B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7006/2016
Ur t e i l vom 9 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Evelyn Stokar, Freiplatzaktion (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2016 / N (…).
E-7006/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 27. November 2011 bei der Schweizer
Botschaft in Colombo ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 24. Oktober
2012 wurde ihm die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und sein Asyl-
gesuch abgelehnt. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechts-
kraft.
B.
Am 29. Oktober 2015 ersuchte der in Jaffna geborene Beschwerdeführer
beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl. An-
lässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 29. Dezember 2015 und der
vertieften Anhörung vom 22. September 2016 machte er im Wesentlichen
geltend, er sei ungefähr im Oktober 2008 – als er sich wegen des Krieges
im Vanni-Gebiet aufgehalten habe – von den Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. Nach einem misslungenen Flucht-
versuch im Oktober 2008 und einem mehrmonatigen Gefängnisaufenthalt
sei ihm ungefähr im Februar 2009 die Flucht aus dem Trainingscamp ge-
lungen, woraufhin er zu seinen Eltern gegangen sei. Im April 2009 habe er
sich zusammen mit seiner Familie der Armee ergeben. Auf Aufforderung
hin habe er im Flüchtlingscamp seine Ausbildung bei den LTTE registrieren
lassen. In der Folge habe er zweieinhalb Jahre in Rehabilitierungshaft in
verschiedenen Camps verbracht. Während dieser Zeit sei er immer wieder
befragt und geschlagen worden. Am 3. Oktober 2011 sei er aus der Reha-
bilitierung entlassen worden und habe bis zu seiner Heirat im August 2014
in C._______, sodann bis Ende Januar 2015 in Kottavathai (beides Distrikt
Jaffna) gelebt. Ab Januar 2015 habe er sich bis zu seiner Ausreise an ver-
schiedenen Orten versteckt gehalten. Nach seiner Freilassung aus der Re-
habilitation sei er immer wieder vom Nachrichtendienst der Armee und der
Polizei befragt worden. Seine Probleme hätten sich zugespitzt, als er An-
fang Januar 2015 und im Februar 2015 am Feiertag Sivarathriri von unbe-
kannten Geheimdienstleuten während seiner Abwesenheit zu Hause auf-
gesucht worden sei. Ein Freund von ihm sei seither verschollen. Grund der
Suche nach ihm sei vermutlich neben seiner früheren LTTE-Mitgliedschaft
sein verschollener Halbbruder D._______ gewesen, der als Mitglied der
LTTE für deren Waffen zuständig gewesen und verdächtigt worden sei, sol-
che versteckt zu haben. Am 13. April 2015 sei er mit seinem Reisepass
legal über den Flughafen in Colombo ausgereist.
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Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der Geburtsur-
kunde (inklusive englischer Übersetzung), zwei sri-lankische Identitätskar-
ten, eine im Original (ausgestellt am 26. Juni 2016) und die andere in Kopie
(ausgestellt am 25. Februar 2003), einen sri-lankischen Reisepass in Kopie
(ausgestellt am 24. Oktober 2011), eine Haftbestätigung des IKRK im Ori-
ginal, ein Rehabilitationsattest im Original (mit englischer Übersetzung),
eine Kopie des Heiratsregisterauszugs (mit englischer Übersetzung), eine
sri-lankische Identitätskarte der Ehefrau in Kopie, einen Internet-Ausdruck
der Vermisstenanzeige von R. T. (mit deutscher Übersetzung) sowie zwei
Fotos von ihm mit seinem Freund R. T. ein.
C.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 – eröffnet am 13. Oktober 2016 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie
deren Vollzug an. Es begründete seien Entscheid im Wesentlichen mit der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers.
D.
Mit Eingabe vom 14. November 2016 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Gewährung von Asyl (unter Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft). Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allen-
falls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm
die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht beantragte er die Feststellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so-
wie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weite-
ren sei ihm eine Nachfrist zur ergänzenden Beschwerdebegründung zu ge-
währen.
Der Beschwerdeführer legte eine Fürsorgebestätigung vom 9. November
2016 zu den Akten.
Mit der Beschwerdeschrift reichte die Rechtsvertreterin ausserdem eine
Kostennote ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2016 hiess die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig
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setzte sie dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine Frist zur Nachrei-
chung einer Beschwerdeergänzung.
F.
Der Beschwerdeführer ergänzte seine Beschwerde am 18. November
2016.
G.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 legte er ein handschriftlich verfasstes,
fremdsprachiges Schreiben seiner Ehefrau (Original mit zusammenfassen-
der Übersetzung) sowie ein Zustellkuvert ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-7006/2016
Seite 5
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtete das Bundesverwaltungsge-
richt auf die Durchführung des Schriftenwechsels.
