Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E7008/2011
U r t e i l v om 2 7 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien A._______,
Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29.
November 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 4. November 2011 verlassen hat und am 7. November 2011 in die
Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 21. November 2011 sowie der
direkten Anhörung vom 29. November 2011 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ein aus dem Dorf
C._______, Provinz Bingöl, stammender Kurde,
dass er als Kurde immer wieder unterdrückt worden sei, keine Freiheit
und Möglichkeit gehabt habe, sich zu äussern, und sich nicht in seiner
Muttersprache habe verständigen können, weshalb er sein Studium
abgebrochen habe,
dass er im Jahre 2009 einmal und das einzige Mal von der türkischen
Polizei verhaftet worden sei und zwei Tage im Gefängnis habe verbringen
müssen,
dass er zudem angab, sich bei der BDP (Partei des Friedens und der
Demokratie) betätigt zu haben, jedoch nicht deren Mitglied gewesen sei,
dass er für die Partei am 12. Juni 2011 im Hinblick auf die Wahlen von
Dorf zu Dorf gelaufen sei und den Leuten Plakate verteilt habe, weshalb
er von der Polizei geschlagen worden sei,
dass er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen habe, weil er als
Kurde keinen Militärdienst habe leisten wollen,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit am gleichen
Tag mündlich eröffneter Verfügung vom 29. November 2011 ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten,
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dass es sich bei den geltend gemachten Benachteiligungen der
Angehörigen der kurdischen Bevölkerung in der Türkei nicht um
ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle,
dass aus diesem Grund die allgemeine Situation, in der sich die
kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein
nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe,
dass sich die Situation der Kurden im Zuge der verschiedenen Reformen
in der Türkei seit 2001 zudem merklich verbessert habe und rein
kulturelle Betätigungen nicht mehr verfolgt würden,
dass die kurdische Sprache auch im öffentlichen Raum toleriert werde,
und seit Frühjahr 2004 Kurse in Kurdisch angeboten würden, sowie seit
Juni 2004 das türkische Fernsehen Sendungen in kurdischer Sprache
ausstrahle,
dass der Beschwerdeführer auch keine konkreten und nachvollziehbaren
Ausführungen habe machen können, inwieweit er nur aufgrund seiner
kurdischen Ethnie ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sein sollte,
dass in Bezug auf den Militärdienst keine asylrechtlich relevante
Verfolgungsmotivation vorliege, da diesbezüglich staatliche Massnahmen
der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten dienten,
dass auch in der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die BDP keine
asylrelevante Verfolgung zu erblicken sei, zumal er nicht einmal Mitglied
sei und keine führende Position inne gehabt habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Dezember 2011
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erhob und dabei die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung an die
Vorinstanz zur Feststellung des vollständigen und rechtserheblichen
Sachverhalts sowie Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie
(sub)eventualiter die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 der angefochtenen
Verfügung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht dem unterzeichnenden
Rechtsvertreter vor Gutheissung der vorliegenden Beschwerde eine Frist
zur Einreichung einer detaillierten Kostennote anzusetzen sei,
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dass zur Begründung der Beschwerde angeführt wird, das
Aussageverhalten des Beschwerdeführers lasse darauf schliessen, dass
der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig
abgeklärt worden sei,
dass er sich auch bei der Besprechung beim Rechtsvertreter erst nach
einem längeren Gespräch dazu habe durchringen können, mehr über
seine persönliche Verfolgungssituation zu erzählen,
dass sich der Beschwerdeführer zur Flucht aus der Türkei entschlossen
habe, nachdem sich eine PKKAktivistin, die von der Jugendgruppe der
BDP bei der Unterbringung und mit Lebensmitteln hätte unterstützt
werden sollen, am 29. Oktober 2011 auf dem Marktplatz in Bingöl in die
Luft gesprengt habe, wobei zwei Personen getötet worden seien,
dass er in der Zwischenzeit auch erfahren habe, dass verschiedene
Mitglieder der Jugendgruppe der BDP verhaftet worden seien, welche ihn
möglicherweise belasten würden,
dass aufgrund der Wahrnehmung des Rechtsvertreters und der
Begleitpersonen des Beschwerdeführers bei diesem eine erhebliche
psychische Störung vorliege, die durch den Selbstmordanschlag vom
29. Oktober 2011 ausgelöst worden sei und dazu geführt habe, dass er
nicht in der Lage gewesen sei, über dieses Ereignis zu sprechen,
dass überdies zwei Tage vor seiner Anhörung im EVZ ein kurdischer
Asylgesuchsteller von türkischstämmigen SecuritasAngestellten
zusammengeschlagen worden sei, und der Beschwerdeführer wegen
seiner Betätigung bei der Jugendgruppe der BDP auch für sich
Konsequenzen befürchtet habe,
dass bezüglich der Verhaftung von Mitgliedern der Jugendgruppe
Informationen einzuholen seien,
dass der Beschwerdeführer zur Abklärung seines psychischen
Gesundheitszustandes einem geeigneten Facharzt zu überweisen sei,
oder ihm zumindest eine Frist anzusetzen sei, um sich in psychiatrische
Behandlung begeben zu können,
dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen
ist,
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dass das Bundesverwaltungsgericht am 3. Januar 2012 den Eingang der
Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
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weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass sich die Erwägungen der Vorinstanz nach Prüfung der Akten durch
das Bundesverwaltungsgericht als zutreffend erweisen und auf diese zu
verweisen ist (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass die Vorinstanz den Sachverhalt genügend abgeklärt hat, weshalb
der diesbezügliche Antrag um Rückweisung an die Vorinstanz zwecks
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts abzuweisen ist,
dass insbesondere die Benachteiligungen, unter denen die kurdische
Bevölkerung in der Türkei zu leiden hat, gemäss Rechtsprechung für sich
allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen kann und
der Beschwerdeführer keine darüber hinausgehenden Nachteile geltend
gemacht hat,
dass er zwar vorgebracht hat, verschiedentlich unterdrückt worden zu
sein, beispielsweise von der Polizei mit Schlagstöcken und Pfeffergas
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verletzt und auch sonst geschlagen worden sei, was dazu geführt habe,
dass er sein Studium nach zwei Monaten aufgegeben habe (vgl. Akte
A11 S. 3 f.),
dass diese Benachteiligungen jedoch wie von der Vorinstanz zu Recht
dargelegt, in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche
weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei treffen können,
zumal er keine konkreten und nachvollziehbaren Ereignisse schildern
konnte, die diesem Erfordernis gerecht geworden wären,
dass auch die in der Beschwerdeschrift erstmals erwähnten Ereignisse
rund um einen Selbstmordanschlag einer PKKKämpferin am 29. Oktober
2011, der zur Festnahme von mehreren Mitgliedern der Jugendgruppe
der BDP geführt habe, an dieser Feststellung nichts zu ändern vermag,
dass sich der Beschwerdeführer ohnehin nicht als Mitglied der BDP
bezeichnet hat und für diese lediglich "Fronarbeit" (vgl. A11 S. 7) geleistet
respektive Plakate verteilt (vgl. A11 S. 4) habe,
dass daher auf die Einholung von näheren Informationen zur Verhaftung
von Mitgliedern der Jugendgruppe der BDP verzichtet werden kann,
dass abgesehen davon nicht nachvollziehbar ist, weshalb der
Beschwerdeführer den Selbstmordanschlag, der ihn angeblich erschüttert
habe, nicht bereits anlässlich der Befragungen vor den Asylbehörden und
auch gegenüber dem Rechtsvertreter erst auf Nachdruck erwähnt hat,
dass auch dem Erklärungsversuch auf Beschwerdeebene, wonach der
Beschwerdeführer wegen psychischen Problemen dazu nicht in der Lage
gewesen sei, gestützt auf die entsprechenden Befragungsprotokollstellen
nicht gefolgt werden kann,
dass die bei der Bundesanhörung anwesende Hilfswerksvertreterin auch
keine Bemerkungen gemacht hat, wonach der Beschwerdeführer
eingeschüchtert oder verängstigt gewirkt hätte und deshalb daran
gehindert gewesen wäre, seine Asylgründe umfassend vorzutragen,
dass bei einer Durchsicht der Protokolle vielmehr auffällt, dass der
Beschwerdeführer trotz wiederholten Nachfragen seitens des Befragers
sowie der Hilfswerksvertreterin vorwiegend allgemeine Benachteiligungen
vorgetragen hat (vgl. Akte A11 S. 3 – 8),
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dass aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers und
seiner vorwiegend oberflächlichen Antworten jedenfalls nicht der Eindruck
entsteht, er sei wegen des Selbstmordanschlags einer PKKKämpferin,
der zu Festnahmen der Jugendgruppe der BDP geführt habe, aus
psychischen Gründen daran gehindert gewesen, dieses Ereignis
anlässlich der Befragungen auch nur ansatzweise vorzutragen,
dass auch die angebliche Angst des Beschwerdeführers vor
"Konsequenzen" wie sie ein kurdischer Asylgesuchsteller seitens eines
türkischstämmigen Securitasangestellten erlebt habe (vgl. Akte 11 S. 2),
die auf Beschwerdeebene nachgeschobenen Gründe nicht zu erklären
vermag,
dass daher auf die Einholung eines psychiatrischen Berichts respektive
die Ansetzung einer Frist zur Aufnahme einer psychiatrischen
Untersuchung und Einreichung entsprechender Berichte verzichtet
werden kann, zumal daraus keine Rückschlüsse auf das Verhalten des
Beschwerdeführers zu erwarten sind,
dass ferner bezüglich des noch ausstehenden Militärdienstes des
Beschwerdeführers festzuhalten ist, dass wehrpflichtige Männer in der
Türkei aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das
Militär aufgeboten werden, ohne dass dieser Verpflichtung eine
asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen
würde,
dass im Weiteren zwar bekannt ist, dass während des Militärdienstes
Schikanen von Seiten türkischer Kameraden und Vorgesetzter gegen
Kurden vorkommen können, diese jedoch in der Regel nicht derart
gravierend sind, dass es sich um ernsthafte Nachteile im Sinne des
Asylgesetzes handeln würde,
dass diesbezüglich somit keine Hinweise für eine objektiv begründete
Furcht vor Verfolgung vorliegen,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerdeschrift einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern
können,
dass es dem Beschwerdeführer somit offensichtlich nicht gelungen ist,
die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
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machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit weiteren
Hinweisen),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
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erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat und Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des
Beschwerdeführers schliessen lassen,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen soweit aktenkundig
gesunden jungen Mann handelt, der über eine sehr gute Schulbildung
verfügt und in seinem Heimatstaat auf ein Beziehungsnetz (Eltern und
fünf Geschwister; vgl. Akte A5, S. 3 ff.) zurückgreifen kann, welches ihn
bei Bedarf unterstützen kann,
dass allfällige psychische Probleme des Beschwerdeführers auch in der
Türkei behandelbar sind und daher ein Aufenthalt in der Schweiz nicht
notwendig erscheint,
dass der Vollzug der Wegweisung daher auch als zumutbar zu erachten
ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass angesichts dieser Sachlage der Antrag, dem Rechtsvertreter sei vor
der Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zum
Einreichen einer detaillierten Kostennote einzuräumen, hinfällig wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: