B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7009/2014
Ur t e i l vom 2 3 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Lars Rindlisbacher, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2014 / N (…).
E-7009/2014
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2007, wel-
ches er mit exilpolitischen Aktivitäten während eines Aufenthalts seiner Fa-
milie in B._______ in den Jahren (…) bis (…) begründet hatte, wurde vom
SEM mit Verfügung vom (…) 2008 abgewiesen; dies mit der Begründung,
seine Vorbringen vermöchten die Anforderungen an die Glaubwürdigkeit
gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht zu erfüllen und es würden keine
Gründe für die Annahme des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe im
Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen. Gleichzeitig wurden die Wegweisung
aus der Schweiz sowie der Vollzug angeordnet.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft und der Be-
schwerdeführer reiste am (…) 2008 kontrolliert in seinen Heimatstaat aus.
II.
B.
Am (…) Juli 2011 reiste der Beschwerdeführer wiederum in die Schweiz
ein und stellte am 11. Juli 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ ein zweites Asylgesuch. Am 27. Juli 2011 fand die Befra-
gung zur Person (BzP) im EVZ und am 1. März 2013 die Anhörung zu den
Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG statt.
C.
C.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Rahmen der Befragung zur Person im Wesentlichen vor, er sei bei seiner
Rückkehr in den Iran am (…) 2008 im Flughafen verhört, nach dem Verhör
festgenommen und in der Folge im Gefängnis (…) in D._______ festgehal-
ten worden. Dort sei er von Angehörigen der Sicherheitskräfte auf verschie-
dene Weise physisch und psychisch gefoltert worden; unter anderem hät-
ten sie ihn mehrmals mit einer Flasche vergewaltigt. Sie hätten von ihm
wissen wollen, warum er im Ausland ein Asylgesuch gestellt habe,
warum er in den Iran zurückgekehrt sei und für wen er spionieren wolle.
Er habe ungefähr (…) Monate im Gefängnis verbracht und sei kurz vor (…)
([…] 2011) freigelassen worden, beziehungsweise er habe sich nach (…)
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bis (…) Monaten auf Anraten seines Vaters schliesslich zur Zusammenar-
beit mit dem Innenministerium bereit erklärt und sei (…) bis (…) Monate
später in die Basis (…) verlegt worden. Er sei dort während (…) bis (…)
Monaten als Spion ausgebildet worden und habe dann den Auftrag erhal-
ten, Informationen über die Pläne und Absichten der "Grünen Bewegung"
zu sammeln und an die Behörden weiterzuleiten. Er habe diesen Anwei-
sungen keine Folge geleistet, sondern den Leuten der "Grünen Bewegung"
seine Identität sowie seinen Auftrag offengelegt und sich in der Folge für
diese engagiert. So habe er für die "Grüne Bewegung" Flugblätter verteilt,
Facebook-sites erstellt und die Leute über die Termine von Demonstratio-
nen und Versammlungen informiert. Anlässlich der Demonstrationen bei
der (…) im Monat (…) ([…]) sei er beinahe von den Sicherheitskräften er-
schossen worden. Er sei zudem mehrmals von Angehörigen der Bassidji-
Miliz festgenommen, aber jeweils nach Unterzeichnung einer schriftlichen
Erklärung wieder freigelassen worden. Da er den ihm erteilten Auftrag nicht
ausgeführt habe, sei er verfolgt worden; das Haus und das Telefon seiner
Familie seien überwacht worden. Auch sein Onkel, welcher ein (…) Mitglied
der (…) sei, habe ihn unter Druck gesetzt, sich regierungstreu zu verhalten.
Aus diesem Grund habe er (Beschwerdeführer) sich zur erneuten Ausreise
entschlossen. Er sei am (…) Juni 2011 in einem Container versteckt illegal
in die Türkei ausgereist und mithilfe eines Schleppers ohne Reisepapiere
und ohne kontrolliert worden zu sein über Griechenland und Italien in die
Schweiz weitergereist.
Im Übrigen habe er sich vom islamischen Glauben abgewendet, könne
dies im Iran aber nicht offen zum Ausdruck bringen, da er sonst hingerichtet
würde.
C.b Im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen gab der Beschwerde-
führer zu Protokoll, er sei nach einem (…)- bis (…) Gefängnisaufenthalt
während (…) bis (…) Monaten zum Spion ausgebildet worden. Er habe
dann bis zu seiner Ausreise im Auftrag des Geheimdiensts
(Ettelaat) an Versammlungen der "Grünen Bewegung" heimlich Fotos ge-
macht und Gespräche mit einem Handy aufgenommen. Diese Aufnahmen
habe er jeweils an den Geheimdienst weitergeleitet, welcher die betreffen-
den Oppositionellen dann ausfindig gemacht habe. Diese Spionagetätig-
keit habe ihm widerstrebt, und er habe sie gezwungenermassen aus der
Furcht ausgeübt, andernfalls erneut inhaftiert zu werden. Er habe den Leu-
ten der Opposition aber offengelegt, dass er ein Spion der Regierungs-
kräfte sei. Schliesslich sei er am (…) ([…]) ausgereist, weil er die von ihm
geforderten Spitzeldienste nicht mehr länger habe verrichten wollen. Im
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Übrigen sei er einmal anlässlich einer Demonstration von Polizeikräften
festgenommen, aber nach einigen Stunden auf Anweisung des Ettelaat
wieder freigelassen worden. Er fürchte um sein Leben, falls er in den Iran
zurückkehren müsste.
D.
Mit (am 31. Oktober 2014 eröffneter) Verfügung vom 29. Oktober 2014
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
E.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das
Bundesverwaltungsgericht vom 1. Dezember 2014 Beschwerde gegen die
Verfügung des SEM und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm
die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Ferner sei die Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht beantragte er, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen,
die Kontaktaufnahme an die Behörden des Heimatstaats sowie jegliche
Datenweitergabe an denselben zu unterlassen. Ferner ersuchte er um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter
Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zum Beleg
seiner Vorbringen reichte er ein ärztliches Schreiben von Dr. med.
E._______, Psychiatrie und Psychotherapie, F._______, vom 20. Novem-
ber 2014 ein.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 10. Dezember 2014 forderte der Instrukti-
onsrichter den Beschwerdeführer dazu auf, die geltend gemachte Mittel-
losigkeit innert Frist zu belegen, stellte fest, dass über das Gesuch um un-
entgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu einem späteren Zeit-
punkt befunden werde, und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung eingeladen.
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Seite 5
G.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer zum
Beleg seiner Mittellosigkeit eine Abrechnung der Caritas G._______ pro
Dezember 2014 zu den Akten.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2014 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 22. Dezember 2014 wurde dem Beschwer-
deführer Gelegenheit gegeben, eine Replik zur Vernehmlassung des SEM
einzureichen.
Ein erstes Gesuch vom 5. Januar 2015 um Erstreckung der Replikfrist
wurde am 6. Januar 2015 vom Instruktionsrichter gutgeheissen, ein weite-
res Fristerstreckungsbegehren vom 20. Januar 2015 jedoch mit Instrukti-
onsverfügung vom 21. Januar 2015 (unter Hinweis auf die Bestimmung
von Art. 32 Abs. 2 VwVG) abgewiesen.
J.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Januar 2015 nahm der Be-
schwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und reichte
einen weiteren Arztbericht von Dr. med. F._______ vom 26. Januar 2015
zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 6
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den Stand-
punkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen.
