B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7010/2016
Ur t e i l vom 1 7 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und
Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte zusammen mit ihrem Kind am 28. Oktober
2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 3. November 2015 wurde sie
summarisch befragt. Sie führte unter anderem aus, ein Jahr in Griechen-
land gelebt, dort jedoch kein Asylgesuch gestellt zu haben. Am 13. Dezem-
ber 2015 kam ihr zweites Kind zur Welt.
B.
Am 3. Mai 2016 ersuchte die Schweiz die griechischen Behörden um Rück-
übernahme der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder. Mit Schreiben
vom 5. Mai 2016 bestätigten die griechischen Behörden, dass die Be-
schwerdeführerin in Griechenland den Flüchtlingsstatus besitze, und dass
sie sich bereit erklären, diese mit ihren Kindern wieder aufzunehmen.
C.
Mit Schreiben vom 2. September 2016 informierte die Vorinstanz die Be-
schwerdeführerin, dass man beabsichtige in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. a AsylG auf ihr Asylgesuch nicht einzutreten und sie nach Grie-
chenland wegzuweisen. Hierzu gewährte man ihr das rechtliche Gehör. Mit
Eingabe vom 13. September 2016 nahm die Beschwerdeführerin hierzu
Stellung. Sie führte im Wesentlichen aus, sie habe in Griechenland niemals
Unterstützung erhalten. Sie habe in einem Heim gewohnt, habe jedoch
tagsüber und bei schönem Wetter auch nachts draussen bleiben müssen.
Zu Essen hätten sie nur bei der Kirche erhalten. Als anerkannter Flüchtling
sei sie in Griechenland auf sich alleine gestellt. Die Sozialhilfe sei generell
sehr knapp. Viele Flüchtlinge seien obdachlos. Zudem leide sie an Depres-
sionen und ihr Bruder wohne in der Schweiz und unterstütze sie. Sie bitte
darum, in der Schweiz bleiben zu können.
D.
Mit Verfügung vom 3. November 2016 – eröffnet am 10. November 2016 –
trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung
nach Griechenland und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Über-
dies verpflichtete sie den zuständigen Kanton zum Vollzug der Wegwei-
sung, und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis aus.
E.
Mit Eingabe vom 14. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim
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Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung
der Vorinstanz sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das
Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem
Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt die Behörde auf ein Asylge-
such in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat
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nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich
vorher aufgehalten haben. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen
nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Nach Art. 5
Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei Grie-
chenland handelt es sich gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. De-
zember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssi-
cheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG.
3.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest,
dass es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Aus den Akten geht hervor, dass die
griechenischen Behörden der Beschwerdeführerin den Flüchtlingsstatus
gewährt und der Wiederaufnahme zugestimmt haben (SEM-Akten, A29/2).
3.3 Die Beschwerdeführerin stellt zu Recht nicht in Abrede, dass Griechen-
land als verfolgungssicherer Drittstaat gilt und ihr dort der Flüchtlingsstatus
gewährt wurde. Hinweise auf eine Verfolgung, die geeignet wären, die Re-
gelvermutung des verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten Fall um-
zustossen, liegen nicht vor. Solches bringt die Beschwerdeführerin auch
nicht vor. Darüber hinaus kann sie aus dem in der Beschwerde zitierten
Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-5660/2013 vom 21. Januar 2015
E. 5.2 nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sie sich nicht zwei Jahre ord-
nungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufhält (vgl. Art. 50
AsylG). Die Vorinstanz ist auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten.
4.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
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5.
5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 AsylG regelt die
Behörde das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmun-
gen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, zumutbar oder möglich ist.
5.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die Be-
schwerdeführerin sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden,
weshalb ihr die gleichen Rechte wie den griechischen Staatsangehörigen
zustehen würden, unter anderem der Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Tat-
sache, dass sich Griechenland in einer Wirtschaftskrise befinde, treffe
Staatsangehörige genau gleich wie Personen mit einem Schutzstatus. Es
gelinge der Beschwerdeführerin nicht darzulegen, dass sie bei einer Rück-
kehr nach Griechenland einer Gefahr unmenschlicher und erniedrigender
Behandlung gemäss Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Bezüglich ihres Bru-
ders sei nicht ersichtlich, dass ein starkes Abhängigkeitsverhältnis vorliege,
zumal dieser erst seit Mai 2016 in der Schweiz sei und sich noch im Asyl-
verfahren befinde. Die Wegweisung nach Griechenland stelle deshalb
keine Verletzung der Familieneinheit nach Art. 8 EMRK dar. Bezüglich der
medizinischen Behandlung sei auf die Qualifikationsrichtlinien zu verwei-
sen.
5.3 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie habe in Griechenland
mit vielen Personen gesprochen. Diese würden ums Überleben kämpfen
und viele seien in Drogengeschäfte eingestiegen. Die wirtschaftliche Situ-
ation sei in Griechenland schlecht und das Sozialsystem schwach. Sie
habe Angst, mit ihren Kindern auf der Strasse zu landen und betteln zu
müssen. Dass sich Griechenland nicht um anerkannte Flüchtlinge küm-
mere, habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) be-
reits festgestellt. Auch wisse sie nicht, ob ihr Flüchtlingsausweis bei einer
Rückkehr noch gültig sein werde, oder welchen Aufenthaltsstatus ihr Mann
in Griechenland besitze. In der Schweiz sei ihr ihr Bruder eine grosse
Stütze.
5.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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Nachdem die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in Griechenland Schutz
geniessen, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihnen eine Verlet-
zung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsat-
zes der Nichtrückschiebung. Griechenland ist Signatarstaat der EMRK und
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105). Zudem gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass
Griechenland insoweit seine aus diesen Konventionen entstehenden völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. Namentlich ist fest-
zuhalten, dass Griechenland an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über
Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlo-
sen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen ein-
heitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidi-
ären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gebunden
ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiä-
rem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu
Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [me-
dizinische Versorgung]).
Aufgrund der Akten liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass
die Beschwerdeführerin und ihre Kinder für den Fall einer Ausschaffung
nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wären. Bezüglich der Anwesenheit ihres Bruders in der Schweiz ist
auf die zutreffende Erwägung in der angefochtenen Verfügung zu verwei-
sen. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liegt offensichtlich nicht vor. Der Voll-
zug der Wegweisung ist zulässig.
5.5 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG für Auslän-
derinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Nach der gesetzlichen Bestimmung ist die Zumutbarkeit (im Gegensatz zur
Zulässigkeit) in Bezug auf Drittstaaten nicht zu prüfen. Abgesehen davon
ist Folgendes festzuhalten: In Griechenland herrscht keine Situation allge-
meiner Gewalt. Die Beschwerdeführerin kann gegenüber den griechischen
Behörden ihren Anspruch auf Unterstützung, Unterkunft und medizinische
Versorgung geltend machen. Aus dem in der Beschwerde zitierten Urteil
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des EGMR Saidoun und Fawsie gegen Griechenland vom 28. Januar
2011, 40083/07 und 40080/07, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ih-
ren Gunsten ableiten. Es handelt sich dabei um Einzelfallbeurteilungen.
Ausserdem geht aus der von der Beschwerdeführerin eingereichten Quelle
hervor, dass Griechenland entsprechende Massnahmen eingeleitet habe,
um eine nochmalige Verletzung der entsprechenden Bestimmungen zu
vermeiden.
5.6 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
möglich, weil die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Be-
schwerdeführerin und ihrer Kinder ausdrücklich zugestimmt haben.
5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zu-
lässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundes-
recht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass
ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumu-
lativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch
nicht stattzugeben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Ur-
teil wird das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: