B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7001/2017
Ur t e i l vom 1 8 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. November 2017 / N (…).
E-7001/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan gemäss eigenen Angaben am
28. September 2015. Am 28. Oktober 2015 reiste er in die Schweiz ein und
suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 5. November 2015 wurde er
im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vor-
instanz hörte ihn am 17. Februar 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen
an.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______ und
habe dort (…) Jahre lang die Schule besucht. Nach dem Schulabschluss
habe er eine Weile mit seinem (…) zusammengearbeitet. Sein (…) sei (…)
und (…) diese. Dadurch erziele dieser pro Monat ein Einkommen von (…)
bis (…) US-Dollar. Nach dem Schulabschluss habe er die Aufnahmeprü-
fungen für die (…) gemacht, jedoch nicht bestanden. Vom (…) habe er sich
im Rahmen des „(…)“ in B._______ zum (…) ausbilden lassen. Nach Ab-
solvieren dieser Kurse und einem (…) Urlaub habe er (…) lang in (…) als
(…) ([…]) gearbeitet. Dort habe er keine konkrete Aufgabe gehabt. Danach
sei er (…) und (…) Monate als (…) in B._______ tätig gewesen. Er sei (…)
von (…) Personen gewesen. Sie hätten (…) von B._______ nach Kabul
kontrolliert und seien für die (…) verantwortlich gewesen. Sein Vater habe
im (…) 2015, als er im Dienst gewesen sei, von den Taliban einen Drohbrief
für ihn – den Beschwerdeführer – erhalten. In diesem hätten sie ihm mit
dem Tode gedroht, falls er nicht mit ihnen kooperieren sollte. Er habe die-
sen Brief seinem (…) gezeigt. Daraufhin sei er für (…) Tage beurlaubt wor-
den und habe (…). Als B._______ von den Taliban angegriffen worden sei
(Anmerkung Gericht: […]), sei er nach Kabul gereist. Zusammen mit (…)
Freunden habe er sich auf den Weg nach Europa gemacht.
B.
Mit Verfügung vom 28. November 2017 verneinte die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den
zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und für eine Neubeurteilung im Sinne der
E-7001/2017
Seite 3
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten und der Unterzeichnende als amtlicher Rechtsbeistand bei-
zuordnen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2017 hiess die Instruktionsrich-
terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so-
wie Verbeiständung gut und ordnete lic. iur. Dominik Löhrer als amtlicher
Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung ei-
ner Vernehmlassung ein.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. Januar 2018 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Am 5. Januar 2018 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur
Kenntnis zugestellt.
G.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2018 reichte der Rechtsvertreter eine Kosten-
note ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
E-7001/2017
Seite 4
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde ist festzustellen, dass sich
diese ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung richtet. Die Zif-
fern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylge-
suchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) des Dispositivs der Verfü-
gung vom 28. November 2017 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft er-
wachsen.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das flüchtlings-
rechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
und Art. 5 AsylG ist deshalb nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzu-
ges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völker-
rechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3
EMRK).
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
E-7001/2017
Seite 5
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
4.3.1 Zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führte die Vorinstanz
aus, eine Rückkehr nach B._______ sei aufgrund der dort herrschenden
Sicherheitslage und humanitären Situation als unzumutbar zu erachten.
Eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative sei im vorliegenden
Fall indes zu bejahen. Unter Berücksichtigung des Referenzurteils des
Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 erachte
es den Wegweisungsvollzug nach Kabul nur unter besonders begünstigen-
den Umständen als zumutbar. Der Beschwerdeführer habe eine (…) sowie
zwei verheiratete Tanten (…) in Kabul. Zwar habe er angegeben, er sei vor
seiner Ausreise lediglich einmal, ungefähr im Jahr (…), während weniger
Wochen in Kabul gewesen. Dennoch könne davon ausgegangen werden,
dass die drei erwähnten Verwandten und deren Familien ihm eine ange-
messene Unterkunft sowie Unterstützung bei der Reintegration bieten kön-
nen. Gemäss seinen Angaben habe der Beschwerdeführer vor seiner Aus-
reise vorgehabt, in Kabul (…) zu werden. Dies lasse darauf schliessen,
dass er selbst eine Zukunft, insbesondere eine gesicherte Wohnsituation
sowie wirtschaftliche Perspektiven, in dieser Stadt erblickt habe. Zudem
handle es sich bei ihm um einen jungen, gesunden und alleinstehenden
Mann. Mit seiner (…) Schulbildung sowie dem anschliessenden (…) ver-
füge er über eine überdurchschnittlich gute Ausbildung, aufgrund welcher
er rasch eine neue Anstellung finden dürfte, die zumindest das Existenzmi-
nimum garantiere. Ausserdem habe er in Afghanistan mit seinen Eltern,
weiteren Geschwistern, Grosseltern, mehreren Tanten und Onkeln ein
weitreichendes Beziehungsnetz, welches ihn im Notfall unterstützen
E-7001/2017
Seite 6
könne. In Anbetracht der aufgeführten Umstände sei nicht davon auszuge-
hen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Der
Vollzug der Wegweisung erweise sich als zumutbar.
4.3.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer eine Verlet-
zung des Untersuchungsgrundsatzes. Die Vorinstanz habe das Vorhan-
densein eines tragfähigen Beziehungsnetzes in Kabul nicht hinreichend
überprüft, sondern gehe ohne Weiteres davon aus, die drei Verwandten
und deren Familien könnten eine angemessene Unterkunft und Unterstüt-
zung bei der Reintegration bieten. Nach der Fällung des Referenzurteils
D-5800/2016 des Bundesverwaltungsgerichts hätte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer noch einmal anhören und ihm weitere Fragen zum Bezie-
hungsnetz in Kabul stellen müssen.
4.3.3 Was die allgemeine Lage in Afghanistan betrifft, kann vorab auf das
als Referenzurteil publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 verwiesen werden. Gemäss dem Ur-
teil hat sich die Sicherheitssituation in den letzten Jahren über alle Regio-
nen hinweg deutlich verschlechtert und die humanitären Bedingungen in
weiten Teilen Afghanistans sind als existenzbedrohend zu qualifizieren. Ein
Vollzug der Wegweisung dorthin ist deshalb als unzumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG zu beurteilen. Betreffend die Hauptstadt Kabul kann von
dieser allgemeinen Feststellung abgewichen werden, falls besonders be-
günstigende Faktoren vorliegen und die betroffene Person bei einer Rück-
kehr nicht in eine existenzbedrohende Lage gerät (E. 8.4.1). Solche beson-
ders begünstigenden Voraussetzungen können grundsätzlich namentlich
dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen
jungen, gesunden Mann handelt, welcher im Heimatland über ein soziales
Netz verfügt, das ihn wieder aufnehmen kann und tragfähig ist, so dass er
sich dort wieder eingliedern kann. Mithin muss das soziale Netz in der Lage
sein, ihm eine angemessene Unterkunft, die Grundversorgung und Hilfe
zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten zu können. Allein
lose Kontakte zu Verwandten, Bekannten oder Mitgliedern der Kernfamilie
stellen insbesondere dann kein tragfähiges Netz dar, wenn das wirtschaft-
liche Fortkommen und die Unterbringung ungeklärt sind. Zurückhaltung bei
der Bejahung eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes ist geboten,
wenn die betroffene Person lediglich im Sinne einer Aufenthaltsalternative
nach Kabul zurückkehrt und dort kaum oder nie gelebt hat. Entscheidrele-
vant ist ferner die Berufserfahrung der zurückkehrenden Person respektive
E-7001/2017
Seite 7
die Frage, inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer be-
zahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt wer-
den kann.
4.3.4 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass ein Wegweisungsvollzug in
die Heimatstadt des Beschwerdeführers, B._______, in Anbetracht der ak-
tuellen Lage in Afghanistan unzumutbar ist. Somit ist zu prüfen, ob für den
Beschwerdeführer in Kabul eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsal-
ternative besteht.
4.3.5 Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist bezüglich der Frage der
Existenzgefährdung nach einer Rückkehr nach Kabul eine Gesamtwürdi-
gung vorzunehmen. Besonders gute Berufschancen können demnach ein
tendenziell eher schwächeres Beziehungsnetz ausgleichen. Umgekehrt
kann eine weniger gute Bildung beziehungsweise geringere Chancen auf
eine Arbeitsstelle durch ein besonders starkes soziales Beziehungsnetz
kompensiert werden.
Der Beschwerdeführer ist (…) Jahre alt und, soweit den Akten zu entneh-
men ist, gesund. Er verfügt über eine (…) Schulbildung und hat sich nach
Abschluss des (…) im Jahr (…) im Rahmen des „(…)“ zum (…) ausbilden
lassen. In der Folge hat er während rund (…) Jahren als (…) gearbeitet
und zuletzt als (…) eine (…) von (…) Personen geführt. Bei dieser Aus-
gangslage dürfte es für ihn ohne weiteres innert kürzester Zeit möglich
sein, in Kabul eine gut bezahlte Anstellung (…) zu erhalten. Damit verfügt
er über ausgezeichnete berufliche Wiedereingliederungsmöglichkeiten.
Der Beschwerdeführer hat nie in Kabul gelebt. Anlässlich der Anhörung
gab er aber an, eine (…) lebe seit kurzem in Kabul. In der Rechtsmittelein-
gabe führt er nun aus, die (…) habe sich zwischenzeitlich in den (…) be-
geben. Ob dem tatsächlich so ist, kann vorliegend offenbleiben. Indes hal-
ten sich gemäss seinen weiteren Angaben zwei seiner Tanten aufgrund ih-
rer Heiraten seit (…) beziehungsweise (…) Jahren in Kabul auf. Beide Tan-
ten kennt der Beschwerdeführer laut seinen Aussagen gut (vgl. SEM-Akten
A19/16 F22 bis F25). Bei der einen Tante hielt er sich – als ein Familien-
mitglied krank war – einmal für rund drei Wochen auf (vgl. SEM-Akten
A19/16 F29). Auch wenn dies im heutigen Zeitpunkt bereits einige Jahre
zurückliegt, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass diese Tante
bereit sein dürfte, den Beschwerdeführer aufgrund seiner besonderen Si-
tuation wieder aufnehmen oder ihm zumindest vorübergehend Unterkunft
zu gewähren oder eine solche zu organisieren. Eine solche Unterstützung
E-7001/2017
Seite 8
könnte ihm unter Umständen auch die zweite Tante gewähren. In der
Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer jedenfalls nicht geltend,
seine Tanten würden ihn nicht aufnehmen. Was die Möglichkeit einer Un-
terkunft ausserhalb der Familien der Tanten betrifft, dürfte der Beschwer-
deführer auch mit der finanziellen Unterstützung seiner Familie rechnen
können. Laut seinen Angaben stammt er aus sehr guten Verhältnissen.
Das monatliche Einkommen der Familie beträgt zwischen (…) bis (…) US-
Dollar. Dies entspricht einem Vielfachen des monatlichen Durchschnittein-
kommens einer afghanischen Familie. Selbst für den Fall, dass die Platz-
verhältnisse bei den Tanten eng sein sollten, ist demnach davon auszuge-
hen, dass eine Unterkunft – mit Hilfe der Tanten vor Ort – organisiert wer-
den könnte. Insgesamt ergibt sich aus diesen Erwägungen, dass der Be-
schwerdeführer in Kabul zwar über ein eher schwaches Beziehungsnetz
verfügt. Dies stellt sich aber vorliegend angesichts der sehr guten wirt-
schaftlichen Verhältnisse seiner Familie und seinen ausgezeichneten
Chancen zur wirtschaftlichen Wiedereingliederung als genügend tragfähig
heraus. Diesbezüglich ist noch anzumerken, dass der Beschwerdeführer
gemäss seinen eigenen Angaben vor dem Verlassen des Heimatlandes für
sich in Erwägung gezogen hat, eine (…) zu machen und in Kabul (…) zu
werden (vgl. SEM-Akten A19/16 F78).
Eine Gesamtwürdigung ergibt, dass im Sinne der vorstehend dargelegten
Rechtsprechung Kabul für den Beschwerdeführer eine Aufenthaltsalterna-
tive darstellt und in seinem Fall besonders begünstigende Faktoren vorlie-
gen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr
nach Kabul dort in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug
der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
4.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Sachverhalt auch in Bezug
auf die Frage der Tragfähigkeit des Beziehungsnetzes in Kabul genügend
erstellt und den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit
ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
E-7001/2017
Seite 9
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung
vom 18. Dezember 2017 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erhe-
ben.
6.2 Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2017 wurde dem Be-
schwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und
lic. iur. Dominik Löhrer als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Die
zum Verfahren gereichte Kostennote vom 8. Januar 2018 weist einen Auf-
wand von 6.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– sowie Aus-
lagen in der Höhe von Fr. 40.–, somit Gesamtkosten von total Fr. 1‘340.–
aus. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint nicht angemessen
und ist auf 4.5 Stunden zu reduzieren. Sodann ist von einem Stundenan-
satz von Fr. 150.– (vgl. Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2017) aus-
zugehen. Damit ist das amtliche Honorar auf total Fr. 715.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7001/2017
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten lic. iur. Dominik Löhrer
wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 715.– ausgerich-
tet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Versand: