Abtei lung V
E-7003/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______,
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7003/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, kurdischer Ethnie, verliess sein Heimatland ei-
genen Angaben zufolge am 27. Januar 2008 auf den Landweg über
die Türkei und gelangte am 2. Februar 2008 in die Schweiz, wo er am
4. Februar 2008 ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 20. Februar
2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel und am 3. März
2008 durch das BFM ergänzend angehört.
Im Wesentlichen machte er geltend, er habe am (...) an einer
Demonstration teilgenommen, die sich gegen den Einmarsch
türkischer Truppen in den Irak gerichtet habe. Dabei sei er von einer
ihm bekannten Person beobachtet und an die Sicherheitsbehörden
verraten worden. Die politische Polizei habe ihn am (...) zu einem
Verhör auf den Posten geführt, nach kurzer Zeit wieder entlassen,
jedoch am (...) erneut auf den Posten mitgenommen und unter dem
Vorwurf der Teilnahme an der Demonstration für (...) Tage in Haft
gesetzt. Während der Haft sei er geschlagen und auch so lange
festgehalten worden, da den Behörden bekannt gewesen sei, dass er
mit dem (...) verwandt gewesen sei. Er sei nach der (...)-tägigen Haft
zwar ohne Konsequenzen freigelassen worden, aus Angst vor den
Erlebnissen und da im (...) auf seinen Schwager, den (...), geschossen
worden sei, habe er auf Anraten seines Vaters und seines Schwagers
sein Heimatland aus Furcht, allenfalls getötet zu werden, verlassen.
Bezüglich der Vorbringen im Einzelnen wird auf die Akten verwiesen.
Das BFM ersuchte bei der Schweizerischen Vertretung in Damaskus
um Abklärungen bezüglich der Person des Beschwerdeführers und
seiner Vorbringen und unterbreitete ihm mit Schreiben vom 28. August
2008 die wesentlichen Inhalte der Anfrage und der Ergebnisse zum
rechtlichen Gehör. Der Beschwerdeführer liess sich innert der ange-
setzten Frist nicht vernehmen.
B.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2008 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug. Zur Begründung führte das BFM im We-
sentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den
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Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten,
da er sich in seinem Sachvortrag in zentralen Bereichen in Ungereimt-
heiten verstrickt habe. Teile der Vorbringen würden erfahrungswidrig
erscheinen und andere Angaben widersprächen sich oder seien nicht
kohärent. Daher erstaune es nicht, dass gemäss den Abklärungen der
Schweizer Vertretung in Damaskus bei den syrischen Behörden nichts
gegen ihn vorliege, er in seinem Heimatland nicht gesucht werde und
auch einen Pass beantragen könnte.
Am Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen
können, in seinem Heimatland die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG
zu erfüllen, vermöge auch das eingereichte Schreiben der Organisati-
on Rekeftin nichts zu ändern, zumal das oberflächlich gehaltene
Schreiben keine Auskunft über die Gründe der angeblichen Verfolgung
gebe. Zudem habe der Beschwerdeführer im Gegensatz zu den Aus-
führungen in diesem Schreiben nie geltend gemacht, für eine politi-
sche Partei tätig gewesen zu sein, eine Zeitung publiziert zu haben
und deswegen Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt zu haben.
Im Weiteren seien keine Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. November 2008 (Poststempel) bean-
tragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und in Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung
von Asyl. Bei Bestätigung der Asylverweigerung und der Wegweisung
sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht
ersuchte er um Gewährung ergänzender Akteneinsicht und um Anset-
zung einer angemessenen Frist zur Ergänzung der Beschwerde. Im
Weiteren beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge mit unentgeltlicher Verbeiständung durch seinen Rechtsvertreter.
Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfol-
genden Erwägungen verwiesen.
Mit der Beschwerde wurden ein Personenstand-Ausweis und eine
Zeugnisbestätigung der Primarschule samt deutscher Übersetzung so-
wie ein erneutes Bestätigungsschreiben der Rekeftin-Partei mit franzö-
sischer Übersetzung zu den Akten gereicht. Zudem reichte der Be-
schwerdeführer eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit ein.
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D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. No-
vember 2008 wurde dem Gesuch um ergänzende Akteneinsicht teil-
weise entsprochen und Frist zur Beschwerdeergänzung angesetzt.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) wurde gutgeheissen und das Ge-
such um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen. Die Akten
wurden dem BFM zur Vernehmlassung überwiesen.
E.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2008 reichte der Beschwerdeführer eine
Beschwerdeergänzung zu den Akten.
F.
Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2008 an seiner
Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwer-
deführer am 12. Dezember 2008 zur Kenntnis gebracht.
G.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2009 reichte der Beschwerdeführer
Beweismittel betreffend die Teilnahme an einer Solidaritätskundgebung
vom (...) für kurdische politische Gefangene in Syrien zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffen-
de Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde wurde zu Recht eingetreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8
S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem
Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK
2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Ausgangspunkt für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausrei-
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se vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen.
Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen
der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls we-
sentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulas-
ten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
3.4 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen un-
terdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vor-
bringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, man-
gelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung ver-
weigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strik-
ten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21
E. 6.1. S. 190 f.).
4.
4.1 Vorab gilt festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt hin-
reichend abgeklärt und erstellt ist. Allfällig zutreffende Kritik in der
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Rechtsmitteleingabe an den Erwägungen der Vorinstanz würde die
rechtliche Würdigung und nicht die korrekte Erhebung des wesentli-
chen Sachverhaltes betreffen.
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten
zum Schluss, dass das BFM aufgrund der im Rahmen der Glaubhaftig-
keitsprüfung ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat,
dem vom Beschwerdeführer in der vorgebrachten Form geltend ge-
machten Sachverhalt könne in seinem Gesamtbild und im Resultat kei-
ne im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft gemachte Grundlage zuer-
kannt werden, die die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG erfüllen könnte.
4.3 Zwar ist den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe insoweit zu
folgen, als es sich aus verschiedenen Gründen empfiehlt, der Beurtei-
lung von individuellen Aussagen auf deren Glaubhaftigkeit in Gegen-
überstellung von Verhaltensmustern von Sicherheitsorganen, wie sie
sich in bestimmten Situationen aus objektiver und länderspezifischer
Sicht richtigerweise zu verhalten hätten, mit gewisser Zurückhaltung
zu begegnen. So vermag die Einschätzung des BFM, es widerspreche
der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die syrischen Polizeibehör-
den, die den Beschwerdeführer in seinem Laden festgenommen hät-
ten, auf die anwesende Kundschaft Rücksicht genommen hätten und
ihn - ohne sich vorzustellen - zuerst zu einem (...) eingeladen hätten,
in dieser Form nicht zu überzeugen. Einerseits ist aus den Aussagen
des Beschwerdeführers nicht erkennbar, inwiefern die zivilen Beamten
auf die Kundschaft Rücksicht genommen haben sollten, nur weil sie
sich nicht als Sicherheitsbeamte zu erkennen gegeben hätten, und
andererseits erschiene eine Einladung zum (...) in diesem Zu-
sammenhang nicht als üblicherweise nette Geste, sondern vielmehr
als geradezu zynischer Vorwand für die gewaltlose Abführung. Hinge-
gen erscheint die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Ahnungslosig-
keit im geltend gemachten Kontext gänzlich realitätsfremd, wenn (...)
ihm unbekannte Männer in seinem Laden auftauchen, ihn nach
seinem Namen fragen und unvermittelt auffordern mitzukommen, und
er dabei vorbringt, er habe gedacht, das sei irgendjemand, der mit ihm
sprechen wolle, und sei somit - offenbar ohne Sorge - mit den
Männern mitgegangen (A18/19 S. 10). An dieser Feststellung vermag
auch nichts zu ändern, wenn der Beschwerdeführer bis zu seiner
angeblichen ersten Festnahme vom (...) von den syrischen Behörden
noch nie persönlich behelligt worden ist. Auch die Ausführungen in der
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Rechtsmitteleingabe in diesem Zusammenhang können das
realitätsfremde Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht er-
hellen.
Hingegen sind die Einwände in der Beschwerde gegenüber den vom
BFM aufgeführten Gründen, weshalb das Zuwarten des Beschwerde-
führers mit der Ausreise bis Ende Januar 2008 erfahrungswidrig sein
soll, berechtigt. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe verwiesen werden.
Die Frage der Ausreisemodalitäten des Beschwerdeführers in die Tür-
kei und der Intensität der Grenzkontrollen im Rahmen religiös gepräg-
ter Pilgerreisetätigkeiten ist spekulativer Natur und kann letztlich offen-
gelassen werden. Immerhin ist dem BFM insoweit zuzustimmen, als es
wenig nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer über-
haupt das Risiko eines Grenzübertritts in die Türkei ohne Identitätsdo-
kumente auf sich genommen hätte, zumal er im Besitze einer Kopie
seiner verlorenen, nach seinem geleisteten Militärdienst ausgestellten
Identitätskarte gewesen sei und während seiner einmonatigen Ausrei-
sevorbereitungszeit zwischen Ende 2007 und Ende Januar 2008 eine
neue Identitätskarte hätte ausstellen lassen können.
Im Weiteren ist vorliegend nicht entscheidrelevant, ob der Beschwer-
deführer bei der Ausreise aus seinem Heimatland sein Reiseziel ge-
kannt hat. Ebenso unerheblich ist im vorliegenden Gesamtzusammen-
hang, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch die
schweizerische Grenzwacht als Ausreisedatum den 30. Januar 2008
und im Rahmen des Asylverfahrens den 27. Januar 2008 genannt hat.
Demnach kann auch die Frage offenbleiben, ob das BFM das Protokoll
der Grenzwacht zu Recht zur Entscheidfindung herangezogen hat.
Demgegenüber fällt ins Gewicht und wird vom BFM dem Beschwerde-
führer zu Recht vorgehalten, dass er nicht in der Lage gewesen ist, ko-
härente Angaben zur Person zu machen, die ihn an die syrischen Si-
cherheitskräfte aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration vom
(...) verraten haben soll und dessen Namen nicht mit Sicherheit
nennen konnte. Aufgrund der persönlichen Betroffenheit und der
einschneidenden Natur der Konsequenzen des geltend gemachten
Verrates wäre zumindest zu erwarten, dass er sich spätestens im
Anschluss an die (...)-tägige Haft über die wahre Identität dieser
Person kundig gemacht hätte, zumal sie sich regelmässig beim Be-
schwerdeführer als Kunde (...) liess und im gleichen Stadtteil wohnhaft
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gewesen ist. Entgegen der Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist
kaum nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer und seine
nächsten Verwandten angesichts dieser Umstände mit der Kenntnis
des blossen Beinamens seines Verräters begnügt hätten.
Ebenso ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich der Beschwerde-
führer bezüglich der Anzahl Teilnehmer an der Demonstration wider-
sprochen hat, wenn er anlässlich der Befragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum von über (...) Leuten bei der Demonstration, an der
er teilgenommen habe, spricht und in der direkten Anhörung angibt,
bei der Demonstration vom (...) seien zirka (...) Leute beteiligt
gewesen.
Im Weiteren fällt auf, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers
zur geltend gemachten Haft von knapp (...) Dauer ausgesprochen
vage ausgefallen sind (A18/19 S. 13). Auch wenn aufgrund der
Protokolle geschlossen werden kann, dass es seinem Naturell ent-
sprechen mag, sich bei der Beantwortung von Fragen eher knapp zu
halten - was für sich genommen keinesfalls gegen seine Glaubhaftig-
keit sprechen muss - hätte angesichts der Eindrücklichkeit einer Haft
von (...) Tagen eine detailreichere Schilderung erwartet werden dürfen,
wenn er sie auch tatsächlich erlebt hätte. Spontan von ihm ausgehen-
de Realkennzeichen fehlen fast gänzlich, obwohl er in offener Frage-
stellung speziell etwa aufgefordert wurde, einen Tagesablauf in der
Haft zu schildern.
Auch gilt festzuhalten, dass keine stichhaltigen Gründe ersichtlich
sind, wonach die Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus
nicht zuverlässig und zutreffend sein sollten. Die pauschalen Vorbehal-
te in der Rechtsmitteleingabe gegenüber der Botschaftsarbeit und de-
ren Abklärungsergebnisse vermögen nicht durchzudringen.
Zudem ist in entscheidwesentlicher Hinsicht in Erwägung zu ziehen,
dass gemäss eigenen Aussagen der Beschwerdeführer ohne weitere
Konsequenzen aus dem Gefängnis entlassen worden sei, nachdem er
die Teilnahme an der Demonstration eingestanden habe, die verwandt-
schaftlichen Verhältnisse zum (...) offengelegt waren und er den
syrischen Behörden bekundet habe, nicht für die Partei tätig zu sein
und lediglich deren Publikationen zu lesen.
Nach dem Gesagten ist insgesamt festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer für die Zeit vor dem Verlassen seines Heimatlandes keine be-
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gründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft
darzulegen vermochte. Eine begründete Furcht liegt vor, wenn konkre-
ter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der
Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch
aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfol-
gung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den
Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten
Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dement-
sprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar er-
scheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004
Nr. 1 E. 6a S. 9).
Der Beschwerdeführer konnte keine hinreichend überzeugenden und
glaubhaften Indizien vorbringen, die auf eine Verfolgung schliessen
lassen könnten. Aus seinen Vorbringen lassen sich entsprechend auch
keine ausreichenden Hinweise auf eine begründete Furcht vor Verfol-
gung ableiten, die zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien zu bejahen
gewesen wäre.
4.4 An diesem Schluss vermögen auch die eingereichten Schreiben
der Organisation Rekeftin nichts zu ändern. Die Schreiben erwecken
vom Inhalt und der Form her den Eindruck von in Auftrag gegebenen
Gefälligkeitsschreiben. Im Weiteren ist diesbezüglich auf die zu-
treffenden und zu bestätigenden Erwägungen des BFM in der ange-
fochtenen Verfügung zu verweisen. Die entsprechenden Ausführungen
und Anpassungsversuche an die Erkenntnisse des BFM in der
Rechtsmitteleingabe vermögen in entscheidwesentlicher Hinsicht
nichts zu entgegnen. Der Folgerung in der Beschwerde, wonach klar
geworden sei, dass die Sicherheitskräfte nicht mehr bloss davon aus-
gehen würden, dass der Beschwerdeführer an einer Demonstration
teilgenommen habe, sondern ihn als politischen Aktivisten einschätzen
würden, widerspricht wiederum der Umstand, dass er ohne weitere
Konsequenzen und offenbar ohne administrative Massnahmen oder si-
cherheitspolizeiliche Auflagen aus der Haft entlassen worden wäre,
wäre denn der Gefängnisaufenthalt nur glaubhaft gemacht.
4.5 Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens machte der Beschwerde-
führer mit Verweis auf die Teilnahme an einer Solidaritätskundgebung
vom (...) in der Schweiz sinngemäss subjektive Nachfluchtgründe
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geltend. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte er den Text eines an
der Kundgebung verteilten Flugblattes und mehrere Abzüge von im
Internet aufgeschalteten Fotografien, auf denen der Beschwerdeführer
erkennbar und identifizierbar sei, zu den Akten.
4.6 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische
Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei,
macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese
begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG,
führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl. Die vom
Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als
Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit
Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat,
die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und
zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10,
und EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70, mit weiteren Hinwei-
sen). Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft,
hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung,
wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlich-
keit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person des-
halb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen
würde (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 8c S. 91, mit weiteren Hinweisen).
4.7 Die rechtsstaatlich nicht kontrollierten syrischen Sicherheits- und
Geheimdienste verfügen über umfassende Sondervollmachten
(vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. S. 7). Sie sind auch im Ausland aktiv,
wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppo-
sitionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwa-
chen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so
gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage
für die Aufnahme in sogenannte „Schwarze Listen“, über die eine lü-
ckenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt
wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syri-
sche Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in
der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kur-
den syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exil-
land politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates
- politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierun-
gen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können.
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Hinzu kommt, dass syrische Staatsangehörige nach einem längeren
Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise in der Regel einem einge-
henden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen werden.
Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Verdachtsmo-
mente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist in der
Regel die Überstellung der betreffenden Person an einen der Geheim-
dienste zu erwarten.
4.8 Exilpolitisches Engagement ist ausserdem vor dem Hintergrund
der Situation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine Menschenrechts-
lage in diesem Land ist seit Jahren durch Willkür, Repression und Ab-
schreckung gekennzeichnet. Dabei ist insbesondere die kurdische
Minderheit in Syrien einem beständigen Misstrauen der Behörden aus-
gesetzt, was sich seit den Unruhen vom März und April 2004 - als
nach gewaltsamen Auseinandersetzungen in Nordsyrien mehr als
2000 Angehörige der kurdischen Bevölkerungsgruppe verhaftet wur-
den - noch akzentuiert hat (s. dazu EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.2 S. 70 ff.
mit weiteren Hinweisen).
4.9 Aufgrund der zu den Akten gereichten Fotos ist als erstellt zu
erachten, dass der Beschwerdeführer an der Kundgebung vom (...) in
der Schweiz teilgenommen hat. Teilweise sind Fotos im Internet aufge-
schaltet worden.
4.10 In der Gesamtbetrachtung der geltend gemachten exilpolitischen
Tätigkeiten des Beschwerdeführers ist jedoch nicht ersichtlich, dass er
sich anlässlich der Kundgebungen besonders profiliert beziehungswei-
se exponiert hätte.
Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen regimekriti-
schen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuro-
pa erscheint es unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von
der Teilnahme des Beschwerdeführers an der Kundgebung soweit
Notiz genommen haben, dass sie ihn hier in der Schweiz identifiziert
hätten und ihn bei einer Rückkehr nach Syrien deswegen verfolgen
würden. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer einge-
reichten Beweismittel nichts zu ändern. Eine Identifizierung hier in der
Schweiz dürfte im Übrigen kaum wahrscheinlich sein, da der Be-
schwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, bereits im Heimatland
aus politischen Gründen aufgefallen zu sein. Dass der syrische
Geheimdienst jedoch im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen
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über dort lebende Syrer (im weiteren Sinn) sammelt, ist bekannt.
Exilpolitische Tätigkeit wird nach Kenntnis des Gerichts indessen erst
wahrgenommen (und bei der Rückkehr nach Syrien geahndet), wenn
sie einen gewissen Grad an Öffentlichkeit erreicht und sich als gegen
den Bestand, die territoriale Integrität oder das politische System der
"Arabischen Republik Syrien" gerichtet interpretieren lässt oder wenn
sie eine mit einer gewissen Dauerhaftigkeit nach aussen tretende
namhafte Beteiligung an der kurdischen Exilszene darstellt. Unterhalb
dieser Schwelle wird ein Rückkehrer zwar mit den üblichen Be-
fragungen des Sicherheitsdienstes bei der Einreise, nicht aber mit
gezielter Verfolgung zu rechnen haben. Eine Verfolgung ist vorliegend
nicht anzunehmen, zumal es sich - wie bereits erwähnt - beim
Beschwerdeführer um eine Person ohne ausgeprägteres politisches
Profil handelt. Vor diesem Hintergrund ist somit davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Syrien nicht mit
einer ernsthaften Benachteiligung seitens der dortigen Behörden zu
rechnen hat. Seine Furcht vor künftiger Verfolgung erscheint damit
auch in dieser Hinsicht als unbegründet. Zusammenfassend ist daher
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt.
4.11 Der Beschwerdeführer vermochte im vorliegenden Verfahren die
Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht
glaubhaft darzutun. Es erübrigt sich, auf die weiteren im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Ausführungen, angebotenen
Beweismittel und Verfahrensanträge einzugehen, da diese in ent-
scheidwesentlicher Hinsicht nichts ändern. Die Vorinstanz hat das
Asylgesuch daher zu Recht und im Resultat mit zutreffender Begrün-
dung abgelehnt. Auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachflucht-
gründe erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
Seite 13
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6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb-
ruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hin-
weisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Die entsprechenden Einwände in der
Rechtsmitteleingabe, wonach der Beschwerdeführer bei einer Einreise
nach Syrien sofort inhaftiert und mit an Sicherheit grenzender Wahr-
scheinlichkeit gefoltert würde, sind in dieser Form in Berücksichtigung
der länderspezifischen Erkenntnisse nicht stichhaltig und aufgrund der
oben erwogenen Einschätzung der vorliegenden Aktenlage unbegrün-
det.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine
Lage in Syrien nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbe-
völkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Voll-
zug der Wegweisung ist unter diesen Umständen in genereller Hinsicht
nicht unzumutbar.
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Der Vollzug der Wegweisung ist auch in individueller Hinsicht als zu-
mutbar zu erachten, da keine entsprechenden Hindernisse im Sinne
der zu beachtenden Bestimmung ersichtlich sind.
6.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83
Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Dem Beschwerde-
führer wurde mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 14. November 2008 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Auf-
grund der Aktenlage sind keine Gründe ersichtlich, darauf zurückzu-
kommen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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