B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7008/2013
U r t e i l v o m 2 7 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…), Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 4. November 2013 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 – eröffnet am
8. Dezember 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die Tschechische Republik
anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Dezember 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich
für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären,
dass er in prozessualer Hinsicht ersuchte, der Beschwerde sei aufschie-
bende Wirkung zu erteilen unter Anweisung der Vollzugsbehörden, von
einer Überstellung in die Tschechische Republik für die Dauer des Be-
schwerdeverfahrens abzusehen, sowie die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 17. Dezember 2013
den Wegweisungsvollzug per sofort aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), prüfte,
dass gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 6–13 Dublin-II-VO derjenige Mitgliedstaat
zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufent-
halt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, in welchem ein Fa-
milienangehöriger sich befindet, über dessen Asylantrag noch keine erste
Sachentscheidung getroffen wurde, welcher dem Asylbewerber einen gül-
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tigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen
Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kom-
mend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asyl-
antrag gestellt wurde,
dass in Abweichung dieser Zuständigkeitskriterien jedem Mitgliedstaat die
Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (zur Souve-
ränitätsklausel vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und zur humanitären Klausel
Art. 15 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit dem
zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass diesem durch
die Botschaft der Tschechischen Republik in Äthiopien ein vom 4. bis am
21. Oktober 2013 gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden sei,
dass das BFM die tschechischen Behörden am 28. November 2013 um
Übernahme des Beschwerdeführers i.S. von Art. 9 Abs. 4 der Dublin-II-
VO ersuchte,
dass die tschechischen Behörden dem Gesuch am 2. Dezember 2013
gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm zur Rücküberstellung ge-
währten rechtlichen Gehörs vorbrachte, er sei mit der Überzeugung in die
Schweiz gekommen, dass hier seine Probleme ernst genommen werden
würden, falls er hingegen in die Tschechische Republik geschickt werde,
befürchte er, dass man ihn von dort in seinen Heimatstaat zurückschicke,
wo er unvorstellbare Probleme bekommen werde (vgl. A9 S. 2),
dass er an der Befragung vom 19. November 2013 angab, er sei verhei-
ratet, wisse aber nicht, wo sich seine Ehefrau (B._______) aufhalte, da
sie auch geflüchtet sei; die beiden gemeinsamen Kinder seien bei seinen
Schwiegereltern in Addis Abeba (vgl. A7 S. 3 und 5),
dass er mit der Beschwerde neu vorbringt, er habe in der Zwischenzeit
erfahren, dass seine Ehefrau seit dem 7. November 2011 in der Schweiz
lebe und hier ein Asylgesuch gestellt habe (N […]), wobei ihm der Stand
ihres Asylverfahrens nicht bekannt sei, er aber davon ausgehe, dass im
vorliegenden Verfahren entweder Art. 7 oder Art. 8 der Dublin-II-VO zu-
treffe,
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dass eventuell gestützt auf humanitäre Gründe gemäss Art. 3 Abs. 2 Dub-
lin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auf sein Asylgesuch einzutreten
sei, da er nicht von seiner Ehefrau getrennt werden möchte und sie ge-
meinsame Kinder hätten (Beilage: Kopie Familienfoto),
dass gemäss den vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Akten
des BFM die Beschwerdeführerin im genannten Verfahren (B._______)
tatsächlich die Ehefrau des Beschwerdeführers ist (vgl. N […] A4 S. 3 f.,
Kopie der Hochzeitsbestätigung im Dossier), deren Asylgesuch vom 7.
November 2011 mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 – am 4. November
2013 eröffnet – abgelehnt und ihre Wegweisung aus der Schweiz verfügt
und der Vollzug angeordnet worden ist,
dass damit zwar die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 7 Dub-
lin-II-VO offensichtlich nicht gegeben sind, da die Ehefrau im Zeitpunkt
der Asylantragstellung des Beschwerdeführers nicht als Flüchtling aner-
kannt gewesen ist,
dass indes der erste Sachentscheid vom 31. Oktober 2013 die Ehefrau
betreffend ihr am 4. November 2013 – das heisst am selben Tag, an dem
der Beschwerdeführer sein Asylgesuch in der Schweiz einreichte – eröff-
net worden ist, welcher Umstand unter dem Aspekt von Art. 8 Dublin-II-
VO einer eingehenden Betrachtung zu unterziehen ist,
dass Art. 8 Dublin-II-VO nicht anwendbar ist, wenn sich das Asylverfahren
des Familienangehörigen (vorliegend: der Ehefrau) im Zeitpunkt der Asyl-
antragstellung des später um Asyl nachsuchenden Person (vorliegend:
der Beschwerdeführer) bereits im Stadium nach der ersten Sachent-
scheidung befindet,
dass als relevanter, die Anwendbarkeit von Art. 8 Dublin-II-VO beenden-
der Zeitpunkt derjenige der Zustellung des erstinstanzlichen Entscheides
gilt und die Nichtanwendbarkeit bis zum rechtskräftigen Ende des Asyl-
verfahrens des Familienangehörigen andauert (vgl. CHRISTIAN FILZWIE-
SER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung – Das Europäische Asylzu-
ständigkeitssystem, 3. Auflage, Wien/Graz 2010, S. 94 K3),
dass eine nachträgliche Erledigung des Asylverfahrens des Familienan-
gehörigen, also während des Zuständigkeitsverfahrens des später einen
Antrag stellenden Asylbewerbers, der Anwendung von Art. 8 Dublin-II-VO
zwar nicht schadet, indes den Zweck dieser Bestimmung (gemeinsame
Prüfung der Asylanträge von Familienangehörigen) weitestgehend verei-
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telt beziehungsweise sie auf ein Zuständigkeitskriterium zur Familienzu-
sammenführung reduziert (vgl. FILZWIESER / SPRUNG, a.a.O., S. 94 K4),
dass dementsprechend vorliegend Art. 8 Dublin-II-VO zur Anwendung ge-
langt, da als Anknüpfungszeitpunkt dieser Bestimmung das Datum der
Zustellung des Entscheides gilt, und das Asylverfahren der Ehefrau am
Zustellungstag, welcher gleichzeitig der Tag der Asylantragstellung des
Beschwerdeführers ist, sich noch im Stadium, in dem "noch keine Sach-
entscheidung getroffen wurde", befunden hat,
dass mit der Anwendung von Art. 8 Dublin-II-VO dem angefochtenen
Nichteintretensentscheid des BFM die gesetzliche Grundlage (Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG) entzogen wird, da die Schweiz – und nicht die
Tschechische Republik – aufgrund staatsvertraglicher Bestimmung (Art. 8
Dublin-II-VO) für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
zuständig ist, weshalb der Entscheid Bundesrecht verletzt,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben ist und die Akten zur Durchführung des Asylverfah-
rens an die Vorinstanz zurückzuweisen sind,
dass eine gemeinsame Prüfung der Asylgesuche des Ehepaares indes
nicht mehr möglich ist, da das Asylverfahren der Ehefrau mit dem unan-
gefochten in Rechtskraft erwachsenen vorinstanzlichen Entscheid vom
31. Oktober 2013 erledigt worden ist, somit die Anwendung von Art. 8
Dublin-II-VO im vorliegenden Fall, wie oben erläutert, lediglich der Famili-
enzusammenführung beziehungsweise der Familieneinheit im allfälligen
Vollzug (vgl. Art. 44 Abs. 1 a.E. AsylG) dient,
dass sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde als gegenstandslos erweist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind,
dass mit vorliegendem Entscheid die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sich als gegenstandlos erweisen,
dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer kein Kostenaufwand er-
wachsen sein dürfte, weshalb ihm trotz seines Obsiegens (Art. 64 Abs. 1
VwVG) keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 2. Dezember 2013 wird aufgehoben
und die Sache zur Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz – im
Sinne der Erwägungen – an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
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