B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7011/2014
Ur t e i l vom 1 4 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und seine Ehefrau
B._______, geboren am (…),
sowie deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…), und
E._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech und
Notar, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals BFM [Bun-
desamt für Migration]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des
BFM vom 31. Oktober 2014 / N (…).
E-7011/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die kurdischen Beschwerdeführenden seien am (…) 2014 von Qamishli
aus in die Türkei gereist. Die schweizerische Botschaft in Istanbul stellte
ihnen am (…) 2014 je ein Visum (gültig bis […] 2014) aus. Am 21. Februar
2014 erreichten sie auf dem Luftweg die Schweiz und suchten am 5. März
2014 hier um Asyl nach. Die Eltern – A._______ ([…], kurdisch [A16
F. 45 ff.]) und B._______ – wurden am 14. März 2014 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel summarisch befragt (A4 und A5); eine ein-
gehende Anhörung fand mit der Beschwerdeführerin am 2. Juni (A14) und
mit dem Beschwerdeführer 2. Juli 2014 (A16) statt. Dabei brachten sie im
Wesentlichen zu Protokoll, beide hätten an Demonstrationen teilgenom-
men, der Beschwerdeführer sei zudem ein kurdischer Schriftsteller und in
Syrien politisch verfolgt. Schliesslich sei er in der Schweiz exilpolitisch tätig.
Als Beweismittel wurden unter anderem mehrere Bücher, deren Autor der
Beschwerdeführer sei, zu den Akten gebracht.
B.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 – eröffnet am 3. November 2014 –
lehnte das BFM die Asylgesuche ab und wies die Beschwerdeführenden
aus der Schweiz weg. Der Vollzug dieser Wegweisung wurde indes zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Es begründete diesen
Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen teilweise nicht
glaubhaft (Art. 7 AsylG) und teilweise nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG)
seien.
C.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren
Rechtsvertreter am 1. Dezember 2014 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragten dabei, den Beschwerdeführenden sei nach
Aufhebung der Verfügung als Flüchtlinge Asyl zu gewähren; eventualiter
seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessrechtlicher Hin-
sicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Rechtsver-
treter als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde lagen
verschiedene Berichte, ein Referenzschreiben des Vereins (…) vom
12. Oktober 2014 (mit Übersetzung) sowie eine Wohnsitz- und Unterstüt-
zungsbestätigung des Beschwerdeführers der Gemeinde F._______ vom
21. November 2014 bei.
D.
Am 8. Dezember 2014 reichten die Beschwerdeführenden betreffend die
E-7011/2014
Seite 3
exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers weitere Texte (auszugs-
weise übersetzt), je eine Kopie einer Bestätigung der Human Rights Orga-
nization in Syria MAF vom (…) 2014 sowie der PDK-S (Partiya Demokrata
Kurdistan a Sûriye, Demokratische Partei Kurdistan-Syrien; auch als Al-
Parti bekannt) zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 wurde der Antrag auf Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und der Rechtsvertreter als
amtlicher Rechtsbeistand bestellt.
F.
Am 29. April 2015 reichten die Beschwerdeführenden einen weiteren Text
des Beschwerdeführers sowie zwei Kopien eines ihn betreffenden Marsch-
befehls ein. Gleichzeitig machten sie darauf aufmerksam, dass mit dem
Beschwerdeführer (unter seinem Künstlernamen G._______ [(…), kur-
disch]; A14 F. 41 und 70; A16 F. 45 ff.) am (…) 2015 (dem Internationalen
Tag der Muttersprache) ein weltweit ausgestrahltes Interview über die kur-
dische Sprache geführt worden sei.
G.
Am 10. Mai 2015 wurden als Beweis des erwähnten Interviews eine CD
sowie ein Foto vom 18. Januar 2015, welches den Beschwerdeführer mit
dem Parteikollegen H._______ (PDK-S) in Bern zeige, eingereicht. Es
wurde ferner darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer eine Orga-
nisation „I._______“ gegründete habe.
H.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2015 wurden verschiedene Beweismittel zu den
Akten gereicht: Neben dem Foto vom 18. Januar 2015 wurden Fotos des
Beschwerdeführers – teilweise mit H._______ – in Syrien an politischen
oder kulturellen Veranstaltungen sowie weitere seiner Texte eingereicht.
Schliesslich wurde darauf aufmerksam gemacht, dass er ein erneutes In-
terview einem TV-Sender gegeben habe, welches demnächst ausgestrahlt
werde.
I.
Am 12. August 2015 wurde das Bundesverwaltungsgericht informiert, dass
der Beschwerdeführer an einer Konferenz J._______ ([…] 2015) eingela-
den war, an welcher er indes – mangels Reisepapieren – nicht habe teil-
nehmen können. Zudem wurden weitere seiner Texte eingereicht.
E-7011/2014
Seite 4
J.
Mit Schreiben vom 30. September 2015 wurde dem Bundesverwaltungs-
gericht eine Liste mit Publikationen des Beschwerdeführers sowie einen
Bericht über ihn des (…) kurdischen Fernsehsenders K._______ (vgl. […];
besucht am 29. August 2016) eingereicht. Ferner habe er einen Literatur-
preis für das Jahr 2015, welcher nach dem kurdischen Dichter L._______
benannt sei, erhalten.
K.
Am 15. Oktober 2015 wurde eine weitere CD mit dem Bericht des Senders
K._______ (vgl. Eingabe vom 30. September 2015) eingereicht. In der Do-
kumentation über sein Leben komme der wirkliche Name wie auch der
Künstlername des Beschwerdeführers vor.
L.
Mit Eingabe vom 15. April 2016 wurde mit Nachdruck auf die exilpolitischen
Tätigkeiten des Beschwerdeführers hingewiesen. Gleichzeitig wurde eine
Kostennote (gleichen Datums) zu den Akten gereicht.
M.
Im Rahmen der Vernehmlassung vom 20. Mai 2016 hielt das SEM fest,
dass syrische militärische Dokumente leicht zu fälschen und käuflich er-
werbbar seien, weshalb ihnen kaum Beweiswert zukomme. Zudem habe
der Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt, dass er vor seiner Aus-
reise zum Militärdienst einberufen worden sei. Ferner scheine er sich für
die kurdische Sache zu engagieren, jedoch handle es sich dabei nicht um
ausgeprägte regimekritische Aktivitäten. Zusammenfassend halte die Vo-
rinstanz an seinen Erwägungen vollumfänglich fest.
N.
Am 7. Juni 2016 reichte der Rechtsvertreter zur vorinstanzlichen Vernehm-
lassung eine Replik mit Beilage des originalen Marschbefehls ein. Er infor-
mierte zugleich, dass die Echtheit des Dokuments mit einem Vergleich der
Fingerabdrücke zu ermitteln sei. Zudem verwies er auf weitere publizierte
Texte des Beschwerdeführers (vgl. […]). Weiter sei er von Radio
M._______ – eine kurdische Radiostation (…) – interviewt worden. Es
wurde ferner eine aktuelle Kostennote (gleichen Datums) zu den Akten ge-
reicht.
E-7011/2014
Seite 5
O.
Im vorinstanzlichen Dossier befinden sich folgende Dokumente: eine syri-
sche Identitätskarte von A._______ (geboren am […]; ausgestellt in
N._______ am (…) 2008; vgl. auch A17) und B._______ (geboren am (…);
ausgestellt in N._______ am […] 2011; vgl. auch A17); ein Familienbüch-
lein (vgl. auch A17), je ein Visum der schweizerischen Botschaft in Istanbul
vom (…) 2014; eine Registrierungskarte für Ajanib (d.h. registrierte Staa-
tenlose) von B._______ (ohne Ausstellungsdatum); drei Bücher (A7); eine
Kopie einer Bestätigung, dass der Beschwerdeführer bis zum Jahr 2008
ein Maktoum (d.h. nichtregistrierter Staatenloser) gewesen sei (A7; A16
F. 3); eine Kopie eines Maturazeugnisses (A7; A16 F. 3); eine Kopie eines
Ausschnittes des Familienbüchleins des Vaters des Beschwerdeführers
(A7; A16 F. 4 ff.) sowie Kopien von Berichten des Beschwerdeführers (A7;
A16 F. 6 ff.).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Beschwerdefüh-
renden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
E-7011/2014
Seite 6
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 26 E. 5).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden brachten zu Protokoll, dass der Beschwer-
deführer sich seit dem Jahr 1986 mit der kurdischen Sprache und Politik
auseinandersetze. Seit dem Jahr 2000 sei er Mitglied der Partei Al-Parti
(PDK-S) und habe als (…) von N._______ an regelmässigen Sitzungen
teilgenommen. In dieser Funktion habe er auch eine Organisation (…) ge-
gründet und Kurse über die kurdische Grammatik und Sprache gegeben
(A4 S. 8; A14 F. 54 ff.; A16 F. 7, 13, 30, 96 ff. und 122). Im Jahr 2004 habe
er sich – während den Unruhen in N._______ – an Demonstrationen betei-
ligt; indes sei er nicht festgenommen worden (A16 F. 30 und 115 ff.). Der
nationale Sicherheitsdienst sei während des Newroz-Festes im Jahr 2011
zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn wegen seiner schriftstelleri-
schen Tätigkeit befragt; dabei hätten sie ihn gewarnt, er solle nicht mit dem
Feuer spielen (A4 S. 8; A14 F. 14 und 64 ff.; A16 F. 30 und 57 ff.). Danach
sei bis auf Weiteres nichts Konkretes mehr geschehen (A14 F. 68
und 57 ff.; A16 F. 63 f. und 114). Jedoch habe er regelmässig an Demonst-
rationen gegen das Assad-Regime teilgenommen (A14 F. 21 ff. und 97 ff.;
A16 F. 60 und 100 f.).
Am (…) 2013 (A14 F. 15 f.) sei auf den Beschwerdeführer – als er abends
vom Parteibüro nach Hause habe gehen wollen – zweimal geschossen
worden (A4 S. 7; A5 S. 7; A14 F. 60 ff.; A16 F. 30); ähnlich sei dies auch
einem Sohn eines Freundes ergangen (A14 F. 63; A16 F. 69 ff.). Die Täter
seien ihm nach den Schüssen gefolgt, doch der Beschwerdeführer habe
sich in einer Gruppe von Männern einer vorbeiziehenden Trauergemein-
schaft verstecken können (A14 F. 61; A14 F. 60 ff.; A16 F. 30 und 69 ff.).
Seiner Ehefrau habe er davon erst zwei Tage später, nachdem sie nach-
gefragt habe, erzählt (A14 F. 14 und 59; A16 F. 78 f.). Der Beschwerdefüh-
rer umschrieb die Täter als kurdisch sprechend und geht davon aus, dass
es sich dabei um Mitglieder der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat, Partei der
Demokratischen Union) handle, welche für den syrischen Geheimdienst
arbeiten würden (A4 S. 8; A16 F. 65 ff. und 74); die Ehefrau vermute je-
doch, dass die Militärsicherheit dahinter stecke (A14 F. 58 und 62 f.). Die-
ser Vorfall sei nie der Polizei gemeldet worden (A4 S. 9).
E-7011/2014
Seite 7
Wenig später – in der Nacht des (…) 2014 (A4 S. 7; A5 S. 7; A14 F. 16) –
habe die Beschwerdeführerin, als ihr Ehemann geschlafen habe, Geräu-
sche auf dem Dach bemerkt (A4 S. 7 f.; A5 S. 7; A14 F. 14 und 76 ff.; A16
F. 30 und 80 ff.). Jemand habe sich vermutlich am (...) zu schaffen ge-
macht; wie sie später entdeckt hätten, sei dieses zerstört gewesen. Da sie
keine Waffen gehabt hätten, hätten sie sich nicht aus dem Haus getraut.
Sie hätten dann aber Freunde telefonisch um Hilfe gebeten, welche sodann
zu ihnen nach Hause gekommen seien. Die Menschen auf dem Dach seien
daraufhin geflohen. Die Beschwerdeführenden hätten befürchtet, dass
eine Bombe auf dem Dach deponiert worden sei oder dass die Täter be-
absichtigt hätten, etwas Ähnliches durch das (...) fallen zu lassen. Als Täter
kämen wiederum die PYD beziehungsweise die Militärsicherheit in Frage
(A14 F. 77; A16 F. 86).
Der Beschwerdeführer schreibe und publiziere nach seiner Ausreise aus
Syrien weiterhin über die Sache der Kurden (A16 F. 52 ff.).
3.2 Das SEM hielt in seiner negativen Verfügung fest, dass die geschilder-
ten Vorfälle nicht glaubhaft (Art. 7 AsylG) seien und lediglich auf Vermutun-
gen beruhen würden. Die Beschwerdeführenden hätten die Fragen nach
den Tätern und des Grundes der versuchten Anschläge vom (…) 2013 und
(…) 2014 nicht klar beantworten können. Auch fehle es bei beiden Vor-
kommnissen an einem Verfolgungsmotiv (Art. 3 AsylG). Im Übrigen sei kein
Zusammenhang zwischen den Warnungen von 2011 und den späteren Er-
eignissen erkennbar.
Zwar habe der Beschwerdeführer glaubhaft vorgebracht, so das SEM wei-
ter, dass er kurdischer Schriftsteller und Mitglied der Partei PDK-S bezie-
hungsweise Al-Parti sei. Die einmalige Verwarnung aus dem Jahr 2011,
welche er aufgrund seiner politischen Aktivitäten erfahren habe, vermöge
jedoch die verlangte Intensität einer Verfolgung nicht zu erfüllen (Art. 3
AsylG). Auch fehle es diesbezüglich an einem zeitlichen Kausalzusam-
menhang, was im Übrigen auch für seine Beteiligung an den Aufständen
des Jahres 2004 gelte (Art. 3 AsylG). Ferner genüge die Teilnahme an po-
litischen Demonstrationen nicht, wenn keine anschliessende Verfolgung
glaubhaft gemacht werden könne (Art. 3 AsylG). Auch würden die Be-
schwerdeführenden aufgrund ihres früheren Status als Staatenlose in Sy-
rien keine Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermögen (Art. 3 AsylG).
E-7011/2014
Seite 8
3.3 In der Beschwerdeschrift vom 1. Dezember 2014 wurde zunächst da-
gegen gehalten, dass die Kontakte der Beschwerdeführenden zu Perso-
nen in der Schweiz das Risiko einer Reflexverfolgung bergen würden, was
das SEM nicht untersucht habe. Die Vorinstanz habe bezüglich den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit übertriebene Forderungen gestellt. Die
Beschwerdeführenden hätten die Vorbringen äusserst authentisch mit Be-
zug auf ihre Gefühlslage geschildert. Es erscheine logisch, dass sie keine
konkreten Angaben zur jeweiligen Täterschaft hätten machen können, da
diese maskiert oder – wie beim Vorfall auf dem Dach – unbekannt gewesen
seien. Die Mutmassungen, die Täter würden aus dem Umkreis der PYD
beziehungsweise des syrischen Staates stammen, seien nicht wider-
sprüchlich, da diese teilweise miteinander verbunden seien, wie Berichte
aufzeigen würden. Der Beschwerdeführer biete ferner als kritischer Schrift-
steller und Mitglied einer anderen kurdischen Partei genügend Angriffsflä-
che. Zudem sei es den Beschwerdeführenden anzurechnen, dass sie –
z.B. bei dem Vorfall vom (…) 2014 – von Fakten berichten (z.B. dass sie
das (...) am nächsten Morgen kaputt aufgefunden hätten) und dann erst
ihre Schlüsse ziehen würden.
3.4 In seiner Vernehmlassung vom 20. Mai 2016 nahm das SEM Stellung
zur Kopie des Marschbefehls, welche am 29. April 2015 eingereicht wurde
(das Original wurde mit der Replik vom 7. Juni 2016 zu den Akten gereicht),
sowie zur exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers.
3.5 In der Replik vom 7. Juni 2016 verwiesen die Beschwerdeführenden
auf den originalen Marschbefehl sowie auf die aktuellen exilpolitischen Ak-
tivitäten des Beschwerdeführers.
4.
Vorweg ist die implizite Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung
zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine ma-
terielle Behandlung verunmöglichen würde. Das SEM habe es unterlassen,
eine mögliche Reflexverfolgung zu untersuchen, welche die Beschwerde-
führenden aufgrund ihrer Kontakte zu syrischen Flüchtlingen in der
Schweiz befürchten würden. Diese Rüge wurde nicht weiter begründet. Es
gilt jedoch festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrück-
lich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen muss, son-
dern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE
126 I 97 E. 2b). Es ist keine Verletzung der Untersuchungspflicht der Vor-
instanz zu erkennen, weshalb dieses Begehren als unbegründet abzuwei-
sen ist, zumal es in casu erst auf Beschwerdestufe ins Feld geführt wurde.
E-7011/2014
Seite 9
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer ein regimekriti-
scher kurdischer Schriftsteller ist und sich schon seit langem für die Sache
der Kurden politisch engagiert. Hingegen sei es unglaubhaft, so die Vo-
rinstanz, dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise aus Syrien ver-
folgt worden seien. Dieser Ansicht kann – wie nachfolgend dargelegt wird
– nicht gefolgt werden.
6.2 Grundsätzlich sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person dann
glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
E-7011/2014
Seite 10
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei-
ner um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen ei-
ner Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11
E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).
6.2.1 Die Aussagen der Beschwerdeführenden erscheinen als plausibel,
substantiiert und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer ist seit Jahren für
die kurdische Sache politisch aktiv in Parteien und verschiedenen Kommis-
sionen und setzt sich für die Kultur seines Volkes ein. Seine Partei PDK-S
wurde 1957 mit dem Ziel der Anerkennung kultureller Rechte und Gleich-
berechtigung der Volksgruppen der Kurden gegründet. Sie steht der nord-
irakischen Demokratischen Partei Kurdistans (DPK) nahe. In den 1980er
und 1990er Jahren wurde die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiter-
partei Kurdistans) durch die syrische Regierung unterstützt; diese Unter-
stützung wurde im Jahr 1998 auf Druck der Türkei beendet und die PKK
zog sich in den Nordirak zurück. Auch ihr Vorsitzender Abdullah Öcalan
musste Syrien in diesem Jahr verlassen. Es gab jedoch immer wieder Ge-
rüchte, dass trotz des offiziellen Bruches zwischen der PKK beziehungs-
weise der im Jahr 2003 gegründeten PYD (sowie ihrem bewaffneten Arm
YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] und der
Asyîş [Polizei bzw. Inlandgeheimdienst]) und dem syrischen Regime Ver-
bindungen bestehen (vgl. ALEXANDRA GEISER, Syrien: PKK- und PYD-Akti-
vitäten, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], 2008, S. 2 und 6, je
m.w.H.; „Das Krisenzentrum des syrischen Regimes hat der PKK Anwei-
sungen zum Mord an kurdischen Politikern erteilt, und die PKK hat sie aus-
geführt“, Interview mit Mahmud an-Nasri, ehemaliger syrischer Geheim-
dienstoffizier, Mai 2014 [vgl. , besucht am
19. September 2016). Das Portal „Kurdwatch“ machte in den letzten Jah-
ren immer wieder auf verschiedene Fälle von Menschenrechtsverletzun-
gen aufmerksam (so haben z.B. am 3. April 2015 Mitarbeiter der Asyîş ein
Mitglied des lokalen Komitees der PDK-S entführt; vgl.
/?aid=3424&z=de, besucht am 19. September 2016). Aufgrund
dieser Erkenntnisse erscheinen die Aussagen der Beschwerdeführenden,
als Täter des Übergriffs vom Dezember 2013 kämen Mitglieder der PYD
beziehungsweise syrische Sicherheitskräfte in Frage, nicht widersprüch-
lich. Auch ergibt sich daraus, dass zwischen den verschiedenen kurdi-
schen Gruppierungen eine gewisse Rivalität besteht. In diesem Sinne sind
denn auch die erwähnten Beispiele des Sohnes eines Freundes sowie des
E-7011/2014
Seite 11
bekannten kurdischen Politikers Maschaal Tammo (A16 F. 69 ff.), bei des-
sen Ermordung eine Involvierung der PYD nicht auszuschliessen ist (vgl.
„Sie haben gesagt, sie und elf andere kurdische Parteien würden Misch al
at-Tammu liquidieren“, Interview mit der Augenzeugin Zahida Raschkilo,
Juni 2012 [vgl.
=de, besucht am 26. September 2016]), zu verstehen.
6.2.2 Das SEM hat des Weiteren festgestellt, dass auch die Aussagen be-
züglich des versuchten Übergriffs vom Januar 2014 unsubstantiiert und re-
alitätsfremd seien. Auch hier erscheint bezüglich der Täterschaft die Ver-
mutung des Beschwerdeführers nicht abwegig, dass es sich dabei um die-
selbe handelt, die bereits beim versuchten Attentat einen Monat zuvor aktiv
war. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 6.2.1), muss dies kein Widerspruch zur
Aussage der Ehefrau sein, die von einem Angriff syrischer Sicherheitsbe-
amten ausging. Dass die Benennung der Täter nur eine Vermutung der
Beschwerdeführenden ist, ist darauf zurückzuführen, dass sie diese nicht
gesehen, sondern nur auf dem Dach gehört haben. Die Schilderungen
diese Nacht vom (…) 2014 betreffend – gegen Mitternacht, als die Be-
schwerdeführerin ihre (…) Tochter gestillt habe, hätten sie Menschen auf
dem Dach gehört, welche sich am (…) zu schaffen gemacht hätten (A14
F. 14 und 76 ff; A16 F. 30 und 80 ff.) – wirken in sich stimmig und detail-
reich. Glaubhaft ist somit, dass die Beschwerdeführenden sich nach zwei
aufeinanderfolgenden Übergriffen bedroht fühlten, so dass sie beschlos-
sen, mit ihren Kindern aus Syrien auszureisen, zumal bereits im Jahr 2011
von Sicherheitskräften Drohungen ausgesprochen worden seien. Dass sie
nicht sofort in die Türkei ausgereist sind, liegt daran, dass sie eigentlich in
den Nordirak wollten, diese Grenze jedoch versperrt gewesen sei (A14
F. 16; A16 F. 94 f.).
6.2.3 Nach dem Gesagten sind die Asylvorbringen als glaubhaft zu qualifi-
zieren. Es ist nun zu prüfen, ob diese auch im Sinne von Art. 3 AsylG asyl-
relevant sind.
6.3 Die Frage ist, ob die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der Ausreise
individuellen, gezielt gegen sie gerichteten, intensiven Verfolgungshand-
lungen aus asylrechtlich relevanten Gründen ausgesetzt waren oder ob sie
eine begründete Furcht vor solchen Nachteilen hatten. Weiter ist massge-
blich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die
Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob die Be-
schwerdeführenden staatlichen Schutz beantragen können. Die Frage
E-7011/2014
Seite 12
nach einer innerstaatlichen Fluchtalternative stellt sich angesichts des sy-
rischen Bürgerkriegs vorliegend nicht.
6.3.1 Vorab gilt festzuhalten, dass die alleinige Zugehörigkeit zur kurdi-
schen Ethnie sowie die erlittenen Benachteiligungen, welche die Be-
schwerdeführenden auch als Maktoum beziehungsweise Ajanib erlebt ha-
ben, nicht im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant sind. Gemäss geltender
Rechtsprechung unterliegen die Kurden in Syrien ganz allgemein gesehen
keiner Kollektivverfolgung (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 13. September 2016, E. 6.3.3 m.w.H.).
6.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich jedoch nicht nur um einen
ethnischen Kurden, sondern unbestrittenermassen um einen für die kurdi-
sche Sache politisch gegen das syrische Regime engagierten Schriftstel-
ler. Ein Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden ist demnach nicht
abzustreiten. Es wird zwar nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer
offiziell mittels einer behördlichen Vorladung gesucht oder verfolgt wurde,
indes erscheint nachvollziehbar, dass Mittelsmänner – vermutlich aus dem
Umfeld der PYD – ihn gezielt aufgrund seiner politischen Arbeit behelligt
haben. Die konkreten Attentatsversuche als Verfolgungshandlungen wei-
sen denn auch einen bedrohlichen Charakter auf, welche ihn aus Furcht
schliesslich veranlasst haben, mit seiner Familie aus dem Kriegsland aus-
zureisen. Indes erreichen diese alleine noch nicht die erforderliche Intensi-
tät erlittener Nachteile. Auch scheint die einmalige Bedrohung im Jahr 2011
durch den nationalen Sicherheitsdienst für sich alleine gesehen als nicht
asylrelevant. Geht man jedoch von einer Gesamtbetrachtung der Ereig-
nisse aus, ist eine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung nicht
auszuschliessen, denn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht da-
für, dass sich im heutigen angespannten politischen Kontext in Syrien bei
einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien Befürchtungen weiterer Ver-
folgungshandlungen gegen den kritischen Schriftsteller und deren Familie
verwirklichen könnten.
6.3.3 Aufgrund der glaubhaften begründeten Furcht vor einer künftigen
Verfolgung (Art. 3 AsylG) erübrigt es sich, auf die weiteren Aspekte der
Asylbegründung, die Verfolgung aufgrund der angegebenen Refraktion be-
ziehungsweise exilpolitischen Tätigkeiten, einzugehen.
7.
Nach dem Gesagten erfüllen die Beschwerdeführenden die Flüchtlingsei-
E-7011/2014
Seite 13
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Die Vorinstanz hat demnach zu Un-
recht die Asylgesuche abgelehnt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzu-
erkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, zumal keine Hin-
weise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53
AsylG ersichtlich sind.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die am
7. Juni 2016 eingereichte Kostennote weist bei einem Stundenansatz von
Fr. 230.- ein Honorar von Fr. 3‘403.67 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer-
zuschlag) auf. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfak-
toren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vo-
rinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3‘404.- (inkl. Ausla-
gen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
8.3 Auf die verschiedenen Anträge, es sei im Rahmen der unentgeltlichen
Rechtspflege eine (summarische) Übersetzung der jeweiligen eingereich-
ten Texte des Beschwerdeführers zu erstellen, ist bei diesem Ausgang des
Verfahrens nicht mehr weiter einzugehen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7011/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 31. Oktober 2014 wird aufgehoben und das SEM an-
gewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und
ihnen Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 3‘404.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: