Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E7003/2011
E7005/2011
U r t e i l v om 6 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin, und ihre Söhne
B._______, geboren am (…),
Beschwerdeführer 1, und
C._______, geboren am (…),
Beschwerdeführer 2, alle Russland,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 22. Dezember 2011 / N (…)
(Beschwerdeführerin und Beschwerdeführer 2; E7003/2011)
und N (…) (Beschwerdeführer 1; E7005/2011).
E7003/2011
E7005/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
am 18. August 2011 verliessen und am 21. August 2011 über ihnen
unbekannte Transitländer in die Schweiz gelangten, wo sie am gleichen
Tag um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin am 9. September 2011 zur Person befragt
und am 17. November 2011 zu ihren Fluchtgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer 1 am 19. September 2011 zur Person befragt
und am 23. November 2011 zu seinen Fluchtgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer 2 am 9. September 2011 zur Person befragt
und am 23. November 2011 zu seinen Fluchtgründen angehört wurde,
dass die Beschwerdeführenden dabei im Wesentlichen vorbrachten, sie
hätten am 27. Juni 2011 einem jungen, ihnen unbekannten Mann für zwei
Nächte bei sich zu Hause Obdach gewährt,
dass sie am darauf folgenden Tag nach einer Schiesserei im Hof ihres
Hauses von uniformierten Militärs in ihrer Wohnung verhaftet worden
seien, der junge Mann, der bei der Schiesserei einen Militär schwer
verletzt habe, aber wohl habe fliehen können,
dass sie in der Haft zur Identität des jungen Mannes befragt, geschlagen
und beschuldigt worden seien, Aufständische zu sein, jedoch am gleichen
Tag (Beschwerdeführerin) respektive zwei Tage später
(Beschwerdeführer 1 und 2, nach Bezahlung von 300'000 Rubel) frei
gelassen worden seien,
dass anschliessend mehrmals wöchentlich Uniformierte zu ihnen nach
Hause gekommen seien und sie über dem jungen Mann ausgefragt
hätten,
dass es sich bei dem jungen Mann wohl um einen Boevik (Kämpfer)
gehandelt habe,
dass schliesslich am 10. August 2011 andere Uniformierte aufgetaucht
seien und sie mit dem Tod bedroht hätten, wenn sie nicht bis Ende Monat
über den jungen Mann Auskunft gäben,
E7003/2011
E7005/2011
Seite 3
dass sie daraufhin ihre Ausreise organisiert und Russland am 18. August
2011 verlassen hätten,
dass das BFM mit drei separaten Verfügungen alle datiert vom
22. Dezember 2011 – der Beschwerdeführerin und dem
Beschwerdeführer 2 am 23. Dezember 2011 und dem Beschwerdeführer
1 am 27. Dezember 2011 eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf ihre
Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und
den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM in allen drei Verfügungen zur Begründung im
Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführenden hätten innert der ihnen
gesetzten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Reise
oder Identitätspapiere abgegeben,
dass die Vorbringen zu ihren Fluchtgründen ebenso wie ihre Angaben zur
Reise in die Schweiz unglaubhaft seien,
dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft damit nicht
erfüllten, zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien und sich der Vollzug der
Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. Dezember 2011
(Poststempel) in einem Schriftstück gegen alle drei Verfügungen des
BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei
beantragten, die Verfügungen des BFM seien aufzuheben und die Sache
sei zur materiellen Beurteilung an das BFM zurückzuweisen,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragten,
dass sie zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen vorbringen,
sie hätten den Asylbehörden verschiedene Dokumente abgegeben, die
ihre Identität zweifelsfrei bestätigten, das BFM verkenne die
tschetschenische Wirklichkeit und die Beschwerdeführerin sei
offensichtlich gesundheitlich angeschlagen und am Ende ihrer Kräfte,
E7003/2011
E7005/2011
Seite 4
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Januar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht, was vorliegend nicht der Fall
ist (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass aufgrund des engen sachlichen und persönlichen
Zusammenhanges sowie aus prozessökonomischen Gründen die beiden
Verfahren E7003/2011 und E7005/2011 vereinigt werden und in einem
Urteil über die alle drei Verfügungen des BFM betreffende
Beschwerdeeingabe vom 29. Dezember 2011 entschieden wird,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
E7003/2011
E7005/2011
Seite 5
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die das BFM in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG getroffen
hat, die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf
die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist, sondern auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet, wobei über deren Bestehen beziehungsweise
Nichtbestehen abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im
Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E.
2.1 und 5.6.5 mit Hinweisen),
dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere
abgeben,
dass die Beschwerdeführenden bei der Befragung zur Person einen
Führerschein der Beschwerdeführerin, einen Führerschein und einen
Studentenausweis des Beschwerdeführers 1 und einen
Studentenausweis des Beschwerdeführers 2 einreichten,
dass es sich dabei nicht um Reise oder Identitätspapiere im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG handelt (vgl. BVGE 2007/7) und die
Beschwerdeführenden damit innerhalb der ihnen eingeräumten Frist von
48 Stunden keine rechtsgenüglichen Reise oder Identitätspapiere
abgegeben haben,
dass die Regel von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine Anwendung findet,
wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien zur Einreichung
rechtsgenüglicher Reise oder Identitätspapiere aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage, oder wenn aufgrund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird
oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. a – c
AsylG),
E7003/2011
E7005/2011
Seite 6
dass das BFM zu Recht davon ausging, die Beschwerdeführenden
führten keine entschuldbaren Gründe an, aufgrund deren sie nicht in der
Lage gewesen wären, Reise oder Identitätspapiere abzugeben,
dass die Aussagen der Beschwerdeführenden, sie seien nur mit ihren
Inlandpässen in einem Camion versteckt in vier Tagen von
Tschetschenien in die Schweiz gefahren, ohne kontrolliert worden zu
sein, und hätten dann in der Schweiz aufgrund ihrer Erschöpfung
vergessen, vom Chauffeur ihre Inlandpässe zurückzuverlangen,
unsubstantiiert sowie unplausibel und damit unglaubhaft sind,
dass die Beschwerdeführerin zudem während ihrer Anhörung plötzlich
aussagte, sie habe ihren Inlandpass in ihrem Haus in Tschetschenien
gelassen, diesen dann aber innert der ihr schriftlich vom BFM
angesetzten Frist nicht einreichte,
dass das BFM damit zu Recht davon ausging, es sei unglaubhaft, dass
die Beschwerdeführenden in der beschriebenen Art und Weise ohne
Reisepapiere in die Schweiz gelangt seien und es bestünden damit keine
entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung rechtsgenüglicher
Papiere,
dass damit zu prüfen bleibt, ob aufgrund der Akten die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden kann oder ob sich die
Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
ergibt,
dass das BFM zu Recht davon ausging, die Vorbringen der
Beschwerdeführenden seien in ihrer Gesamtheit unglaubhaft,
dass es insbesondere unplausibel ist, dass die Beschwerdeführenden
von dem Mann, den sie bei sich hätten übernachten lassen, nur gerade
den Vornamen kennen wollen und angeben, weder seinen Nachnamen
zu kennen, noch zu wissen woher er gekommen oder wieso er in der
Stadt sei,
dass ihre Ausführungen zu der angeblichen Schiesserei im Hof ihres
Hauses vage und unsubstantiiert sind und sie insbesondere nicht
angeben können, wo sich der junge Mann zu dieser Zeit aufgehalten
habe, ob er an der Schiesserei beteiligt gewesen sei oder wie er habe
entkommen können,
E7003/2011
E7005/2011
Seite 7
dass die Darstellungen der Beschwerdeführenden bezüglich der
Uniformierten, die sie angeblich regelmässig aufgesucht hätten, ebenfalls
vage und schematisch ausfallen und insbesondere ihre Ausführungen zu
den Vorkommnissen am 10. August 2011 unbestimmt und teilweise
widersprüchlich sind,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden deshalb insgesamt als
nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu bezeichnen sind und das
BFM ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht als nicht gegeben ansah und
zusätzliche Abklärungen diesbezüglich oder bezüglich allfälliger
Wegweisungshindernisse als nicht notwendig erachtete,
dass das BFM mithin zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
E7003/2011
E7005/2011
Seite 8
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den
Beschwerdeführenden im Heimatland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass, obwohl die Sicherheitslage angespannt und die wirtschaftliche
Situation schwierig ist, auf dem Gebiet der Tschetschenischen Republik
nicht mehr von einer Situation wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner
Gewalt ausgegangen werden muss (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.5),
dass die Beschwerdeführenden keiner der in Tschetschenien besonders
gefährdeten Gruppe angehören (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3),
dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise in Tschetschenien als
ausgebildete (…) arbeitete, die beiden Beschwerdeführer ein Studium
absolvierten und die Familie über eine Eigentumswohnung verfügte,
dass die Beschwerdeführenden in Tschetschenien auch über ein intaktes
soziales Netz verfügen und die geltend gemachte gesundheitliche
Angeschlagenheit der Beschwerdeführerin – die nach der Angst und der
Flucht am Ende ihrer Kräfte sei – nichts an der Zumutbarkeit einer
Rückkehr in ihr Heimatland ändert,
E7003/2011
E7005/2011
Seite 9
dass es somit keinen Grund für die Annahme gibt, die
Beschwerdeführenden würden nach einer Rückkehr in ihr Heimatland
einer existenziellen Not und somit einer konkreten Gefährdung
ausgesetzt, und sich der Wegweisungsvollzug damit als zumutbar
erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen
oder unangemessen sind (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass die Beschwerdebegehren sich als aussichtslos erwiesen haben,
weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des
Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
E7003/2011
E7005/2011
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend die Beschwerdeführerin und die beiden
Beschwerdeführer abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Tobias Meyer
Versand: