Abtei lung V
E-7006/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Marco Albrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. November 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7006/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsbürger kurdischer
Volkszugehörigkeit aus B._______ (Provinz C._______) – sein Hei-
matland gemäss seinen zuletzt gemachten Angaben am
27. August 2009 verliess, per Flugzeug von Istanbul an einen ihm
unbekannten Ort in Österreich gelangte und von dort nach einem
dreiwöchigen Aufenthalt in einem Personenwagen in die Schweiz
einreiste, wo er am 21. September 2009 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung (...) vom 23. September 2009
sowie der Anhörung vom 7. Oktober 2009 durch das BFM zur
Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er
habe von April bis August 2009 im Auftrag der D._______ Zeitungen
und Zeitschriften verteilt und in der Folge Probleme mit Faschisten,
Gendarmen sowie der Hisbollah bekommen,
dass die Faschisten ihn deshalb und weil er sich gegen den Bau einer
Moschee in seinem Dorf zur Wehr gesetzt habe unter Druck gesetzt,
mit dem Tod bedroht und sein Haus mit Steinen beworfen respektive
mit Waffen beschossen hätten,
dass sie ihn ausserdem wegen des Verteilens oppositioneller Pres-
seerzeugnisse bei den Behörden angezeigt hätten, worauf er von den
Gendarmen am (...) März sowie am (...) Mai 2009 festgenommen,
gefoltert und jeweils nach 24 Stunden wieder freigelassen worden sei,
dass Angehörige der Hisbollah ihn wegen seiner Volks- und Glaubens-
zugehörigkeit unter Druck gesetzt und von ihm verlangt hätten, dass er
sich anders kleiden solle,
dass er schliesslich einen Marschbefehl erhalten habe, er jedoch nicht
in den Militärdienst habe einrücken wollen, da er wegen der erlittenen
Unterdrückungen kein Vertrauen in die Behörden mehr gehabt habe,
dass er sich aus aus diesen Gründen im (...) 2009 einen Pass habe
ausstellen lassen und die Türkei am 27. August 2009 per Flugzeug
nach Österreich verlassen habe,
dass das BFM den Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung sei-
nes Asylgesuchs am 21. September 2009, der Kurzbefragung vom
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23. September 2009 sowie der Anhörung vom 7. Oktober 2009 auffor-
derte, rechtsgenügliche Papiere einzureichen und der Beschwerdefüh-
rer dieser Aufforderung bis heute nicht nachgekommen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. November 2009 – gleichentags
eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich,
dass nämlich der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vorgebracht
habe, nie einen Reisepass besessen und seine Identitätskarte verlo-
ren zu haben, wohingegen er anlässlich der Bundesanhörung angege-
ben habe, er habe im (...) 2009 einen Reisepass beantragt und er-
halten, der Schlepper habe diesen aber zurückbehalten, seine Identi-
tätskarte habe er verloren respektive weggeworfen,
dass auch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht
festgestellt werden könne, zumal seine Schilderung des Sachverhalts
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
genüge,
dass er angegeben habe, Probleme mit Faschisten, der Hisbollah und
den Gendarmen gehabt zu haben, weil er Zeitungen und Zeitschriften
verkauft habe, seine Ausführungen über die Presseerzeugnisse sowie
über seine Motivation, diese zu verteilen, jedoch oberflächlich und
vage ausgefallen seien,
dass er auch über die Personen, die er Faschisten und Angehörige der
Hisbollah genannt habe, keine substanziierten Aussagen habe
machen können,
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dass er sich auch in Bezug auf die Übergriffe seitens der Faschisten
widersprochen habe, indem er bei der Erstbefragung angegeben habe,
diese hätten sein Haus mit Steinen beworfen, wohingegen derselbe
gemäss seinen Ausführungen bei der Bundesanhörung mit Waffenge-
walt erfolgt sein soll,
dass bezüglich der geltend gemachten Probleme mit den staatlichen
Behörden eine landesweite Suche nach dem Beschwerdeführer aus-
geschlossen werden könne, da er nach den angeblichen Festnahmen
aussagegemäss jeweils nach 24 Stunden wieder freigelassen und ihm
ausserdem anstandslos ein Reisepass ausgestellt worden sei, mit dem
er die Türkei auf legalem Weg habe verlassen können,
dass an der Einschätzung, dass der Beschwerdeführer keine asyl-
rechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der türkischen
Behörden zu gewärtigen habe, auch die nachträglich eingereichte Vor-
ladung der Sicherheitsdirektion von C._______ nichts zu ändern
vermöge, zumal solche Dokumente in der Türkei erfahrungsgemäss
leicht käuflich zu erwerben seien,
dass deshalb auf eine materielle Überprüfung des Dokuments verzich-
tet werden könne, obschon bereits prima facie verschiedene Unstim-
migkeiten – wie das fehlende Datum, an dem sich der Beschwerdefüh-
rer hätte melden sollen, oder die fehlende Dossier-Nummer – festge-
stellt werden könnten,
dass schliesslich auch die geltend gemachte Furcht vor dem Militär-
dienst die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge, da der
Beschwerdeführer bei der Erstbefragung keine entsprechenden Aus-
führungen gemacht habe und ihm bei unmittelbar bevorstehender Rek-
rutierung auch kein Reisepass ausgestellt worden wäre,
dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar
und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. November 2009
(Poststempel) beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, und
auf das Asylgesuch vom 21. September 2009 sei einzutreten, even-
tuell sei der Fall zur neuerlichen Befragung des Beschwerdeführers
und zur Ergänzung des Sachverhalts sowie zum Erlass einer neuen
Verfügung an das BFM zurückzuweisen, es sei die Wegweisungs-
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verfügung aufzuheben und die Anwesenheit des Beschwerdeführers in
der Schweiz auf anderer gesetzlicher Grundlage zu regeln,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die un-
entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. November 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eingegangen sind (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106
Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
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Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass insbesondere die vom BFM aufgezeigten Widersprüche betref-
fend die Existenz und den Verbleib seiner Ausweispapiere unweiger-
lich zu diesem Schluss führen und der Beschwerdeführer seine abwe-
gige Behauptung, er habe seine Identitätskarte weggeworfen, auch
nicht plausibel zu erklären vermochte (pag. 51),
dass in diesem Zusammenhang zu erwähnen ist, dass der Beschwer-
deführer in Abweichung vom vorstehend wiedergegebenen Reiseweg
anlässlich der Erstbefragung zunächst angegeben hat, er sei am
17. September 2009 mit Hilfe eines Schleppers in verschiedenen Per-
sonenwagen sowie einem TIR-Lastwagen (Transports Internationaux
Routier; Lastwagen unter Zollverschluss) in die Schweiz gelangt (pag.
105 f.), er mithin erst im Verlauf des Verfahrens die Existenz eines Rei-
sepasses eingeräumt hat (pag. 43), wodurch seine generelle Glaub-
würdigkeit erheblich erschüttert ist,
dass sich schliesslich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass er
seit seiner Einreise in die Schweiz ernsthafte – über entsprechende
Lippenbekenntnisse (vgl. pag. 51) hinausgehende – Bemühungen zur
Beschaffung von Papieren angestellt hätte,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten
und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der
gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die
Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche
er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetz-
lichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweize-
rischen Behörden nicht aushändigte,
dass es sich beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" gemäss dem
Urteil BVGE 2007/7 um Dokumente handelt, die "sowohl die einwand-
freie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der
Rückschaffung ermöglichen" sollen, wobei diesen beiden Anforderun-
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gen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten genü-
gen (vgl. E. 4-6),
dass damit die zum Identitätsnachweis eingereichten Dokumente, (Zi-
vilstandsregisterauszug, Wohnsitzbestätigung) unbehelflich sind, zu-
mal sie offensichtlich weder zur Einreise verwendet wurden noch den
obigen Anforderungen zu genügen vermögen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen
zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Kurzbefragung (...) vom 23. September 2009 sowie der
Anhörung vom 7. Oktober 2009 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche
tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss
summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann,
dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse
entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vor-
bringen seien in wesentlichen Aspekten widersprüchlich und un-
substanziiert, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf
die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer zwar – entgegen der vorinstanzlichen
Einschätzung – Herkunft und Inhalte der angeblich von ihm verteilten
Presseerzeugnisse relativ substanziiert wiedergeben konnte (vgl.
pag. 57), jedoch dem BFM insoweit beizupflichten ist, als seine Aus-
führungen zu seiner Motivation, dies zu tun sowie zu den von ihm als
Faschisten und Hisbollah-Angehörige bezeichneten Personen äusserst
substanzarm ausgefallen sind (vgl. etwa pag. 55),
dass seinen Ausführungen eine Vielzahl von Widersprüchen anhaftet
und etwa seine Darstellung, wonach er am (...) März 2009 wegen des
Verteilens von Zeitungen und Zeitschriften festgenommen worden sei
(pag. 63), mit der Angabe, er habe hiermit erst im April 2009 begon-
nen, logisch nicht vereinbar ist,
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dass der entsprechende Erklärungs- und Entkräftungsversuch in der
Rechtsmitteleingabe, die Widersprüche liessen sich durch sprachliche
Schwierigkeiten erklären, nicht zu überzeugen vermag, zumal der Be-
schwerdeführer entgegen des dortigen Hinweises keineswegs auf Ver-
ständigungsschwierigkeiten hingewiesen, sondern vielmehr bei beiden
Befragungen erklärt hat, er verstehe den Übersetzer gut (pag. 41, pag.
97),
dass hinsichtlich der geltend gemachten Probleme mit den türkischen
Behörden festzustellen ist, dass dem Beschwerdeführer bei Annahme
der geltend gemachten Verfolgung klarerweise kein Reisepass ausge-
stellt worden wäre und er die Türkei auch nicht legal über den Flugha-
fen Istanbul hätte verlassen können,
dass damit auch der eingereichten Vorladung der Sicherheitsdirektion
von C._______ sowie der angeblich bevorstehenden Rekrutierung zum
Militärdienst – bei welcher sich es überdies um eine legitime Durchset-
zung von Bürgerpflichten handeln würde – jede Grundlage entzogen
ist,
dass schliesslich der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf die
allgemein schwierige Lage der Kurden in der Türkei unbehelflich ist, da
für die Begründetheit eines Asylgesuchs das Erfordernis einer geziel-
ten und genügend intensiven Verfolgung erfüllt sein muss, wohingegen
es – vorbehältlich der Annahme einer Kollektivverfolgung (zu den
Anforderungen an deren Feststellung vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.3. S.
3) – nicht ausreicht, auf die allgemeine schlechte Menschenrechtslage
im Herkunftsland oder die systematische Benachteiligung einer
bestimmten Personengruppe hinzuweisen,
dass sich hieraus die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur
Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur
direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass in der Beschwerde die Nachreichung eines Schreibens eines
Verwandten des Beschwerdeführers in Aussicht gestellt wird, jedoch
nicht einsehbar ist, inwiefern dieses zu einer anderen Einschätzung
führen könnten, weshalb keine Veranlassung besteht, den Eingang
dieses Schreibens abzuwarten,
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dass schliesslich der Hinweis, dass verschiedene Verwandte des
Beschwerdeführers sich als anerkannte Flüchtlinge oder Asylsuchende
in der Schweiz aufhalten würden, entgegen der Einschätzung in der
Rechtsmitteleingabe keineswegs auf eine Verfolgung des Beschwerde-
führers schliessen lässt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
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Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die ihm in der Türkei droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinis-
cher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer seit Geburt bis zu seiner Ausreise in
B._______ gelebt hat und dort mit seinen Eltern sowie (...)
Geschwistern über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (pag. 95),
weshalb nicht davon auszugehen ist, er gerate dort nach seiner
Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2
AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als
aussichtslos darstellte,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und (...).
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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