B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7004/2015
Ur t e i l vom 2 7 . Sep t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Petra Vonschallen.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige und tigrini-
scher Ethnie – verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
6. Juli 2012 illegal auf dem Landweg in den Sudan, wo sie von Soldaten
aufgegriffen wurde. Sie blieb für rund dreieinhalb Monate in Khartoum, von
wo sie mittels Flugzeug und Zug weiterreiste und am 28. Oktober 2012 il-
legal in die Schweiz einreiste. Am 2. November 2012 stellte sie in der
Schweiz ein Asylgesuch. Die Befragung zur Person (BzP; vgl. Akten SEM
A4) fand am 13. November 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel statt. Durch das Bundesamt für Migration (BFM [seit 1. Januar
2015: SEM]) wurde die Beschwerdeführerin am 16. April 2014 angehört
(vgl. A9).
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin gel-
tend, aus dem Dorf B._______ zu stammen. Nachdem sie in die 11. Klasse
gekommen sei, habe sie befürchtet, nach Sawa gehen zu müssen. Sie
habe bereits von der Verwaltung eine Vorladung für den Nationaldienst er-
halten. Der Dorfverwalter habe ihr diese Vorladung zu Hause überbracht.
Drei ihrer Geschwister seien bereits in Sawa und müssten noch immer die-
nen. Daraufhin habe sie die Schule abgebrochen und sich bis zur Ausreise
bei ihrer Grossmutter versteckt. Ferner hätten sie und ihre Familie finanzi-
elle Probleme gehabt. Ihr Vater sei ein militärischer Vorgesetzter gewesen
und im Jahre 2008 verschwunden beziehungsweise habe er das Land ver-
lassen. Die Behörden hätten von ihrer Mutter die Bezahlung von 50'000
Nakfa verlangt, was diese nicht habe zahlen können. Die Mutter sei des-
wegen inhaftiert und später gegen eine Bürgschaft wieder freigelassen
worden.
Die Beschwerdeführerin reichte zwei originale Schulzertifikate zu den Ak-
ten. Identitätspapiere besitze sie keine.
C.
Mit Verfügung vom 25. September 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch
unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
D.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2015 erhob die Beschwerdeführerin durch
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ihre Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, der negative Ent-
scheid des SEM vom 25. September 2015 sei aufzuheben, es sei ihre
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter
sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2015 verzichtete die Instrukti-
onsrichterin einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
forderte die Beschwerdeführerin auf, eine Fürsorgebestätigung nachzu-
reichen.
F.
Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts reichte das SEM am
16. November 2015 eine Vernehmlassung ein, mit welcher es vollumfäng-
lich an seiner Verfügung festhielt.
G.
Am 26. November 2015 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert
eine Replik ins Recht. Als Beweismittel legte sie eine Fürsorgebestätigung
vom 26. November 2015, zwei Fotos von ihr zusammen mit ihrer Mutter
und ihren Geschwistern, eine Kopie des eritreischen Identitätsausweises
ihres Vaters, ihren originalen Taufschein sowie eine DHL-Plastiktüte vor.
H.
Das SEM nahm am 2. Februar 2016 auf Einladung des Bundesverwal-
tungsgerichts Stellung und hielt wiederum vollumfänglich an der angefoch-
tenen Verfügung fest. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin
am 4. Februar 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das SEM aus,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht genügen würden.
Die Angaben der Beschwerdeführerin zum zeitlichen Ablauf zwischen dem
mutmasslichen Erhalt der Vorladung beziehungsweise der Information zur
Einrückung in Sawa bis zur ihrer Flucht aus Eritrea würden nicht überein-
stimmen und seien somit widersprüchlich. Auch die Vorbringen über den
Erhalt der Vorladung beziehungswiese über die Information zur Einrückung
in Sawa sowie über den Abbruch der Schule seien widersprüchlich. Die
Widersprüche hätten trotz mehrmaliger Nachfrage nicht geklärt werden
können. Auch bezüglich der Flucht seien die Angaben der Beschwerdefüh-
rerin oberflächlich, stereotyp und unsubstanziiert geblieben und somit un-
glaubhaft.
Aufgrund der als unglaubhaft erachteten Vorbringen und des Fehlens von
Identitätsdokumenten könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie allen-
falls legal oder zumindest nicht auf die von ihr geschilderte Art und Weise
oder zum geltend gemachten Zeitpunkt Eritrea verlassen habe.
4.2
4.2.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
Beschwerdeführerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtig-
keit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei
ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraus-
setzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die
eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen wider-
spruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse. Die wahrheits-
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
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Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins-
besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach-
geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht
es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüg-
lich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Be-
schwerdeführerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung,
wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57
E. 2.3).
4.2.2 Da die illegale Ausreise aus Eritrea nach der aktuellen Rechtspre-
chung die Flüchtlingseigenschaft begründet, sind die Umstände der Aus-
reise ebenfalls glaubhaft zu machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise ist die durch die Beschwer-
deführerin erwähnte restriktive Praxis der eritreischen Behörden bei der
Vergabe von Ausreisevisa zu berücksichtigen. Die blosse Wahrscheinlich-
keit der illegalen Ausreise aufgrund der eritreischen Visumsvergabepraxis
reicht jedoch nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen
(vgl. das Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014 [als Re-
ferenzurteil publiziert] E. 9).
4.3 Nach Prüfung der Akten und aller Eingaben der Beschwerdeführerin
kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die geltend gemach-
ten Fluchtgründe sowie die illegale Ausreise mit zutreffender Begründung
zu Recht als nicht glaubhaft dargetan erachtet hat. In der angefochtenen
Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen
der Beschwerdeführerin widersprüchlich, realitätsfremd und somit un-
glaubhaft ausgefallen ist. Es kann vollumfänglich auf die Erwägungen in
der Verfügung verwiesen werden.
An dieser Beweiswürdigung vermögen auch die Beschwerdebegründung
sowie die mit Replik eingereichten Fotos, der Taufschein sowie die Kopie
der Identitätskarte des Vaters nichts zu ändern. Diese Beweismittel sind
nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin
anders zu beurteilen, zumal die eritreische Staatsangehörigkeit der Be-
schwerdeführerin weder von der Vorinstanz noch vom Bundesverwaltungs-
gericht bezweifelt wird. Weiter erstaunt, dass sie angeblich nur mit Mühe
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ihre Mutter kontaktieren konnte, um diese Unterlagen zu besorgen, sie es
jedoch unterlassen hat, die Vorladung für die Einrückung nach Sawa als
zentrales Beweiselement zu verlangen beziehungsweise nicht zugeschickt
erhalten haben will. Es bestehen daher Zweifel, ob ein solches Dokument
überhaupt existiert. Sodann besteht aufgrund der Anhörungen die Vermu-
tung, dass die Beschwerdeführerin Eritrea primär aus Sorge um ihren Vater
und aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat (vgl. A4 Rz. 7.01; A9
F51 ff., F62, F177). Dies lässt ebenfalls grosse Zweifel an der Glaubhaf-
tigkeit ihrer Asylvorbringen aufkommen.
Ferner vermag sie in der Beschwerdebegründung die Widersprüche nicht
aufzulösen, sondern erklärt diese mit ihrem (damaligen) schlechten psy-
chischen Zustand. Sie habe erst kurz vor der Anhörung wieder Kontakt zu
ihrem Vater aufnehmen können und erfahren, dass sein gesundheitlicher
Zustand sehr schlecht sei. Weiter habe sie erfahren, dass ihre Mutter ihret-
wegen Probleme mit den eritreischen Behörden bekommen habe und dass
ihr jüngerer Bruder auch aus Eritrea geflohen sei. All dies habe sie so sehr
belastet, dass sie mehrmals in Weinen ausgebrochen sei und Schwierig-
keiten gehabt habe, sich zu konzentrieren. Die Hilfswerksvertretung (HWV)
habe in diesem Sinne auch protokollieren lassen, dass die psychische Ver-
fassung der Beschwerdeführerin sehr schlecht gewesen sei. Die Be-
schwerdeführerin befindet sich indes offenbar nicht in ärztlicher Behand-
lung (vgl. A9 F170). Es darf somit angenommen werden, dass sie sich nicht
in einem Zustand der Aussageunfähigkeit befunden hat und somit die
Durchführung der Anhörung rechtens war. Es darf weiter von ihr verlangt
werden, dass sie zumindest in der Beschwerdeschrift die Widersprüche
ausräumt. Dies hat sie jedoch unterlassen. Insbesondere ist sowohl in den
vorinstanzlichen Akten als in der Beschwerdeschrift nicht widerspruchsfrei
dargelegt, wie die Beschwerdeführerin von der Vorladung nach Sawa er-
fahren haben will, wann sie nach Sawa gehen sollte und wie die Flucht aus
Eritrea abgelaufen sein soll. Für die Glaubhaftmachung genügt die blosse
Möglichkeit einer Sachverhaltsdarstellung nicht.
Unbehelflich bleibt ebenfalls der Vorhalt, dass die Vorinstanz eine Ergän-
zungsfrage der Hilfswerkvertretung nicht zugelassen habe. Gemäss Unter-
schriftenblatt der Hilfswerkvertretung sollte die Beschwerdeführerin noch-
mals aufgefordert werden, die Ereignisse in eine Reihenfolge zu bringen.
Aufgrund ihres Aussageverhaltens kann aber davon ausgegangen werden,
dass eine solche Frage zu keinem anderen Resultat geführt hätte. Die Vor-
instanz leistete bei der Anhörung mehrmals Hilfe, die zeitliche Abfolge der
Ereignisse in Übereinstimmung zu bringen (vgl. A9 F40 ff.; F66 ff.; F80 ff.).
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Selbst nach der Aufzeichnung eines Zeitenpfeils konnten der zeitliche Ab-
lauf im Wesentlichen nicht widerspruchsfrei geklärt werden (vgl. A9 F150).
Im Übrigen trägt die Beschwerdeführerin sowohl betreffend die subjektiven
Nachfluchtgründe als auch die Fluchtgründe die Folgen der Substanziie-
rungslast. Der Hinweis auf das wehrdienstfähige Alter alleine oder die no-
torisch schwierige legale Ausreise genügt nicht für das Glaubhaftmachen
der Flüchtlingseigenschaft wegen Republikflucht.
4.4 Da es ihr nicht gelungen ist, ihre Fluchtgründe sowie ihre illegale Aus-
reise glaubhaft darzutun, hat die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlings-
eigenschaft – wie auch von subjektiven Nachfluchtgründen – zu Recht ver-
neint und das Asylgesuch abgelehnt. Nach dem Gesagten erübrigt es sich,
die Vorbringen auf ihre flüchtlingsrechtliche Relevanz hin zu überprüfen.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist daher nicht zu
beanstanden.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt,
ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR
0.105]; Art. 3 EMRK). Trotz der menschenrechtlich schwierigen Lage in
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Eritrea liegen entgegen der Beschwerde keine konkreten Hinweise dafür
vor, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Behandlung ausgesetzt wäre. Insbe-
sondere sind die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Behandlung
von rückgeführten illegal ausgereisten Eritreern unbehelflich, da, wie oben
festgestellt, die illegale Ausreise an sich nicht glaubhaft gemacht werden
konnte.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet ist. Weder die allgemeine Lage in ihrem
Heimatstaat noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug
vorliegend unzumutbar erscheinen. Wie die Vorinstanz zu Recht festge-
stellt besitzt die junge und gesunde Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter
und ihren Geschwistern ein taugliches Beziehungsnetz in Eritrea. Bei all-
fälligen finanziellen Schwierigkeiten kann sie von ihrem Onkel in Italien
oder ihrer Tante in Norwegen Unterstützung erhalten. Demzufolge ist das
Vorliegen von begünstigenden individuellen Umständen zu bejahen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2005 Nr. 12 E. 10.5–10.8), weshalb nicht davon auszuge-
hen ist, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage ge-
raten würde, welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachten-
den Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). In Übrigen ver-
mag auch die geltend gemachte, aber nicht belegte, schlechte psychische
Verfassung der Beschwerdeführerin den Wegweisungsvollzug als nicht un-
zumutbar erscheinen zu lassen. Die mit dem Vollzug der Wegweisung be-
auftragten Behörden werden ihrer psychischen Verfassung nötigenfalls
Rechnung tragen. Es steht der Beschwerdeführerin auch frei, beim SEM
ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe im Sinn von Art. 75 der Asyl-
verordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.312) zu stellen.
6.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimat-
staat ist schliesslich auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reise-
papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34
E. 12).
6.5 Zusammenfassend ist der von der Vorinstanz angeordnete Wegwei-
sungsvollzug nicht zu beanstanden.
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Nach der Abweisung der Beschwerde wären der Beschwerdeführerin
grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gut-
heissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird jedoch auf das Erheben von Ver-
fahrenskosten verzichtet, zumal das Verfahren nicht als von vornherein
aussichtslos zu bezeichnen war und die Beschwerdeführerin den Akten zu-
folge als bedürftig gilt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Der Beschwerdeführerin werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Petra Vonschallen
Versand: