut El-
Azhar habe studieren wollen. Einmal sei er in einer Parkanlage mit vie-
len anderen Personen festgenommen und zwecks Identitätsüberprü-
fung auf den Posten mitgenommen worden. Weil er sich für die Be-
schaffung der von besagtem Institut verlangten Papiere an die libysche
Botschaft hätte wenden müssen, was er nicht gewollt habe, und weil
der ägyptische Geheimdienst unangemeldete ausländische Studenten
mitgenommen habe, sei er Mitte des Jahres 1993 nach Jordanien aus-
gereist. Dort habe er zuerst als Koch arbeiten wollen, sich aber dann
entschieden, bei einem Mann Investitionen zu tätigen. Während seines
Aufenthaltes in Jordanien sei er etwa viermal nach Syrien gereist, um
sich die Situation dort anzuschauen. Im Februar 1994 sei er definitiv
nach H._______ gezogen, wo er im September des gleichen Jahres
eine syrische Staatsangehörige geheiratet habe. In Syrien sei er als
Händler für Kleider, Gewürze, Gemüse und Seifen tätig gewesen.
Nach einer sechsmonatigen Haft in syrischen Gefängnissen habe man
ihn aus dem Gefängnis entlassen und der Einwanderungspolizei über-
stellt, welche dafür gesorgt habe, dass er nach Ägypten ausgeflogen
worden sei. Von Kairo aus habe man ihn auf dem Landweg an die
libysche Grenze überführen wollen. Unterwegs, kurz vor der libyschen
Grenze, sei ihm die Flucht gelungen. Nachdem er sich während fünf
bis sechs Monaten in Ägypten aufgehalten habe, sei er mit einem ge-
fälschten Pass wieder nach Syrien zurück gelangt. Dort, in der Stadt
I._______, habe er zusammen mit seiner Familie gelebt und sei
wiederum als Händler tätig gewesen, bis er am 12. November 1999 mit
seiner Familie das Land mit falschen Papieren auf dem Luftweg
verlassen habe. Von J._______ herkommend seien sie am 5.
Dezember 1999 im Auto des Schleppers in die Schweiz eingereist. Die
Beschwerdeführerin gab an, sie habe zusammen mit ihrem Ehemann
und ihren beiden Kindern Syrien verlassen und sei mit ihnen in die
Schweiz gelangt.
In der Empfangsstelle Kreuzlingen suchten die Beschwerdeführenden
am 6. Dezember 1999 um Asyl nach. Tags darauf wurden sie dort sum-
marisch zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen befragt (Be-
schwerdeführer: A1, Beschwerdeführerin: A2). Am 19. Januar und 16.
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Februar 2000 fand die Anhörung des Beschwerdeführers durch die zu-
ständige kantonale Behörde statt (A9) und am 26. Januar 2000 diejeni-
ge der Beschwerdeführerin (A8). Am 7. Dezember 2001 wurde der Be-
schwerdeführer durch das BFF ergänzend angehört (A13).
A.b In Bezug auf seine Reisepapiere erklärte der Beschwerdeführer,
er habe über einen authentischen, im Jahre 1989 in Tripolis ausgestell-
ten libyschen Pass verfügt, welcher eine Gültigkeitsdauer von 4 Jahren
gehabt habe. Bei seiner Verhaftung in Syrien habe man ihm den Pass
abgenommen, mutmasslich befinde er sich auf der libyschen Botschaft
in Syrien beziehungsweise er sei vernichtet worden. Anlässlich der
kantonalen Anhörung gab der Beschwerdeführer zwei fremdsprachige
Dokumente zu den Akten, bei welchen es sich um den Eheschein und
den Geburtsschein seiner ältesten Tochter handle.
Die Beschwerdeführerin gab an, vor drei Jahren einen echten syri-
schen Pass erhalten zu haben. Seit langer Zeit verfüge sie auch über
eine Identitätskarte mit unbeschränkter Gültigkeitsdauer. Ihr Ehemann
habe diese Papiere bei ihr unbekannten Leuten in Syrien zurückgelas-
sen. Anlässlich der kantonalen Anhörung gab sie die beiden Doku-
mente zu den Akten und erklärte, ihr Vater habe sie einem Freund ih-
res Ehemannes nach H._______ geschickt, welcher sie in die Schweiz
weitergeleitet habe.
A.c Zu seinen Lebensverhältnissen vor der Einreise in die Schweiz er-
klärte der Beschwerdeführer, er sei in K._______ geboren worden und
habe seit dem Jahre 1979 und bis zu seiner Ausreise aus Libyen im
Jahre 1992 in L._______, etwa 75 km südwestlich von M._______
gelebt. Seine Mutter sei im Jahre 1987 verstorben, sein Vater, fünf
Brüder und zwei Schwestern lebten noch heute dort, zwei weitere
Brüder seien in M._______ verheiratet. Nach neunjährigem
Schulbesuch habe er zu Beginn der Achziger-Jahre in M._______
während zweier Jahre an einem Berufsinstitut Metallverarbeiter und
Maschinentechniker gelernt, die Ausbildung aber ohne Abschluss be-
endet. Er habe bei seinem Bruder I. in M._______ gewohnt und
nebenbei dem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Im Jahre 1984
habe er einen Kurs im Elektrizitätswerk in M._______ absolviert und
danach wieder für drei Jahre in der Landwirtschaft seines Vaters
gearbeitet. Anschliessend sei er während eines Jahres in einer
Seifenfabrik in N._______.am Meer tätig gewesen. Im Jahre 1986
habe er seinen Militärdienst geleistet. Nach dem Tod seiner Mutter sei
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er zur Familie zurückgekehrt und habe bis zu seiner Ausreise auf
eigene Rechnung als Goldverkäufer gearbeitet. In Syrien habe er bis
zu seiner Verhaftung in H._______ gelebt. Nach seiner Rückkehr aus
Ägypten habe er sich zuerst während eines Monats in O._______ bei
der Familie seiner Ehefrau aufgehalten; später sei er mit seiner Familie
nach I._______ gezogen, wo sie während rund drei Jahren bis zur
Ausreise gelebt, die Wohnung allerdings alle paar Monate gewechselt
hätten. Er sei während dieser Zeit als Händler und Gipser tätig
gewesen.
Die Beschwerdeführerin gab an, während zehn Jahren die Primar- und
Sekundarschule in O._______ besucht zu haben, bevor sie in
I._______ die Mittelschule absolviert und im Jahre 1990 begonnen
habe, die arabische Literatur zu studieren. 1993 habe sie das Studium
abgebrochen und sich anschliessend bei ihren Eltern in I._______
aufgehalten. Nach ihrer Heirat habe sie während eines Monats in
H._______ gewohnt und sei nach der Verhaftung ihres Ehemannes
wieder zu ihren Eltern nach I._______ gezogen. Ihr Mann sei 1996 aus
Ägypten zurückgekehrt, als ihre älteste Tochter vier bis fünf Monate alt
gewesen sei. Sie hätten weiterhin in I._______ gelebt und ihr Mann
habe mit dem Handel begonnen. Wirtschaftlich sei es ihnen gut
gegangen, sie hätten aber aus Sicherheitsgründen jedes Jahr die
Wohnung gewechselt.
B.
B.a Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, nach
dem Tschad-Krieg, das heisst im Zeitraum von 1990 bis 1992, habe er
in Libyen drei Kollegen gehabt, die für Angehörige von Gefallenen und
Häftlingen Geld gesammelt hätten. Er habe mit diesen jungen Leuten
zusammen in der Moschee gebetet, wisse aber nicht, ob sie einer Or-
ganisation angehört hätten, weil ihn dies nicht interessiert habe. Er
selbst sei weder Mitglied noch Sympathisant einer Oppositionsbewe-
gung gewesen, weil so etwas in Libyen mit der Todesstrafe geahndet
würde. Er sympathisiere allerdings mit jedermann, der gegen das Re-
gime Gaddafi sei. Nach Möglichkeit habe er selbst auch Geld ge-
spendet, was er als wohltätige und humanitäre Geste verstanden
habe. Als seine drei Kollegen vom libyschen Sicherheitsdienst verfolgt
worden seien, habe er ihnen während zweier Wochen im Landhaus
seines Vaters Unterschlupf gewährt, damit sie von dort aus die Ausrei-
se hätten vorbereiten können. Die drei seien schliesslich in der Absicht
nach Tunesien aufgebrochen, sich dort vorerst während einiger Zeit zu
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verstecken. Offenbar seien sie aber an einem Kontrollposten vor der
Grenze zu Tunesien verhaftet worden. Anschliessend seien alle Perso-
nen festgenommen worden, die dieser Gruppe geholfen hätten. Diese
Verhafteten hätten den Behörden wiederum die Namen von fünf Hel-
fern, darunter denjenigen des Beschwerdeführers, genannt. Einer sei-
ner Freunde, ein Lehrer an der Schule von N._______ namens
P._______, habe ihm dies erzählt und ihm geraten, nicht mehr nach
N._______ zu gehen, wo er sich sonst regelmässig aus beruflichen
Gründen aufgehalten habe. Der Lehrer habe deswegen von der Suche
des Sicherheitsdienstes nach ihm gewusst, weil dieser in Libyen
meistens versuche, bei Schuldirektoren, Ortsvorstehern und Inhabern
von Einkaufshäusern Informationen über Personen einzuholen, die für
sie als verdächtig gälten. Eine der fünf Personen, Q._______, sei dann
verhaftet worden. Er selbst habe einen Zufluchtsort gesucht und die-
sen in R._______ gefunden. Schliesslich sei er über persönliche Ver-
bindungen zu einem Mann namens A. gelangt. Dieser sei Hauptmann
beim Militär in S._______ gewesen und habe ihn während einer
Woche beherbergt. A. habe ihm vorgeschlagen, entweder in
R._______ zu bleiben, wo er für ihn eine Unterkunft organisieren
würde, oder ins Ausland zu gehen. Er habe sich für die Ausreise nach
Ägypten entschieden. A. habe ihm dazu einen falschen Ausweis
besorgt und seine Ausreise per Taxi organisiert. Später habe er
erfahren, dass A. zusammen mit seinem Bruder verhaftet worden sei;
die beiden seien immer noch - im Zeitpunkt der Anhörung: 19. Januar
2000 - im Gefängnis. Seine Familienangehörigen in Libyen wüssten bis
jetzt nicht, weshalb er das Land verlassen habe. Er habe ihnen gesagt,
er beabsichtige, an der Al Azhar-Universität in Kairo zu studieren. In
Libyen bestehe weder ein Gerichtsurteil gegen ihn, noch sei ein
Strafverfahren hängig. In seinem Stamm habe er keine Probleme
gehabt, er sei im Gegenteil sehr beliebt gewesen und habe gute
Kontakte gepflegt.
In Bezug auf Syrien machte der Beschwerdeführer geltend, ungefähr
einen Monat nach seiner Heirat, welche im September 1994 offiziell
stattgefunden habe, aber erst 1995 "vollzogen" worden sei, sei er zu
Hause von mehreren Beamten des Sicherheitsdienstes festgenommen
worden. Das Datum der Verhaftung war gemäss Angabe an der Emp-
fangsstelle der 25. September 1994 (A1 S. 4) und gemäss Aussage bei
der kantonalen Anhörung und der Bundesanhörung am 25. Oktober
1995 (A9 S. 8, A13 S.8), und zwar etwa eineinhalb Monate nach der
Hochzeit. Sein Bekannter, T._______, welcher zusammen mit
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U._______ alias V._______, in der selben Wohnung gelebt habe, habe
unter Folter seinen Namen preisgegeben. Die Festnahme sei erfolgt,
weil der syrische Staat eine allgemeine Kontrolle gegen alle Ausländer
durchgeführt habe, ohne dass ihm selber etwas vorgeworfen worden
sei, beziehungsweise weil in der Wohnung von T._______ und
U._______ Dokumente beschlagnahmt worden seien, und man auch
den Beschwerdeführer verdächtigt habe, Fälschungsdelikte begangen
zu haben. Auf dem Posten des Sicherheitsdienstes sei er zu seinen
Personalien befragt und zur Abschreckung gefesselt und geschlagen
worden. Noch weitere Male sei er befragt, geschubst und geschlagen
worden, allerdings nicht mehr so stark wie beim ersten Mal. Nach
einem Monat sei er ins Gefängnis von W._______ verlegt worden. Man
habe ihn auch dem Richter vorgeführt, ihm aber geglaubt, dass er mit
den Fälschungsdelikten nichts zu tun gehabt habe. Demgegenüber sei
T._______ für schuldig befunden und zu sieben Jahren Gefängnis
verurteilt worden. Nachdem seine Ehefrau ein Begnadigungsgesuch
gestellt habe, sei ihr seine Entlassung zugesichert worden. Auch die
syrische Einwanderungsbehörde habe nichts gegen den
Beschwerdeführer gehabt, da er mit einer syrischen Staats-
angehörigen verheiratet gewesen sei. Dann habe sich aber die liby-
sche Botschaft eingemischt und er sei nach der nach sieben bezie-
hungsweise sechs Monaten (A1 S. 4, A9 S. 8) erfolgten Entlassung der
Polizei der Einwanderungsbehörde übergeben worden, welche ihn
zum Flughafen gebracht habe. Nach ein paar Tagen sei er nach Ägyp-
ten ausgeflogen worden. Von dort aus habe man ihn und drei weitere
Gefangene, darunter auch U._______, mit einem Wagen zur libyschen
Grenze gebracht. Sie seien in Begleitung des Chauffeurs und zweier
Polizisten gewesen. Als sie den Grenzort X._______ erreicht hätten,
kurz vor dem letzten Grenzposten, hätten die Beamten einen Ver-
pflegungszwischenhalt gemacht. Der Chauffeur und ein Polizist seien
ins Restaurant gegangen, während ein Beamter bei ihnen geblieben
sei. Sie hätten den Wagen aufgebrochen und den Beamten niederge-
schlagen beziehungsweise dieser sei anscheinend von der Türe ge-
schlagen worden, als sie sie aufgebrochen haben, und sie hätten zu
Fuss fliehen können. U._______ habe sich einen Pass organisieren
können und sei nach Syrien zurückgekehrt. Dort habe er auch für den
Beschwerdeführer einen falschen Pass organisiert und ihm diesen zu-
kommen lassen. Auf diese Weise habe er nach ein paar Monaten
ebenfalls nach Syrien zurückkehren können. Bereits damals habe er
aber gewusst, dass er nicht für immer in Syrien würde bleiben können,
habe aber zuerst die Ausreise und die dazu notwendigen finanziellen
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Mittel organisieren müssen. Als es zum Sicherheitsabkommen zwi-
schen den arabischen Staaten gekommen sei, habe er endgültig ent-
schieden, Syrien zu verlassen. Denn gemäss diesem Abkommen wür-
den libysche Staatsangehörige in Syrien von den syrischen Behörden
zu ihrem Aufenthalt in Syrien befragt. Wenn sich aus den Befragungen
durch die syrischen Behörden ergebe, dass ein libyscher Staatsange-
höriger nicht aus einem triftigen Grund in Syrien weile, sondern viel-
mehr verdächtig scheine, ein Regimegegner Gaddafis zu sein, werde
er festgenommen und seinem Heimatstaat übergeben. Ob er in Syrien
gesucht werde, wisse er nicht; er riskiere aber, festgenommen zu wer-
den, wenn er unter seinem richtigen Namen dort einreisen würde.
Zwar sei in den Jahren 1996 und bis zur Ausreise nichts mehr seitens
der syrischen Behörden vorgefallen, manchmal hätten er und seine
Ehefrau sich allerdings überwacht gefühlt, wenn sie in I._______
unterwegs gewesen seien. Zudem habe er nach seiner Wiedereinreise
in Syrien von Ägypten herkommend falsche Papiere benutzt, etwa
einen tunesischen oder einen gefälschten libyschen Pass. Auch hätten
sie aus Sicherheitsgründen in I._______ alle paar Monate die Woh-
nung gewechselt, ausser wenn sie überzeugt gewesen seien, dass der
Hausbesitzer nicht mit dem Sicherheitsdienst zusammenarbeite. Der
Beschwerdeführer gab schliesslich an, sein Anwalt in Syrien, N., habe
mutmasslich mit dem syrischen Geheimdienst zusammengearbeitet.
Er schliesse dies daraus, dass er seinen Kollegen U._______ alias
V._______ anfangs 2001 in sein Büro gebeten habe, wo ihn der
Sicherheitsdienst bereits erwartet habe. Seither habe er keine Nach-
richt mehr von U._______ alias V._______, mutmasslich sei er den
libyschen Behörden übergeben worden. Etwas anderes als die
Auslieferung nach Libyen habe er seitens der syrischen Behörden
nicht zu befürchten.
B.b Die Beschwerdeführerin gab zu den Asylgründen an, sie habe ihr
Heimatland Syrien verlassen, weil sie mit ihrem Ehemann zusammen
leben wolle. Nur er habe Probleme. So sei er zu Hause festgenommen
worden und für sechs bis sieben Monate ins Gefängnis gesteckt wor-
den. In dieser Zeit sei sie schwanger gewesen. Danach sei er nach
Ägypten geschickt worden, wo er sich ebenfalls während eines halben
Jahres aufgehalten habe, bevor er nach Syrien zurückgekommen sei.
Bei seiner Rückkehr sei ihre älteste Tochter vier oder fünf Monate alt
gewesen. Seither sei zwar nichts mehr vorgefallen, sie hätten sich
aber vor den Behörden gefürchtet, weil ihr Ehemann nicht mehr offizi-
ell in Syrien gelebt habe. Von Syrien aus hätten sie regelmässigen te-
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lefonischen Kontakt mit der Familie ihres Ehemannes in Libyen ge-
habt.
C.
C.a Mit Schreiben vom 11. Dezember 2001 gelangte das BFF an die
Schweizerische Botschaft in Tripolis und suchte um Unterstützung bei
der Abklärung des Sachverhaltes nach. Insbesondere interessiere, ob
die Familie des Gesuchstellers seine Ausreisegründe kenne, wann die-
ser sich zuletzt in Libyen aufgehalten habe und ob sich die libyschen
Behörden bei dessen Familie nach ihm erkundigt hätten.
C.b Mit Schreiben vom 13. Juni 2002 übermittelte die Schweizerische
Botschaft in Tripolis dem BFF die Abklärungsergebnisse, die sich aus
einem Gespräch mit einem Bruder des Beschwerdeführers ergeben
hätten. Der Beschwerdeführer habe bis im Jahre 1993 oder 1994 mit
seiner Familie in Libyen gelebt. Vor neun Jahren habe er der Familie
gesagt, er gehe nach Tripolis; seit jenem Zeitpunkt sei er verschwun-
den und die Familie habe über all die Jahre hinweg keinen direkten
Kontakt zu ihm gehabt. Bei einem Cousin und Schwager der Brüder,
welcher in einem Postbüro arbeite, habe der Beschwerdeführer ange-
rufen und ihn gebeten, seine Familie über seine Heirat zu informieren.
Er habe auch ausrichten lassen, wenn jemand ihn zu besuchen wün-
sche, könne er dies arrangieren. Der Kontakt sei endgültig abgebro-
chen, nachdem der Cousin in ein anderes Postbüro versetzt worden
sei. Im Übrigen habe die Familie die Gründe, weshalb der Beschwer-
deführer Libyen verlassen habe, nicht gekannt. Er sei bei allen Famili-
enmitgliedern und Freunden beliebt gewesen und habe keine Proble-
me mit den Behörden gehabt, weil er für keine regierungsfeindlichen
Aktivitäten bekannt gewesen sei. Wahrscheinlich habe er nach besse-
ren Lebensbedingungen gesucht. Die Sicherheitsbehörden hätten sich
seit dem Verschwinden des Beschwerdeführers weder nach ihm
erkundigt, noch einem der Familienmitglieder Schwierigkeiten bereitet,
was bedeute, dass die Familie nicht seinetwegen auf einer schwarzen
Liste stehe.
C.c Am 3. Juli 2002 gab das BFF dem Beschwerdeführer Gelegenheit,
zum Abklärungsergebnis Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 11.
Juli 2002 wies dieser darauf hin, dass die Abklärungen der Schweizeri-
schen Vertretung alle Familienmitglieder in Angst vor möglichen Re-
pressionen seitens der libyschen Behörden versetzt hätten. Sie hätten
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sich geeinigt, gegenüber den Vertretern der Botschaft keinerlei Anga-
ben zu machen, welche ihnen derartige Probleme bereiten könnten.
Obwohl dem Beschwerdeführer ein Nachteil aus diesen beschränkten
Auskünften seitens seiner Familie erwachse, verstehe er deren Verhal-
ten angesichts der libyschen Verhältnisse. Er beantrage, den Bruder
ein zweites Mal in Tunesien zu befragen, wo dieser in der Lage wäre,
authentische Antworten zu geben. Im Übrigen habe er tatsächlich sei-
nem Vater vorgeschlagen, den Beschwerdeführer und insbesondere
seine Enkel, welche er nie kennengelernt habe, in der Schweiz besu-
chen zu kommen. Dieser habe den Vorschlag aus Angst, der Familie
könnte etwas zustossen, abgelehnt.
D.
Mit Verfügung vom 27. August 2002 - eröffnet am 28. August 2002 -
stellte das BFF fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung
führte das BFF aus, es sei aus verschiedenen Gründen nicht glaub-
haft, dass der Beschwerdeführer in Libyen gesucht werde. So sei es
unwahrscheinlich, dass der Lehrer von der Suche habe wissen kön-
nen, sei es doch realitätsfremd, dass der Sicherheitsdienst einem
Schuldirektor eine Liste von gesuchten Personen offenlege, selbst
wenn dieser mit ihnen kooperiere. Aber selbst wenn sich der Sicher-
heitsdienst tatsächlich beim Schuldirektor über den Beschwerdeführer
erkundigt und sein Freund dies mitbekommen hätte, könne daraus
noch nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer vom Si-
cherheitsdienst tatsächlich gesucht werde, denn zweifellos hätten die
Behörden in einem solchen Falle aktive Nachforschungen bei den Ver-
wandten des Beschwerdeführers betrieben, was aber gemäss der Bot-
schaftsabklärung gerade nicht geschehen sei. Bei Abklärungen in Li-
byen passe sich die Botschaft im Übrigen den dortigen Verhältnissen
an und gehe sehr diskret vor. Im Übrigen kämen über 10'000 libysche
Staatsangehörige pro Jahr in Kontakt mit der Schweizerischen Bot-
schaft im Zusammenhang mit Visaanträgen, es könne aber nicht da-
von ausgegangen werden, alle diese Personen würden nun der Kon-
spiration mit der Schweiz bezichtigt und deswegen behelligt. Der Ein-
wand, die von den Familienangehörigen des Beschwerdeführers gege-
benen Auskünfte entsprächen aus Angst vor Repressionsmassnahmen
nicht den Tatsachen, sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Das
BFF führte weiter aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers betref-
fend seine Flucht in Ägypten und seinen mehrjährigen illegalen Aufent-
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halt in Syrien wiesen Ungereimtheiten auf und seien deswegen nicht
glaubhaft. Schliesslich erwog das BFF, der vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten mehrmonatigen Haft in Syrien komme keine Asylrele-
vanz zu, da es eine staatliche Aufgabe sei, gegen Personen, die sich
der Dokumentenfälschung verdächtig gemacht hätten, vorzugehen.
Zwar seien die körperlichen Übergriffe bedauerlich und nicht zu recht-
fertigen, stellten jedoch aufgrund mangelnder Intensität keine ernst-
haften Nachteile im Sinne des Gesetzes dar. Zur Annahme einer be-
gründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung fehle es sowohl in Bezug
auf Libyen als auch auf Syrien an hinreichenden Anhaltspunkten für
eine konkrete Bedrohung. Ein Vollzug der Wegweisung nach Libyen
oder Syrien erweise sich schliesslich als zulässig, zumutbar und
möglich. Auf weitere Details in der Begründung wird, sofern für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen näher eingegangen.
E.
Mit Beschwerde vom 27. September 2002 gelangten die Beschwerde-
führenden an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskom-
mission (ARK) und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Erteilung
von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung führten
sie unter anderem aus, die Vorinstanz bestreite nicht, dass sich der li-
bysche Sicherheitsdienst möglicherweise nach dem Beschwerdeführer
erkundigt habe. Daraus habe dieser sehr wohl schliessen dürfen, er
werde gesucht, zumal er kurz zuvor gesuchte Personen beherbergt
habe. Was das Ergebnis der Botschaftsabklärung betreffe, so dürfe
dies aus den bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten
Gründen nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers gewertet werden;
jedenfalls seien vorab die diesbezüglich bei Amnesty International (AI)
und der Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) in Auftrag gegebenen
Stellungnahmen abzuwarten. Auch der stellvertretende Präsident der
"Libyschen Kommission für Menschenrechte Schweiz", Y._______,
welcher als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebe, stehe dem
Vorgehen der schweizerischen Behörden in Libyen kritisch gegenüber
und werde eine entsprechende Stellungnahme zu den Akten reichen.
Schliesslich liessen sich die angeblichen Widersprüche im Zusammen-
hang mit der Flucht in Ägypten alle auflösen, zumal der summarische
Charakter der Empfangsstellenbefragung zu berücksichtigen sei. Das
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BFF habe auch die emotionale Ausnahmesituation anlässlich dieser
Flucht nicht berücksichtigt, welche widersprüchliche Schilderungen zu
erklären vermöge. Auch wenn der Beschwerdeführer von den syri-
schen Behörden nicht direkt verfolgt werde, laufe er dort Gefahr, fest-
genommen und an Libyen ausgeliefert zu werden. Diesbezüglich kön-
ne er zwei Beweismittel einreichen. Hinsichtlich einer begründeteten
Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei festzuhalten, dass das BFF
selbst eingestehe, es sei bei einer allfälligen Wiedereinreise mit einer
Überprüfung durch die libyschen Behörden zu rechnen. Mit grösster
Wahrscheinlichkeit würde es aber in diesem Zusammenhang zu Men-
schenrechtsverletzungen kommen, da Folter und Misshandlungen bei
Verhören in Libyen an der Tagesordnung seien.
Zusammen mit der Beschwerde liess der Beschwerdeführer das Zeug-
nis eines libyschen Oppositionellen, welcher das gleiche Schicksal wie
er selbst erlitten habe, und ein Schreiben von Z._______, welcher
anerkannter Flüchtling in der Schweiz sei, beide in arabischer
Sprache, einreichen. Gleichzeitig kündigte er die Nachreichung der
entsprechenden Übersetzungen an.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2002 forderte der Instruktions-
richter der ARK die Beschwerdeführenden auf, die beiden fremdspra-
chigen Dokumente in eine schweizerische Amtssprache zu übersetzen
und verschob die Behandlung des Gesuches um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt.
G.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2002 reichten die Beschwerdeführenden
folgende Beweismittel zu den Akten:
– Übersetzung des mit der Beschwerde eingereichten Berichtes ei-
nes Augenzeugen, gezeichnet von Al Marsad, Islamisches Informa-
tionszentrum, 25. April 2000,
– Übersetzung des mit der Beschwerde eingereichten Unterstüt-
zungsschreibens von Z._______,
– Antwortschreiben der SFH an den Rechtsvertreter vom 9. Oktober
2002, inklusive Beilagen,
– Antwortschreiben von AI an den Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers vom 17. Oktober 2002,
– Gutachten von AI vom 4. September 2002 zur Rückkehrgefährdung
eines libyschen Staatsangehörigen, zu Handen der ARK,
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– Unterstützungsschreiben der Libyschen Menschenrechtsorganisa-
tion (The Libyan Organisation for Human Rights, L.O.F.H.R) vom
1. Oktober 2002.
H.
Mit Vernehmlassung vom 25. November 2002 beantragte das BFF die
Abweisung der Beschwerde und führte aus, es wolle die Menschen-
rechtslage in Libyen nicht verharmlosen, weise aber darauf hin, dass
in den vom Beschwerdeführer eingereichten Berichten die in den letz-
ten paar Jahren in Libyen beobachteten Liberslisierungstendenzen,
welche auch aus dem der Vernehmlassung beigelegten Bericht des
Swedish Migration Board vom 10. Juli 2002 hervorgingen, nicht be-
rücksichtigt würden.
I.
Mit Replik vom 13. Dezember 2002 hielten die Beschwerdeführenden
an ihren Begehren und deren Begründung fest. Ergänzend liessen sie
festhalten, beim Swedish Migration Board handle es sich um eine eu-
ropäische Vollzugsbehörde, in deren Interesse es sei, die Situation in
Libyen möglichst positiv darzustellen, was bei der Bewertung dieses
Berichts durch das BFF zu berücksichtigen sei. Eine bei AI beantragte
Stellungnahme zu diesem Bericht sei abzuwarten. Ein weiteres Be-
weismittel werde nachgereicht, sobald die Übersetzung vorliege; es
handle sich dabei um ein Dokument in arabischer Sprache, das bele-
ge, dass in Syrien gegen den Beschwerdeführer am 27. September
1995 ein Verfahren betreffend Fälschungsdelikten eröffnet worden sei.
Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer eine die Beschwerdeführen-
den betreffende Stellungnahme von AI vom 26. November 2002 und
ein Gutachten des Deutschen Orientinstitutes vom 21. Oktober 2002
zur Frage der Gefährdung abgewiesener Asylbewerbern in Libyen ein.
J.
Am 23. Dezember 2002 reichten die Beschwerdeführenden die nach-
folgend aufgeführten Beweismittel zu den Akten und hielten dazu fest,
damit sei erwiesen, dass sich der Beschwerdeführer in der umstritte-
nen Zeitperiode in Syrien aufgehalten habe:
– Protokoll der Provinzpolizei H._______ vom 27. September 1995,
welches im Zusammenhang mit einem angeblichen Fälschungsde-
likt entstanden sei (Fotokopie),
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– Brief des Onkels beziehungsweise Schwiegervaters des Beschwer-
deführers inklusive Originalbriefumschlag; inhaltlich bezieht sich
das Schreiben insbesondere auf den administrativen und finanziel-
len Aufwand, der mit der Beschaffung des oben erwähnten Papie-
res in H._______ verbunden gewesen sei.
K.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2003 liessen die Beschwerdeführenden
ein Unterstützungsschreiben zu den Akten reichen. Beim Verfasser
handle es sich um einen seinerzeitigen Augenzeugen, welcher inzwi-
schen in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei. Dieser hält
in seinem Schreiben insbesondere fest, dem Beschwerdeführer und
seinem Freund sei anlässlich ihrer Auslieferung von Syrien nach Liby-
en am Flughafen in Ägypten die Flucht gelungen.
L.
L.a Mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2005 verneinte das BFM das Be-
stehen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne des da-
mals geltenden Asylgesetzes.
L.b Mit Replik vom 28. Juli 2005 bezeichneten die Beschwerdeführen-
den die Arbeitsmarktsituation für Asylsuchende als schwierig, weshalb
ihnen die ausgebliebene wirtschaftliche Integration in der Schweiz
nicht anzulasten sei. Sie hätten sich aber in der Schweiz immer tadel-
los verhalten und freundschaftliche Kontakte geknüpft; die beiden ein-
geschulten Kinder seien zweifellos sozial und sprachlich integriert.
Der Beschwerdeführer machte des Weiteren geltend, es sei ihm gelun-
gen, in Erfahrung zu bringen, dass sein Kollege M.A.K., welcher mit
ihm in Syrien in Haft gewesen und später während der Ausschaffung
nach Libyen mit ihm geflohen sei, erneut von den syrischen Behörden
verhaftet und an die libyschen Behörden ausgeliefert worden sei. Im
Dezember 2004 sei er von einem libyschen Gericht zu einer
lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden und befinde sich seither in
einem libyschen Gefängnis. Die Organisation "Libyan Human Rights
Solidarity" bestätige diese Verurteilung. Auch die "Nationale Front für
die Rettung Libyens" habe einen Text veröffentlicht, in welchem die
Verurteilung von M.A.K. bestätigt und kritisiert werde. Es sei zudem
anzunehmen, dass M.A.K. inzwischen den libyschen Behörden Namen
von Mitstreitern, so auch den Namen des Beschwerdeführers, bekannt
gegeben und wohl auch darüber orientiert habe, dass er beabsichtigt
habe, in die Schweiz zu fliehen. Schliesslich habe auch AI ein
Seite 13
E-6998/2006
Statement zur Ausfällung von überhöhten Haftstrafen in Libyen ab-
gegeben und Kritik geübt.
Schliesslich führte der Beschwerdeführer aus, er habe in der Schweiz
erneut an exilpolitischen Tätigkeiten gegen die libysche Regierung teil-
genommen, nämlich an einer Kundgebung von Exil-Libyern in Bern am
27. März 2005. Ein Bericht über diese Veranstaltung sei im Internet
veröffentlicht worden. Damit sei für den Beschwerdeführer das Gefähr-
dungsrisiko bei einer Rückkehr nach Libyen gestiegen.
Zusammen mit der Eingabe reichten die Beschwerdeführenden einen
Zentralstrafregisterauszug, den erwähnten Internet-Bericht zur Kund-
gebung in Bern mit Fotos, worauf der Beschwerdeführer erkennbar
sei, die erwähnten Berichte der Libyan Human Rights Solidarity und
der Nationalen Front für die Rettung Libyens, sowie einen weiteren In-
ternetbericht (aus: ), alle in arabischer
Sprache, zu den Akten. Der erwähnte AI-Bericht lag entgegen seiner
Angabe dem Schreiben nicht bei.
M.
Im Schreiben vom 3. August 2005 liess der Beschwerdeführer mittei-
len, er habe am 29. Juni 2005 an einer Kundgebung in Bern teilgenom-
men, wo sich die Demonstranten versammelt hätten, um gegen das
Massaker von Abu Salim im Sommer 1996 zu protestieren und auf die
politischen Gefangenen in libyschen Gefängnissen aufmerksam zu
machen. Der Beschwerdeführer habe ein Transparent mit den Fotos
dreier Gefangenen getragen, welche Opfer des libyschen Regimes ge-
worden seien. Fotos, auf welchen der Beschwerdeführer klar zu erken-
nen sei, lägen der Eingabe bei. Diese seien im Internet allesamt veröf-
fentlicht worden. Angesichts der minuziösen Überwachung der Aktivi-
täten ihrer Staatsangehörigen in Europa sei davon auszugehen, dass
die libyschen Behörden den Beschwerdeführer inzwischen registriert
hätten, weshalb er aufgrund von Nachfluchtgründen im Falle einer
Rückkehr mit Verfolgung rechnen müsse.
N.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2007 teilte der zuständige Instruktionsrichter
den Beschwerdeführenden mit, das bei der ARK anhängig gemachte
Beschwerdeverfahren sei per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungs-
gericht übernommen worden.
Seite 14
E-6998/2006
O.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2007 und 29. Januar 2008 beantwortete
das Bundesverwaltungsgericht Anfragen der Beschwerdeführenden
vom 20. Juni 2007 beziehungsweise 18. Januar 2008 nach dem Ver-
fahrensstand.
P.
P.a Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2008 lud das Bundesverwal-
tungsgericht das BFM zu einem ergänzenden Schriftenwechsel ein
und ersuchte insbesondere darum, sich zur geltend gemachten exilpo-
litischen Tätigkeit des Beschwerdeführers und den nach dem 11. Juli
2005 eingegangenen Beweismitteln zu äussern.
P.b Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2008 hielt das BFM fest, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
könnten. Es beantrage deshalb die Abweisung der Beschwerde.
P.c Das Bundesverwaltungsgericht stellte die Vernehmlassung den
Beschwerdeführern am 22. Mai 2008 zur Kenntnisnahme zu.
Q.
Q.a Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2008 forderte der Instrukti-
onsrichter die Beschwerdeführer auf, eine detaillierte Kostennote ein-
zureichen.
Q.b Mit Eingabe vom 2. Juni 2008 kam der Beschwerdeführer der Auf-
forderung nach und reichte eine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
Seite 15
E-6998/2006
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfah-
ren richtet sich nach dem VwVG und dem BGG, soweit das Asylgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und
52 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit er zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr
Seite 16
E-6998/2006
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu
werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen
Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5
sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung
der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 7-10
und Nr. 32 E. 8.7).
3.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern
die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides, wobei allerdings erlit-
tene Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt
der Ausreise Hinweis auf weiterbestehende Gefährdung sein kann
(BVGE 2008/4 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).
Eine asylsuchende Person ist aber auch dann als Flüchtling anzuer-
kennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise
im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flücht-
lingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist da-
bei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive
Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die
asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden
Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in
solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu
gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG
dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die un-
erlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG zu befürchten hat. Als Subjektive Nachfluchtgründe können ins-
besondere ein illegales Verlassen des Heimatstaates (sog. Republik-
flucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland sowie eine
politische Betätigung im Exil darstellen, sofern sie die Gefahr einer zu-
künftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläu-
fig aufgenommen. Eine Person, die sich darauf beruft, dass durch ihr
Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat -
insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssitua-
tion erst geschaffen worden ist, hat begründeten Anlass zur Furcht vor
künftiger Verfolgung, wenn davon auszugehen ist, sie würde aufgrund
dieser im Heimat- oder Herkunftsstaat bekannt gewordenen Aktivitäten
bei einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in flüchtlings-
Seite 17
E-6998/2006
rechtlich relevanter Weise verfolgt (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1; 2000
Nr. 16 E. 5a). Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjekti-
ver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren
solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8).
3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.5 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wi-
dersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Dar-
über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet
ferner - im Gegensatze zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweis-
mass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an
den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als
glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig
überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegen-
über nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber
in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende
Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
die zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1
mit weiteren Hinweisen).
Seite 18
E-6998/2006
4.
4.1 Als zentrale Asylbegründung nennt der Beschwerdeführer die Er-
eignisse in Libyen vor seiner Ausreise aus Libyen in der ersten Hälfte
der Neunzigerjahre.
4.1.1 Die Vorinstanz erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers
zu jenen geltend gemachten Ereignissen aus verschiedenen Gründen
nicht für glaubhaft und verweist zunächst darauf, dass die libyschen
Sicherheitsbehörden erfahrungsgemäss bei den Verwandten des Ge-
suchstellers nachgeforscht hätten, wäre er tatsächlich ernsthaft in ihr
Visier geraten. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschät-
zung. Auch der Beschwerdeführer selbst hatte im Übrigen angegeben,
der Sicherheitsdienst frage in der Regel im Wohnort der gesuchten
Personen den Schuldirektor, den Ortsvorsteher, den Supermarktinha-
ber und sonstige Personen nach dem Gesuchten (A9 S. 16). Weshalb
die Behörden in der hier zu beurteilenden Konstellation die Familie des
Beschwerdeführers nicht zumindest zu den Umständen der Flucht der
drei gesuchten Personen im Allgemeinen und zum Beschwerdeführer
im Besonderen befragt hätten, ist nicht nachvollziehbar und im liby-
schen Kontext geradezu unrealistisch. Die Erklärung des Beschwerde-
führers, die zuständigen Personen des Sicherheitsdienstes kennten
die Familie des Beschwerdeführers und wüssten, dass diese nicht in
seine Angelegenheiten involviert sei (A9 S. 25), vermag nicht zu über-
zeugen. Hätten die libyschen Sicherheitsbehörden ein Interesse am
Beschwerdeführer gehabt, hätten sie bestimmt zumindest seinen Vater
befragt, welchem das angeblich als Versteck genutzte Landhaus gehö-
ren soll. Dem Argument mangelt es aber auch an Überzeugungskraft,
weil der Beschwerdeführer später, im Zusammenhang mit der Bot-
schaftsabklärung, gerade etwas anderes geltend macht, nämlich seine
in Libyen verbliebene Familie werde gefährdet, sobald man sie mit ihm
in Zusammenhang bringe. Zwar sind die Ergebnisse von Botschaftsab-
klärungen aufgrund der Besonderheiten im libyschen Kontext tatsäch-
lich mit Zurückhaltung zu gewichten. Insbesondere ist die Angst der
Auskunft gebenden Personen vor Spitzeln und Informanten des liby-
schen Geheimdienstes, von denen vermutet wird, dass sie als lokale
Angestellte bei den ausländischen Vertretungen tätig sind, tatsächlich
nicht zu vernachlässigen. Der Beschwerdeführer kann jedoch aus die-
sem Umstand nichts zu seinen Gunsten ableiten, und es gibt keinen
Grund, an den Ergebnissen der Abklärung zu zweifeln, zumal sich das
Argument des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zur Bot-
schaftsabklärung vom 11. Juli 2002, sein Bruder habe aus Selbst-
Seite 19
E-6998/2006
schutz die Angaben des Beschwerdeführers nicht bezeugt, würde dies
aber ausserhalb Libyens zweifellos tun, beziehungsweise das Vorbrin-
gen auf Beschwerdestufe, Verwandte würden aus Selbstschutz bei ei-
nem solchen Gespräch, wie es die Schweizer Botschaft geführt habe,
niemals politische Probleme von nahen Angehörigen erwähnen, auch
nicht verträgt mit seinen Angaben anlässlich der letzten Anhörung vom
7. Dezember 2001 (und somit rund neun Jahre nach der geltend ge-
machten Suche), wonach die Familie bis zu jenem Zeitpunkt die Grün-
de nicht kenne, weshalb er Libyen verlassen habe (A13 S. 21).
Weitere Ungereimtheiten finden sich in den Vorbringen des Beschwer-
deführers zu den geltend gemachten Ereignissen, welche der angebli-
chen Suche der libyschen Behörden nach ihm zu Grunde lägen. So wi-
derspricht sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den
Fluchtplänen der drei Personen, die er versteckt haben will, indem er
einmal angibt, sie seien in Richtung Tunesien aufgebrochen, um die
Situation dort abzuwarten (A9 S. 16), und später aussagt, er habe
nicht gewusst, wohin sie ausgereist seien, nachdem er sie versteckt
habe, und jemand habe ein paar Tage später mit ihm Kontakt aufge-
nommen, und ihm unter anderem mitgeteilt, die jungen Männer seien
an der Grenze zu Tunesien festgenommen worden (A13 S. 18).
Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Flucht aus Libyen fällt
auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Befragung
angibt, nachdem er einen Zufluchtsort gesucht habe, habe ihm ein
Kollege aus M._______ geraten, sich bei seinem Freund in R._______
zu verstecken. Ein Onkel dieses Mannes aus R._______ habe ihn von
M._______ nach R._______ zu A., einem Hauptmann beim Militär
gebracht (A9 S. 16). Demgegenüber führt er bei der Bundesanhörung
plötzlich aus, er habe über seinen Onkel mütterlicherseits, welcher A.
gekannt habe, weil er in R._______ Militärdienst geleistet habe, zu A.
gefunden (A13 S. 19).
Weitere Unglaubhaftigkeitsmerkmale könnten angefügt werden. Es er-
übrigt sich jedoch, im Einzelnen darauf und auf die weiteren Einwände
in der Beschwerde einzugehen. Ergänzend kann auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
4.1.2 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelun-
gen, die Ereignisse in Libyen, welche zu seiner Ausreise geführt hät-
ten und woraus er die geltend gemachte Suche der libyschen Behör-
den nach ihm massgeblich ableitet, glaubhaft darzutun.
Seite 20
E-6998/2006
4.2 Im Folgenden sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den
geltend gemachten Ereignissen nach seiner Ausreise aus Libyen -
welche im Übrigen gemäss seinen eigenen Aussagen Ende des Jah-
res 1992, gemäss denjenigen seines Bruders jedoch erst im Jahre
1993 oder 1994 erfolgt sei - und bis zu seiner Einreise in die Schweiz
im Jahre 1999 zu würdigen.
4.2.1 Vorab kann diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden, da es sich als überflüssig erweist, auf
die einzelnen - von der Vorinstanz korrekt gewürdigten - Umstände
einzugehen.
Was die geltend gemachte Festnahme in Ägypten betrifft, leitet der
Beschwerdeführer nichts für das vorliegende Verfahren Wesentliches
daraus ab, habe es sich doch einzig um eine Identitätsabklärung ge-
handelt.
Wenn der Beschwerdeführer auch die geltend gemachte Haft in Syrien
auf Beschwerdestufe mit einem Protokoll der Provinzpolizei H._______
vom 27. September 1995 belegt - das BFF hat diese Haft zu Recht
und unabhängig von ihrer Glaubhaftigkeit als nicht asylrelevant gewür-
digt -, so kann hier dennoch ergänzend festgehalten werden, dass die
teilweise krassen Widersprüche hinsichtlich der zeitlichen Einordnung
dieser Haft die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht gerade
stärken, ganz abgesehen vom Umstand, dass sein Aufenthalt in Syri-
en, entgegen seiner Auffassung in der Beschwerde, nicht angezweifelt
wird. Angesichts der vom BFF aufgezeigten Ungereimtheiten und teil-
weise krassen Widersprüche in der Schilderung der geltend gemach-
ten Flucht, welche im Rahmen seiner versuchten Auslieferung an Liby-
en erfolgt sei, vermag er mit seinem Einwand, im Wesentlichen habe
er diese widerspruchslos geschildert und weder sein emotionaler Zu-
stand noch der summarische Charakter der Empfangsstellenbefragung
seien berücksichtigt worden, nichts zu bewirken.
Dasselbe gilt für das Argument, die vom BFF aufgezählten Widersprü-
che seien allenfalls auf Übersetzungsfehler zurückzuführen, zumal er
die Rückübersetzung der protokollierten Aussagen und deren Richtig-
keit jeweils unterschriftlich bestätigt hat. Mit dem auf Beschwerdestufe
am 24. Februar 2003 eingereichten Schreiben eines angeblichen Au-
genzeugen untermauert der Beschwerdeführer geradezu seine Un-
glaubwürdigkeit, hält doch der Verfasser jenes Schreibens in völligem
Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers, welcher stets
Seite 21
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ausgesagt hatte, die Flucht sei in der Wüste, kurz vor der ägyptisch-li-
byschen Grenze erfolgt, nun fest, die wundersame Flucht sei dem Be-
schwerdeführer am ägyptischen Flughafen gelungen.
Schliesslich handelt es sich bei dem Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, sein Pass sei 1995 bei seiner Inhaftnahme in Syrien eingezogen
worden und befinde sich im Besitze der libyschen Behörden, welche
über die libysche Botschaft in Syrien grossen Druck ausgeübt habe,
damit der Beschwerdeführer ausgeliefert werde, um eine blosse Ver-
mutung (A13 S. 9 f.) Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sich
selbst widerspricht, hatte er doch zuvor angegeben, sein Pass sei ver-
nichtet worden (A13 S. 4).
Die zu den Akten gereichten weiteren Beweismittel vermögen nichts
zu Gunsten des Beschwerdeführers zu bewirken. So enthält etwa der
im Internet veröffentlichte Bericht des Islamic Observation Center vom
25. April 2000 - bei welchem der Beschwerdeführer, zumindest anläss-
lich der erstinstanzlichen Befragung (A13 S. 22) geltend macht, es
handle sich um seine eigene Geschichte und H.S. stehe für ihn selbst -
Angaben, die denjenigen des Beschwerdeführers anlässlich der Befra-
gungen wesentlich widersprechen, etwa wenn es dort heisst, die
Flucht sei gelungen, nachdem die Gefangenen verlangt hätten, bei ei-
ner Moschee zu beten, während der Beschwerdeführer stets angege-
ben hatte, sie sei anlässlich eines Verpflegungshaltes erfolgt. Bezeich-
nenderweise macht er auf Beschwerdestufe nicht mehr geltend, er
selbst sei derjenige H.S., der im Bericht, welcher am 25. Oktober 2002
zu den Akten gereicht wurde (gezeichnet Al Marsad Islamisches Infor-
mationszentrum, 25. April 2000) erwähnt werde.
Auf weitere Ungereimtheiten einzugehen erübrigt sich schliesslich
schon deshalb, weil die Beschwerdeführenden in Bezug auf den Her-
kunftsstaat - und mindestens bezüglich der Beschwerdeführerin auch
Heimatstaat - Syrien gar kein asylrechtlich relevantes eigenes Verfol-
gungsinteresse geltend machen. Sie sehen eine Gefährdung in Syrien
einzig darin, dass man den Beschwerdeführer nach Libyen ausliefern
könnte. Nachdem die geltend gemachte Suche der libyschen Behör-
den nach dem Beschwerdeführer aber als unglaubhaft erkannt worden
ist (vgl. oben E. 5.1), entfällt diesem Vorbringen die Grundlage. Davon,
dass der Beschwerdeführer in Syrien einzig aufgrund seiner Staatsan-
gehörigkeit von einer Auslieferung bedroht sein könnte, ist nicht aus-
zugehen, zumal er mit einer syrischen Staatsangehörigen verheiratet
Seite 22
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ist und eine Familie gegründet hat, womit sein Aufenthalt begründet ist.
Schliesslich erweisen sich die Beschwerdeführer auch hier als un-
glaubwürdig, wenn sie vorbringen, sie hätten die letzten Jahre nur
noch heimlich in Syrien leben können. Dies deckt sich nämlich nicht
mit ihren eigenen Angaben, wonach der Beschwerdeführer auf Druck
seitens der libyschen auf die syrischen Behörden hin nach Libyen aus-
geliefert worden sei. In einem solchen Falle hätten die syrischen Be-
hörden mit Sicherheit von der Flucht des Beschwerdeführers Kenntnis
genommen. Vor diesem Hintergrund und in Berücksichtigung der syri-
schen Verhältnisse ist es unrealistisch, dass die Beschwerdeführenden
noch während mehrerer Jahre in der von ihnen umschriebenen Weise
in Syrien hätten leben können, ohne weiter behelligt zu werden. Dass
sie mehrmals in der gleichen Stadt umgezogen seien und sie nur des-
wegen keine Nachteile erlitten hätten, vermag nicht als ernsthaftes Ar-
gument für das Vorbringen, sie würden in Syrien gesucht herzuhalten.
Auch aus dem Umstand, dass sie sich beobachtet gefühlt hätten, ver-
mögen sie, selbst wenn dem so gewesen wäre, nichts abzuleiten. Vor
diesem Hintergrund ist auch nicht anzunehmen, die Beschwerdeführer
hätten Syrien illegal verlassen.
4.2.2 Da die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe einzig aus denjeni-
gen ihres Ehegatten ableitet, erübrigen sich sie betreffende weitere
Ausführungen.
4.2.3 Auch in Bezug auf Syrien konnten die Beschwerdeführenden
mithin keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft machen.
4.3 Aufgrund der bisherigen Erwägungen kann festgehalten werden,
dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die von ihnen
geltend gemachte, ihnen in Libyen und Syrien im Zeitpunkt der
Ausreise angeblich drohende asylrechtlich relevante Verfolgung
glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen
in den Eingaben der Beschwerdeführenden sowie auf die eingereich-
ten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis
der Glaubhaftigkeitsprüfung nichts zu ändern vermögen.
5.
5.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist, wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 3.3), allerdings ohne-
hin nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation
im Zeitpunkt des Asylentscheides. Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob
die Beschwerdeführenden aufgrund des Vorliegens von objektiven
Seite 23
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Nachfluchtgründen in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet sind. In-
wiefern sie allenfalls die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, weil subjektive
Nachfluchtgründe vorliegen, wird unter E. 5.3 zu beurteilen sein.
5.2
5.2.1 Nachdem die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereig-
nisse vor seiner Ausreise aus Libyen nicht glaubhaft sind, und - unter
Vorbehalt des nachfolgend unter E. 5.3 Ausgeführten - nicht davon
auszugehen ist, er werde im heutigen Zeitpunkt in Libyen gesucht und
hätte mit der erforderlichen erheblichen Wahrscheinlichkeit ernsthafte
Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten, vermag er zwei-
fellos aus dem Umstand, dass den libyschen Behörden möglicherwei-
se die Kontaktaufnahme der schweizerischen Behörden mit seinem
Bruder nicht verborgen geblieben ist, noch keinen objektiven Nach-
fluchtgrund abzuleiten. Es kann hier auf die zutreffenden Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Diese Gewichtung
wird zudem durch die von der ARK im Jahre 2003 vorgenommene
Einschätzung gestützt, welche sich auch heute noch als zutreffend er-
weist und zum Schluss kommt, dass abgewiesene Asylbewerber, wel-
che nach Libyen zurückkehren, dort nicht allein aufgrund ihres Aufent-
haltes im westlichen Ausland einer systematischen Verfolgung im Sin-
ne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind (EMARK 2003 Nr. 28). Weder die
Einwände in der Beschwerdeschrift noch die zu den Akten gereichten
Schreiben der Libyschen Menschenrechtsorganisation vom 1. Oktober
2002, der SFH vom 9. Oktober 2002 und dasjenige von AI vom 26. No-
vember 2002 vermögen etwas anderes zu bewirken.
5.2.2 Ebenfalls im Sinne eines objektiven Nachfluchtgrundes wird auf
Beschwerdestufe die Verhaftung des angeblichen Fluchtgefährten des
Beschwerdeführers, U._______ alias V._______ alias Mohammed
M.A.K, dessen Auslieferung an Libyen und dessen Verurteilung zu
einer lebenslangen Haftstrafe in Libyen geltend gemacht. Der
Beschwerdeführer leitet insbesondere aus der Befürchtung, M.A.K.
habe unter Folter Angaben zum Beschwerdeführer gemacht, eine
Gefährdung seitens der libyschen Behörden ab. Der Beschwerdeführer
hat eine aus den geltend gemachten Ereignissen vor seiner Ausreise
aus Libyen resultierende asylrechtlich relevante Gefährdung sowie ein
daraus abgeleitetes Interesse Libyens an seiner Auslieferung nicht
glaubhaft gemacht; ebensowenig haben seine Vorbringen zur Flucht,
welche im Rahmen der Auslieferung erfolgt sei, überzeugt. Schon
deshalb vermag er aus der Verhaftung von M.A.K. nichts zu seinen
Seite 24
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Gunsten abzuleiten, zumal er nie zuvor geltend gemacht hatte, er sei
ein Mitstreiter von M.A.K. gewesen, wie er dies in seinem Schreiben
vom 3. August 2005 nun plötzlich tut. Dass es sich bei M.A.K., welchen
er erstmals so nennt, um seinen angeblichen Fluchtgefährten, welchen
er anlässlich der Befragungen U._______ oder V._______ genannt
hatte, handle, bleibt zudem eine blosse Behauptung. Es erübrigt sich
nach dem Gesagten, auf die diesbezüglich eingereichten Beweismittel
näher einzugehen, Übersetzungen einzuholen oder den
angekündigten und nicht eingereichten AI-Bericht nachzufordern.
5.2.3 Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, der Beschwer-
deführer sei in Libyen aufgrund des Umstandes, dass die Schweizeri-
sche Botschaft mit seinem Bruder Kontakt aufgenommen hat oder weil
M.A.K. inzwischen in Syrien festgenommen, nach Libyen ausgeliefert
und dort verurteilt worden und in Haft sei, in asylrechtlich relevanter
Weise gefährdet. Daraus folgt, dass nicht davon auszugehen ist, aus
denselben Gründen wäre der Beschwerdeführer bei einer allfälligen
Rückkehr nach Syrien dort von einer asylrechtlich relevanten Ausliefe-
rung nach Libyen bedroht.
5.3 Es verbleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden die Flücht-
lingseigenschaft aufgrund der geltend gemachten subjektiven Nach-
fluchtgründe erfüllen. Auf Beschwerdestufe macht der Beschwerdefüh-
rer in den Eingaben vom 28. Juli und vom 3. August 2005 geltend, er
habe an Kundgebungen zu Gunsten in Libyen festgehaltener Häftlinge
am 27. März und am 29. Juni 2005 teilgenommen. Er sei auf den Fotos
klar als Teilnehmer der Demonstrationen erkennbar und trage Transpa-
rente, auf welchen insbesondere Fotos von drei Gefangenen zu sehen
seien. Berichte zu diesen Kundgebungen und Fotos seien auch im In-
ternet veröffentlicht worden. Da die libyschen Behörden ihre sich in
Europa aufhaltenden Staatsangehörigen sehr genau überwachten, sei
davon auszugehen, dass sie von der Teilnahme des Beschwerdefüh-
rers an diesen Demonstrationen Kenntnis erhalten hätten und er im
Sinne von Nachfluchtgründen im Falle einer Rückkehr nach Libyen mit
Verfolgung zu rechnen habe.
5.3.1 Zwar ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz darauf
verzichtet hat, sich im Rahmen des ergänzenden Schriftenwechsels zu
diesen neu geltend gemachten Umständen zu äussern, nachdem sie
ausdrücklich darum ersucht wurde. Allerdings lassen die eingereichten
Unterlagen eine relativ klare Vorstellung über den Inhalt und das Aus-
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mass der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der
Schweiz zu. Die Beschwerdeführenden erkundigten sich am 20. Juni
2007 und am 18. Januar 2008 nach dem Termin eines verfahrensab-
schliessenden Entscheides und gaben damit sinngemäss zu verste-
hen, dass keine neuen Umstände hinzugekommen seien. Sowohl die
Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 2008 als auch
die Vernehmlassung vom 20. Mai 2008 gelangten den Beschwerdefüh-
renden zur Kenntnis, ohne dass sie sie dazu veranlassten, weitere
exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdeführers geltend zu machen.
Schliesslich forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden
und deren Rechtsvertreter am 30. Mai 2008 zur Einreichung der Kos-
tennote auf, womit erkennbar war, dass das Verfahren kurz vor dem
Abschluss stehen dürfte. Dem Schreiben vom 2. Juni 2008, mit wel-
chem die Kostennote eingereicht wurde, sind wiederum keine Hinwei-
se auf neue Umstände zu entnehmen. Insgesamt kann ohne Weiteres
davon ausgegangen werden, der Sachverhalt sei hinsichtlich subjekti-
ver Nachfluchtgründe erstellt. Es müssen keine weiteren Tatsachen
festgestellt werden und ein umfassendes Beweisverfahren erübrigt
sich (EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts-
pflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233). Ein reformatorischer Entscheid
drängt sich nach dem Gesagten in Bezug auf die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe auf und ist auch aus prozessökonomi-
schen Gründen gerechtfertigt.
5.3.2 Den Beschwerdeführenden ist beizupflichten, dass die libyschen
Behörden von der Teilnahme des Beschwerdeführers an den beiden
Demonstrationen möglicherweise Kenntnis genommen haben. Der Be-
schwerdeführer wurde jedoch von den libyschen Behörden zu keinem
Zeitpunkt mit einer islamistischen oder einer politischen Oppositions-
bewegung in Verbindung gebracht. Es bestehen nach dem bisher Ge-
sagten keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführenden aus
Vor- oder objektiven Nachfluchtgründen in Libyen in asylrechtlich rele-
vanter Weise gefährdet wären. Nach seiner Einreise in die Schweiz
vergingen sodann sechs Jahre, bis der Beschwerdeführer innerhalb
von wenigen Monaten zweimal an einer Demonstration gegen das liby-
sche Regime teilnahm; seither sind wiederum drei Jahre vergangen,
ohne dass der Beschwerdeführer sich offenbar in irgendeiner Form öf-
fentlich gegen das heimatliche Regime engagiert hat. Von einer eigent-
lichen exilpolitischen Tätigkeit kann deshalb nicht die Rede sein. Gera-
de gegen das Massaker von Abu Salim im Jahre 1996 fanden zudem
weltweit und jahrelang zahlreiche Proteste statt. Dass eine Teilnahme
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E-6998/2006
an solchen Demonstrationen für sich alleine ein gesteigertes Interesse
der libyschen Behörden am einzelnen Demonstranten wecken könnte,
ist unwahrscheinlich. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer auch
aus diesen beiden Ereignissen keine flüchtlingsrechtlich relevante Ge-
fährdung abzuleiten.
6.
6.1 Damit kann zusammenfassend festgestellt werden, dass die Be-
schwerdeführenden weder aufgrund einer ursprünglichen Gefährdung
in Libyen oder Syrien, noch aufgrund eines objektiven oder subjektiven
Nachfluchtgrundes im heutigen Zeitpunkt Anlass für begründete Furcht
vor künftiger Verfolgung haben, zumal eine Furcht vor künftiger Verfol-
gung im Sinne des Gesetzes nicht schon durch Vorkommnisse oder
Umstände begründet wird, die sich früher oder später möglicherweise
ereignen könnten, sondern erst, wenn konkreter Anlass zur Annahme
besteht, die Verfolgung werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in
absehbarer Zeit geschehen.
Nachdem der Beschwerdeführer von den libyschen Behörden nicht
konkret gesucht wurde und wird, ist nicht davon auszugehen, er hätte
mit der erforderlichen erheblichen Wahrscheinlichkeit in Libyen ernst-
hafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten. Zwar hätte
er wohl bei einer allfälligen Wiedereinreise mit einer eingehenden Be-
fragung zu rechnen. Die ARK ist aber in einem Urteil aus dem Jahre
2003 zum Schluss gekommen, dass abgewiesene Asylbewerber, wel-
che nach Libyen zurückkehren, dort nicht allein aufgrund ihres Aufent-
haltes im westlichen Ausland einer systematischen Verfolgung im Sin-
ne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind (vgl. EMARK 2003 Nr. 28). Diese
Einschätzung trifft auch heute noch zu. Weder die innere Einstellung
des Beschwerdeführers gegenüber dem Regime Gadaffi, die er laut ei-
genen Angaben, abgesehen von der vor drei Jahren erfolgten
zweimaligen Teilnahme an den beiden Demonstrationen in der
Schweiz, nie geäussert hatte, noch allfällige Moscheebesuche oder
Geldspenden für Häftlinge und deren Familie reichen zur Annahme
einer begründeten Furcht für sich alleine aus. Dasselbe gilt für den
Umstand, dass den libyschen Behörden möglicherweise die
Kontaktaufnahme der Schweizerischen Botschaft mit dem Bruder des
Beschwerdeführers und seine Teilnahme an zwei Demonstrationen
bekannt geworden ist. Schliesslich hat der Beschwerdeführer nicht
glaubhaft gemacht, dass er Libyen illegal verlassen hat, und viele
Jahre seiner Landesabwesenheit kann er damit begründen, dass er
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E-6998/2006
eine syrische Staatsangehörige geheiratet und mit ihr in deren Hei-
matstaat eine Familie gegründet hat, wo sie auch gelebt haben.
Schliesslich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden
naheliegenderweise nach Syrien zurückkehren dürften. Diesbezüglich
ist offensichtlich ebenfalls keine begründete Furcht im oben erwähnten
Sinne auszumachen, zumal nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerde-
führer dort während mehreren Jahren vor seiner Ausreise illegal gelebt
hat und zwecks Auslieferung an den Heimatstaat von den syrischen
Behörden gesucht wurde.
6.2 Insgesamt besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, nach einer
allfälligen Wiedereinreise in Syrien oder Libyen wären die Beschwer-
deführenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Es ist
den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine asylrelevante Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat demzufol-
ge den der Verfügung vom 27. August 2002 zu Grunde liegenden
Sachverhalt korrekt gewürdigt. Nachdem keine objektiven Nachflucht-
gründe vorliegen, ist die Abweisung der Asylgesuche zu bestätigen.
Auch die Flüchtlingseigenschaft ist zu verneinen, nachdem keine sub-
jektiven Nachfluchtgründe vorliegen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. die sich weiter-
hin als zutreffend erweisende Rechtsprechung der ARK in EMARK
2001 Nr. 21). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
Seite 28
E-6998/2006
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Das BFF ist in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gekom-
men, dem Vollzug der Wegweisung stünden sowohl in den Heimatstaat
des Beschwerdeführers als auch in denjenigen der Beschwerdeführe-
rin keine Hindernisse entgegen. Im Zusammenhang mit dem Vollzug
der Wegweisung ist im vorliegenden Verfahren der Grundsatz der Ein-
heit der Familie als gewichtiger Punkt zu berücksichtigen. Nur wenn
eine Prüfung ergibt, dass sich ein gemeinsamer Vollzug der Wegwei-
sung als durchführbar erweist, ist die Vollziehbarkeit zu bejahen. In
diesem Zusammenhang kann vorab festgehalten werden, dass im heu-
tigen Zeitpunkt nicht ersichtlich ist, was einem legalen Aufenthalt des
Beschwerdeführers oder der Kinder in Syrien entgegenstehen könnte.
Wie verschiedene Staaten im arabischen Raum, gewährt auch Syrien
Staatsangehörigen eines anderen arabischen Staates im Vergleich zu
anderen Ausländern erleichtert Aufenthalt. Der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer dort mit einer Staatsangehörigen eine Familie gegrün-
det hat und mit ihr während mehrerer Jahre dort gelebt und gearbeitet
hat, spricht deutlich für diese Einschätzung. Ebensowenig dürfte ei-
nem legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin und der Kinder in Li-
byen grössere Hindernisse entgegenstehen. Im Folgenden wird zu-
nächst die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien und
nach Libyen geprüft (E. 9). Die Zumutbarkeitsprüfung hinsichtlich bei-
der Staaten erfolgt unter E. 10 und die Frage der technischen Möglich-
keit eines Vollzugs wird unter E. 11 abgehandelt.
9.
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]).
Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht
Seite 29
E-6998/2006
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung in Syrien oder
Libyen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, geht im vorliegenden
Verfahren mit der Anordnung des Vollzugs der Wegweisung keine Ver-
letzung des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements einher. Eine
Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Syrien oder nach Libyen ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Ein Voll-
zug der Wegweisung erweist sich als unzulässig, wenn die Beschwer-
deführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien oder Libyen
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Ge-
mäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Be-
schwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen,
oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr.
16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbri-
tannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions
2001-I, S. 327 ff.).
9.2.1 In Bezug auf die allgemeine Menschenrechtslage in Syrien ist
zwar festzuhalten, dass diese in vielen Bereichen seit Jahren durch
Willkür, Repression und Abschreckung gekennzeichnet ist. Die Sicher-
heitskräfte sind mit weitreichenden Vollmachten ausgestattet und un-
terliegen keiner rechtsstaatlichen Kontrolle. Insbesondere die Mei-
nungsäusserungsfreiheit der Bürger ist massiv eingeschränkt. Dabei
ist vorab die kurdische Minderheit in Syrien einem beständigen Miss-
trauen der syrischen Behörden ausgesetzt (vgl. die auch heute noch
zutreffende Einschätzung in EMARK 2004 Nr. 1 E. ).
Was die Beschwerdeführenden betrifft, ist zwar davon auszugehen,
dass sie nach ihrer mehrjährigen Landesabwesenheit bei einer Wie-
dereinreise eingehend befragt würden. Angesichts der oben umschrie-
Seite 30
E-6998/2006
benen Defizite in der Menschenrechtslage in Syrien kann auch ein ge-
wisses Restrisiko einer willkürlichen Behandlung nicht völlig ausge-
räumt werden. Ein konkrete Gefahr im obgenannten Sinne vermögen
die Beschwerdeführenden jedoch nicht darzutun. Es handelt sich bei
ihnen um eine arabischstämmige Familie, wobei zumindest die Mutter
syrischer Staatsangehörigkeit ist. Sie stammt offensichtlich aus einer
gutbürgerlichen, städtischen Familie, und ihre Angehörigen dürften
nach wie vor dort leben. Der ebenfalls arabischstämmige Ehemann hat
während mehrerer Jahre in Syrien gelebt und gearbeitet. Das Paar hat
in Syrien geheiratet und zwei ihrer Kinder wurden dort geboren und re-
gistriert. Ein eigenes Verfolgungsinteresse seitens der syrischen Be-
hörden wurde von Vornherein nicht geltend gemacht und dasjenige
seitens der libyschen Behörden wurde nicht glaubhaft dargetan, eben-
sowenig wie die illegale Ausreise aus Syrien. Damit gehören die Be-
schwerdeführenden von allen nach Syrien zurückkehrenden Personen,
welche sich während mehreren Jahren im westlichen Ausland aufge-
halten und dort ein Asylgesuch gestellt haben, zweifellos zu denjeni-
gen, die am wenigsten von dem oben erwähnten Risiko betroffen sein
dürften. Jedenfalls gereicht es nicht zur Annahme, bei der Rückkehr
hätten die Beschwerdeführenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten.
9.2.2 Inwiefern sich ein Wegweisungsvollzug nach Libyen als zulässig
erweisen würde, braucht hier nicht abschliessend geprüft zu werden,
da sich unter E. 10.3 zeigen wird, dass ein solcher jedenfalls un-
zumutbar ist und die in Art. 44 Abs. 2 AsylG formulierten Vollzugshin-
dernisse alternativer Natur sind (vgl. die diesbezüglich auch heute
noch zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 6 E.
4.2 mit Hinweisen [wobei es sich inzwischen nicht mehr um vier, son-
dern um drei Wegweisungsvollzugshindernisse handelt, nachdem die
Bestimmungen zur schwerwiegenden persönlichen Notlage weggefal-
len sind, vgl. dazu E. 10.5]).
9.3 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
nach Syrien als zulässig. Eine Prüfung der Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Libyen kann unterbleiben.
10.
10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
Seite 31
E-6998/2006
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bun-
desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818). Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung
auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausge-
setzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden
Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde
Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften
Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder so-
gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. die auch betreffend des neuen
Art. 83 Abs. 4 AuG noch zutreffende Rechtsprechung der ARK in
EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Die beurteilende
Behörde hat jeweils eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich
nach einer allfälligen Rückkehr des weggewiesenen Asylbewerbers er-
gebenden humanitären Aspekten einerseits und dem öffentlichen
Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung.
Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge-
sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt
aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im
Licht von Art. 3 Abs. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des
Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu
würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen.
Dabei sind namentlich folgende Kriterien massgeblich: Alter, Reife, Ab-
hängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) der Beziehungen, Ei-
genschaften der Bezugspersonen (namentlich deren Unterstützungs-
bereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwick-
lung und Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei län-
gerem Aufenthalt in der Schweiz. Kinder sollen nicht ohne guten Grund
aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder heraus gerissen werden,
wobei aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur deren unmittel-
bares Umfeld (d.h. die Kernfamilie), sondern auch deren übrige soziale
Einbettung zu berücksichtigen ist (vgl. die auch hinsichtlich des neuen
Art. 83 Abs. 4 AuG noch heute zutreffende Rechtsprechung der ARK in
EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
Seite 32
E-6998/2006
Im Folgenden wird unter diesen Aspekten zunächst die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Syrien (E. 10.2) und anschliessend
eine solche nach Libyen (E. 10.3) geprüft.
10.2
10.2.1 Was die allgemeine politische Situation in Syrien betrifft, kann
festgehalten werden, dass sich die Hoffnungen auf eine grundsätzliche
Reform, welche mit der Machtübernahme von Bashar al-Assad vor
acht Jahren verbunden war, nicht erfüllt haben. Zwar überraschte der
neue Präsident mit ersten Amtshandlungen, indem er wichtige Positio-
nen umbesetzte, überfällige Gesetze verabschiedete, gegen Korrupti-
on vorging und politische Gefangene freiliess. Was unter seinem Vater
Hafez al-Assad undenkbar war, dass nämlich Syrer und Syrerinnen
sich treffen konnten, um über die politische Lage zu diskutieren, wurde
kurzfristig im sogenannten "Damaszener Frühling" Realität. Während
Bashar al-Assad den wirtschaftlichen Reformprozess von der ur-
sprünglichen Plan- zur Marktwirtschaft, welcher bereits von seinem
Vater eingeleitet worden war, kontinuierlich fortsetzte, wurden die poli-
tischen Reformen nach nur einigen Monaten im Frühjahr 2001 wieder
gestoppt und die regierende Baath-Partei und die Geheimdienste ha-
ben das Land weiterhin fest im Griff (vgl. auch oben E. 9.2.1). Offenbar
wird heute, im Gegensatz zu früher, zwar verhaltene Kritik toleriert, die
grundsätzliche Reform ist jedoch ausgeblieben. Nicht zu verkennen ist
auf der anderen Seite, dass die politische Opposition im Lande margi-
nal ist und nur einen kleinen Teil der Bevölkerung hinter sich weiss.
Gemäss dem Filmemacher Omar Amiralay würden die liberalen Intel-
lektuellen in Syrien nicht "mehr als sich selbst" repräsentieren (in Wo-
chenzeitung vom 17. Juli 2008, "Der Stolperstein des Löwen"). Einzig
die Parteien der kurdischen Minderheit besitzen offenbar einen gewis-
sen Rückhalt ihrer Bevölkerung, finden allerdings im übrigen Syrien
keine Unterstützung. Die jahrzehntealte sozialistische Baath-Ideologie
ist in der Bevölkerung nach wie vor verankert und Bashar al-Assad ist
populär. Hinzu kommt in der jüngeren Vergangenheit die Angst der Be-
völkerung vor einem politischen Chaos, wie es seit über fünf Jahren im
Irak herrscht. Amiralay (vgl. a.a.O.) ist überzeugt, dass dies die Bevöl-
kerung mit ihren Forderungen zurückhaltender gemacht hat. Anders
als im Libanon und im Irak hat der Umstand, dass sich die syrische
Bevölkerung aus zahlreichen Ethnien und Religionen zusammensetzt,
nur zu wenigen Spannungen geführt. Dafür ist die Bevölkerung ihrer
Regierung dankbar. Der Islam ist in Syrien, im Gegensatz zu dem, was
für die meisten Staaten des arabischen Raumes gilt, nicht als Staats-
Seite 33
E-6998/2006
religion deklariert, wenn auch die Sharia als wichtige Rechtsquelle
dient. Was die unbestrittenermassen zunehmende Bedeutung der Reli-
gion im Lande betrifft, so wiederspiegelt diese offenbar in erster Linie
eine im Mittelstand verankerte konservative Strömung. Diese scheint
sich bisher aber kaum in politischen Forderungen niedergeschlagen zu
haben. Der Präsident, selbst den Alewiten angehörig, scheint sich die
Loyalität der sunnitisch-konservativen Bevölkerungsschichten durch
verschiedene Massnahmen, welche dieser Strömung Rechnung tra-
gen, gesichert zu haben. So etwa, indem er zugelassen hat, dass an
der Universität O._______ die Scharia gelehrt wird, oder indem er drei
islamischen Bankinstituten die Lizenz für ihre Geschäfte erteilt hat.
Demgegenüber kann von einer eigentlichen islamistischen Opposition
nicht gesprochen werden; sie wurde mit der blutigen Niederschlagung
einer Revolte der Muslimbruderschaft in Hama im Jahre 1982 durch
die syrische Armee im Keime erstickt (vgl. Human Rights Watch,
Country of Origin Report, Syria, Januar 2008; Wochenzeitung-Artikel
a.a.O.; Focus Offenburg, 9. April 2001, "Syrien - Kurzer Frühling").
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass in Syrien zwar in
Bezug auf die Menschenrechtslage massive Defizite zu verzeichnen
sind. Demgegenüber kann - insbesondere in den hier interessierenden
städtischen Gebieten im Westen des Landes - mitnichten von einer Si-
tuation allgemeiner Gewalt gesprochen werden.
10.2.2 Was die Beschwerdeführenden im Besonderen anbelangt, ist
vorab auf die Situation der Eltern einzugehen. Die Ehefrau und Mutter
der Familie ist in den westlichen Städten Syriens, O._______ und
I._______, aufgewachsen und hat dort eine umfassende schulische
Ausbildung genossen. Aus dem Umstand, dass ihre Eltern ihr eine
universitäre Ausbildung ermöglichten, ist zu schliessen, dass sie aus
einer vergleichsweise modernen arabischen Familie stammt. Laut
ihren eigenen Angaben hat sie nach der Heirat mit ihrem Mann in
H._______ gelebt, bis dieser unter dem Verdacht, Fälschungsdelikte
begangen zu haben, festgenommen worden war. Bis zu seiner
Rückkehr hat sie wiederum bei ihren Eltern in I._______ gewohnt und
schliesslich bis zur Ausreise zusammen mit dem Ehemann und den
beiden Kindern in der gleichen Stadt. Im Zeitpunkt der Ausreise lebten
die Eltern und vier Geschwister der Beschwerdeführerin in O._______;
aus den Akten geht nicht hervor, dass sich diesbezüglich etwas
geändert hätte. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, woraus
sich bezüglich der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr eine
Seite 34
E-6998/2006
konkrete Gefährdung unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG
ergeben könnte.
Letzteres gilt auch in Bezug auf ihren Ehemann. Der Beschwerdefüh-
rer ist in Libyen als ethnischer Araber aufgewachsen, und hat dort bis
zu seinem 28. Lebensjahr gelebt. Er hat in seinem Heimatland eine
umfassende schulische und berufliche Ausbildung genossen und war
in verschiedensten Bereichen erwerbstätig. Er hat sich eine Weile in
Jordanien aufgehalten und für seinen Lebensunterhalt gesorgt. Im
Jahre 1994 gelangte er nach Syrien, wo er bis zu seinem 33. Altersjahr
in H._______ und I._______ lebte und, abgesehen von den Monaten
der Gefangenschaft, stets als Händler mit verschiedenen Waren
arbeitete. Er hat dort eine Familie gegründet und war zweifellos ins
Alltagsleben, welches sich angesichts des selben kulturellen
Hintergrundes nicht wesentlich von jenem in Libyen unterschieden
haben dürfte, integriert. In wirtschaftlicher Hinsicht gilt es festzuhalten,
dass die Existenzgrundlage der Familie in Syrien nie in Frage gestellt
war. Weshalb es dem Ehemann nicht möglich sein sollte, nach der
Rückkehr wieder für die Familie aufzukommen, ist nicht ersichtlich. Es
ist davon auszugehen, dass diesbezügliche allfällige
Anfangsschwierigkeiten mit Hilfe der noch in Syrien ansässigen
Verwandtschaft der Beschwerdeführerin überbrückt werden könnten.
Schliesslich wird es auch der Beschwerdeführerin, insbesondere
angesichts ihrer guten Ausbildung und ihrer früheren Tätigkeit als
Näherin, möglich sein, in Syrien wie andere aus liberal und modern
eingestellten syrischen Familien in städtischen Gebieten stammende
Frauen eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Sofern die Be-
schwerdeführerin aufgrund eines konservativen Rollenverständnisses,
welches zweifellos in Syrien noch weit verbreitet ist, auf eine Erwerbs-
tätigkeit verzichten will, kann dies vorliegend keine wesentliche Rolle
spielen. Insgesamt dürften die so umschriebenen Umstände es der Fa-
milie entscheidend erleichtern, sowohl in wirtschaftlicher als auch in
sozialer Hinsicht in Syrien Fuss zu fassen.
Im Zusammenhang mit dem zu berücksichtigenden Kindeswohl ist
festzuhalten, dass eine Übersiedelung von der Schweiz nach Syrien
für die beiden jüngsten Kinder der Familie (fünf und zwei Jahre alt)
nicht mit Schwierigkeiten verbunden sein wird. Aber auch für die acht-
jährige Tochter wird ein Umziehen nach Syrien keine besonderen Pro-
bleme darstellen, auch wenn sie damit schon etwas mehr Mühe be-
kunden dürfte als die beiden Kleinsten. Anderes gilt demgegenüber für
Seite 35
E-6998/2006
die beiden elf und zwölf Jahre alten Kinder, die als Kleinkinder in die
Schweiz gelangt sind. Für sie dürfte eine Übersiedelung nach Syrien
nicht einfach sein. Während ihre Eltern ihre gesamte Kindheit, Jugend-
zeit und gut zehn Jahre ihres Erwachsenenlebens im arabischen Kul-
turkreis verbracht haben und dementsprechend mit den syrischen Ver-
hältnissen auch nach inzwischen bald neunjähriger Abwesenheit nach
wie vor vertrauter sein dürften als mit den schweizerischen, würden
die Kinder in ein Land übersiedeln, das ihnen einzig aus den Erzählun-
gen ihrer Eltern bekannt sein dürfte. Im vorliegenden Fall vermag aber
dieser Umstand angesichts der im Übrigen vergleichsweise günstigen
Voraussetzungen nicht entscheidend für das Verbleiben der Familie in
der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der
rechtskräftigen verfügten Wegweisung ins Gewicht zu fallen. Es ist
festzuhalten, dass C._______ und D._______, die beiden ältesten
Kinder noch in einem Alter sind, wo sie vor einer entscheidenden Ablö-
sungsphase von ihrer Kernfamilie stehen. Mit elf und zwölf Jahren ha-
ben sie zwar begonnen, insbesondere im Rahmen der Kindergarten-
und ersten Schuljahre, sich in einem sozialen Umkreis zu bewegen,
der über denjenigen des Elternhauses hinausgeht. Auf der anderen
Seite kann von einer eigenständigen Integration in die schweizerische
Lebenswirklichkeit noch nicht die Rede sein. Sie sind noch stark an
ihre Eltern und deren soziale und kulturelle Wertvorstellungen gebun-
den. Eine Übersiedelung in das den Eltern vertraute Umfeld nach Syri-
en könnte demzufolge im heutigen Zeitpunkt nicht zu einer eigentli-
chen Entwurzelung führen, zumal davon auszugehen ist, dass in Syri-
en noch ein soziales Netz vorhanden ist, welches über dasjenige der
Kernfamilie hinausgeht und angesichts der traditionell engen Familien-
bande im arabischen Kulturkreis ein wesentliches integrierendes Krite-
rium darstellen würde. Auch dürfte es ihren Eltern nicht schwer fallen,
die Kinder bei der Integration in ein weiteres soziales Umfeld zu be-
gleiten, welches ihrer eigenen Kultur entspricht. Dabei dürfte vorab der
Mutter, welche die syrischen Verhältnisse von Grund auf kennt, eine
entscheidende Rolle zufallen. Es gibt keinen Grund, an ihrer Unterstüt-
zungsfähigkeit oder dem entsprechenden Willen zu zweifeln. In Bezug
auf die Bildungschancen der Kinder fällt ins Gewicht, dass Syrien, wie
die Schweiz, die allgemeine Schulpflicht während neun Jahren für
Jungen und Mädchen statuiert und der Schulbesuch auf allen Stufen
(der staatlichen Schule) kostenlos ist. Im syrischen Bildungssystem
kann jedenfalls kein Grund gesehen werden, der unter dem Aspekt
des Kindeswohls einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen
würde. Mit Unterstützung der Eltern sowie des weiteren sozialen
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Umfelds und allfällig geeigneter Massnahmen wie etwa einer
Einschulung in eine tiefere Klasse oder Stützunterricht dürften die mit
einem Schulwechsel stets einhergehenden Schwierigkeiten zu
überwinden sein. Hier fällt begünstigend ebenfalls ins Gewicht, dass
die Mutter selbst eine schulische Ausbildung bis und mit
Universitätsstufe in Syrien genossen hat. Aber auch der Vater verfügt
über eine weitreichende, allerdings in Libyen erworbene Ausbildung. In
medizinischer Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Versorgung der
Kinder im Bedarfsfall gewährleistet ist. Zusammenfassend kann nicht
gesagt werden, ein Wegweisungsvollzug im vorliegenden Falle und im
heutigen Zeitpunkt gefährde das zu berücksichtigende Kindeswohl.
Auch wenn den älteren Kindern eine Übersiedelung nach Syrien nicht
leicht fallen dürfte, werden die auftretenden Schwierigkeiten nach
einer gewissen Eingewöhnungsphase zu meistern sein, und es ist von
einer günstigen Prognose für eine gesunde, namentlich psychisch und
geistig ungestörte Entwicklung der fünf Kinder der Beschwerdeführer
auszugehen.
10.2.3 Nach dem bisher Gesagten erweist sich ein Wegweisungsvoll-
zug nach Syrien in einer Gesamtwürdigung aller entscheidenden Um-
stände als zumutbar, wobei zwingend - das heisst auch bezüglich des
Zeitpunkts der Verlassens der Schweiz - der Grundsatz der Familien-
einheit zu beachten ist.
10.3
10.3.1 Was die allgemeine Menschenrechtslage in Libyen betrifft, so
ist festzuhalten, dass sich der Staat zwar aussenpolitisch in den letz-
ten paar Jahren geöffnet hat und sowohl die EU als auch die USA be-
gonnen haben, Beziehungen mit dem Land aufzubauen. Dass solche
Öffnungen wirtschaftlicher und politischer Art auch immer wieder mit
Rückschlägen verbunden sind, hängt wohl direkt mit dem Charakter
des unberechenbaren, willkürlich agierenden und sich allmächtig ge-
bärdenden Despoten Gaddafi zusammen. Innenpolitisch hat diese ten-
denzielle Öffnung allerdings noch nicht zu wesentlichen Veränderun-
gen geführt. Nach wie vor kommt es zu zahlreichen Menschenrechts-
verletzungen in vielen Bereichen des politischen und gesellschaftli-
chen Lebens. Weiterhin ist es schwierig, genauere Erkenntnisse zu ge-
winnen, da Libyen internationalen Menschenrechtsorganisationen und
UN-Menschenrechtsgremien über lange Zeit den ungehinderten Zu-
gang im Land verweigerte und auch heute noch streng kontrolliert,
was diese zu sehen bekommen sollen. Was die politische und im Spe-
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ziellen islamistische Opposition betrifft, ist trotz des Umstands, dass
im Verlaufe der letzten paar Jahre auch immer wieder Häftlinge, die
dem islamistischen Lager zugerechnet wurden - unter strengen Aufla-
gen - freigelassen worden sind, nicht von einer grundsätzlichen Ver-
besserung der Lage auszugehen. Noch immer wird jegliche Art von
Opposition rigoros unterdrückt. Die Behörden verfügen über umfassen-
de Überwachungsmethoden, welche von diskreter Beobachtung sen-
sibler öffentlicher Orte (z.B. Moscheen) bis zur Einsetzung von Spit-
zeln in engsten sozialen Netzen reicht (vgl. u.a. "Qaddafis Libyen. End-
los stabil und reformresistent?", Studie der Stiftung Wissenschaft und
Politik [SWP], Isabelle Werenfels, März 2008; Human Rights Watch,
World Report 2007, Januar 2008; United Kingdom, Home Office, Ope-
rational Guidance Note Libya, 4. April 2007; Freedom House, Country
Report, Libya 2007).
10.3.2 Zwar kann auch in Bezug auf Libyen nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt gesprochen werden. In individueller Hinsicht schei-
nen die Umstände dafür zu sprechen, dass ein Wegweisungsvollzug
des Beschwerdeführers, für ihn alleine betrachtet, wohl zumutbar
wäre. Er ist dort bei seiner Familie aufgewachsen, wo er bis zur Aus-
reise gelebt hat. Laut seinen Angaben lebt sein Vater und vier Ge-
schwister nach wie vor dort. Der Beschwerdeführer ist, soweit akten-
kundig, gesund und verfügt über eine umfassende Bildung. Wenn er
bisher nicht erwerbstätig war, hat dies seinen Angaben gemäss nur
damit zu tun gehabt, dass sich eine Erwerbstätigkeit aufgrund der gu-
ten finanziellen Verhältnisse seines Vaters nicht als notwendig erwie-
sen habe. Eine definitive diesbezügliche Beurteilung kann jedoch un-
terbleiben. Denn der Vollzug der Wegweisung hat, wie bereits erwähnt,
in Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie für die
gesamte Familie gemeinsam zu erfolgen. In Bezug auf Libyen sind
aber zweifellos entscheidende Kriterien, die hinsichtlich des Vollzugs
der Wegweisung nach Syrien bejaht werden, nicht gegeben. Vorab gin-
ge es um den Vollzug in ein Land, in welchem nicht nur die Kinder,
sondern auch ihre Mutter noch nie gelebt haben. Der Beschwerdefüh-
rer selbst hat das Land vor 16 Jahren verlassen. Unter diesen Umstän-
den kann nicht mehr angenommen werden, dem Kindeswohl würde
bei einem Vollzug der Wegweisung nach Libyen genügend Rechnung
getragen. Während davon ausgegangen werden kann, die mit dem
Wegweisungsvollzug verbundene Belastungssituation bewege sich bei
einer Rückkehr nach Syrien in einem Rahmen, in dem sie angesichts
der aufgezeigten begünstigenden Faktoren von der Familie bewältigt
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werden kann, ist dies in Bezug auf Libyen nicht der Fall. Vorab könnte
angesichts der unvergleichbar höheren Belastung der Mutter, welche
sich in einem ihr völlig unbekannten Umfeld zurecht zu finden hätte,
deren Unterstützungsfähigkeit in Frage gestellt sein. Sie wäre in einem
viel geringeren Mass, wenn überhaupt, in der Lage, die Kinder bei
Schwierigkeiten beim Einleben in ihrem neuen sozialen und kulturellen
Umfeld zu stützen. Ob es dem Vater, welcher während 16 Jahren lan-
desabwesend war und sich wohl in erster Linie um den Aufbau einer
wirtschaftliche Existenz zu kümmern hätte, seinerseits gelingen würde,
die Situation in einer Weise aufzufangen, dass namentlich die Kinder
nicht in ihrer gesunden Entwicklung beeinträchtigt wären, ist sehr frag-
lich. Es erübrigt sich, weiter auf allfällige Unzumutbarkeitskriterien ein-
zugehen.
10.3.3 Ein Vollzug der Wegweisung der Familie nach Libyen ist mithin
unzumutbar.
10.4 Zusammenfassend ergibt sich die Zumutbarkeit eines Wegwei-
sungsvollzugs der Familie nach Syrien, wobei dieser für die ganze Fa-
milie gemeinsam zu erfolgen hat. Hingegen erweist sich der Vollzug
der Wegweisung nach Libyen als unzumutbar; die Begründung der vor-
instanzlichen Verfügung ist insofern unzutreffend, als sie die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs auch nach Libyen bejaht.
10.5 Mit Inkrafttreten der vom 16. Dezember 2005 datierenden Asylge-
setzrevision am 1. Januar 2007 entfiel für die Asylbehörden des Bun-
des die Möglichkeit, in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen
Notlage eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, sofern vier Jahre nach
Einreichen des Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Entscheid ergan-
gen war (gemäss Art. 44 Abs. 3 aAsylG; Art. 14 Abs. 4bis aANAG). Zu-
folge dieser Gesetzesänderung (zur Gültigkeit des neuen Rechts für
hängige Verfahren vgl. Art. 1 der Übergangsbestimmungen zur Asylge-
setzänderung vom 16. Dezember 2005) kann der kantonale Bericht
vom 29. Juni 2005, die diesbezüglich negative Vernehmlassung der
Vorinstanz vom 11. Juli 2005 und die Stellungnahme des Beschwerde-
führers vom 28. Juli 2005 (vgl. Sachverhalt L.) mangels Zuständigkeit
vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gewürdigt werden.
Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann jedoch bei Vorliegen eines schwer-
wiegenden persönlichen Härtefalls neu der Wohnkanton der betroffe-
nen Personen - sowohl während hängigem Asylverfahren als auch
nach abgewiesenem Asylgesuch - mit Zustimmung des Bundesamtes
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und sofern die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sind eine
Aufenthaltsbewilligung erteilen. Es würde gemäss Art. 14 Abs. 3 AsylG
diesfalls der zuständigen kantonalen Behörde obliegen, dem BFM den
Willen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, unverzüglich zu
melden.
11.
Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaates
die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen
(Art. 8 Abs. 4 AsylG). Es ist im heutigen Zeitpunkt nicht ersichtlich, in-
wiefern dem Hindernisse entgegenstehen könnten, zumal die Be-
schwerdeführerin über einen zwar abgelaufenen, aber authentischen
Pass sowie eine laut ihren eigenen Angaben unbeschränkt gültige
Identitätskarte verfügt. Ferner haben die Beschwerdeführenden ihren
Eheschein und den Geburtsschein ihrer in Syrien geborenen Tochter
zu den Akten gereicht. Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegwei-
sung deshalb auch als möglich im Sinne der gesetzlichen Bestimmun-
gen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten
grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG). Es verbleibt aber ihr Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu behan-
deln. Dieses ist gutzuheissen, da die Beschwerde nicht als aussichts-
los im Sinne des Gesetzes bezeichnet werden kann und von der Be-
dürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist. Auf die Auferle-
gung von Kosten des Beschwerdeverfahrens ist demzufolge zu ver-
zichten.
13.2 Eine Parteientschädigung ist angesichts des vollumfänglichen
Unterliegens der Beschwerdeführenden nicht auszurichten (vgl. Art. 64
VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, wobei beim Vollzug der Wegwei-
sung der Grundsatz der Familieneinheit zu beachten ist und eine allfäl-
lige Ausschaffung nicht nach Libyen erfolgen darf.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
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