B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7009/2016
Ur t e i l vom 5 . J anua r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch MLaw Benedikt Homberger,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge zwischen dem 5. und 8. Mai 2015 in Richtung Türkei, von wo aus er
nach verschiedenen Zwischenhalten in weiteren Ländern am 11. Juni 2015
illegal in die Schweiz einreiste. Am 17. Juni 2015 suchte er um Asyl nach.
Die Befragung zur Person (BzP) fand am 19. Juni 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen statt (vgl. Akten SEM A5). Das SEM
hörte den Beschwerdeführer am 24. August 2015 vertieft zu seinen Asyl-
gründen an (vgl. A12).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger, kurdischer Eth-
nie und in B._______ (Provinz Aleppo) geboren. In den Jahren 2009 bis
2011 habe er den Militärdienst absolviert. Anschliessend habe er die Ma-
tura abgeschlossen und fortan im Detailhandelsgeschäft und der Trans-
portunternehmung seiner Familie gearbeitet. Einmal pro Monat habe er zu-
dem beim Kontrollposten der Volksverteidigungseinheit (kurdisch:
Yekîneyên Parastina Gel, YPG) in B._______ Wache halten müssen. Er
habe mit seiner Familie in der Stadt Aleppo gelebt, sei aber anfangs 2013
wegen der Bombardierungen und der zunehmenden Rekrutierungen von
Reservisten nach B._______ zurückgekehrt und habe dort bis zu seiner
Ausreise gelebt. Am 20. November 2013 sei sein Vater getötet worden, als
er mit dem Taxi von der Stadt ins Dorf unterwegs gewesen sei. Er habe
kurdische Uniformen transportiert und sei in C._______ entweder an einer
mobilen Kontrollstelle angehalten worden oder in einen Hinterhalt geraten.
Die sogenannte Organisation Islamischer Staat (IS) habe den Tod seines
Vaters zu verantworten. Im April 2015 habe die Familie seines Onkels, wel-
che im Haus seiner Familie in Aleppo gewohnt habe, ein Reservistenauf-
gebot für ihn erhalten und ihn darüber telefonisch informiert. Diesem Auf-
gebot habe er keine Folge leisten wollen. Zur gleichen Zeit habe die YPG
in B._______ die jungen Leute in Form einer Verordnung zu einem sechs-
monatigen Militärdienst verpflichten wollen. Persönlich sei er nicht aufge-
boten worden. Er habe nicht in diesen Dienst eintreten wollen, unter ande-
rem weil er den Verdacht gehabt habe, die YPG würde die Rekruten an die
Regierungsarmee ausliefern. Aus diesen Gründen sowie wegen des Krie-
ges und aus Angst vor dem IS habe er sich entschieden, das Land zu ver-
lassen.
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Zur Stützung seiner Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer sein Mi-
litärbüchlein, seinen Führerschein, eine Kopie seiner Identitätskarte, einen
Marschbefehl sowie diverse Dokumente betreffend den Tod seines Vaters
ein.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
C.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2
AsylG (SR 142.31), lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz an und schob deren Vollzug wegen Unzulässigkeit zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Mit Eingabe vom 14. November 2016 erhob der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei in
den Punkten der Nichtgewährung des Asyls und der Wegweisung (Ziff. 2
und 3) aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, even-
tualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag auf Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung samt Kostenvorschussverzicht und dem Be-
schwerdeführer sei in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
E.
Am 16. November 2016 wurde dem Beschwerdeführer den Eingang der
Beschwerde bestätigt.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2016 wies die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt
amtlichen Rechtsbeistand und Kostenvorschussverzicht ab. Gleichzeitig
forderte sie den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.– zu leisten, welcher innert Frist bezahlt worden ist.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich, wie bereits mit Zwischenverfü-
gung vom 24. November 2016 festgestellt wurde, gegen die Nichtgewäh-
rung des Asyls und die Wegweisungsanordnung. Damit ist die Verfügung
des SEM vom 12. Oktober 2016, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigen-
schaft betrifft, rechtskräftig geworden.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
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ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs damit, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers einerseits den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG und anderseits den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht genügen würden.
Die Schilderungen bezüglich der Umstände des Aufgebotes zum Reserve-
dienst würden jeglicher Realitätskennzeichen entbehren. Insgesamt seien
die Aussagen zum Anruf seines Onkels äusserst vage und knapp geblie-
ben, was insbesondere im Vergleich zu seinen sonst sehr ausführlichen
Schilderungen stark aufgefallen sei. So habe er beispielsweise weder ge-
naue Angaben darüber machen können, an welchem Datum die Familie
seines Onkels das Aufgebot entgegengenommen habe, noch wann er
selbst informiert worden sei. Auch wenn nicht er selber das Aufgebot em-
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pfangen habe, so könne dennoch von ihm erwartet werden, dass er zumin-
dest gewisse Angaben dazu hätte machen können. Dies sei jedoch nicht
der Fall gewesen. So sei es ihm anlässlich der Bundesanhörung nicht mög-
lich gewesen, die Person zu nennen, welche das Aufgebot entgegenge-
nommen habe. Darüber hinaus habe er weder genaue Angaben dazu ma-
chen können, an welchem Datum die Familie seines Onkels das Schreiben
in Empfang genommen habe, noch wieviel später er davon erfahren habe.
Gerade in einer solchen von ihm als bedrohlich empfundenen Situation
wäre zu erwarten gewesen, dass er bei seinem Onkel nach den genauen
Umständen des Erhalts dieses Aufgebotes nachgefragt hätte. Das von ihm
geschilderte Verhalten hingegen erscheine realitätsfremd. Letztlich könne
ihm aufgrund fehlender Substanz und Realkennzeichen in seinen Aussa-
gen nicht geglaubt werden, dass er ein Aufgebot der syrischen Regierung
zum Reservedienst erhalten habe. Der eingereichte Marschbefehl ver-
möge seine Refraktion ebenfalls nicht glaubhafter erscheinen zu lassen,
zumal sich dieses Dokument leicht fälschen lasse und auch käuflich er-
werblich sei. Es habe daher von vornherein einen nur sehr geringen Be-
weiswert und vermöge die Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Aussagen
nicht aufzuwiegen.
Bezüglich des Generalaufgebotes durch die YPG sei belegt, dass im Juli
2014 die drei vorwiegend kurdisch geprägten Gebiete in Nordsyrien Afrin,
Kobane und Jazira eine Verordnung eingeführt hätten, die eine obligatori-
sche Dienstpflicht für alle (männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren
vorsehe. Der Beschwerdeführer sei von dieser Verordnung ebenfalls be-
troffen gewesen, obwohl er nie persönlich aufgeboten worden sei. Die ob-
ligatorische Dienstpflicht knüpfe jedoch nicht an eine der in Art. 3 AsylG
erwähnten Eigenschaften an. Somit wäre auch eine allenfalls daraus resul-
tierende Zwangsrekrutierung nicht asylrelevant. Die von ihm erwähnte dro-
hende Haft und Strafzahlung wegen Verweigerung des obligatorischen
Dienstes lägen im Rahmen der verhältnismässigen Disziplinarmassnah-
men. Darüber hinaus lägen keine konkreten Hinweise vor, dass die YPG
ihn der syrischen Armee übergeben würde. Es handle sich hier um eine
reine Vermutung des Beschwerdeführers. Somit bestehe keine asylrecht-
lich relevante Furcht vor künftiger Verfolgung.
Ebenfalls sei die geltend gemacht Furcht vor dem IS in seinem Fall nicht
asylrelevant. So habe er nicht geltend gemacht, persönlich konkreten und
gezielten Verfolgungsmassnahmen durch den IS ausgesetzt gewesen zu
sein. Die Ereignisse um den tragischen Tod seines Vaters würden auch
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keine Asylrelevanz entfalten, da er gemäss den Aussagen des Beschwer-
deführers wegen des Transports kurdischer Uniformen getötet worden und
der Mord nicht gegen seine Person gerichtet gewesen sei. Sodann lägen
auch keine Anzeichen dafür vor, dass Kurden alleine wegen ihrer ethni-
schen Zugehörigkeit einer gezielten Verfolgung seitens des IS unterliegen
würden. Solange die Übergriffe gegen das Kollektiv der Kurden nicht derart
intensiv und häufig seien, dass jedes Mitglied der Gruppe einen Angriff be-
fürchten müsse, müssten besondere Umstände vorliegen, damit aufgrund
einer blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaf-
tigkeit der Nachteile oder begründete Furcht als erfüllt betrachtet werden
könne. Solche Umstände würden gemäss geltender Rechtsprechung bei
der Volksgruppe der Kurden nicht vorliegen. Eine asylbeachtliche Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG sei nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer erfülle jedoch die Flüchtlingseigenschaft durch die
illegale Ausreise aus Syrien. Gemäss präsidialem Erlass würde er auf-
grund seines spezifischen Profils und dem Ausreisezeitpunkt einem Aus-
reiseverbot unterstehen. Die syrischen Behörden würden solchen Perso-
nen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung vorwerfen. Da er das
Aufgebot zum aktiven Reservedienst nicht habe glaubhaft machen können,
sei die relevante Bedrohungslage erst mit der illegalen Ausreise geschaf-
fen worden und somit sei er nach Art. 54 AsylG wegen subjektiven Nach-
fluchtgründen von der Asylgewährung auszuschliessen.
7.
7.1 Vorab ist auf die in der Beschwerde vorgebrachte formelle Rüge einzu-
gehen, wonach die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz sowie das
rechtliche Gehör verletzt habe, indem sie bei der Prüfung des Aufgebots
zum Reservedienst von einer Fälschung ausgegangen sei, ohne genauere
Abklärungen vorgenommen zu haben und ohne dem Beschwerdeführer
hierzu die Möglichkeit einer Stellungnahme zu gewähren.
7.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Sie ist in dem Ausmass zur Untersuchung des Sachverhaltes
verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwarten kann. Der Un-
tersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwir-
kungspflicht der Parteien. Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien, an der
Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie durch ihr
Begehren eingeleitet haben. Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann
sich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vor-
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bringen der Partei zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise ab-
zunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergän-
zende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser
Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten be-
stehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlung von Amtes wegen beseitigt
werden können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt,
wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen
(vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die
Beschwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde lie-
gende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochtenen
Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitge-
genstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen
Prozessmaximen, 1997, S. 79 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-36/2008 vom 30. November 2011 E. 5.1).
7.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz das
Aufgebot nicht als Fälschung klassiert, sondern diesem im Rahmen der
Beweiswürdigung keinen vollen Beweiswert zugemessen. Weitergehende
Abklärungen zur Echtheit dieses Dokumentes wären vorliegend auch nicht
angezeigt gewesen, da sich aufgrund der vielen sich im Umlauf befindli-
chen Fälschungen von syrischen Dokumenten kein authentisches Ver-
gleichsmaterial finden lässt. Ebenfalls besteht keine gesetzliche Verpflich-
tung zur vorgängigen Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Beweiswür-
digung. Die Vorinstanz hat somit weder die Begründungspflicht noch das
rechtliche Gehör in der angefochtenen Verfügung verletzt.
7.4 Die formelle Rüge ist somit unbegründet und es besteht keine Veran-
lassung, die vorinstanzliche Verfügung zu kassieren, weshalb das entspre-
chende Rechtsbegehren abzuweisen ist.
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in materieller Hinsicht zum
Schluss, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf die An-
forderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG sowie an die
Asylbegründung nach Art. 3 AsylG ebenfalls nicht zu beanstanden ist.
8.2 In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb
die geltend gemachten Asylvorbringen den Anforderungen an die Glaub-
haftmachung sowie an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Es kann
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vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden. An dieser Beweiswürdigung vermag auch die Beschwer-
debegründung nichts zu ändern. Gleichwohl behält sich das Bundesver-
waltungsgericht vor, sich zu den Vorbringen des Beschwerdeführers ein-
zeln zu äussern.
8.2.1 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, hat der Beschwerdefüh-
rer bezüglich der Umstände zum Erhalt des Aufgebots äusserst vage und
ausweichend geantwortet. Zudem handelt es sich dabei um ein Dokument,
welches in Syrien leicht käuflich erwerbbar und eigenhändig fälschbar ist.
Das Dokument weist denn auch keinerlei fälschungssichere Merkmale auf.
Auffallend ist überdies, dass dem eingereichten Aufgebot weder ein Einrü-
ckungsort noch das Datum für ein Einrücken zu entnehmen ist. Entgegen
der Aussage des Beschwerdeführers enthält dieses Dokument auch keine
Aufforderung, sich bei der Aushebungsbehörde zu melden.
8.2.2 Ferner ist gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung – das heisst: die
Gefahr ernsthafter Nachteile – für Personen, die sich einer Rekrutierung
beziehungsweise der Teilnahme am bewaffneten Kampf der YPG verwei-
gern, im gegenwärtigen Zeitpunkt zu verneinen (vgl. Urteil des BVGer
D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als länderspezifisches Referenzur-
teil publiziert], mit weiteren Hinweisen). Es liegen zum heutigen Zeitpunkt
keine konkreten Hinweise für die Annahme vor, die YPG würden Personen,
welche die Teilnahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnen,
als Verräter an der kurdischen Sache betrachten, die einer politisch moti-
vierten unverhältnismässigen Bestrafung zugeführt würden. Das Gericht
geht somit davon aus, dass in den von der PYD und den YPG kontrollierten
Gebieten Nordsyriens zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienst-
pflicht ergehen, eine Weigerung zum heutigen Zeitpunkt jedoch keine
flüchtlingsrechtlich relevanten Sanktionen nach sich zieht. Die Frage, ob
es sich bei der von der PYD in den von ihr kontrollierten Gebieten einge-
führten Wehrpflicht um eine quasi-staatlich legitimierte Massnahme
zwecks Verteidigung des kurdischen Territoriums handelt, kann insofern of-
fen bleiben.
8.2.3 Bezüglich der geltend gemachten Furcht vor dem IS aufgrund der
Ermordung seines Vaters ist anzumerken, dass gemäss konstanter
schweizerischer Asylpraxis der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in
zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang
zwischen Verfolgung und Flucht voraussetzt. Der Beschwerdeführer
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machte hingegen keine persönlichen Behelligungen im Zeitrahmen zwi-
schen dem Tod seines Vaters im Jahre 2013 und seiner Ausreise im Jahre
2015 geltend. Aufgrund fehlender konkreter Indizien ist vorliegend vernünf-
tigerweise nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer aktuell oder in
absehbarer Zeit mit erheblicher Wahrscheinlichkeit gezielt im Fokus des IS
stehen würde.
8.3 Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers einzig aufgrund der illegalen Ausreise anerkannt und ihn
gemäss Art. 54 AsylG wegen subjektiver Nachfluchtgründe von der Asyl-
gewährung ausgeschlossen.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.3
Aufgrund der Bejahung der Flüchtlingseigenschaft wandte die Vorinstanz
zu Recht den Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG an und erachtete somit den Wegweisungsvollzug in den Heimat-
staat im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zulässig.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens, wel-
che auf Fr. 600.– festzusetzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss
wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
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