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4.1.1 Seine Ausführungen betreffend seine Inhaftierung, die Verhöre und
die erlittene Folter nach seiner Rückkehr in den Iran im (…) 2008 würden
nicht die zu erwartende Detailliertheit aufweisen. Seine Schilderungen der
Festnahme am Flughafen, der Überführung ins Gefängnis sowie der an-
geblich während der Haft erlittenen Misshandlungen seien oberflächlich
und vage und würden nicht den Eindruck einer Wiedergabe tatsächlicher
eigener Erlebnisse erwecken. Die Erklärung des Beschwerdeführers auf
Vorhalt dieser Unglaubhaftigkeitsindizien, er versuche seine Erlebnisse zu
verdrängen, vermöge nicht zu überzeugen, da nicht nur seine Aussagen
bezüglich angeblich besonders einschneidender Erlebnisse, sondern seine
gesamten Vorbringen, namentlich auch seine Schilderungen der Verhöre,
unsubstanziiert erscheinen würden. Es gebe daher Anlass zu bezweifeln,
dass er bei seiner Rückkehr in den Iran verhaftet worden sei.
4.1.2 Diese Zweifel würden dadurch verstärkt, dass seine diesbezüglichen
Aussagen widersprüchlich ausgefallen seien. So habe er unterschiedliche
Angaben zur Dauer seiner Inhaftierung gemacht. Da nicht geglaubt werden
könne, dass er inhaftiert worden sei, sei auch seinem Vorbringen, er sei
nach der Haftentlassung zum Spion ausgebildet worden, die glaubhafte
Grundlage entzogen. Der Beschwerdeführer habe zudem auch dieses Vor-
bringen unsubstanziiert und widersprüchlich dargelegt.
4.1.3 Seine Aussagen zu der Ausbildung zum Spion seien völlig inhaltslos
und er habe unterschiedliche Angaben zur Dauer derselben gemacht. Zu-
dem seien seine Darlegungen betreffend sein Verhalten nach der Ausbil-
dung krass widersprüchlich. Bei der BzP habe er ausgesagt, seinen Spio-
nageauftrag nicht ausgeführt, sondern vielmehr die Leute, die er hätte aus-
spionieren sollen, gewarnt zu haben, während er bei der Anhörung ausge-
führt habe, er habe im Auftrag des Geheimdienstes Informationen über die
Opposition gesammelt. Schliesslich seien auch seine Angaben zu seinen
angeblichen weiteren Festnahmen ungereimt. Er habe unterschiedliche
Angaben zu den Sicherheitskräften, die ihn festgenommen hätten, und zu
den Umständen seiner anschliessenden Freilassung gemacht.
4.1.4 Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür
ergeben, dass ihm im Heimatstaat eine durch Art. 3 EMRK verbotene Be-
strafung oder Behandlung drohe und weder die allgemeine politische Situ-
ation im Iran noch individuelle Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen. Namentlich verfüge er im Iran über ein
Familiennetz, auf dessen Unterstützung er zählen könne.
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Seite 8
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer wies zur Begründung seiner Beschwerde zu-
nächst darauf hin, es falle ihm sehr schwer, über das Erlebte zu berichten.
Aus dem eingereichten ärztlichen Bericht gehe hervor, dass er unter einer
Posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer Depression leide und
nicht in der Lage sei, über Details seiner Erlebnisse während der Haft zu
sprechen.
4.2.2 Die ihm vorgehaltenen Widersprüche in seinen Aussagen seien
durch Übersetzungsfehler und Missverständnisse zu erklären. Es sei ihm
nicht immer klar gewesen, von welcher Phase seiner Haftzeit die Rede ge-
wesen sei, wodurch die unterschiedlichen Zeitangaben entstanden seien.
Er habe sich aber stets klarzustellen bemüht, dass er insgesamt rund (…)
Monate im Gefängnis verbracht habe, wobei ihn sein Vater nach (…) und
nach (…) Monaten besucht habe, und dass er (…) Monate nach dem zwei-
ten Besuch seines Vaters in die Zusammenarbeit mit den Behörden einge-
willigt habe und anschliessend freigelassen worden sei.
4.2.3 Die Bezeichnung "Spion" gebe seine tatsächliche Tätigkeit nach der
Freilassung nicht zutreffend wieder. Er sei dazu gezwungen worden, im
Vorfeld der Präsidentschaftswahlen im Jahre 2009 die Absichten der irani-
schen "Grünen Bewegung" in Erfahrung zu bringen.
4.2.4 Er habe unterschiedliche Angaben zu den Milizangehörigen, die ihn
festgenommen hätten, gemacht, weil deren Angehörige Zivilkleidung ge-
tragen hätten und er daher nicht habe erkennen können, welcher Miliz
diese angehört hätten.
4.2.5 Seine Asylvorbringen seien demzufolge als glaubhaft sowie als asyl-
relevant zu erachten. Im Übrigen wäre eine Rückschaffung in seinen Hei-
matstaat auch unmenschlich, weil er aufgrund seiner erneuten Ausreise,
der Asylgesuchseinreichung und seiner Vorgeschichte äusserst gefährdet
wäre.
4.3 In seiner Vernehmlassung zweifelte das Staatssekretariat die Fest-
stellungen im eingereichten ärztlichen Schreiben an. Da der Beschwerde-
führer nicht nur zu den angeblich belastenden Vorkommnissen sondern
auch zu anderen Elementen seiner Asylvorbringen unsubstanziierte Anga-
ben gemacht habe, könne sein Unvermögen, detailliert zu berichten, offen-
kundig nicht krankheitsbedingt sein. Das Arztzeugnis sei ausgesprochen
vage formuliert und vermittle den Eindruck eines Gefälligkeitsschreibens.
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Seite 9
Es erstaune, dass der Beschwerdeführer sich in einer "(…) Behandlung"
befinde – da eine solche normalerweise im Falle chronischer Schmerzen
erfolge – und er nicht schon im Zeitpunkt der Anhörung vom März 2013 in
Behandlung gewesen sei.
4.4 In seiner Replik wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass (…) Be-
handlungen entgegen der Auffassung der Vorinstanz besonders im psy-
chologisch-psychotherapeutischen und psychiatrischen Bereich zur An-
wendung kommen würden. Diese Behandlungsmethode sei vom behan-
delnden Arzt aufgrund des psychologischen Befunds beim Beschwerde-
führer gewählt worden. Im Weiteren wurde daran festgehalten, dass er auf-
grund seiner posttraumatischen Beschwerden nicht detailliert über seine
Erlebnisse berichten könne.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe-
sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir-
kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist
auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E.2.2 +
2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1
S. 190 f.).
5.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Gericht zum
Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu dem angeblich für
seine Flucht ausschlaggebenden Ereignis als unglaubhaft zu bewerten
sind.
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Seite 10
5.2.1 Vorab ist zu berücksichtigen, dass die vom Beschwerdeführer im
Rahmen seines ersten Asylverfahrens vorgebrachten exilpolitischen Aktivi-
täten für die Gruppierung "(…)" von der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom
(…) 2008 als unglaubhaft qualifiziert wurden. Dieser Asylentscheid wurde
vom Beschwerdeführer nicht angefochten. Nachdem er demnach kein ex-
poniertes oppositionelles Profil glaubhaft zu machen vermochte, erscheint
nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die iranischen Behörden ihn bei
seiner Rückkehr in den Iran der Spionage für das Ausland verdächtigt und
auf die beschriebene massive Weise verfolgt haben sollen.
5.2.2 Im Übrigen hat das SEM zu Recht und mit überzeugender Begrün-
dung den Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Inhaftierung und
den erlittenen Misshandlungen, sowie zu der anschliessenden erzwunge-
nen Spionagetätigkeit für die Behörden die Glaubhaftigkeit abgesprochen.
Insbesondere ist festzuhalten, dass er divergierende und auffallend vage
Angaben zur Dauer seiner Inhaftierung machte: Anlässlich der Befragung
zur Person gab er zunächst an, insgesamt (…) Monate im Gefängnis (…)
verbracht zu haben, während sich aus seinen kurz darauf folgenden Anga-
ben während derselben Befragung eine Haftdauer von (…) bis (…) Mona-
ten ergibt (vgl. Protokoll BzP, Akten SEM B5 S. 6) und er bei der ausführli-
chen Anhörung zu den Asylgründen von einer Haftdauer von (…) bis (…)
Monaten sprach (vgl. Protokoll Anhörung, B13 S. 6).
Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet, diese
Einschätzung in Frage zu stellen. Die Argumentation, der Beschwerdefüh-
rer sei aufgrund seiner psychischen Probleme nicht in der Lage, das Er-
lebte detailliert zu schildern, vermag die erwähnten Unglaubhaftigkeitsele-
mente nicht auszuräumen. Es fällt vielmehr auf, dass er gerade zu mut-
masslich besonders belastenden Sachverhaltselementen – namentlich
den angeblich gegen ihn angewendeten Foltermethoden – recht detaillierte
Angaben machte (vgl. Protokoll BzP B5 S. 5, Protokoll Anhörung B13
S. 11), während seine Aussagen zu anderen, weniger einschneidenden
Elementen seiner Vorbringen vage und ausweichend sind. Dieser Befund
lässt sich nicht einleuchtend mit dem geltend gemachten psychischen Ver-
drängungsmechanismus erklären.
Für die implizit geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten (vgl.
Beschwerde S. 5) ergeben sich in den Befragungsprotokollen keine kon-
kreten Anhaltspunkte.
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5.2.3 Die Darstellung des Beschwerdeführers, er sei nach seiner Freilas-
sung zum Spion ausgebildet worden und habe im Auftrag der Sicherheits-
behörden Informationen über die oppositionelle "grüne Bewegung" sam-
meln müssen, muss als realitätsfremd qualifiziert werden. Es ist nicht nach-
vollziehbar, dass gerade der Beschwerdeführer als mutmasslicher Re-
gimegegner für diese Aufgabe ausgewählt wurde. Zudem erscheint seine
Beschreibung der Spionagetätigkeit oberflächlich und unrealistisch und
weist eklatante Widersprüche auf. Während er anlässlich der Befragung
zur Person zu Protokoll gab, er habe den Spionageauftrag nicht ausgeführt
(vgl. Protokoll BzP B5, S. 6), sagte er bei der Anhörung aus, er habe den
Behörden die verlangten Ton- und Bildaufnahmen von Regierungsgegnern
geliefert (vgl. Protokoll Anhörung B13, S. 6 f.). Als geradezu abwegig muss
die Erklärung bezeichnet werden, er habe die ihm auferlegte Spionagetä-
tigkeit ausgeführt, gleichzeitig aber die Oppositionellen über seine Rolle als
Spion aufgeklärt und gewarnt. Weder beim Vorhalt der Widersprüche an-
lässlich der Anhörung noch durch die Ausführungen in der Beschwerdeein-
gabe vermochte der Beschwerdeführer diese Ungereimtheiten einleuch-
tend auszuräumen.
5.2.4 Schliesslich erweisen sich auch seine Aussagen zu den weiteren
Festnahmen durch die iranischen Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit
seiner Teilnahme an Demonstrationen als unpräzise und oberflächlich, so
dass diesen keine glaubhaften Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung
entnommen werden können.
5.2.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
Vorfluchtgründe im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen.
5.3 Soweit der Beschwerdeführer auf eine Gefährdung aufgrund seiner il-
legalen Ausreise und der Asylgesuchseinreichung verweist und damit sinn-
gemäss das Vorliegen eines subjektiven Nachfluchtgrundes im Sinne von
Art. 54 AsylG geltend macht, ist festzustellen, dass nach konstanter län-
derspezifischen Praxis des Gerichts allein aufgrund der Ausreise oder des
Stellens eines Asylgesuchs im Ausland keine flüchtlingsrechtlich erhebli-
che Verfolgung im Iran zu befürchten ist (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4
S. 367 und Urteile des BVGer E-34/2014 vom 7. Januar 2016 E. 6.2.7;
D-4023/2014 vom 2. März 2015 E. 7.2, m.w.H.).
Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass der Beschwer-
deführer auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven
Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllt.
E-7009/2014
Seite 12
5.4 Das BFM hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
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Seite 13
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus-
ses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch
eine Situation allgemeiner Gewalt im umschriebenen Sinn aus, obwohl die
Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen, die Bevölkerung sicherheitspo-
lizeilicher Überwachung ausgesetzt und die allgemeine Situation somit in
verschiedener Hinsicht problematisch ist. Auch in Berücksichtigung dieser
Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener iranischer
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Asylsuchenden nach der diesbezüglich konstanten Praxis grundsätzlich
als zumutbar erachtet (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-3966/2015 vom
24. Februar 2016 E. 7.2.1).
7.4.2 Aufgrund der Akten besteht ferner kein Grund zur Annahme, der Be-
schwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in den Iran aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine exis-
tenzbedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung unzumutbar
machen würde.
7.4.3 Zu dem geltend gemachten psychischen Leiden des Beschwerdefüh-
rers ist zu bemerken, dass bei einer Erkrankung nur dann auf Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine not-
wendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung
steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein-
trächtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen
würde. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Be-
handlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Be-
handlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch
nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Stan-
dard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE
2009/2 E. 9.3.2).
Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts verfügt der Iran über
medizinische Einrichtungen, welche eine adäquate Behandlung gewähr-
leisten (vgl. etwa Urteile des BVGer D-5047/5050/2014 vom 26. November
2015; D-3834/2014 vom 27. November 2014; D-5456/2014 vom 15. Ok-
tober 2014 sowie World Health Organization [WHO], Mental Health Atlas
2014 – Islamic Republic of Iran, 2014,
health/evidence/atlas/profiles-2014/irn.pdf?ua=1>, abgerufen am 14. März
2016).
7.4.4 Unbestritten ist ferner, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimat-
staat über ein tragfähiges Familiennetz verfügt, auf dessen Unterstützung
er zählen kann.
7.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
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2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Instruktionsverfügung
vom 10. Dezember 2014 wurde der Entscheid über die in der Beschwerde
gestellten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird von der Erhebung der Verfahrenskosten
abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und
sich die Beschwerde nicht als aussichtslos erweist. Nachdem er mit In-
struktionsverfügung vom 10. Dezember 2014 aufgefordert worden war,
seine geltend gemachte Mittellosigkeit zu belegen, reichte der Beschwer-
deführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 eine entsprechende Bestä-
tigung der Caritas G._______ zu den Akten. Nachdem sich die Beschwer-
deanträge auch nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
erweisen, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu ver-
zichten.
10.
10.1 Da das vorliegend zu beurteilende zweite Asylgesuch des Beschwer-
deführers innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und
Wegweisungsentscheides betreffend sein erstes Asylgesuch in der
Schweiz eingereicht wurde, handelt es sich um ein Mehrfachgesuch im
Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG; bei einem solchen beurteilt sich das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach
Art. 65 Abs. 2 VwVG (Art. 110a Abs. 2 AsylG).
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10.2 Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird einer mittellosen Partei, soweit es
zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, in einem nicht aussichtslosen Ver-
fahren eine Anwältin oder ein Anwalt bestellt. Ausschlaggebend für die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die beschwerdeführende Partei zur
Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen
Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.;
122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche – wie
das vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind
strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im
asylrechtlichen Beschwerdeverfahren sind besondere Rechtskenntnisse
zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforder-
lich. Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen ge-
währt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwie-
rigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsäch-
licher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Ge-
such um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 65 Abs. 2
VwVG abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Kosten er-
hoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain