Abtei lung V
E-7010/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
X._______, Pakistan,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-7010/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Pakistan am
28. September 2008 auf dem Luftweg verliess und am 3. Oktober 2008
illegal in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag um Asyl nach-
suchte,
dass er im A._______ am 9. Oktober 2008 summarisch befragt und
am 13. Oktober 2008 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört wur-
de,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches geltend machte, er sei
pakistanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens mit letztem
Wohnsitz in B._______ (...),
dass er die (...) absolviert sowie einen (...) besucht und mit dem
erworbenen Wissen ein kleines (...) betrieben habe,
dass er und seine Familienangehörigen - mit Ausnahme seiner zwei
jüngeren Geschwister - nach dem (...) seiner C._______ vor (...) Jah-
ren von deren Familie angezeigt worden seien und die Anzeige später
gegen Bezahlung eines grösseren Geldbetrages zurückgezogen wor-
den sei,
dass sie erneut mit Vorwürfen seitens der Familie seiner C._______
konfrontiert und belästigt worden seien, nachdem ein dieser Familie
nahestehender Politiker zum „Member of Province Assembly“ (MPA)
gewählt worden sei,
dass sein Vater befürchtet habe, deswegen in eine grössere Sache
hineingezogen zu werden und er selber mit unerwünschten Liebesa-
vancen einer Schwester seines Freundes konfrontiert worden sei,
dass er sein Heimatdorf aus Angst, vom älteren Bruder seiner Verehre-
rin umgebracht zu werden, verlassen habe und nach D._______ ge-
gangen sei, wo er zwischen Juli 2008 und September 2008 als
E._______ gearbeitet habe,
dass er sich schliesslich aus Angst vor Nachstellungen durch die Fa-
milie seiner verstorbenen C._______ und den Bruder seiner Verehre-
rin entschlossen habe, aus Pakistan auszureisen,
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dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer trotz wiederholten Aufforderungen keine
Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 - eröffnet am
29. Oktober 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, der Beschwerdefüh-
rer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von
48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass keine entschuldbaren Gründe vorlägen, weil es sich bei den
diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers (sein Reisepass
und seine Identitätskarte seien beim Schlepper verblieben, seine Fa-
milienangehörigen in Pakistan seien telefonisch nicht erreichbar, er
werde Papiere nachreichen, sobald er solche erhältlich gemacht habe)
um stereotype Standardvorbringen vieler asylsuchender Personen
handle, die nicht willens seien, ihre Identität mit Dokumenten offenzu-
legen,
dass bei Papierlosigkeit zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung so-
wie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festge-
stellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses nötig seien,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines
Asylgesuchs in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und
Logik des Handelns widersprächen,
dass unglaubhaft sei, dass seine Familie nach den erneuten Schika-
nen seitens der Familie seiner C._______ bei der Polizei nicht Anzei-
ge erstattet habe,
dass nicht anzunehmen sei, dass ein politischer Machtwechsel be-
günstigenden oder nachteiligen Einfluss auf eine Fehde zwischen
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Familien ausübe, ja dass sich ein gewähltes Mitglied der Province As-
sembly aktiv in eine solche Angelegenheit einschalte,
dass auch nicht geglaubt werden könne, der ältere Bruder seiner uner-
wünschten Verehrerin habe - wie geltend gemacht - so heftig reagiert,
dass der Beschwerdeführer sich zur Flucht entschlossen habe,
dass er denn auch bezeichnenderweise Schwierigkeiten habe, den (...)
seiner C._______ und andere geltend gemachte Ereignisse zeitlich
einzuordnen,
dass er somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses aufgrund der Akten nicht erforderlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 5. November
2008 (Poststempel) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung
des Asylgesuchs, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit,
allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme und in prozessualer Hinsicht die An-
setzung einer angemessenen Nachfrist zur Nachreichung von Beweis-
mitteln, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
die unentgeltliche Rechtspflege beantragt,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine Fürsorgebestätigung vom
4. November 2008, die Kopie einer Geburtsurkunde und Kopien von
Diplomen seine Ausbildung betreffend zu den Akten reichte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten
Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. November 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die diesbezüglich weiterhin
massgeblichen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen bei Nichteintretensentscheiden, die gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen werden, das BFM im Rahmen einer sum-
marischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Entscheide
des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8
E. 2.1),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbe-
züglich volle Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise-
und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die ein-
wandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung
der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (BVGE 2007/7 E. 5.3. in fine),
dass keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere einge-
reicht wurden und das BFM in der angefochtenen Verfügung in rechts-
genüglicher Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von
Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass aufgrund der realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers zum Ablauf seiner Reise - er sei bei der Grenzkontrolle im Flugha-
fen von Rom einfach dem Schlepper, der für ihn einen Reisepass vor-
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gezeigt habe, nachgelaufen (Akten Vorinstanz A1/11 S. 8) - davon aus-
zugehen ist, er habe für seine Reise authentische Reise- und Identi-
tätspapiere verwendet, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzli-
chen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweize-
rischen Asylbehörden vorenthalte,
dass es sich bei den zusammen mit der Beschwerde eingereichten Ko-
pien einer Geburtsurkunde und von Diplomen nicht um Reise- oder
Identitätspapiere handelt, die sowohl die einwandfreie Feststellung der
Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermög-
lichen,
dass an dieser Beurteilung auch die nachträgliche Einreichung von
gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es
bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht
um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon
existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht,
dass somit die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht zwei-
felsfrei feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit
in Frage gestellt ist,
dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und
den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richt-
linien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur
Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c
AsylG),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungs- und
Fluchtgründen als haltlos zu bezeichnen sind und sich die Ausführun-
gen in der Rechtsmitteleingabe darauf beschränken, die Richtigkeit
des in der Verfügung vom 23. Oktober 2008 dargestellten Sachverhalts
zu bekräftigen, ohne indessen zu den Erwägungen der Vorinstanz
überhaupt Stellung zu nehmen,
dass deshalb an dieser Stelle mangels substanziierter Entgegnungen
in der Beschwerde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutref-
fenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
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dass bei dieser Sachlage der Antrag auf Ansetzen einer angemesse-
nen Frist zur Nachreichung von Beweismitteln abzuweisen ist,
dass festzustellen ist, dass keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG auf-
geführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbe-
standes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe
vorliegt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerde-
führer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat-
staat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe - der Beschwerdeführer verfügt eigenen
Angaben zufolge in Pakistan, wo er ein (...) betrieben und vor der
Ausreise als E._______ gearbeitet haben will, mit seinen Eltern und
Geschwistern über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz - auf eine
konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG) und auch dies-
bezüglich keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der nachgewiesenen Bedürf-
tigkeit abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten
von Fr. 600.− (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Ansetzen einer angemessenen Frist zur Nachreichung
von Beweismitteln wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- E._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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