Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E7001/2011
U r t e i l v om 1 1 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Anna Poschung.
Parteien A._______,
Irak,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom
8. Dezember 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 10. September 2007 abwies und ihn wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufnahm,
dass das Bundesamt die vorläufige Aufnahme mit Verfügung vom 3.
August 2011 aufhob, den Wegweisungsvollzug aus der Schweiz
anordnete und gleichzeitig einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung entzog,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. September 2011
dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, auf welche
mit Urteil vom 30. September 2011 infolge Nichtleistung des erhobenen
Kostenvorschusses nicht eingetreten wurde,
dass der Beschwerdeführer am 1. November 2011 durch seinen
Rechtsvertreter beim BFM eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete
Eingabe machte und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie
die Feststellung der Unzumutbarkeit der "Verweisung" (recte: des
Wegweisungsvollzugs) beantragte,
dass in prozessualer Hinsicht dem Gesuch die aufschiebende Wirkung zu
gewähren sei und dem Gesuchsteller die Verfahrenskosten zu erlassen
seien,
dass er zur Begründung unter Beilage zweier Arztzeugnisse im
Wesentlichen ausführte, er sei in seiner physischen und psychischen
Gesundheit beeinträchtigt [(…)], weshalb ihm die Fortsetzung seiner
Therapie beziehungsweise Behandlung in der Schweiz zu ermöglichen
sei,
dass zudem die Situation im Nordirak instabil sei,
dass der Beschwerdeführer als Beweismittel einen Austrittsbericht des
Spitals (…), datiert vom 25. Oktober 2011, an Dr. med. B._______, (…),
sowie einen Arztbericht vom 29. Oktober 2011, von Dr. med. C._______,
(…), einreichte,
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 8.
Dezember 2011 (soweit darauf eingetreten wurde) abwies, die Verfügung
vom 3. August 2011 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte sowie
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feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende
Wirkung zu,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Argumentation
des Beschwerdeführers genüge nicht, um die Rechtskraft der Verfügung
hinsichtlich Anordnung des Wegweisungsvollzugs zu beseitigen, zumal
die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch in
seinem Heimatland behandelbar seien und nicht zwingend in der
Schweiz, wo er in hohem Mass straffällig geworden sei, behandelt
werden müssten,
dass weiter allfälligen suizidalen Tendenzen im Rahmen eines
Wegweisungsvollzuges medikamentös begegnet und gegebenenfalls gar
unter ärztlicher Betreuung Rechnung getragen werden könnte, weshalb
das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei,
dass auf den Antrag, dem Beschwerdeführer sei die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, nicht einzutreten sei,
dass dieses Rechtsbegehren aus dem Zusammenhang gerissen und
mangels jeglicher Begründung nicht nachvollziehbar sei, zumal notorisch
sein dürfte, dass im Nordirak weder Bürgerkrieg noch eine Situation
allgemeiner Gewalt herrschten,
dass schliesslich die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
längst geprüft und (rechtskräftig) negativ beurteilt worden sei,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
29. Dezember 2011 und Schreiben vom 6. Januar 2012 durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er darin die Feststellung der Unzumutbarkeit der "Verweisung"
(recte: des Wegweisungsvollzugs) sowie die Gewährung der
aufschiebenden Wirkung und den Erlass der Verfahrenskosten beantragt,
dass er unter Verweis auf die Arztberichte vom 25. und 29. Oktober 2011
zur Begründung anführt, er verfüge über "neue Tatsachen in Bezug auf
seine physische und psychische Gesundheit",
dass er weiter die im Wiedererwägungsgesuch vom 1. November 2011
gemachten Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand wiederholt,
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dass es zwar zutreffe, dass Irak nicht mehr im Kriegszustand sei, jedoch
immer wieder Konflikte und Auseinandersetzungen zwischen religiösen
Gruppierungen stattfänden,
dass er straffällig geworden sei, die Straftaten aber im Zusammenhang
mit seinen psychischen Problemen stünden,
dass er schwer traumatisiert in die Schweiz gekommen sei und ihm die
Fortsetzung der Behandlung seines Traumas hier zu ermöglichen sei,
dass er im Irak nicht mehr verwurzelt sei und dort keine Arbeit finden
könne,
dass die Instruktionsrichterin mit Telefax vom 30. Dezember 2011
feststellte, aufgrund der jetzigen Aktenlage sehe sich das
Bundesverwaltungsgericht nicht dazu veranlasst, eine vollzugshindernde
superprovisorische Massnahme anzuordnen und weiter festhielt, über
das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde werde nach Eingang und Prüfung der Akten entschieden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Januar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des
Bundesgerichts aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten
Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf
Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. Entscheidungen des
Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 127 I 133 E. 6 mit weiteren
Hinweisen),
dass danach auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich
der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid
beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die
ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene
Veränderungen der Sachlage anzupassen ist,
dass auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung
begründen können, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft
erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben
oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil
abgeschlossen worden ist,
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dass ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu
bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln des
Revisionsverfahrens zu behandeln ist (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003
Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen),
dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn
lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits
bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe vorgebracht
werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen
die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (Art. 66
Abs. 3 VwVG; EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104),
dass vorab festzustellen ist, dass die Vorinstanz auf den Antrag, es sei
dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, zu
Recht nicht eingetreten ist, zumal die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft
nicht Gegenstand der früheren Verfügung des BFM vom 3. August 2011
war,
dass der Beschwerdeführer sein Wiedererwägungsgesuch massgeblich
mit einer Beeinträchtigung seiner physischen und psychischen
Gesundheit begründet,
dass er damit sinngemäss eine seit der letzten Beurteilung wesentliche
Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend macht,
dass bezüglich der geltend gemachten psychischen Schwierigkeiten
festzustellen ist, dass dem Beschwerdeführer bereits mit ärztlichem
Bericht vom 6. Dezember 2006 eine (…) (vgl. vorinstanzliche Akten A17/2
S. 2),
dass sich diese Diagnose mit dem aktuellen Arztbericht vom 29. Oktober
2011 deckt und folglich keine seit dem ursprünglichen vorinstanzlichen
Entscheid veränderte Sachlage vorliegt,
dass die psychischen Probleme im ordentlichen Beschwerdeverfahren
gegen die ursprüngliche Verfügung hätten geltend gemacht werden
können,
dass Gleiches für die Ausführungen des Beschwerdeführers zur
allgemeinen Situation im Irak und der geltend gemachten Entwurzelung
gilt,
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dass es der Beschwerdeführer anlässlich des Beschwerdeverfahrens
unterlassen hatte, den eingeforderten Kostenvorschuss zu leisten,
weshalb davon auszugehen ist, dass er die vom Instruktionsrichter
erwogene Aussichtslosigkeit seiner Beschwerdebegehren anerkannte,
dass im Weiteren ein Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen kann,
im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens gesetzte Fristen zu
umgehen,
dass betreffend der geltend gemachten physischen Erkrankung
offengelassen werden kann, ob es sich hierbei um eine veränderte
Sachlage handelt, zumal die wiedererwägungsrechtliche Relevanz
ohnehin nicht gegeben ist, wobei auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass schliesslich zusammen mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass
allfällige suizidale Tendenzen, die auf einem bevorstehenden
Wegweisungsvollzug gründen, diesem nicht entgegenstehen und mit im
Rahmen der Rückreiseorganisation zu ergreifenden geeigneten
Vorkehrungen der kantonalen Migrationsbehörde zu begegnen wäre,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keinen
wiedererwägungsrechtlich relevanten Sachverhalt darzutun vermag,
dass demzufolge das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom
1. November 2011 zu Recht abgewiesen hat beziehungsweise nicht
darauf eingetreten ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder
unangemessen sei (Art. 106 AsylG),
dass die Beschwerde daher abzuweisen ist und es sich erübrigt, auf
weitere Ausführungen näher einzugehen, zumal sie am Ausgang des
Verfahrens nichts zu ändern vermögen,
dass sich die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers aufgrund
vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass mit dem instruktionslosem Direktentscheid in der Hauptsache das
Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
hinfällig geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Anna Poschung
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