4.
4.1 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe sinnge-
mäss vorbringt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf das rechtliche
Gehör verletzt, indem sie bei der Feststellung des Sachverhalts zentrale
Punkte ausgelassen und Aussagen nicht berücksichtigt habe oder bei der
Anhörung nicht auf ein Thema eingegangen sei, erweist sich diese Rüge
als unbegründet.
4.2 Entgegen seinem Einwand, die Vorinstanz habe die Verbindung zu sei-
nem Halbbruder D._______, einem hochrangigen LTTE-Mitglied, ungenü-
gend erwähnt, enthält der Entscheid an mehreren Stellen den Hinweis auf
dieses Vorbringen (vgl. E. II Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung). Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs lässt sich ferner nicht darin erblicken,
dass der Beschwerdeführer nicht zu detaillierten Schilderungen der Ver-
höre durch die Beamten des Criminal Investigation Departments (CID)
oder der Terrorist Investigation Division (TID) aufgefordert worden war, zu-
mal diese vom SEM nicht in Zweifel gezogen werden. Gleiches gilt für die
fehlenden Fragen in Bezug auf die – neben dem Beschwerdeführer und
seinem verschwundenen Freund – mutmasslich ebenfalls gesuchten, an-
deren Freunde. Weitergehende Abklärungen waren nicht nötig, da er das
Auftauchen der unbekannten Geheimdienstleute und die befürchtete Ver-
haftung nicht in Zusammenhang mit diesen, sondern einzig mit seinem
Freund in Verbindung brachte (B5 Ziff. 7.01; B20 F94 ff.). Dass sich die
Behörden mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt, ist nicht nötig (vgl. dazu
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2004 Nr. 38; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff.
m.w.H; BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Seite 6
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende
Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von be-
stimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss, wel-
che ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe
des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden
sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4
E. 5.2).
Bei den in Art. 3 Abs. 2 AsylG genannten Massnahmen, welche eine Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit bewirken, gilt die gesetzliche Ver-
mutung, dass diese einen weiteren Verbleib der betroffenen Person im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat unzumutbar machen, sofern ein genügend enger
zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen Verfolgung und Verlas-
sen des Landes besteht und der erlittene Eingriff eine bestimmte Intensität
aufweist (vgl. ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch
des Asylrechts, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Bern/Stuttgart 1991,
S. 77). Eingriffe in andere Rechtsgüter als Leib, Leben oder Freiheit gelten
dann als Verfolgung, wenn daraus ein unerträglicher psychischer Druck
entsteht, der einen weiteren Verbleib im Heimatstaat für die betroffene Per-
son unzumutbar macht. Der durch den Eingriff entstandene unerträgliche
psychische Druck ist gemäss der schweizerischen Asylpraxis dann beacht-
lich, wenn die Massnahmen und deren Auswirkungen den weiteren Ver-
bleib im Heimatstaat als objektiv unzumutbar erscheinen lassen. Aus-
gangspunkt ist dabei immer ein konkreter Eingriff, der stattgefunden hat
oder mit solcher Wahrscheinlichkeit droht, dass die Furcht vor ihm als be-
gründet erscheint, wobei dieser auch hier aus einem der in Art. 3 Abs. 1
AsylG genannten Motive erfolgen muss (vgl. ALBERTO ACHERMANN/CHRIS-
TINA HAUSAMMANN, a. a. O. S. 79). Beruht der psychische Druck demnach
einzig auf den gesellschaftlichen, wirtschaftlichen oder ähnlichen Gege-
benheiten in einem Staat, ist er selbst dann nicht flüchtlingsrechtlich rele-
vant, wenn die Angehörigen bestimmter politischer, religiöser oder ähnli-
cher Gruppen besonders darunter leiden.
5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
E-7006/2016
Seite 7
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive – erfolgenden Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (BVGE 2010/57
E. 2.2 und 2.3).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7 AsylG nicht stand,
so dass deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Seine Aussagen im Aus-
landgesuch stimmten nicht mit jenen im Inlandgesuch überein, was bei-
spielsweise die Frage betreffe, an welche Bedingungen oder Auflagen
seine Entlassung aus der Rehabilitationshaft geknüpft gewesen sei. Insbe-
sondere habe er anlässlich der Anhörung die wöchentliche Unterschriften-
pflicht nicht mehr erwähnt. Weiter habe er im Rahmen der Botschaftsbe-
fragung vorgetragen, kurz vor Einreichung seines Auslandsgesuchs im No-
vember 2011 von Soldaten zu Hause gesucht worden zu sein, was dazu
geführt habe, dass er sich seither nicht mehr zuhause aufgehalten habe.
Anlässlich der Anhörung habe er dies nicht mehr angeführt, sondern nur,
sich seit seiner Entlassung durch die Befragungen schikaniert gefühlt und
sich vor Januar 2015 wegen Militärpatrouillen manchmal bei Nachbarn auf-
gehalten zu haben. Auch seien seine Angaben darüber, ob er über die
Funktion seines Halbbruders bei den LTTE Bescheid gewusst habe, zwi-
schen der Botschaftsbefragung und der Anhörung widersprüchlich ausge-
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Seite 8
fallen. Weitere Diskrepanzen seien sodann zwischen der BzP und der An-
hörung feststellbar. Die Umstände, beispielsweise wie er vom Verschwin-
den seines Freundes erfahren habe, habe er unterschiedlich geschildert.
Zudem erscheine unglaubhaft, dass er nach der Entlassung aus der Reha-
bilitationshaft ungefähr fünfzigmal den Vorladungen des CID und der TID
Folge geleistet habe, sich indessen nach einem Besuch von Geheim-
dienstleuten im Februar 2015 versteckt und sich kurz danach zur Ausreise
entschieden habe, ohne deren Absichten gekannt zu haben. Zudem er-
scheine die Begründung unlogisch, die Angst vor einer Festnahme durch
die Geheimdienstleute und das Verschwinden des Freundes würden im
Zusammenhang mit ihren (viel früher stattgefundenen) Demonstrationsteil-
nahmen gegen die Regierung stehen, da eine Festnahme im Rahmen ei-
ner der früheren Befragungen viel einfacher möglich gewesen wäre. Glei-
ches gelte für seine Erklärung, die Geheimdienste hätten mehr über die
Waffenverstecke seines Halbbruders D._______ in Erfahrung bringen wol-
len. Eine plötzliche Suche durch unbekannte Geheimdienstleute, insbe-
sondere wegen seines Halbbruders, mit dem er letztmals im Jahr 2008
Kontakt gehabt habe und welcher im April 2009 ermordet worden sei, er-
scheine unplausibel, nachdem der Beschwerdeführer während dreier Jah-
ren regelmässig vom CID und TID zu Befragungen vorgeladen worden sei
und er diesen Aufforderungen stets Folge geleistet habe. Sodann seien die
eingereichten Beweismittel, namentlich der Zeitungsartikel über das Ver-
schwinden seines Freundes und die Fotoaufnahmen, nicht geeignet, seine
Asylvorbringen glaubhaft zu machen. Die Rehabilitationshaft des Be-
schwerdeführers hingegen werde nicht angezweifelt.
6.2 Der Beschwerdeführer hält dieser Argumentation entgegen, die Tatsa-
che, dass er bei der Anhörung die Unterschriftspflicht nach seiner Haftent-
lassung sowie die Suche durch die Soldaten im November 2011 nicht vor-
getragen habe, sei dem normalen Vorgang des Vergessens geschuldet.
Zum Zeitpunkt der Botschaftsbefragung im Januar 2012 seien ihm die frag-
lichen Ereignisse noch sehr präsent gewesen, fünf Jahre später hingegen
die rund fünfzig Verhöre und vor allem die Suche nach ihm sowie das Ver-
schwinden seines Freundes im Vordergrund gestanden, was ihn dann
auch zum Verlassen seines Heimatlandes veranlasst habe. Dass er an-
lässlich der Botschaftsbefragung nicht die ganze Wahrheit zu seinem Bru-
der gesagt habe, sei im sri-lankischen Kontext absolut nachvollziehbar. Er
habe sehr wohl gewusst, dass D._______ ein Kadermitglied der LTTE ge-
wesen sei, nicht aber, ob er dem Dolmetscher auf der Schweizer Botschaft
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Seite 9
vertrauen könne. Ihm sei wichtig gewesen, möglichst viel zu erzählen, wes-
halb er nur die brisantesten Details zur Position seines Bruders weggelas-
sen habe.
Was die angeblich widersprüchlichen Zeitangaben des letzten Zusammen-
treffens mit den Behörden betreffe, habe er zwar lediglich die Daten seiner
Entlassung aus der Rehabilitationshaft, der Ausreise aus Sri Lanka sowie
der Entführung seines Freundes präzise nennen können, die übrigen Zeit-
angaben habe er indes jeweils ungefähr genannt. Das letzte Verhör durch
die TID habe ungefähr Mitte 2014, noch vor seiner Heirat im August 2014,
stattgefunden. Weil es sich um eines in einer langen Reihe ähnlicher Ver-
höre gehandelt habe, habe er nicht wissen können, dass es das letzte ge-
wesen sei und diesem deshalb keine Bedeutung beigemessen. Bis Ende
2014 habe er weiterhin telefonischen Kontakt mit den Behörden gehabt,
was seine Aussage an der BzP erkläre.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, nie behauptet zu haben, die Ge-
heimdienstleute hätten ihn im Frühjahr 2015 verhaften wollen. Die Suche
durch unbekannte Personen deute typischerweise auf eine Entführung hin,
da solche in Sri Lanka auch nach dem Regierungswechsel im Jahr 2015
noch ein gängiges Mittel der Sicherheitskräfte sei, um Verdächtige zu töten
oder unter Folter zu verhören. Das letzte Verhör durch die TID, vor der Su-
che durch die Unbekannten, habe sich von den vorangegangenen Verhö-
ren dadurch unterschieden, dass die TID – die ihm offensichtlich Kennt-
nisse über LTTE-Waffenverstecke und Kontakte zu LTTE-Mitgliedern un-
terstellt habe – angedeutet habe, seine negativen Antworten nicht länger
zu tolerieren.
Der Entführung seines Freundes sei die Suche durch Unbekannte nach
fünf Personen vorausgegangen, darunter vier seiner engsten Freunde.
Auffallend sei dabei, dass, abgesehen vom Beschwerdeführer, keine der
Personen Kontakte zu den LTTE oder Probleme mit den Behörden gehabt
hätten. Daher liege die Vermutung auf der Hand, dass die Unbekannten
auf der Suche nach dem untergetauchten Beschwerdeführer und dessen
Freund waren, wobei Letzterer als einziger erwischt worden sei. Dieser
habe noch viel weniger gewusst, was die Unbekannten von ihm gewollt
hätten, und sei trotzdem entführt worden, so dass die Befürchtungen des
Beschwerdeführers realistisch seien.
Der Beschwerdeführer erfülle mehrere risikobegründenden Faktoren im
Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-6864/2014 vom
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Seite 10
19. Mai 2016: Seine eigene ehemalige LTTE-Mitgliedschaft, die Kaderpo-
sition seines Halbbruders in der Waffenabteilung der LTTE, der Verdacht
der sri-lankischen Sicherheitskräfte, Teil eines Wiederbelebungsplanes der
LTTE zu sein, die unzähligen Verhöre durch die CID und TID, insbesondere
zu allfälligen Waffenverstecken, die Suche nach ihm durch Unbekannte
seit Anfang 2015 sowie die Entführung seines engen Freundes. All dies
zeige das grosse und nach wie vor anhaltende Verfolgungsinteresse der
sri-lankischen Sicherheitskräfte.
6.3 In der ergänzenden Eingabe führt der Beschwerdeführer zum Vorfall
im November 2011 aus, er habe sich an besagtem Abend, als er von Sol-
daten zu Hause aufgesucht worden und anschliessend geflüchtet sei, im
hinteren Teil des Hauses aufgehalten und keinen Kontakt zu seinen Verfol-
gern gehabt. Hingegen sei er in den darauffolgenden drei Jahren unzählige
Male direkt verhört, geschlagen und bedroht worden. Es sei logisch, dass
ihm diese
direkten Kontakte viel stärker präsent geblieben seien als der Vorfall im
Jahr 2011. Dass dieser bis zum Zeitpunkt der Botschaftsanhörung im Ja-
nuar 2012 das furchterregendste Erlebnis gewesen sei, ändere nichts an
der Tatsache, dass danach viele weitere, intensivere Kontakte mit den Si-
cherheitskräften stattgefunden hätten und er sich anlässlich der Anhörung
in der Schweiz primär an Letztere erinnert habe.
Diverse Ausführungen, die der Beschwerdeführer bei der Botschaftsanhö-
rung zu seinen Verhören nach der Haftentlassung gemacht habe, habe die
Vorinstanz nicht ansatzweise aufgeführt, beziehungsweise nur kurz zu-
sammengefasst. Aus seinen dortigen Aussagen ergebe sich aber deutlich,
dass er von den Sicherheitskräften beschuldigt worden sei, ein hochrangi-
ges LTTE-Mitglied gewesen zu sein, in Kontakt mit der LTTE-Diaspora zu
stehen und an Wiederbelebungsversuchen beteiligt zu sein oder zumin-
dest Informationen darüber zu besitzen. Obschon diese Verhöre für die
Asylgründe zentral seien, sei er dazu nicht detailliert befragt worden. Selbst
wenn der Beschwerdeführer den Vorfall vom November 2011 und die Un-
terschriftspflicht nach der Haftentlassung, wie unterstellt, erfunden haben
sollte, blieben dennoch seine Vorbringen zu den zahlreichen Verhören und
Suchen nach ihm konsistent und glaubhaft.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die rechtliche Begründung der
Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann eine angefoch-
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Seite 11
tene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Be-
gründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer solchen Motivsubstitution
ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet.
Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren An-
wendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen Gelegenheit zu ge-
ben, sich vorgängig dazu zu äussern (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LO-
RENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Aufl. 2013, S. 24 Rz. 1.54; BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.).
7.2 Was das Ereignis im November 2011 betrifft, ist dem SEM entgegen-
zuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP sehr wohl vortrug,
er sei während der Zeitspanne, in welcher er sich an die Schweizer Bot-
schaft in Colombo gewendet habe, von unbekannten Nachrichtendienstbe-
amten gesucht und befragt worden (vgl. B5 Ziff. 7.01, S.9 oben ). Daraus
lässt sich alleine keine flüchtlingsrelevante Gefährdung ableiten. Während
er dieses Ereignis im Botschaftsgesuch noch als Grund seines Asylge-
suchs geltend machte, war dieses demgegenüber den späteren Aussagen
sowie der Rechtsmitteleingabe zufolge nicht mehr kausal für seine Aus-
reise im April 2015 (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.). Eine
Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Einwendungen des Be-
schwerdeführers erübrigt sich demnach.
7.3 Die Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die LTTE im
Jahr 2008, sein zweieinhalbjähriger Aufenthalt in einem Rehabilitations-
camp und seine Entlassung am 30. September 2011, beziehungsweise am
3. Oktober 2011, werden von der Vorinstanz nicht angezweifelt. Soweit sie
ihm Widersprüchlichkeit hinsichtlich allfälliger Entlassungsauflagen vor-
wirft, ist dem zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer bei der Botschafts-
befragung vortrug, er habe einer Unterschriftspflicht unterstanden und sich
den Behörden zur Verfügung halten müssen. Zudem sei er verpflichtet ge-
wesen, jeglichen Gebietswechsel, unter Angabe des Grundes, mitzuteilen
(vgl. B5 S. 6 f.), was sich mit seinen späteren Aussagen zur Meldepflicht
deckt (vgl. B20 F53). Die Begründung, deshalb unter strengerer Beobach-
tung gestanden zu haben, weil ihm anlässlich der Rehabilitationshaft sein
nur kurzzeitiger Aufenthalt bei den LTTE nicht geglaubt worden sei, er-
scheint plausibel (vgl. B20 F47). Es ist deshalb davon auszugehen, dass
er nach seiner Entlassung aus dem Rehabilitationscamp einer Meldepflicht
unterstand und in diesem Zusammenhang vom CID und/oder TID befragt
wurde. Ebenfalls nicht anzuzweifeln ist die (frühere) Mitgliedschaft seines
Bruders, beziehungsweise Halbbruders D._______ bei den LTTE sowie
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Seite 12
dessen unbekannter Aufenthalt seit dem Jahr 2009 (vgl. B5 S. 10; B20
F41/F63 ff.).
7.3.1 Indes machte der Beschwerdeführer die Befragungen durch das CID
und TID nie als zentrales Fluchtvorbringen geltend. Diese genügen im Üb-
rigen der geforderten Intensität nach Art. 3 AsylG nicht, um als asylrele-
vante Verfolgungsmassnahme zu gelten. Der Nachschub auf Beschwerde-
ebene, ihm sei anlässlich der Befragungen jeweils angedroht worden, er
werde in den für brutale Folterungen berüchtigten „vierten Stock“ im Haupt-
quartier in Colombo gebracht, vermag daran nichts zu ändern. Zwar trug
er bereits bei der BzP übereinstimmend dazu vor, ihm sei mit einer Über-
wachung und „indirekter“ Bestrafung gedroht worden und er habe Angst
gehabt (vgl. B5 S. 9; B20 F71), doch erscheinen diese Androhungen ob-
jektiv betrachtet nicht als derart intensiv, um den hohen Anforderungen an
einen unerträglichen psychischen Druck zu genügen. Der Beschwerdefüh-
rer mag den Umgang der Behörden mit ihm zwar aus subjektiver Sicht als
schlimm empfunden haben, doch wurde ihm dadurch ein menschenwürdi-
ges Leben nicht verunmöglicht (vgl. BVGE 2010/28, E. 3.3.1.1; EMARK
2000 Nr. 17 E. 11b S. 157). An der fehlenden Asylrelevanz mag auch der
Umstand nichts zu ändern, dass er dabei zu seinem (Halb-) Bruder und
dessen Funktion innerhalb der LTTE sowie zu allfällig eigenen Verbindun-
gen zur Organisation befragt worden war (vgl. B5 Ziff. 7.01/703; B20
F61 ff.), wurde er deswegen doch nicht weiter behelligt oder gar inhaftiert.
7.3.2 Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines unerträglichen psychi-
schen Drucks im Sinne von Art. 3 AsylG wegen der Befragungen durch den
CID und TID sind nicht erfüllt. Eine begründete Furcht vor künftigen asyl-
relevanten Nachteilen ist darin auch nicht zu erblicken, wurden die Drohun-
gen doch mehrfach ohne konkrete Konsequenz ausgesprochen.
7.4 Dem Beschwerdeführer gelingt es indes nicht, die unzähligen Unge-
reimtheiten im Zusammenhang mit der Suche durch Personen eines ihm
unbekannten Geheimdienstes ab ungefähr Ende 2014, zu entkräften. Um
Wiederholungen zu vermeiden, kann daher grundsätzlich auf die Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
7.4.1 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass sich seinen diesbezüglichen
Schilderungen kein nachvollziehbares Verfolgungsmotiv entnehmen lässt.
Der Beschwerdeführer trug vor, seine richtigen Probleme hätten mit dem
Auftauchen dieser Geheimdienstleute etwa Ende 2014 oder Anfang 2015
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Seite 13
begonnen (vgl. B20 F55/F75), da diese versucht hätten, von ihm Informa-
tionen zu sammeln, was ihnen aber nicht gelungen sei (vgl. B20 F75). Statt
konkreter Antworten, wie die Geheimdienstleute angefangen hätten, ihn
anders zu behandeln, verwies der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage
hin in äusserst pauschaler Weise auf die Verhaftung einer Frau, einer ehe-
maligen LTTE-Person sowie vier weiteren seiner Kollegen, ohne gegen ihn
gerichtete Massnahmen zu nennen (vgl. B20 F75 ff.). In diesem Zusam-
menhang trug er nur vage vor, bei diesen unbekannten Nachrichtendienst-
mitarbeitenden – anders als beim polizeilichen oder militärischen Nachrich-
tendienst – hätte die Gefahr bestanden, spurlos zu verschwinden (vgl. B5
Ziff.7.01; vgl. B20 F82). Diesen Befürchtungen liegen keine nachvollzieh-
baren Gründe zugrunde, sondern sie stellen reine Mutmassungen des Be-
schwerdeführers dar. Ein ernsthaftes Interesse an seiner Person konnte er
nicht glaubhaft darlegen, so dass auch seine blosse Vermutung, die unbe-
kannten Geheimdienstleute hätten sich möglicherweise Informationen zu
seinem Bruder und über die Waffenverstecke erhofft, nachdem der CID
und TID diese nicht erhalten hatte, nicht überzeugt (vgl. B20 F104 f.). Be-
sonders da dies nicht in einen Zusammenhang mit dem Zeitpunkt gebracht
werden kann, an dem diese Leute aufgetaucht sein sollen (nach der Ver-
haftung einer ehemaligen LTTE-Person namens E._______ und dem Be-
such des britischen Premierministers in Sri Lanka [vgl. B20 F76]). Zudem
ist nicht nachvollziehbar, weshalb er sich von den CID- und TID-Angehöri-
gen verhören liess, sich einer Befragung durch die unbekannten Leute je-
doch ohne erkennbaren Grund entzog, zumal er ja explizit verneinte, etwas
über die Zwangsrekrutierung hinaus mit den LTTE zu tun gehabt und sämt-
liche eigenen LTTE-Aktivitäten offengelegt zu haben (vgl. B20 F39/F44 f.).
Sodann lässt sich auch in der angeblichen Entführung seines Freundes im
Nachgang an eine Demonstrationsteilnahme kein Grund erblicken, wes-
halb bei den unbekannten Geheimdienstmitarbeitenden ein Interesse am
Beschwerdeführer geweckt worden sein soll, zumal der Beschwerdeführer
diesbezüglich ebenfalls nur spekulierte, diese hätten vielleicht Rache an
ihm nehmen wollen (vgl. B20 F98). In seiner Beschwerdeschrift setzt sich
der Beschwerdeführer denn auch nicht mit der Feststellung des SEM, es
mangle an einem Zusammenhang zwischen dem Verschwinden seines
Freundes und der behaupteten Suche nach ihm auseinander und bringt
lediglich vor, auch dieser Freund habe nicht gewusst, was die Unbekann-
ten von ihm gewollt hätten.
7.5 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft ma-
chen, vor seiner Ausreise einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von
E-7006/2016
Seite 14
Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein, noch begründete Furcht vor ei-
ner solchen gehabt zu haben.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, insbesondere aufgrund seiner frühe-
ren LTTE-Mitgliedschaft, die in diesem Zusammenhang erfolgten Befra-
gungen sowie wegen der Kaderposition seines [Halb-] Bruders in der Waf-
fenabteilung der LTTE bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer erheblichen
Gefährdung durch die Sicherheitsbehörden ausgesetzt zu sein, weshalb er
die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr
von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O., E. 8.3). Zur Beur-
teilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risiko-
faktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop-List“ und die
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als
stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid
dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung
einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Feh-
len ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben
und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach ri-
sikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weit-
reichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe
tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen
Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu
lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die
dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet,
deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" ver-
merkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungs-
weise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen
oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte
für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch be-
tätigt hätten (vgl. a.a.O., E. 8).
8.2.1 Der Beschwerdeführer trug glaubhaft vor, durch die LTTE zwangsre-
krutiert worden und für kurze Zeit bei diesen tätig gewesen zu sein, bevor
E-7006/2016
Seite 15
er sich freiwillig der sri-lankischen Armee ergab. Sodann ist unbestritten,
dass sein (Halb-) Bruder D._______ während mehrerer Jahre Mitglied der
LTTE war und dort eine Position in der Waffenabteilung innehatte. Damit
liegt ein stark risikobegründeter Faktor vor, dennoch lassen weder die ei-
gene LTTE-Vergangenheit noch das Verwandtschaftsverhältnis zu
D._______ den Schluss zu, der Beschwerdeführer würde bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka ins Visier der Sicherheitskräfte geraten, hat er deswe-
gen doch während seines mehrjährigen heimatlichen Aufenthaltskeine
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen erlitten. Zudem ist
er mit dem eigenen Pass legal über den Flughafen Colombo ausgereist.
Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht argumentiert, es
sei nicht ersichtlich, weshalb die sri-lankischen Behörden ausgerechnet
zum geschilderten Zeitpunkt wegen dieser LTTE-Verbindungen ein ver-
stärktes Interesse gehabt haben sollten. Eine aus der Nähe zu den LTTE
resultierende Gefährdung des Beschwerdeführers ist auch deshalb un-
wahrscheinlich, weil seine Familienangehörigen nach seiner Ausreise zwar
von den Behörden besucht, nicht aber behelligt worden seien (vgl. B20
F102). Das im Beschwerdeverfahren eingereichte Schreiben der Ehefrau,
wonach sie mehrmals vom militärischen Nachrichtendienst aufgesucht, be-
fragt und ihr gedroht worden sei, vermag an dieser Einschätzung nichts zu
ändern. Das Vorbringen ist als nachgeschoben und das Dokument als rei-
nes Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu betrachten.
8.2.2 Des Weiteren genügen die schwach risikobegründenden Faktoren
(Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie, seine Her-
kunft aus dem Norden Sri Lankas und sein zwischenzeitlich dreieinhalb
Jahre andauernder Aufenthalt in der Schweiz) gemäss geltender Praxis
nicht, um bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von drohenden Verfolgungs-
massnahmen auszugehen. Gleiches gilt für die anlässlich der Anhörung
noch geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit in Form einer einzigen De-
monstrationsteilnahme in der Schweiz (vgl. B20 F118), welche indessen
auf Beschwerdeebene nicht mehr erwähnt wurde.
8.2.3 Dem Einwand des Beschwerdeführers, die illegale Ausreise und die
fehlenden Reisepapiere stellten weitere Risikofaktoren dar, ist entgegen-
zuhalten, dass er seinen Aussagen zufolge mit dem eigenen, sri-lanki-
schen Reisepass ausgereist war, welcher ihm bei seiner Ankunft in der Tür-
kei abgenommen und ihm für die Weiterreise ein indischer Reisepass aus-
gehändigt worden sei (vgl. B5 Ziff. 5.02; B20 F4/F18). Dass ihm das Ver-
lassen Sri Lankas nur deshalb gelungen sein soll, weil die Passkontrolle
E-7006/2016
Seite 16
am Flughafen fingiert und der Beamte im Vorfeld über seine Ausreise in-
formiert gewesen sein soll (vgl. B20 F4 ff./F15 f.), ist höchst zweifelhaft
und deutet auf eine konstruierte Ausreisegeschichte hin. Selbst wenn er
mit temporären Reisedokumenten nach Sri Lanka zurückkehren müsste,
wäre dies nur als ein schwach risikobegründender Faktor zu berücksichti-
gen. Allenfalls könnte dieser Umstand zu einer Befragung bei der Einreise
oder zu einem „Background Check“ führen. Dafür, dass er bei der Rückkehr
in seinen Heimatstaat weitergehende, über eine einfache Kontrolle hinaus-
gehende Massnahmen, zu befürchten hätte, bestehen keine hinreichenden
Anhaltspunkte.
8.3 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz Vorliegens risikobe-
gründender Faktoren (seine Zwangsrekrutierung durch die LTTE, die kurz-
zeitige Tätigkeit zugunsten der Organisation sowie die LTTE-Zugehörigkeit
von D._______) – eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, bei einer Rückkehr
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, zu verneinen
ist. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein
Asylgesuch abgelehnt.
9.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-7006/2016
Seite 17
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
10.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
10.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt
den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzuläs-
sig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2).
Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
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Seite 18
EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen
Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. ge-
gen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08).
Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon
auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Be-
handlung.
10.2.3 Nachdem der Beschwerdeführer keine begründete Furcht nachwei-
sen oder glaubhaft machen konnte, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die
Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich
relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhalts-
punkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswid-
rige Behandlung in Sri Lanka drohen.
10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.3.1 Die allgemeine Menschenrechtssituation und sicherheitspolitische
Lage in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zu-
mutbar erscheinen, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskrite-
rien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Be-
ziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Auch in
Bezug auf das Vanni-Gebiet kam das Bundesverwaltungsgericht nach ein-
gehender Analyse zum Schluss, ein Wegweisungsvollzug sei bei Vorliegen
begünstigender Faktoren grundsätzlich zumutbar. So habe sich die Sicher-
heitslage seit dem Ende des Konflikts im Jahr 2009 deutlich verbessert.
Die weiterhin präsente Armee werde im Allgemeinen nicht als Sicherheits-
truppe angesehen und die noch vorhandenen Minengebiete seien klar
markiert, so dass diese kein grosses Sicherheitsproblem darstellen wür-
den. Die Infrastruktur sei teilweise wiederhergestellt, wobei der Zugang zu
Trinkwasser und Elektrizität weiterhin ein Problem für die Bevölkerung dar-
stelle. In wirtschaftlicher Hinsicht bleibe die Situation im Vanni-Gebiet zwar
prekär, doch erweise sich der Wegweisungsvollzug von Personen mit fa-
miliärer oder sozialer Unterstützung vor Ort, einer vorübergehenden oder
E-7006/2016
Seite 19
dauerhaften Wohnmöglichkeit und der Aussicht, die eigenen Grundbedürf-
nisse decken zu können, grundsätzlich als zumutbar (vgl. dazu ausführlich
das Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.4 [als Re-
ferenzurteil publiziert]).
10.3.2 Der heute (…)-jährige Beschwerdeführer lebte seit seiner Haftent-
lassung bis zur Eheschliessung im August 2014 mit seinen Eltern zusam-
men in C._______, danach bis zu seiner Ausreise zusammen mit seiner
Ehefrau in F._______ (auch: G._______), beziehungsweise ab Januar
2015 kurzfristig bei einem Bekannten in H._______ (Distrikt Jaffna, bezie-
hungsweise H._______ [alle in der Nordprovinz]). Seine Ehefrau lebt – zu-
sammen mit dem gemeinsamen Sohn – nach wie vor in C._______ (vgl.
B5 Ziff. 1.14/2.01). Daneben leben weitere Familienangehörige und Ver-
wandte in I._______ (Ostprovinz) und G._______, zu denen der Beschwer-
deführer weiterhin regelmässigen Kontakt pflegt (vgl. B5 Ziff. 3.01; B20
F26 ff). Es kann somit ohne weiteres davon ausgegangen werden, ihm
käme bei einer Rückkehr Unterstützung zu, nötigenfalls auch in finanzieller
Hinsicht. Ihm ist nach einer gut dreijährigen Landesabwesenheit die wirt-
schaftliche Reintegration und der Aufbau einer neuen Existenz zuzumuten,
zumal er über eine solide Schulbildung und Arbeitserfahrung als (…) ver-
fügt (vgl. B5 Ziff. 1.17.04 f.; B20 F32 ff.). Auch in gesundheitlicher Hinsicht
liegen keine Anhaltspunkte vor, welche einer Rückkehr entgegenstehen
würden.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
E-7006/2016
Seite 20
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfü-
gung vom 18. November 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung gutgeheissen wurde und seither keine Veränderung
der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7006/2016
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Regina Seraina Goll
Versand: