B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7000/2015
Ur t e i l vom 4 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Okto-
ber 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, am
5. September 2015 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte, und am 16. September 2015 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) in Altstätten zu seiner Person und zu seinem Reiseweg be-
fragt wurde,
dass ihm anlässlich der Befragung vom 16. September 2015 zudem das
rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien gewährt
wurde,
dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, er sei Ende 2014 von seinem
Heimatland aus über Niger nach Libyen gereist und habe sich von Tripolis
aus zusammen mit ungefähr elf weiteren Personen mit dem Boot nach Ita-
lien begeben,
dass er und seine Mitreisenden vor der Küste Italiens von Fischersleuten
auf deren Schiff genommen worden und so nach Palermo gelangt seien,
dass er von Palermo weiter nach Foggia gereist sei, wo er kurzzeitig Arbeit
auf einem Bauernhof gefunden und in verlassenen Häusern übernachtet
habe,
dass er, nachdem es in Foggia keine Arbeit mehr gegeben habe, über Ne-
apel und Rom nach Mailand gelangt sei, wo er sich ungefähr drei Tage
aufgehalten habe, und schliesslich mit dem Zug in die Schweiz eingereist
sei,
dass er ferner geltend machte, dass er in Italien nicht wirklich um Asyl er-
sucht habe, sei er doch nie angehört worden, dass er von den italienischen
Behörden indes mit seinen Personalien erfasst worden sei, wobei er sich
als [Name] ausgegeben habe,
dass er nicht nach Italien zurückkehren wolle, weil er von Personen, die er
dort getroffen habe, erfahren habe, dass Italien für Asylsuchende nicht si-
cher sei, das heisst, dass es für Asylsuchende in Italien keine Behausung,
keine Arbeit und auch keine soziale Sicherheit gebe,
dass er schliesslich vortrug, grundsätzlich gesund zu sein und nur gele-
gentlich einen Husten zu haben, bei dem es sich aber um nichts Gravie-
rendes handle,
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dass ein Abgleich des Resultates der daktyloskopischen Abklärung des
SEM mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Euro-
dac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 21. November 2014 in
B._______, Italien um Asyl nachsuchte (vgl. A3/1),
dass das SEM die italienischen Behörden am 2. Oktober 2015 gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neu-
fassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), um
Wiederaufnahme ("take back") des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Wiederaufnahmegesuch des SEM in-
nert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet
liessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 – eröffnet am 26. Ok-
tober 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer auffor-
derte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen seinen
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, aufgrund des Ab-
gleichs der in der Schweiz erfassten Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-
Datenbank sei nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer am 21. Novem-
ber 2014 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass die italienischen Behörden zum Übernahmeersuchen innerhalb der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist nicht Stellung genommen
hätten, weshalb die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Ge-
meinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zustän-
digen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
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Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR
0.142.392. 689) und in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO an Ita-
lien übergegangen sei,
dass es folglich den zuständigen italienischen Behörden obliege, nach Ab-
schluss des Asylverfahrens den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers
zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung in sein Heimatland anzu-
ordnen,
dass seinen anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs geäusserten
Bedenken, in Italien keinen Schutz zu finden, zu entgegnen sei, dass keine
Hinweise dafür vorlägen, Italien komme seinen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nicht nach und würde das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht
korrekt durchführen,
dass die Zuständigkeit Italiens mithin nicht widerlegt worden sei und die
Überstellung des Beschwerdeführers dorthin – vorbehaltlich einer allfälli-
gen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dub-
lin-III-VO) – bis spätestens am 17. April 2016 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer somit in einen Drittstaat reisen könne, in dem
er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, wes-
halb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunfts-
staats nicht zu prüfen sei, und auch keine Hinweise für eine in Italien dro-
hende Verletzung von Art. 3 EMRK bestünden,
dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen würden,
dass zum anlässlich des rechtlichen Gehörs ferner vorgebrachten Beden-
ken, Italien sei für Asylsuchende insofern nicht sicher, als es keine Behau-
sung, keine Arbeit und keine soziale Sicherheit für Asylsuchende gebe,
festzuhalten sei, dass Italien die Richtlinie des Europäischen Parlaments
und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen
für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen
(sog. Aufnahmerichtlinie), umgesetzt habe, welche zahlreiche Mindestnor-
men für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, wes-
halb sich der Beschwerdeführer an die zuständigen italienischen Behörden
wenden könne, um eine Unterkunft, sozialstaatliche Unterstützung oder
Hilfe bei der Arbeitssuche zu erhalten, wobei darauf hingewiesen sei, dass
in keinem Staat eine Garantie auf eine bezahlte Erwerbstätigkeit bestehe,
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dass er zudem eine der in Italien zahlreich vorhandenen karitativen Orga-
nisationen um Hilfe ersuchen könne,
dass schliesslich festzustellen sei, dass im vorliegenden Fall keine begrün-
deten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Beschwerdeführer nach ei-
ner Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten könnte,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien somit zulässig, zumutbar
und auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass nach dem Gesagten auch keine Gründe vorlägen, die einen Selbst-
eintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
rechtfertigten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe beim SEM vom 28. Oktober 2015
(Poststempel) – von diesem mit Brief vom 29. Oktober 2015 ans Bundes-
verwaltungsgericht überwiesen – gegen diesen Entscheid Beschwerde
erhob und sinngemäss beantragte, die Verfügung vom 20. Oktober 2015
sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sich für das vorliegende
Asylgesuch für zuständig zu erklären und darauf einzutreten,
dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, er habe in Italien nie
ein Asylgesuch eingereicht,
dass er ferner vortrug, er kenne in Italien niemanden und habe dort folglich
auch kein Zuhause, weshalb er bei einer Rückkehr dorthin draussen in der
Kälte übernachten müsste,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung mit Te-
lefax vom 2. November 2015 per sofort einstweilen aussetzte (Art. 56
VwVG),
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. November 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Auslän-
derrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
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Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt und gemäss
Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitglied-
staat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-
III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestim-
mungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung
finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass diese Prüfung nach Kapitel III bei einem Wiederaufnahmeverfahren
("take back") indessen nicht mehr vorzunehmen ist (vgl. BVGE 2012/4
E. 3.2.1),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dub-
lin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta
mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zu-
ständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
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der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 21. November 2014 in Italien ein
Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM die italienischen Behörden am 2. Oktober 2015 gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme ("take back") des
Beschwerdeführers ersuchte und die italienischen Behörden dieses Ge-
such innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeant-
wortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten
(Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass daran auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Italien
nicht wirklich um Asyl nachgesucht, was daran ersichtlich sei, dass er nie
angehört worden sei, nichts zu ändern vermag, zumal aufgrund des Ab-
gleichs seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank erwiesen ist,
dass er in Italien als Asylsuchender registriert wurde und er auch zugab, in
Italien mit seinen Personalien erfasst worden zu sein,
dass in diesem Zusammenhang im Übrigen darauf hingewiesen sei, dass
die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren An-
trag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Italien ferner
einwendete, dass es dort für Asylsuchende keine Behausung und keine
soziale Sicherheit gebe, weshalb er bei einer Rückkehr nach Italien ge-
zwungen wäre, draussen in der Kälte zu übernachten,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
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0.142.301) ist und im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise dafür be-
stehen, dass sich Italien nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen
hält,
dass Italiens Asylwesen zwar seit einiger Zeit in der Kritik steht, Dublin-
Rückkehrende und verletzliche Personen von den italienischen Behörden
bezüglich Unterbringung indes bevorzugt behandelt werden und sich auch
private Hilfsorganisationen in Italien der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem
Urteil vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Be-
schwerde Nr. 29217/12) hinsichtlich der Lebensbedingungen in den zur
Verfügung stehenden Unterkünften feststellte, die Situation in Italien könne
in keiner Weise mit jener in Griechenland verglichen werden, weshalb die
Herangehensweise nicht die gleiche wie im Urteil des EGMR vom 21. Ja-
nuar 2011 in Sachen M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Be-
schwerde Nr. 30696/09) sein könne, und folglich aufgrund der Strukturen
und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften allein nicht
jegliche Überstellungen nach Italien ausgeschlossen seien,
dass allerdings ernsthafte Zweifel bezüglich der momentanen Unterbrin-
gungskapazitäten bestünden, weshalb nicht ausgeschlossen werden
könne, dass eine signifikante Anzahl von Asylsuchenden ohne Unterkunft,
in überfüllten Unterkünften ohne Privatsphäre oder gar in gesundheits-
schädigenden oder gewalttätigen Verhältnissen landen würden, so dass
immerhin dann, wenn Kinder von der Überstellung betroffen seien, darauf
geachtet werden müsse, dass die Lebensbedingungen ihrem Alter ange-
passt seien, ansonsten jene Schwelle der Ernsthaftigkeit erreicht sei, die
eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle,
dass die Schweizer Behörden deshalb in solchen Konstellationen von den
italienischen Behörden Zusicherungen einholen müssten, wonach die Un-
terbringung in Italien in einer Weise erfolge, die dem Alter der Kinder an-
gemessen sei und der Familie das Zusammenbleiben ermögliche,
dass sich das SEM und das Bundesverwaltungsgericht an diese Vorgaben
halten und in Fällen von Familien mit minderjährigen Kindern sowie bei an-
deren besonders verletzlichen Personengruppen nicht nur eine sorgfältige
Abklärung der möglichen Vollzugshindernisse im Einzelfall vornehmen,
sondern dort, wo vom EGMR gemäss dem zitierten Urteil gefordert, vor-
gängig Zusicherungen von den italienischen Behörden einholen (vgl. zum
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Ganzen statt vieler Urteile des BVGer E-5536/2015 vom 16. Septem-
ber 2015 E. 5.2 sowie E-97/2015 vom 13. Januar 2015 E. 5.1.1 je m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer als gesunder, alleinstehender Mann offensicht-
lich nicht zu einer der umschriebenen Gruppen gehört, weshalb er aus der
zuvor dargelegten Praxis nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass der Beschwerdeführer auch kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder
aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhal-
tung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu-
erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah-
rensrichtlinie) zu prüfen,
dass den Akten überdies keine Gründe für die Annahme zu entnehmen
sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer zudem auch keine konkreten Hinweise für die
Annahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss der
Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorent-
halten,
dass das Gericht ferner davon ausgeht, dass sich der Beschwerdeführer
im Fall der Überstellung an die italienischen Behörden wird wenden kön-
nen, um die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen (angemessene Un-
terkunft und sozialstaatliche Unterstützung) – wenn nötig auch auf dem
Rechtsweg – einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass dem SEM bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, in Ita-
lien gebe es keine Arbeit, schliesslich beizupflichten ist, dass in keinem
Staat eine Garantie auf eine bezahlte Erwerbstätigkeit besteht,
dass nach dem Gesagten keine wesentlichen Gründe für die Annahme er-
sichtlich sind, dem Beschwerdeführer drohe aufgrund einer systemati-
schen Schwachstelle im Asylverfahren in Italien die Gefahr einer Art. 4 EU-
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Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK verletzenden Behand-
lung, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht
gerechtfertigt ist,
dass ferner auch kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel
gemäss Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich ist,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass demnach auch der mit Telefax vom 2. November 2015 ausgesetzte
Vollzug hinfällig wird,
dass die Kosten von Fr. 600.– bei diesem Ausgang des Verfahrens (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: