B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7009/2009
U r t e i l v o m 2 4 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
Parteien
A._______,
China (Volksrepublik),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Oktober 2009 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine aus der chinesischen Verwaltungseinheit
'Autonomes Gebiet Tibet' stammende Angehörige der tibetischen Ethnie
aus dem Dorf B._______ verliess C._______ ihren Angaben gemäss An-
fang Januar 2008. Frühmorgens habe sie auf Geheiss ihres Bruders ein
Fahrzeug bestiegen. Der Fahrer habe sie und zwei weitere Personen an
die Grenze gefahren, von wo aus ein Mann alle drei auf einem dreitägi-
gen Fussmarsch nach Nepal geführt habe. Ein Kollege ihres Bruders ha-
be sie dort in einem Hotel untergebracht, wo sie während zehn Monaten
gelebt habe. Am Abend des 12. Oktobers 2008 sei sie per Flugzeug an
einen unbekannten Ort gelangt. Der Schlepper habe sie am 13. Oktober
2008 im Auto zu ihrer Schwester in die Schweiz gebracht; diese habe sie
ins Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen begleitet. Dort
suchte die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2008 um Asyl nach. Am
21. Oktober 2008 fand die summarische Befragung zum Reiseweg und
den Ausreisegründen statt (Protokoll in den Vorakten: A1). Am 29. Okto-
ber 2008 wurde die Beschwerdeführerin zu den Asylgründen angehört
(Protokoll in den Vorakten: A12).
B.
Anlässlich der Befragungen führte die Beschwerdeführerin aus, das Dorf
B._______ liege ungefähr (…); sie sei dort geboren und zusammen mit
mehreren Geschwistern bei ihren Eltern aufgewachsen. Die Schule habe
sie nie besucht; sie habe Tiere gehütet und im Haushalt gearbeitet. Im Ju-
li 2005 habe einer ihrer Brüder, (…), weil sie mit einem Fuss Probleme
gehabt habe; er habe sie ins Spital gebracht und von einem befreundeten
Arzt untersuchen lassen. Sie sei dann bei ihrem Bruder (…) geblieben
und habe Englisch gelernt.
Zu ihren Asylgründen machte die Beschwerdeführerin geltend, am 2. Ja-
nuar 2008 habe sie zusammen mit zwei Freundinnen und einem Freund
aus dem Englischunterricht Bilder beziehungsweise ein Bild von Mao Tse-
tung von einer Hauswand gerissen und zerrissen. Sie habe ihrem Bruder
davon erzählt, worauf dieser wütend geworden sei und Angst um sie ge-
habt habe. Am Tag darauf habe er berichtet, ihre Freundin D._______, die
an der Aktion teilgenommen habe, sei verhaftet worden. Er habe sie dann
zur Flucht gezwungen; sie habe ihm gehorchen und ihr Heimatland ver-
lassen müssen.
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Die Beschwerdeführerin führte ferner an, die chinesischen Behörden hät-
ten ihre Familie schon immer schikaniert. So seien sie zum Beispiel zu
ihnen nach Hause gekommen und hätten nach Bildern des Dalai Lama
gesucht; wenn sie eines gefunden hätten, hätten sie auf der Stelle vom
Dalai Lama abschwören müssen. Die Behörden hätten ihren Eltern auch
verboten, Lama (…)zu sehen, der in ihrer Nähe gelebt habe und von den
chinesischen Behörden aus dem Kloster verjagt worden sei. Darüber sei-
en ihre Eltern sehr traurig gewesen. Als sie ein kleines Mädchen gewesen
sei, sei ihr Vater aus ihr unbekannten Gründen mehrmals von zu Hause
mitgenommen worden. Bei seiner Rückkehr sei er manchmal verletzt ge-
wesen. Sie erinnere sich auch an die Angst ihrer Mutter, wenn die chine-
sischen Behörden gekommen seien; sie habe die Kinder jeweils wegge-
schickt, um sich zu verstecken. Ihre ältere Schwester sei manchmal weg-
gelaufen, und die chinesischen Behörden hätten nach ihr gefragt. Die
Mutter habe an Bluthockdruck gelitten und sei (…) gestorben.
C.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2009 stellte das BFM fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch
ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete anstelle des
Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme an.
Zur Begründung führte es aus, ihre Vorbringen würden den Anforderun-
gen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten, weil sie widersprüchlich
und in wesentlichen Punkten zu wenig konkret seien. Die Beschwerde-
führerin habe auch nach ihrer illegalen Ausreise keine begründete Furcht
vor künftiger Verfolgung, weil sie sich noch nicht während längerer Zeit
ausserhalb Tibets aufhalte. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich in
Berücksichtigung aller Umstände aber als unzumutbar.
D.
Mit Beschwerde vom 9. November 2009, die vom BFM zuständigkeits-
halber ans Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde, beantragte die
Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung, soweit sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die
Verweigerung von Asyl.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Ungereimtheiten sei-
en auf ihre von jener in der Schweiz völlig abweichende Lebensweise
sowie auf Missverständnisse mit der Übersetzerin zurückzuführen. Sie
habe nie den 4. Januar 2008 als Fluchttag erwähnt, sondern immer ge-
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sagt, sie sei vier Tage nach dem Ereignis vom 2. Januar 2008 geflohen.
Zu den Besuchen der chinesischen Polizei habe sie einfach das gesagt,
woran sie sich noch habe erinnern können. Ihren Vater habe sie nie ge-
nauer auf seine Erlebnisse angesprochen, da sie aufgrund seiner Verlet-
zungen gewusst habe, was mit ihm in Polizeigewahrsam geschehen sei.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2009 lud der zuständige
Instruktionsrichter das BFM zur Vernehmlassung ein und verwies auf ein
kurz zuvor ergangenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts.
E.b Mit Vernehmlassung vom 18. November 2009 zog das BFM die an-
gefochtene Verfügung insofern in Wiedererwägung als es die Ziffern 1, 4
und 5 des Dispositivs aufhob und feststellte, die Beschwerdeführerin er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft, weshalb sie aufgrund des unzulässigen
Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufgenommen werde.
E.c Mit Verfügung vom 19. November 2009 fragte der Instruktionsrichter
die Beschwerdeführerin an, ob sie an ihrer Beschwerde, soweit diese
nicht gegenstandslos geworden sei, festhalten oder sie zurückziehen wol-
le; im Falle eines Rückzugs würde voraussichtlich von der Auferlegung
von Kosten abgesehen. Gleichzeitig hielt er fest, bei ungenutzter Frist
werde das Beschwerdeverfahren fortgeführt. Die Beschwerdeführerin re-
agierte nicht auf diese Instruktionsverfügung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Eine asylsuchende Person ist unter anderem auch dann als Flüchtling
anzuerkennen, wenn sie erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu
befürchten hat. Im Falle eines solchen sogenannten subjektiven Nach-
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fluchtgrundes hat jedoch, trotz Feststellung der Flüchtlingseigenschaft,
ein Ausschluss vom Asyl zu erfolgen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/29
E. 5.1 m.w.H.).
4.
In seiner Verfügung vom 18. November 2009 hat das BFM wiedererwä-
gungsweise die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festge-
stellt mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer il-
legalen Ausreise bei einer Rückkehr nach China mit einer flüchtlingsrecht-
lich relevanten Verfolgung zu rechnen. Gleichzeitig hielt es fest, es lägen
subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor, die eine Ge-
währung von Asyl ausschlössen.
Nach dem Gesagten ist das vorliegende Beschwerdeverfahren hinsicht-
lich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gegenstandslos gewor-
den und von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. Zu prüfen verbleibt,
ob eine Vorverfolgung hinreichend dargetan ist, das heisst ob die Be-
schwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt war beziehungsweise begründete Furcht
hatte, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
5.
5.1 Das BFM qualifiziert die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer
geltend gemachten Verfolgung unter anderem deshalb als unglaubhaft,
weil sie unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt, in welchem sie das chi-
nesische Staatsgebiet verlassen hat, gemacht habe. Diesen Vorhalt ver-
mag die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeeingabe nicht zu ent-
kräften. Entgegen ihren dortigen Ausführungen, sie habe das Datum des
4. Januar 2008 nie erwähnt, hat sie im Rahmen der Befragung im EVZ
nicht nur zu Protokoll gegeben, sie sei am 4. Januar 2008 aus ihrem
Heimatland ausgereist (A1 S. 6), sondern sie hat dasselbe Datum auch
genannt auf die Frage hin, wie lange sie sich an ihrem letzten (…) auf-
gehalten habe (A1 S. 1). Ihre allgemeinen Hinweise auf Übersetzungs-
und Kommunikationsschwierigkeiten, die sie auf ihre von der in der
Schweiz herrschenden abweichenden Lebensweise und ihren Dialekt zu-
rückführt, vermögen diese Ungereimtheit nicht zu erklären, zumal sie an-
sonsten durchaus exakte Datums- und Zeitangaben machen konnte, na-
mentlich zum Ereignis, das zu ihrer Ausreise geführt habe, und zu den
Ausreiseumständen selbst. Den Protokollen lassen sich schliesslich auch
keinerlei Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten entnehmen: Sie
wurden der Beschwerdeführerin jeweils rückübersetzt, wobei diese die
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Übereinstimmung der protokollierten Ausführungen mit ihren Aussagen
unterschriftlich bestätigte.
Auch soweit das BFM der Beschwerdeführerin vorhält, sie habe einmal
von mehreren Bildern gesprochen, ein anderes Mal aber nur von einem,
vermag sie den Widerspruch mit der blossen Behauptung, es habe sich,
wie sie im Rahmen der Befragungen ausgesagt habe, um ein einziges
Bild gehandelt, nicht zu entkräften, zumal in der Erstbefragung mehrmals
von "den Bildern" die Rede war (A1 S. 5).
Zwar handelt es sich bei diesen vom BFM aufgeführten Ungereimtheiten
eher um solche geringfügiger Natur; dennoch teilt das Bundesverwal-
tungsgericht insgesamt die Einschätzung, das von der Beschwerdeführe-
rin für Anfang Januar 2008 geltend gemachte Ereignis, das zu ihrer Flucht
geführt habe, sei nicht glaubhaft. Denn nebst den vom BFM festgehalte-
nen Widersprüchen fällt insbesondere auf, dass die Schilderung der Be-
schwerdeführerin hinsichtlich des von ihr als eigentlichen Asyl- und Aus-
reisegrund geltend gemachten Ereignisses im Vergleich zu den weit zu-
rückliegenden, ihre Familie betreffenden Benachteiligungen seitens der
chinesischen Behörden, wesentlich stereotyper, unbeteiligter und detail-
ärmer ausfällt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz enthalten jene
Schilderungen im Übrigen durchaus einige Realkennzeichen.
5.2 Auf diese Ungereimtheiten und die Tatsache, dass das spontane Zer-
reissen des einen Bildes oder mehrerer Bilder von Mao Tsetung auf offe-
ner Strasse und offenbar ohne jegliche Vorsichtsmassnahmen als eine
derart naive Aktion geschildert worden ist, dass es ohnehin schwer fällt,
sie zu glauben – braucht aber nicht näher eingegangen zu werden, da die
Beschwerdeführerin selbst nichts Nachteiliges – insbesondere keine ent-
standenen oder drohenden asylrechtlich relevanten Nachteile – für sich
daraus ableitet. Vielmehr macht sie ausdrücklich geltend, ihr Bruder habe
Konsequenzen für sie befürchtet und sie gezwungen, das Land zu ver-
lassen. Ohne das Ereignis von Anfang 2008 und die ihr von ihrem Bruder
aufgezwungene Flucht beziehungsweise ihre Verpflichtung, seinem Be-
fehl zu gehorchen, würde sie nach wie vor in Tibet leben (A12 S. 4).
Verfolgt im Sinne der Flüchtlingsdefinition (Art. 3 AsylG und Art. 1A Abs. 2
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge [FK, SR 0.142.30]) ist, wer begründete Furcht vor Verfolgung hat. Die
Beschwerdeführerin hat aber in den beiden Befragungen nie zum Aus-
druck gebracht, dass sie selber Furcht vor Verfolgung hatte. Eine solche
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subjektive Furcht ist aber – neben der Objektivierung dieser Furcht durch
die Wahrscheinlichkeit einer tatsächlich drohenden Gefahr – Vorausset-
zung für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGE 2011/50 E.
3.1.1 mit Hinweisen). Wohl hat die Beschwerdeführerin auf die konkrete
Frage der BFM-Befragerin, was für eine Strafe sie für das Bilderzerreis-
sen hätte erwarten müssen, wäre sie erwischt worden, ausgesagt, sie
denke, dass die Chinesen sie sofort verhaften und foltern würden (A12
F53). Abgesehen davon, dass diese Aussage seltsam blutleer und als
vom eigenen Empfinden abgetrennt wirkt und damit die behauptete Akti-
on noch unglaubhafter erscheinen lässt, als sie durch die genannten Un-
stimmigkeiten, die Unbedarftheit des angeblichen Vorgehens und das
gänzliche Fehlen aktueller Informationen zu den drei an der Aktion Mitbe-
teiligten ohnehin schon ist, ist damit keine subjektive Furcht glaubhaft
gemacht.
5.3 Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzuge-
hen, da sie an der Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Zusammen-
fassend kann die Beschwerdeführerin nicht im Sinne von Art. 7 AsylG
glaubhaft darlegen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise im Januar 2008
aufgrund ihrer mit einem Kollegen und zwei Kolleginnen begangenen Ak-
tion begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hatte.
Das BFM hat die Gewährung von Asyl demzufolge zu Recht verweigert.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz er Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 Asyl).
Die Beschwerdeführerin ist nicht im Besitz einer ausländerrechtlichen
Aufenthaltsbewilligung und hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11.
August 1999 [AsylV 1 SR 142.311]). Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit noch Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens, abzuweisen. Im Übrigen ist sie von der Ge-
schäftskontrolle abzuschreiben.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von ins-
gesamt Fr. 600.− zur Hälfte, zu einem Betrag von Fr. 300.−, der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 und 5 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9.
Eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 VGKE) ist nicht
auszurichten, da der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin
keine notwendigen Kosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2.
Die Beschwerde wird betreffend Erteilung von Asyl abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.− werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit
den Akten N_______ und N_______ (per Kurier; in Kopie)
– den Migrationsdienst des Kantons Bern (in Kopie)