Abtei lung V
E-7004/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . J u l i 2 0 0 8
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
A._______,.Syrien,
vertreten durch lic. iur. Ruadi Thöni, Rechtsanwalt, [...]
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 22. Mai 2002 in Sachen Asyl und
Wegweisung / N._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7004/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am
15. Januar 2000 Richtung Türkei, wo er sich etwa drei Wochen lang
aufhielt. Dann habe er seine Reise durch ihm unbekannte Länder
fortgesetzt und sei am 17. Februar 2000 in die Schweiz eingereist.
Noch gleichentags reichte er in der Empfangsstelle Basel ein
Asylgesuch ein. Am 28. Februar 2000 wurde er dort erstmals zu
seinen Ausreisegründen angehört. Dabei gab er zu Protokoll, er sei
Kurde und habe die letzten zehn Jahre in B._______ gelebt, wo seine
Familie vom [...] gelebt habe. Im Heimatland habe er die Eltern und [...]
Geschwister zurückgelassen. Er sei ausgereist, weil er in Syrien
politische Probleme gehabt habe. Er werde in seinem Land als
Ausländer betrachtet. Er sei rechtlos, könne nichts kaufen und weder
Haus noch Land besitzen. Wenn er geheiratet hätte, hätte er sich nicht
registrieren lassen können. Auch habe er an keiner Abstimmung
teilnehmen können. Er sei seit 1988 Mitglied der verbotenen Yekiti-
Partei, welche für die Rechte der Kurden und die Selbstverwaltung
ihrer Gebiete sowie allgemein für mehr Demokratie und Achtung der
Menschenrechte kämpfe. Im Nachgang an eine friedliche
Demonstration der Yekiti-Partei seien am 15. Oktober 1999 diverse
Leute von den syrischen Behörden festgenommen worden. Der 15.
Oktober stelle für die Partei einen Gedenktag dar, da seinem Volk an
diesem Tag mittels Gesetz das Recht auf einen Identitätsausweis
genommen worden sei. Bei allen Anlässen, die die Partei organisiert
habe, seien sie gestört worden und man habe nach ihnen gefragt. Den
syrischen Behörden sei bekannt gewesen, dass er Mitglied der Yekiti-
Partei sei. Er sei wiederholt festgehalten worden, habe jedoch nicht
zugegeben, dass er für die Partei aktiv sei und sei deshalb mangels
Beweisen immer wieder freigelassen worden. In der Nacht des 15.
Oktober 1999 hätten die syrischen Behörden sein Haus durchsucht
und Post der Partei gefunden, die er als Kurier bei sich aufbewahrt
habe. Da er nicht zugegen gewesen sei, hätten sie seinen Vater
mitgenommen und während dreier Tage festgehalten. Seine
Angehörigen hätten ihn darüber informiert und vor einer Rückkehr
gewarnt. Er habe diesen Vorfall mit Parteileuten besprochen, welche
ihm zur Ausreise geraten hätten. Vom 15. Oktober 1999 bis zur
Ausreise am 15. Januar 2000 habe er sehr vorsichtig in C._______ bei
seinem Onkel mütterlicherseits geweilt. Der Beschwerdeführer reichte
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einen "Auszug aus dem Personenstandswesen für staatenlose
Personen" zu den Akten.
B.
Am 15. März 2000 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen
kantonalen Behörde angehört. Dabei gab er zu Protokoll, er sei wegen
seiner politischen Tätigkeiten mehrmals festgenommen und verhört
worden. Innerhalb der Yekiti-Partei sei er Mitglied der Gruppe
D._______, einer Gruppe von drei bis fünf Leuten, gewesen, dies seit
1988. Erstmals sei er am 6. Oktober 1992 festgenommen worden. In
der Folge sei er dann noch etwa sechs- bis achtmal, evt. gar zehnmal
verhört worden. Als man ihn nun am 15. Oktober 2000 erneut habe
festnehmen wollen, habe er sich bei seinem kranken Onkel in
C._______ zu Besuch befunden. Sein Bruder und sein Cousin hätten
den Nachbarn des Onkels telefonisch über die Hausdurchsuchung
informiert. An seiner Stelle sei sein Vater von den Leuten der "Amen
Siassi" festgenommen und während dreier Tage unter Schlägen
festgehalten worden. In der Folgezeit hätten sie noch mehrmals
versucht, ihn zu Hause festzunehmen. Sie hätten wohl gehofft, dass er
nach Hause zurückkehren würde. An seiner Stelle hätten sie auch
seinen Bruder mitgenommen. Bei der Hausdurchsuchung habe die
"Amen Siassi" Parteizeitungen und -berichte beschlagnahmt [...].
Funktionäre der Partei, die er in C._______ aufgesucht und mit denen
er über seine Situation gesprochen habe, hätten ihm gesagt, seine
Lage sei sehr kritisch, da die syrischen Behörden jetzt von seiner
Mitgliedschaft bei der Yekiti-Partei wüssten. Sie hätten ihm geraten zu
verschwinden, da schon vor Jahren Parteimitglieder festgenommen
und zu drei bis vier Jahren Gefängnis verurteilt worden seien. Diese
Leute seien bis heute nicht freigelassen worden. Mit Hilfe der Partei
sei ihm dann via die nahe gelegene Türkei die Ausreise gelungen. Zur
Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine in
Deutschland ausgestellte Bestätigung der Yekiti-Partei vom 13. März
2000 zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2002, eröffnet am 29. Mai 2002, wies das
damalige BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
dessen Wegweisung samt Vollzug an. Zur Begründung führte es an,
die Vorbringen des Beschwerdeführers seien einerseits nicht glaubhaft
und erfüllten hinsichtlich der allgemeinen Lage der kurdischen
Bevölkerung die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht.
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Den Wegweisungvollzug qualifizierte das BFF sodann als zulässig,
zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2002 erhob der Beschwerdeführer durch
seine damalige Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den BFF-
Entscheid vom 22. Mai 2002. Er beantragte die Aufhebung der
Verfügung infolge falscher Sachverhaltsdarstellung und Rückweisung
zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und
dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die
Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs
festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um
Einsicht in die Asylakten und Frist zur Beschwerdeergänzung sowie
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerdeführer
machte geltend, er engagiere sich in der Schweiz im Rahmen der
Yekiti-Partei exilpolitisch. Der Beschwerde lag eine Bewilligung für eine
Kundgebung in Bern am 5. Juni 2001 und ein Aufruf zur Teilnahme an
jener Demonstration bei. [...].
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2002 der damaligen
Asylrekurskommission teilte diese dem Beschwerdeführer mit, er
könne den Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten.
Sodann gewährte sie dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten und
räumte ihm zur Ergänzung der Beschwerde beziehungsweise zum
Einreichen von Beweismitteln Frist ein. Auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wurde verzichtet.
F. Mit Eingabe vom 16. Juli 2002 reichte der Beschwerdeführer die in
Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung, beinhaltend unter anderem
ein Bestätigungsschreiben der Yekiti Schweiz vom 5. Juli 2002 und
eine den Beschwerdeführer mit dem Parteivorsitzenden zeigende
Fotografie zu den Akten.
G.
Mit Vernehmlassung vom 5. August 2002 schloss das BFF auf
Abweisung der Beschwerde. Es brachte Zweifel an der
Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers an und verneinte eine
Gefährdung infolge exilpolitischen Engagements.
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H.
Mit Schreiben vom 29. August 2002 nahm der Beschwerdeführer
Stellung zur Vernehmlassung und reichte zur Stützung des
Vorbringens der Staatenlosigkeit Faxkopien von Schulausweisen und
des Familienauszugs zu den Akten. Des Weiteren wies er erneut auf
seine exilpolitische Tätigkeit hin. In diesem Zusammenhang reichte er
am 2. September 2002 ein Schreiben ("Erklärung") des Vorsitzenden
der Yekiti-Partei über die Gefährdung exilpolitisch tätiger Personen
vom 31. August 2002 ein.
I.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2002 reichte der Beschwerdeführer
aufforderungsgemäss die Übersetzungen der bisher eingereichten
Beweismittel zu den Akten.
J.
Am 25. Oktober 2002 unterzog das BFF die eingereichten
Beweismittel einer Dokumentenanalyse. Hinsichtlich der
Schulausweise und des Ausländerregisterauszuges lautete das
Ergebnis "unbestimmt", hinsichtlich der Identitätsbestätigung für
staatenlose Personen vom 21. September 1998 stellte das BFF
Indizien auf eine Blankofälschung fest.
K.
In seiner zweiten Vernehmlassung vom 27. November 2002 hielt das
BFF fest, bei den nachträglich eingereichten Dokumenten handle es
sich nicht um rechtsgenügliche Ausweispapiere. Gemäss einer
internen Analyse des BFF weise die Identitätsbestätigung vom 21.
September 1998 Merkmale einer Blankofälschung auf, und handle es
sich bei den beiden anderen Dokumenten um Kopien, deren
Beweiswert ohnehin als gering einzuschätzen sei. Die zu den Akten
gegebenen Ausweispapiere vermöchten daher die geltend gemachte
Staatenlosigkeit nicht zu belegen. Die Zweifel an der Staatenlosigkeit
würden zudem durch die unglaubhaften Angaben bezüglich der Reise
in die Schweiz erhärtet. Aufgrund der gesamten Umstände liege die
Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer Syrien auf legalem Weg
verlassen habe und entgegen seinen Angaben die syrische
Staatsangehörigkeit besitze. Demzufolge sei für ihn eine Rückkehr
nach Syrien möglich.
L.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2002 reichte der Beschwerdeführer
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eine Stellungnahme zu den Akten, in welcher er vorab die Ergebnisse
der BFF-internen Dokumentenanalyse bestritt und den Vorwurf der
Blankofälschung zurückwies. Sodann beantragte er Abklärungen beim
UNHCR, welches eine Liste über staatenlose Personen aus Syrien
führe. Der Eingabe lagen sodann beglaubigte Übersetzungen ins
Deutsche der bisher eingereichten Beweismittel bei.
M.
Mit Eingabe vom 20. November 2003 reichte der Beschwerdeführer
erneut die bisherigen Identitätsunterlagen ein. Gleichzeitig wies er
darauf hin, am 6. Oktober 2003 habe er an einer Demonstration
anlässlich des Jahrestages der Enteignung und Entrechtung eines
grossen Teils der kurdischen Bevölkerung in Syrien teilgenommen. [...].
Der Beschwerdeführer sei nicht zuletzt aufgrund dieses Vorfalls bei
den syrischen Sicherheitskräften registriert und müsse mit Verfolgung
rechnen. Zur Stützung dieses Vorbringens reichte der
Beschwerdeführer diverse mit der Demonstration in Genf in
Zusammenhang stehende Beweismittel ein.
N.
In seiner dritten Vernehmlassung vom 6. Januar 2004 äusserte sich
das BFF dahingehend, dass auch die weiteren eingereichten
Dokumente die Staatenlosigkeit nicht zu belegen vermöchten. Im
Übrigen wäre eine Rückkehr von Ausländern nach Syrien nicht
grundsätzlich ausgeschlossen, würden diese dort doch ein
Aufenthaltsrecht besitzen. Sodann sprach das BFF der exilpolitischen
Betätigung des Beschwerdeführer jegliche Relevanz ab.
O.
Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 29. Januar 2004
Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. Zudem reichte er eine
Kopie seines Schreibens an das UNHCR vom 29. Januar 2004 zu den
Akten und stellte weitere Beweismittel zur Staatenlosigkeit in Aussicht.
Am 4. Februar 2004 reichte er eine amtlich und notariell beglaubigte
Bestätigung der Personalien des älteren Bruders (als Faxkopie),
zusammen mit einer Übersetzung ins Deutsche, zu den Akten.
P.
Mit Schreiben vom 31. März 2004 reichte der Beschwerdeführer das
Original des Registerauszuges seines Bruders sowie eine Bestätigung
der Yekiti-Partei, ausgestellt am 13. Februar 2004 in Berlin, zu den
Akten. Der Beschwerdeführer teilte sodann mit, dass er auf seine
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Anfrage ans UNHCR keine Anwort erhalten habe und bat um
Abklärungen von Amtes wegen beim UNHCR hinsichtlich seiner
behaupteten Staatenlosigkeit.
Q.
Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2004 äusserte sich das BFM zur
Frage des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage
dahingehend, dass die Kriterien gemäss dem damals in Kraft
stehenden, inzwischen aufgehobenen Art. 44 Abs. 3 AsylG nicht erfüllt
seien. Das BFF hielt folglich, entgegen dem Antrag des Kantons, es
sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, am verfügten Vollzug der
Wegweisung fest.
R.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2004 nahm der Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung vom 2. Juni 2004 Stellung und reichte diverse, seine
Integration betreffende Dokumente zu den Akten.
S.
Am 6. Juli 2004 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben des
UNHCR vom 29. Juni 2004 zu den Akten. Diesem ist unter anderem zu
entnehmen, dass das UNHCR keine Register über staatenlose Kurden
in Syrien führt. Mit Eingabe vom 11. August 2004 ergänzte der
Beschwerdeführer sein Dossier mit einem Referenzschreiben eines
Landsmannes.
T.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2005 reichte der Beschwerdeführer sein
exilpolitisches Engagement betreffende Dokumente, darunter [...]
polizeiliche Bewilligungen und Fotos von Hungerstreikaktionen in Genf
und Zürich sowie weitere Beweisunterlagen zu den Akten.
U.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2005 teilte der Beschwerdeführer mit, er
habe sich weiterhin um heimische Dokumente bemüht, jedoch seien
diese teils von den schweizerischen Zollbehörden beschlagnahmt
worden.
V.
Mit Schreiben vom 15. September 2005 teilte das BFM dem
Beschwerdeführer mit, das Grenzwachtkorps Dienststelle Basel habe
eine an den Beschwerdeführer adressierte Sendung mit einem auf ihn
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lautenden Führerschein sichergestellt. Dieser Ausweis sei als
Totalfälschung erkannt und deswegen in Anwendung des damals in
Kraft stehenden Art. 10 Abs. 2 altAsylG eingezogen worden.
W.
Mit Verfügung vom 20. September 2005 zog das BFM seinen früheren
Entscheid teilweise in Wiedererwägung und ordnete die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges an.
X.
Im Schreiben vom 28. September 2005 wies der Beschwerdeführer auf
einen von ihm verfassten Artikel im Internet hin. Zudem reichte er drei
Personenstandsausweise von Familienangehörigen sowie
Familienausweise zweier Brüder (teils im Original, teils in Kopie,
jeweils mit Übersetzungen), zu den Akten. Hinsichtlich des Einreichens
einer allfälligen Rückzugserklärung ersuchte er um Fristerstreckung.
Y.
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2005 teilte der Beschwerdeführer mit,
dass er an seiner Beschwerde festhalte und eventualiter zusätzlich die
vorläufige Aufnahme unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
beantrage. Weiter stellte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme
zum seitens des BFM geäusserten Fälschungsvorwurf den syrischen
Führerschein betreffend in Aussicht.
Z.
Am 5. Oktober 2005 wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht.
AA.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2005 ersuchte der Beschwerdeführer
um Einsicht in die Dokumentenanalyse den syrischen Führerschein
betreffend sowie um Herausgabe wenigstens einer Kopie dieses
angeblich gefälschten Ausweises. Der Beschwerdeführer bestritt, dass
er sich einen gefälschten Ausweis habe schicken lassen, zumal dafür
kein Anlass bestanden hätte.
AB.
Die ARK fasste in ihrem Schreiben vom 14. Oktober 2005 die vom
Grenzwachtkorps Po Flughafen-Müllhausen festgestellten
Fälschungsmerkmale zusammen, verweigerte aber aus
überwiegenden Geheimhaltungsgründen sowohl eine integrale
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Einsichtnahme in den Analysebericht als auch die Herausgabe einer
Kopie des Führerscheins.
AC.
Mit Schreiben vom 16. November 2005 bestritt der Beschwerdeführer
erneut den Fälschungsvorwurf betreffend den Führerschein. Sollte der
Fälschungsvorwurf aufrecht erhalten werden, sei dieser von einem
zuständigen Experten des BFM oder der Schweizerischen Vertretung
in Syrien zu überprüfen. Den Feststellungen des nicht im Auftrag der
Asylbehörden handelnden Grenzwachtkorps Basel komme als
Drittperson ohne Parteistellung oder förmliche Gutachterfunktion
jedenfalls keine Bedeutung zu. Sie seien deshalb aus dem Recht zu
weisen. Der Beschwerdeführer ersuchte erneut um Herausgabe einer
Kopie des Führerscheins.
AD.
Mit Verfügung vom 18. November 2005 verweigerte die ARK ein
weiteres Mal die Einsicht in eine Kopie des Führerscheins.
AE.
Mit Schreiben vom 30. März 2007 wandte sich eine angeblich
mandatierte Rechtsvertreterin mit der Bitte um beförderliche
Behandlung der Beschwerde an die ARK. Sie wies unter anderem
darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Erscheinen
seines Namens im Internet bedroht fühle und auch die Situation für
seine Familie ebenfalls schwierig sei.
AF.
Mit Antwortschreiben vom 16. April 2007 teilte das nach Auflösung der
ARK inzwischen zuständig gewordene Bundesverwaltungsgericht der
Absenderin mit, dass sie sich nicht mit einer Vollmacht ausgewiesen
habe, weshalb die Behörde ihre Mitteilungen bis zu einem Widerruf an
den bevollmächtigten bisherigen Vertreter mache.
AG.
Am 1. Juni 2007 erteilte der Kanton Solothurn dem Beschwerdeführer
eine Aufenthaltsbewilligung B.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu
den anfechtbaren Entscheiden gehören auch Verfügungen des BFM
beziehungsweise BFF gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31; vgl. Art. 105 AsylG); das Bundesverwaltungsge-
richt entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007, sofern es
zuständig war, die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Es wendet neues Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG), wobei sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die am 1. Januar
2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeit-
punkt beziehungsweise am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestim-
mungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 anwendbar
(Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember
2005; AS 2006 4767 und 2007 5573).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG; Art. 108 Abs.
1 AsylG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
3.
3.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl (Art. 2 Abs.
1 AsylG). Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, die in ihrem Hei-
matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die
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Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die ei-
nen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Nach
Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise be-
fürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfol-
gungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu wer-
den drohen. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete
Furcht vor künftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für
die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich
auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Überdies
muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchen-
de Person über keine innerstaatliche Schutzalternative verfügt (vgl.
zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 5 S. 339 f. mit weiteren
Hinweisen).
3.2 Die Darstellungen, mit welchen eine asylsuchende Person ihr Ge-
such begründet, müssen zumindest glaubhaft sein. Vorbringen sind
dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig
und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen
erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder
der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der
allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt,
im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz
zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft
gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig
überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
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Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer
Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 1 - 3 AsylG;
zum Ganzen EMARK 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S.
270; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M.
1990, S. 304 ff.).
4.
4.1 Das BFM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers als
insgesamt wenig substanziiert und teils widersprüchlich bezeichnet. Er
habe keine überzeugenden Angaben zu den Festnahmen und seinem
Engagement für die Yekiti-Partei gemacht, die Verhaftung seines
Bruders nachgeschoben und mit der Flucht zum Onkel gezeigt, dass
er nicht ernsthaft verfolgt sei. In Würdigung der Aktenlage sprach das
BFF sodann der eingereichten Bestätigung der Europavertretung der
Yekiti-Partei vom 13. März 2000 über die Mitgliedschaft des
Beschwerdeführers, eine ausreichende Beweiskraft ab. Insgesamt
bezeichnete es die Vorbringen als unglaubhaft. Betreffend das
Vorbringen, als Kurde in Syrien in verschiedenster Hinsicht (bspw.
bezüglich Eigentum und behördlicher Registrierung) benachteiligt zu
sein, führte die Vorinstanz sodann aus, die diesbezüglichen
Benachteiligungen könnten aufgrund ihrer Art und Intensität nicht als
erhebliche Nachteile im Sinne des Asylgesetzes gewertet werden.
4.2 Diesen Erwägungen wird auf Beschwerdeebene vorab
entgegengehalten, die Vorinstanz habe zur Staatenlosigkeit des
Beschwerdeführers keine Stellung bezogen, sondern diesen im
Gegenteil und zu Unrecht als syrischen Staatsbürger betrachtet. Dies
stelle eine unrichtige Sachverhaltserhebung dar, welche für sich
alleine bereits zur Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz führen müsse. Weiter wird auf
Beschwerdeebene eine äusserst summarische Begründung gerügt.
Zudem sei dem Beschwerdeführer zu Unrecht entgegengehalten
worden, dass seine Aussagen zu den Festnahmen vage ausgefallen
seien. Hinsichtlich der einschneidenden Festnahmen habe dieser
durchaus präzise Angaben gemacht; zudem sei nachvollziehbar, dass
er die ein- bis zweimal jährlich stattfindenden Kurzverhöre der Jahre
1992 bis 1999 zeitlich nicht mehr genau habe einordnen können.
Weiter wird in der Beschwerde die seitens des BFF behauptete
Unsubstanziiertheit der Ausführungen zum politischen Engagement
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bestritten. Das BFF habe dadurch, dass es nur eine einzige
Protokollstelle zitiert habe, den rechtserheblichen Sachverhalt auch in
dieser Hinsicht falsch und unvollkommen erstellt und die
Begründungspflicht verletzt. Hinsichtlich der Mitnahme des Bruders,
welche bei der einlässlichen Anhörung erstmals erwähnt worden sei,
handle es sich des Weiteren nicht um einen Widerspruch, sondern um
eine Präzisierung. Weiter wendet der Beschwerdeführer zum Ort
seines Untertauchens in den letzten Monaten vor der Ausreise ein, er
habe sich, wie bereits beim Kanton erwähnt, nicht nur beim Onkel,
sondern auch bei verschiedenen Freunden aufgehalten.
Abschliessend rügt der Beschwerdeführer, die
Mitgliedschaftsbestätigung der Yekiti-Partei sei zu Unrecht als
unzureichend beweiskräftig qualifiziert worden, und es liege eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da er zu den Widersprüchen
vorgängig nie habe Stellung nehmen können. Zusammenfassend wird
geltend gemacht, die Vorbringen erfüllten sowohl die Anforderungen
von Art. 7 und Art. 3 AsylG, weshalb dem Beschwerdeführer Asyl zu
gewähren sei.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht vermag sich der Argumentation
der Vorinstanz hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen nicht anzuschliessen. Zu den einzelnen, vom BFF
angeführten Unglaubhaftigkeitselementen ist Folgendes zu bemerken.
Als gegen die Glaubhaftigkeit sprechend führte die Vorinstanz vorab
den Umstand an, dass der Beschwerdeführer die diversen Verhöre
zeitlich nicht habe einordnen können und auch die genaue Anzahl
nicht mehr gewusst habe. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer
angegeben hat, die einzelnen Daten der diversen Festnahmen/Verhöre
"nicht mehr im Kopf" zu haben und auch die Anzahl an einer Stelle
sogar mit "mehr als zehnmal" angegeben hat (A6/15, S. 8). Dieses
Eingeständnis spricht jedoch in Anbetracht der Umstände, dass die
Mitnahmen oft nicht länger als ein bis zwei Stunden dauerten (vgl.
A6/15, S. 7) und sich auf einen Zeitraum von sieben Jahren
erstreckten, im Zeitpunkt der Befragung somit bis zu acht Jahre
zurücklagen, in keiner Weise gegen den Wahrheitsgehalt des
Vorbringens. Vielmehr hätte als erstaunlich zu gelten, wenn der
Beschwerdeführer sämtliche kurzen Mitnahmen genau zu datieren
gewusst hätte. Dass er die erste lange Festnahme im Jahre 1992,
welche 23 Tage gedauert hat, zu datieren vermochte, und sich auch
noch an die Daten und unterschiedlichen Örtlichkeiten der letzten
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beiden Mitnahmen im Jahr der Ausreise zu erinnern vermochte,
erscheint ebenfalls als lebensnah.
Als vage und weiter gegen die Glaubhaftigkeit des Sachvortrages
sprechend bezeichnete die Vorinstanz sodann die Schilderungen des
Engagements des Beschwerdeführers für die Yekiti-Partei. Diese seien
wenig detailliert und überzeugend ausgefallen und eine konkrete
Nachfrage nach seinem Engagement für die Yekiti sei ausweichend
beantwortet worden. Zur Stützung dieser Argumentationsweise hat die
Vorinstanz auf eine Textpassage (A6/15. S. 9) verwiesen, in der der
Beschwerdeführer in der Tat keine klare Antwort auf die Frage nach
seinen Aufgaben für die Partei gegeben hat. Sie hat es jedoch
unterlassen, auf die nachfolgenden ausführlichen Schilderungen auf
diese Frage zu verweisen. So hat der Beschwerdeführer auf die
Nachfrage nach seinen Aufgaben dargelegt, er habe Mitglieder
geworben und dazu die Leute über das Parteiprogramm informiert.
Dazu habe er Kontakt zu Personen mit dem gleichen kulturellen
Niveau geknüpft. Potenzielle Aktivisten habe er mit Parteizeitungen
bedient. Er sei in einer Gruppe von drei bis fünf Leuten aktiv gewesen
und habe sich jeweils anfangs und Mitte eines Monats mit diesen zu
Sitzungen getroffen (vgl. 6/15, S. 9). Zuvor hatte der Beschwerdeführer
bereits in freier Erzählung angegeben, er sei als [...] für seine Partei
tätig gewesen (vgl. A6/15, S. 5, auch A1/8, S. 4). [...]. Er sei Mitglied
der Gruppe D._______ gewesen, die unter der Leitung von E._______
gestanden habe. Angesichts dieser zahlreichen Aussagen des
Beschwerdeführers zu seiner Parteitätigkeit muss die Erwägung der
Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe nur ausweichend geantwortet
und Parteislogans angeführt, als unrichtig bezeichnet werden.
Als weiteres Unglaubhaftigkeitselement führt die Vorinstanz an, der
Beschwerdeführer habe an der Empfangsstelle nicht bereits erwähnt,
dass an seiner Stelle nebst dem Vater auch der Bruder festgenommen
worden sei. Dazu ist zu bemerken, dass die Befragung an der
Empfangsstelle in erster Linie dem Zweck dient festzustellen, ob
überhaupt ein Asylgesuch vorliegt, sowie eine erste Triage zu
ermöglichen. Aus diesem Grunde kommt dieser ersten Befragung für
die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert
zu. Angesichts des summarischen Charakters des Protokolls der
Empfangsstellenbefragung ist es nicht angängig, blossen
Unvollständigkeiten und unwesentlichen Abweichungen zu späteren
Aussagen entscheidende Bedeutung beizumessen (vgl. zur Relevanz
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von Empfangsstellenprotokollen allgemein EMARK 1993 Nr. 3). Die
Festnahme des Bruders hat der Beschwerdeführer anlässlich der
kantonalen Anhörung auf die Frage hin erwähnt, was sich in der Zeit
nach der letzten Hausdurchsuchung bis zur Ausreise noch ereignet
habe. Er wies von sich aus darauf hin, dass die beiden Mitnahmen von
Vater und Bruder zu verschiedenen Zeiten erfolgt seien. Da es sich
somit nicht um zeitgleiche Ereignisse handelt, hat sich auch aus
diesem Grunde eine Erwähnung bereits an der Empfangsstelle nicht
aufgedrängt.
Auch der weitere Vorhalt bezüglich unterschiedlichen Angaben zur
Festnahmedauer erweist sich bei genauerer Betrachtung als nicht
stichhaltig. Die im angefochtenen Entscheid angeführten
Textpassagen, mithin die Aussage, die Festnahmen hätten jeweils nur
ein bis zwei Stunden gedauert, und die Aussage, die erste Festnahme
habe jedoch 23 Tage gedauert, stellen - wie in der Beschwerde
zutreffend angeführt wird - nicht einen Widerspruch dar. Gegen die
Verwendung solcher vermeintlicher Unstimmigkeiten spricht sodann,
dass seitens des nicht ganz objektiv erscheinenden Befragers (siehe
Fragestellungen in A6/15, S. 10) jegliche klärenden Nachfragen
unterblieben sind.
Schliesslich führt die Vorinstanz als letztes Unglaubhaftigkeitselement
den Umstand an, dass der Beschwerdeführer nach der
Hausdurchsuchung vom 15. Oktober 1999 bei seinem Onkel gewohnt
habe. Diese wenig plausiblen Angaben zum Aufenthaltsort würden die
bisherigen Zweifel an der Glaubhaftigkeit bestätigen. Auch hier ist
festzustellen, dass sich die Vorinstanz darauf beschränkt hat, die
knappen Aussagen des Empfangsstellenprotokolls anzuführen. In der
kantonalen Befragung gab der Beschwerdeführer dazu nämlich von
sich aus ergänzend an, er sei in der Zeit bis zur Ausreise nicht nur bei
seinem Onkel geblieben, sondern habe sich auch bei verschiedenen
Freunden aufgehalten (vgl. A6/15, S. 11).
4.4 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren sowie auf
Beschwerdeebene zahlreiche Beweismittel eingereicht. Was das
politische Engagement für die Yekiti betrifft, hat er Beweisunterlagen
beigebracht, die belegen, dass er bereits in seinem Heimatland für die
Yekiti aktiv war. Dabei handelt es sich um eine Bestätigung der Yekiti
Deutschland vom 13. März 2000, um Bestätigungsschreiben von
Landsleuten (BVGer-Akten S. 299 und 327) und eine Bestätigung der
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Yekiti Europavertretung vom 13. Februar 2004 (BVGer-Akten S. 311).
Indiz für Aktivitäten im Heimatland kann sodann auch das ausgeprägte
exilpolitische Engagement in der Schweiz bilden (vgl. EMARK 2005 Nr.
7), zu dem folgende aussagekräftigen Unterlagen als Beweis vorgelegt
wurden: eine Bestätigung der Yekiti Schweiz vom 5. Juli 2002, zwei
Bestätigungs-/Referenzschreiben von Parteikollegen (BVGer-Akten S.
297 und 299) sowie eine vom Beschwerdeführer verfasste Internet-
Publikation (BVGer-Akte S. 471 ff.). Sodann geht aus der BVGer-Akte
33 und weiteren darin erwähnten Beweismitteln hervor, dass der
Beschwerdeführer an Hungerstreikaktionen teilgenommen hat.
4.5 Eine Gesamtwürdigung sämtlicher Aspekte, die in tatsächlicher
Hinsicht für beziehungsweise gegen die Sachverhaltsdarstellung des
Beschwerdeführers sprechen, ergibt, dass einige Schilderungen zwar
durchaus zu gewissen Zweifeln Anlass geben, die Vorbringen aber
dennoch, zumal in beiden Befragungen in wesentlichen Zügen
übereinstimmend geschildert, in zentralen Punkten als überwiegend
für wahr zu halten und damit – entgegen der Einschätzung der
Vorinstanz – als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten sind.
Daher ist nachfolgend von dem vom Beschwerdeführer zur
Begründung seines Asylgesuches geschilderten Sachverhalt
auszugehen und gestützt darauf zu prüfen, ob er die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt.
5.
5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
berechtigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund
bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive
zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen.
Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte
sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht
beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen.
Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es
müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten
- und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden -
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Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht
davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen.
Massgeblich kann indessen nicht allein sein, was ein vernünftig
denkender, besonnener Mensch angesichts geschehener oder
drohender Verfolgungshandlungen zu Recht empfunden hätte.
Vielmehr ist diese rein objektive Betrachtungsweise zusätzlich durch
das von der betroffenen Person selbst bereits Erlebte und das Wissen
um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat
eine Person, die bereits früher staatlicher Verfolgung ausgesetzt war,
objektive Gründe für eine ausgeprägtere Furcht, selbst wenn die
frühere Verfolgung für sich allein mangels der erforderlichen Intensität
keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen sollte. Die erlittene
Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (vgl. EMARK 1996 Nr. 29) und
grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein
(vgl. EMARK 1995 Nr. 5). Im Übrigen muss feststehen, dass die von
einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine
innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. EMARK 1996 Nr. 1).
5.2 Die Yekiti-Partei entstand 1993 durch Fusion dreier kurdischer
Parteien. Trotz ihres offiziell illegalen Charakters und der in ihrem
Parteiprogramm enthaltenen Forderungen - wie etwa nach Aufhebung
der Notstandsgesetzgebung oder Beendigung der
Menschenrechtsverletzungen - wurde sie von der syrischen Regierung
in den letzten Jahren, wie andere kurdische Parteien auch, in der
Praxis toleriert, soweit sie nicht durch als subversiv oder gar
sezessionistisch betrachtete Aktivitäten auffiel. Allerdings ist seit Ende
2002 zu beobachten, dass die kurdischen Parteien und damit auch die
Yekiti-Partei ihre Anliegen mutiger und offener vortragen, was
vermehrt repressive Massnahmen des syrischen Staates nach sich
gezogen hat, so etwa anlässlich der von der Yekiti-Partei am 10.
Dezember 2002 beziehungsweise 25. Juni 2003 in Damaskus
organisierten Demonstrationen, die jeweils zur Verhaftung mehrerer
Aktivisten der Partei führten, und bei der gewaltsamen Unterdrückung
der kurdischen Unruhen im März 2004, in deren Verlauf landesweit
Hunderte von Personen - gemäss kurdischen Quellen mehrheitlich
staatenlose Kurden - verhaftet wurden. Im Juni 2004 soll die syrische
Staatsführung - laut Angaben kurdischer Aktivisten in Syrien - den
Parteien der syrischen Kurden jede weitere Aktivität untersagt haben.
Bereits vor diesem Verbot wurde die Yekiti-Partei durch den - in allen
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illegalen Parteien infiltrierten - syrischen Geheim- und
Sicherheitsdienst streng überwacht, wobei die Sicherheitsbehörden
weniger die Partei als solche beobachteten als vielmehr bestimmte
Personen beziehungsweise Aktivitäten. Dennoch kann weithin von
keiner systematischen Verfolgung von Mitgliedern der Yekiti-Partei
allein wegen ihrer Parteimitgliedschaft ausgegangen werden. Vielmehr
mussten und müssen aktive Mitglieder der Partei mit Verhaftungen und
längeren Inhaftierungen rechnen, dies selbstverständlich umso mehr,
wenn sie bereits in der Vergangenheit wegen ihrer politischen
Aktivitäten von den syrischen Behörden belangt wurden (vgl. die im
Wesentlichen weiterhin massgebende Lagebeurteilung in EMARK
2005 Nr. 7 sowie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.
März 2008 betreffend E-7109/2006).
5.3 Der Beschwerdeführer war in Syrien Mitglied der Yekiti-Partei und
agierte als [...]. Daneben half er mit bei der Organisation der Newroz-
Feierlichkeiten und warb neue Mitglieder. Er war Mitglied der Gruppe
D._______ und [...]. Der Beschwerdeführer wurde seit 1992 mehrmals
von den syrischen Sicherheitskräften inhaftiert, längstens während 23
Tagen, meistens nur für ein- bis zwei Stunden. Die letzte Festnahme
erfolgte am 20. Mai 1999. Damals ist er während zweier Tage in
C._______ und während eines Tages in F._______ festgehalten
worden. Er ist mit dem Vorwurf konfrontiert worden, die kurdischen
Parteien hätten die kurdischen Bauern gegen die syrische Regierung
aufgehetzt. Als Folge von Demonstrationen der Yekiti-Partei im
Ausland ist es Mitte Oktober 1999 in Syrien ebenfalls zu Verhaftungen
gekommen. Im Zuge dieser Ereignisse wurde das Haus des
Beschwerdeführers am 15. Oktober 1999 von den syrischen Behörden
erneut durchsucht. Dabei fanden sie erstmals Parteimaterial in Form
von diversen Zeitschriften und Parteiberichten, in denen die Regierung
als faschistisch bezeichnet worden sei. Infolge Abwesenheit des
Beschwerdeführers wurde sein Vater mitgenommen und während
dreier Tage unter Schlägen festgehalten. Der Beschwerdeführer ist
telefonisch über diese Vorfälle informiert worden und hat nach
Absprache mit höheren Parteifunktionären aus Angst die Flucht
ergriffen. Bis zur Ausreise haben die Behörden den Beschwerdeführer
zu Hause noch wiederholt zu ergreifen versucht und an seiner Stelle
auch den Bruder mitgenommen.
5.4 Aufgrund des dargestellten, sich über sieben Jahre erstreckenden
Interesses der syrischen Sicherheitskräfte am Beschwerdeführer ist -
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obwohl es bis anhin nie zu einem gerichtlichen Verfahren kam - davon
auszugehen, dass er von den syrischen Geheimdiensten im Zeitpunkt
seiner Ausreise als politischer Aktivist erfasst war. Es besteht somit
begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach
Syrien erneut mit seiner Verhaftung sowie mit Verhören und vermutlich
einer damit verbundenen menschenrechtswidrigen Behandlung zu
rechnen hätte. Hinzu kommt, dass er während seiner nunmehr
achtjährigen Abwesenheit von Syrien seine oppositionelle Tätigkeit in
der Schweiz in verstärktem Masse und in einer Weise, die den
syrischen Behörden mit grosser Wahrscheinlichkeit bekannt geworden
ist, fortgesetzt hat. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bereits beim Versuch einer Wiedereinreise einem
eingehenden Verhör durch die syrischen Sicherheitskräfte unterzogen
würde, zumal ganz allgemein das Misstrauen der syrischen Behörden
gegenüber der kurdischen Minderheit seit den Unruhen im März 2004
insgesamt noch zugenommen hat. Damit ist die Furcht des
Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr nach Syrien als aktives
Mitglied der Yekiti-Partei weiteren flüchtlingsrechtlich erheblichen
Benachteiligungen ausgesetzt zu sein, als begründet im Sinne von Art.
3 Abs. 1 AsylG zu erachten. Im Übrigen ist angesichts der weit
reichenden Vollmachten und des Wirkungsfeldes der zahlreichen
syrischen Sicherheits- und Geheimdienste auszuschliessen, dass er
an einem Ort innerhalb der Landesgrenzen Syriens vor Verfolgung
sicher wäre, so dass ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offen
steht (vgl. in diesem Sinne EMARK 2004 Nr. 1, E. 6.b S. 10)).
5.5 Bevor das BFM den Beschwerdeführer am 20. September 2005
vorläufig aufgenommen hat, zweifelte es an seiner Staatenlosigkeit.
Immerhin sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer entgegen der
Erwägung des BFM, die angebliche Staatenlosigkeit sei erst auf
Beschwerdeebene nachgeschoben worden (vgl. Vernehmlassung vom
5. August 2002), im gesamten Asylverfahren geltend gemacht hat, zur
Gruppe der staatenlosen Kurden zu gehören, und er betreffend sich
selber und diverse Angehörige entsprechende Identitätsunterlagen zu
den Akten gereicht hat, die das BFM nicht gewürdigt hat. Letztlich
kann die Frage der Staatenlosigkeit jedoch offenbleiben, da
entscheidrelevant vielmehr ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund
seines bereits im Heimatland entfalteten (und exilpolitisch pointiert
weitergeführten) Engagements für die Yekiti eine begründete Furcht
vor Verfolgung hat.
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Nachdem Vorfluchtgründe vorliegen, erübrigt sich auch eine
einlässliche Prüfung der exilpolitischen Tätigkeiten und damit allfälliger
Nachfluchtgründe.
5.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
aufgrund begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da im Übrigen
den Akten nichts zu entnehmen ist, das Anhaltspunkte für die
Annahme allfälliger Asylausschlussgründe liefern würde, ist die
Beschwerde im Asylpunkt gutzuheissen. Die Verfügung des
Bundesamtes vom 22. Mai 2002 ist damit aufzuheben, und das BFM
ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem Beschwerdeführer ist aufgrund
seines vollständigen Obsiegens für die ihm im Beschwerdeverfahren
erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR
173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 5.
Oktober 2005 eine Kostennote eingereicht. Nach diesem Datum hat
der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers noch zwei Eingaben
verfasst, bezüglich welcher keine Kostennote mehr eingereicht wurde.
Der entsprechende Zeitaufwand wird demnach von Amtes wegen
festgesetzt. Der in der Kostennote vom 5. Oktober 2005
ausgewiesene zeitliche Aufwand von 15.60 Stunden für das
Beschwerdeverfahren erscheint angemessen, ebenso der
Stundenansatz von Fr. 220.- sowie die ausgewiesenen Auslagen für
Porti, Telefone und Kopien in der Höhe von Fr. 220.30. Für die nicht in
der Kostennote enthaltenen, späteren Schreiben vom 10. Oktober
2005 und 16. November 2005 wird der Aufwand auf zwei Stunden
eingeschätzt, ausmachend Fr. 442.-- (inkl. Auslagen). Die dem
Beschwerdeführer geschuldete Parteientschädigung ist demnach auf
gerundete Fr. 4'400.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer)
festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 22. Mai 2002 wird aufgehoben. Das
BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Be-
schwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr.
4'400.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N._______ (per Kurier; in Kopie)
- Kanton (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand:
Seite 21