B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-701/2009
U r t e i l v o m 2 9 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Türkei,
alle vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Januar 2009 / N (…).
E-701/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, Kurden aus F._______ mit letztem Wohnsitz
in Erzincan, verliessen nach eigenen Angaben ihr Heimatland am
23. August 2007 und gelangten am gleichen Tag in die Schweiz. Am
8. September 2007 stellten sie in Österreich ein Asylgesuch und wurden
am 15. Oktober 2007 in die Schweiz zurückgeführt, wo sie am gleichen
Tag um Asyl nachsuchten. Am 25. Oktober 2007 wurden sie im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] G._______ summarisch befragt. Am
6. November 2007 folgten einlässliche Anhörungen durch das Bundes-
amt.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe die PKK
(Partiya Karkerên Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans) seit drei bis vier
Jahren respektive seit 2001 mit Lebensmitteln und Geld unterstützt und
diese jeweils persönlich überreicht und dafür Quittungen erhalten. Sein
Neffe H._______ habe sich im Jahre 1996 der PKK angeschlossen und
sei deswegen im Jahre 2001 inhaftiert worden. Sein in I._______ wohn-
hafter Bruder J._______ habe ebenfalls der Organisation angehört. Er sei
wegen des Neffen im Jahre 2001 zweimal und wegen seines Bruders in
den 90er-Jahren dreimal auf dem Gendarmerieposten verhört worden.
Aus diesen Gründen sei er seitens der türkischen Behörden unter Druck
gesetzt und vom türkischen Geheimdienst MIT beschattet worden. Zudem
sei er im Jahre 2006 aus dem Parlament respektive Vorstand der Ge-
meinde K._______, dem er angehört habe, ausgeschlossen worden,
nachdem der Präsident der Gemeindeversammlung L._______ negative
Meldungen vom Geheimdienst über ihn erhalten habe. Ferner habe er
seit den letzten Monaten des Jahres 2006 mehrere anonyme Telefonate
erhalten und sei dabei bedroht worden. Nachts sei an seiner Tür geklin-
gelt worden. Eines Tages sei ein Papier an seiner Haustür aufgehängt
worden, in dem gestanden sei, dass seine Kinder entführt werden sollten.
Der Verfasser des Schreibens M._______ habe ausfindig gemacht wer-
den können. Er habe ihn angezeigt, worauf ein Gerichtsverfahren gegen
M._______ eröffnet worden sei, das noch hängig sei. Sein Neffe
H._______ leiste nun, nachdem er aus dem Gefängnis entlassen worden
sei, Militärdienst. Dieser habe ihn während eines Militärdiensturlaubs, im
Mai 2007, besucht, was sicherlich aufgefallen sei. Der MIT habe ihn seit-
her noch mehr beschattet. Schliesslich habe ihn der MIT zirka 15 oder 20
Tage vor seiner Ausreise wegen Unterstützung der PKK festnehmen wol-
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Seite 3
len. Da er nicht zu Hause gewesen sei, sei dies misslungen. Aus diesen
Gründen habe er sich zur Ausreise entschlossen.
Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuchs aus,
sie sei wegen ihres Ehemannes oft belästigt worden. Sie habe häufig Te-
lefonate erhalten, in denen man sich nach ihrem Ehemann erkundigt ha-
be. Nachts sei an der Haustür geklingelt worden. Dies sei seit einem Jahr
täglich passiert. Sie habe sich davor gefürchtet, dass ihr und den Kindern
etwas zustossen würde.
Zur Untermauerung ihrer Anliegen reichten die Beschwerdeführenden ein
Urteil des Strafgerichts N._______ vom 28. Dezember 2007 samt deut-
scher Übersetzung als Beweismittel zu den Akten.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 6. Januar 2009, eröffnet am
7. Januar 2009, fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es
die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an. Die Vor-
instanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhiel-
ten. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei befand die Vorinstanz für
zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar.
C.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2009 beantragten die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und der Unterzeichnende als
unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Auf die Begründung im Ein-
zelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Februar 2009 wurde das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
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Seite 4
1968 (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt einer Veränderung der finan-
ziellen Lage der Beschwerdeführenden gutgeheissen und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abge-
wiesen.
E.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Mai 2012 erhielten die Be-
schwerdeführenden vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit, allfällige
Ergänzungen zu machen und Beweismittel einzureichen.
F.
Am 16. Mai 2012 reichten die Beschwerdeführenden eine Ergänzung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
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Seite 5
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt vor, wenn konkreter
Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeit-
punkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-
rer Zeit verwirklicht und werde sich – auch noch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden –
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Seite 6
Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht da-
vor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6a, m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung
enthält eine subjektive und eine objektive Komponente (vgl. BVGE
2010/57 E 2.5). Die subjektive Furcht vor Verfolgung muss auch objektiv
begründet sein, d.h. sie muss angesichts der tatsächlichen Situation ge-
rechtfertigt erscheinen. Massgebend für die Bestimmung der begründeten
Furcht ist allerdings nicht allein, was ein normal empfindender Mensch
angesichts der geschehenen oder drohenden Verfolgungsmassnahmen
zu Recht empfunden hätte. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist
zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um
Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen (vgl. BVGE 2010/9
E. 5.2). Dabei hat derjenige, der bereits früher Verfolgung ausgesetzt
war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere subjektive Furcht als je-
mand, der erstmals ernsthafte Nachteile erlebt (vgl. EMARK 1993 Nr. 11
E. 4c S. 71 f., EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a S. 78).
4.
4.1 Das Bundesamt begründete seine ablehnende Verfügung vom
6. Januar 2009 vorab damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden
seien unglaubhaft ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer den Zeit-
punkt seiner PKK-Unterstützung unterschiedlich angegeben. Weiter sei
der Urheber der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Be-
lästigungen und Drohungen gemäss dem eingereichten Gerichtsurteil von
den türkischen Behörden zur Rechenschaft gezogen worden. Ein poli-
tisch motivierter Hintergrund sei nicht gegeben. Im Weiteren würden die
geltend gemachten, alle zwei bis drei Tage respektive täglich erfolgten
Beschattungen durch den MIT unverhältnismässig erscheinen, wenn die
Behörden den Beschwerdeführer tatsächlich der Unterstützung der PKK
verdächtigt hätten. In diesem Fall wäre mit Sicherheit ein eingehendes
strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Es sei
zudem nicht nachvollziehbar, dass es den türkischen Behörden nicht
möglich gewesen sei, den Beschwerdeführer festzunehmen, wenn er be-
reits seit Monaten überwacht worden wäre. Dasselbe gelte auch für die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer die PKK trotz der intensiven Beo-
bachtung weiterhin unterstützt haben wolle. Die Sicherheitskräfte hätten
es überdies kaum dabei bewenden lassen, sich an der Türe nach ihm zu
erkundigen, wenn er hätte festgenommen werden sollen. Gegen die
Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen der Beschwerdeführenden
spreche auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden mit Pässen,
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Seite 7
die auf ihre Namen gelautet hätten, ausgereist seien. Wäre der Be-
schwerdeführer tatsächlich gesucht worden, wäre es der Familie kaum
möglich gewesen, die Heimat auf diese Weise zu verlassen. Allfällige,
über die von einer Drittperson hinausgehende Belästigungen seien daher
unglaubhaft. Überdies sei der Beschwerdeführer offensichtlich nie festge-
nommen und trotz der angeblichen jahrelangen Unterstützung der PKK
nie ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden. Dies werde durch seine
Aussage bestätigt, wonach er keine Kenntnis darüber habe, ob die übri-
gen in der Türkei wohnhaften Familienangehörigen irgendwelche Proble-
me mit den Behörden gehabt hätten. Im Falle eines entsprechenden Ver-
dachts hätten die Fahndungsbehörden alles daran gesetzt, etwas über
den Verbleib des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen, bezie-
hungsweise auch die Familienangehörigen in die Ermittlungen einbezo-
gen, was aber offensichtlich nicht der Fall gewesen sei. Im Weiteren sei-
en die Aussagen der Beschwerdeführenden zu den letzten beiden Jahren
vor der Ausreise unsubstanziiert ausgefallen. Ihre Schilderungen – so die
angeblichen telefonischen Belästigungen – seien sehr allgemein ausge-
fallen und hätten sich in wenigen kurzen, stereotypen Sätzen erschöpft.
Zudem liessen sie eine subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen, so
dass ihre Darlegungen als offensichtlich unglaubhaft zu taxieren seien. Ih-
re Schilderungen würden eine vertiefende Substanz und eine authenti-
sche und erlebnisgeprägte Nacherzählung vermissen lassen, die von ih-
nen zu erwarten gewesen wäre, wenn sie das Geschilderte tatsächlich er-
lebt hätten. Sie würden jeglicher Realitätsmerkmale entbehren, wie sie
von Personen erwartet werden dürften, welche selbst Erlebtes wiederge-
ben würden.
Im Weiteren bezeichnete die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerde-
führenden als asylrechtlich unbeachtlich. Hinsichtlich der Angaben des
Beschwerdeführers, wonach er wegen politisch aktiver Familienangehöri-
gen von den Behörden unter Druck gesetzt worden sei, sei zwar nicht in
Abrede zu stellen, dass in der Türkei Angehörige von Verfolgten auch
heute noch Reflexverfolgungsmassnahmen erleiden könnten. Die Gefahr
derartiger Übergriffe bestehe beispielsweise dann, wenn die Behörden
nach einem geflüchteten Aktivisten einer als separatistisch oder extremis-
tisch eingestuften Gruppierung fahnden würden und Anlass zur Vermu-
tung bestehe, dass Familienangehörige des Gesuchten mit diesem in en-
gem Kontakt stünden oder ebenfalls politisch aktiv seien. Gemäss den
Erkenntnissen des BFM bestehe dagegen bei Angehörigen von bereits
inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Ge-
fahr, dass sie heute in der Türkei von Reflexverfolgungsmassnahmen be-
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Seite 8
troffen seien. Zudem würden behördliche Nachforschungen gegenüber
Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich ihrer
Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen. Die
geltend gemachte Reflexverfolgung hätte sich hingegen bereits vor der
Ausreise der Beschwerdeführenden zeigen müssen. Diese Vorausset-
zungen seien vorliegend aber nicht gegeben. Die Beschwerdeführenden
hätten zum Zeitpunkt ihrer Ausreise keine asylrelevante Verfolgung
glaubhaft machen können. Dass sie zu Verwandten in engem Kontakt
gestanden hätten, nach welchen überdies auch noch gefahndet würde,
lasse sich den Akten nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer habe
selbst ausgeführt, dass die damit zusammenhängenden Einvernahmen
viele Jahre zurückliegen würden. Zudem könne den Akten nicht entnom-
men werden, dass sich die Beschwerdeführenden in bedeutendem Mass
für illegale politische Organisationen exponiert hätten. Eine Reflexverfol-
gung sei daher nicht anzunehmen. Zwar habe ein Bruder des Beschwer-
deführers (…) im Jahre 1987 in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Die-
ses Asylgesuch sei indessen im Jahre 1992 und die dagegen erhobene
Beschwerde im Mai 1994 abgelehnt worden. Wohl sei dieser Bruder im
Jahre 1994 wegen subjektiver Nachfluchtgründe in der Schweiz als
Flüchtling vorläufig aufgenommen worden. Dieser habe jedoch zwei Jah-
re später auf seinen Flüchtlingsstatus verzichtet, um in die Türkei reisen
zu können. Es seien vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor-
handen, wonach den Beschwerdeführenden wegen dieses Bruders asyl-
relevante Nachteile drohen könnten, zumal den Akten zu entnehmen sei,
dass der Beschwerdeführer seit der Ausreise dieses Bruders praktisch
keinen Kontakt mehr mit diesem gehabt habe. Der Neffe des Beschwer-
deführers, der seit den 90er Jahren bei der PKK gewesen sei, sei gemäss
den Akten im Jahre 2001 festgenommen und nach der mehrjährigen Haft
in den Militärdienst eingezogen worden. Vor diesem Hintergrund könne
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass den
Beschwerdeführenden heute noch asylrelevante Nachteile wegen dieses
Neffen drohen könnten. Der Beschwerdeführer habe sich zudem im Jahre
2005 legal während mehrerer Wochen in Österreich, in Deutschland und
in der Schweiz aufgehalten und sei anschliessend in die Türkei zurückge-
kehrt, ohne sich um asylrechtlichen Schutz zu kümmern. Dies sei ein ein-
deutiger Hinweis dafür, dass den Beschwerdeführenden wegen dieser
beiden Personen keine asylrelevanten Nachteile drohen würden. Die Tat-
sache, dass sie ihre Heimat mit Pässen, die auf ihren eigenen Namen
lauteten, verlassen hätten, würde ebenfalls gegen eine gezielte behördli-
che Verfolgung sprechen. Es würden somit konkrete Anhaltspunkte dafür
fehlen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher
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Seite 9
Wahrscheinlichkeit asylrelevante Nachteile zu befürchten hätte. Es wür-
den mehrere Familienangehörige in der Türkei leben, die den weiteren
Aufenthalt in der Türkei offenbar nicht wirklich als problematisch ein-
schätzen würden. Im Übrigen wäre der Ausschluss des Beschwerdefüh-
rers aus dem Gemeindevorstand asylrechtlich unbeachtlich, selbst wenn
er politisch motiviert erfolgt wäre.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, die Beschwerde-
führenden hätten ihre Vorbringen detailreich und differenziert geschildert.
Der Beschwerdeführer habe bis zur Ausreise als Immobilienmakler gear-
beitet und sei nicht aus einer finanziellen Notlage ausgereist. Die Be-
schwerdeführenden seien aus einer grossen kurdischen Familie, wobei
sich nebst dem Beschwerdeführer weitere Angehörige politisch für die
Rechte der kurdischen Minderheit engagiert und exponiert hätten. Einige
seien deshalb ausgereist – sein Bruder J._______ – oder zur Umsiedlung
in die Westtürkei – sein Cousin H._______ – gezwungen gewesen. Zwar
sei der Urheber der gegen die Beschwerdeführenden gerichteten Belästi-
gungen und Drohungen – M._______ – von den türkischen Behörden be-
straft worden. Die Strafe sei jedoch milde ausgefallen. Sie gingen davon
aus, dass dieser nicht aus persönlichen Gründen gehandelt habe, son-
dern durch ihre politischen Gegner instrumentalisiert worden sei, um sie
unter Druck zu setzen und aus Erzincan zu vertreiben. Entgegen der An-
sicht des BFM, wonach der geltend gemachte Beschattungs- und Verfol-
gungsaufwand des türkischen Geheimdienstes MIT unverhältnismässig
gewesen wäre, gebe es Fälle von politisch aktiven Personen, die jahre-
lang observiert worden seien. Die Ausreise der fünfköpfigen Familie mit
Reisepässen sei zudem dank der Bezahlung von 20'000 Euro (inklusive
Bestechung von Behördenmitgliedern zwecks unkontrollierter Ausreise)
möglich gewesen. Weiter könne aus der Tatsache, dass während rund
zweier Jahre nie ein polizeiliches beziehungsweise strafrechtliches Ver-
fahren eingeleitet worden sei, nicht auf ein fehlendes behördliches Verfol-
gungsinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer habe durch
sein Amt im Gemeindevorstand über einen politischen Rückhalt verfügt,
weshalb die Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn öffentlich hätte
gerechtfertigt werden müssen. Es sei zudem unzutreffend, dass er keine
Kenntnisse über allfällige Behelligungen von anderen in der Türkei leben-
den Familienangehörigen gehabt habe. Vielmehr habe er ausgesagt, er
wisse dies nicht genau, da er der einzige sei, der noch in Erzincan gelebt
habe. Auch habe er die Probleme wegen seines in der Schweiz wohnhaf-
ten Bruders geschildert. Schliesslich müsse berücksichtigt werden, dass
er während seines Aufenthaltes in Österreich während dreier Wochen im
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Seite 10
Gefängnis gewesen sei. Dies habe möglicherweise dazu geführt, dass er
anlässlich der Befragungen nicht kohärente und detaillierte Ausführungen
gemacht habe, wobei er deren Auswirkungen nicht habe voraussehen
können. Ferner wiesen die Beschwerdeführenden darauf hin, das BFM
schliesse Reflexverfolgungsmassnahmen in der Türkei aus. Der Be-
schwerdeführer habe in früheren Jahren in engem Kontakt zu H._______
gestanden. Dieser habe eine mehrjährige Freiheitsstrafe wegen Unter-
stützung der PKK verbüsst. Zudem habe er eine enge Beziehung zu sei-
nem Bruder J._______. J._______ habe zudem geltend gemacht, dass er
bei jeder Türkei-Reise seit Jahren immer wieder von MIT-Agenten ange-
sprochen und befragt worden sei. Im Übrigen spreche der Umstand, dass
der Beschwerdeführer mit einem Visum seine Angehörigen in Deutsch-
land und Österreich habe besuchen dürfen, nicht gegen eine asylrelevan-
te Verfolgungssituation. Schliesslich habe die gesamte Familie des Be-
schwerdeführers in der Provinz Erzincan ihre Basis verloren und ihr letz-
tes Haus verkaufen müssen. Die verdeckte und direkte Einflussnahme
der türkischen Sicherheitskräfte habe die Familie zur Isolation und zur
Vertreibung geführt. Dem Beschwerdeführer drohe wegen seiner jahre-
langen Unterstützung der PKK eine gerichtliche Verfolgung und Inhaftie-
rung.
In ihrer Ergänzung vom 16. Mai 2012 wiesen die Beschwerdeführenden
darauf hin, gemäss telefonischen Angaben der Schwester des Beschwer-
deführers, die nach wie vor im Heimatdorf in Erzincan lebe, würden sich
regelmässig Angehörige der Gendarmerie nach dem Verbleib des Be-
schwerdeführers und dessen Adresse erkundigen, ohne dafür einen
Grund anzugeben. Auch der Muhtar habe keine Kenntnis vom Grund für
die häufigen Nachfragen. Die Schwester habe jeweils angegeben, den
Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden nicht zu kennen, und versucht,
einen schriftlichen Beleg respektive eine Vorladung derselben zu erhal-
ten. Im Übrigen sympathisiere der Beschwerdeführer in der Schweiz wei-
terhin für die kurdische Bewegung und die ihr nahestehenden Organisati-
onen wie die ERNK (Eniya Rizgariya Netewa Kurdistan; Nationale Volks-
befreiungsfront Kurdistans). Er nehme regelmässig an öffentlichen Veran-
staltungen zu Newroz und zum 1. Mai teil und besuche deren Vereinslo-
kale. Schliesslich wiesen die Beschwerdeführenden auf ihre gute Integra-
tion in der Schweiz hin.
5.
Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Ak-
ten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerde-
E-701/2009
Seite 11
führenden zu Recht abgewiesen hat. Sie hat den Sachverhalt genügend
abgeklärt und in ihrem Entscheid die Gründe aufgeführt, welche auf die
fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen und die fehlende Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführenden schliessen lassen.
5.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer zum Zeitpunkt, seit wann er die PKK unterstützt habe,
unterschiedliche Angaben gemacht hat. So gab er anlässlich der summa-
rischen Befragung im EVZ dazu an, er habe dies seit drei bis vier Jahren
gemacht (vgl. Akte A1, S. 7). Demgegenüber gab er bei der Bundesanhö-
rung zu Protokoll, er habe die PKK, nachdem sein Neffe festgenommen
worden sei, von 2001 bis Anfang 2007 unterstützt (vgl. Akte A20, S. 3). An
diesem Widerspruch vermag der (zutreffende) Hinweis in der Beschwer-
deschrift, wonach die Vorinstanz die Aktenstelle falsch bezeichnet habe –
Seite 3 statt 7 der Akte A1 – , nichts zu ändern. Auch kann nicht von einer
unbedeutenden Differenz gesprochen werden. Weiter hat die Vorinstanz
zu Recht festgestellt, dass der Urheber der gegen die Beschwerdefüh-
renden erfolgten Belästigungen und Drohungen von den türkischen Be-
hörden zur Rechenschaft gezogen und bestraft worden sei. Der diesbe-
zügliche Einwand der Beschwerdeführenden, wonach das Urteil milde
ausgefallen sei und in keinem Verhältnis zu den ihnen zugefügten Behel-
ligungen stehe, mag für die betroffenen Beschwerdeführenden aus ihrer
(subjektiven) Sicht zutreffen. Gemäss den Akten (A28) wurde der knapp
16 Jahre alte Angeklagte M._______ im erstinstanzlichen Verfahren we-
gen Raubversuchs und sexueller Belästigung für schuldig befunden und
zu 2 Jahren 9 Monaten und 10 Tagen Gefängnis bzw. 3 Monaten und 10
Tagen Gefängnis verurteilt, wobei die Strafe in eine Geldstrafe umgewan-
delt worden ist, wogegen der Angeklagte Berufung eingelegt hat. Die Be-
rufungsinstanz kam in ihrem Urteil zum Schluss, der Sachverhalt müsse
in Berücksichtigung der Bestimmungen über Kinderschutz nochmals be-
urteilt werden. Am 28. Dezember 2007 wurde der Angeklagte unter Be-
rücksichtigung seines Alters, der Schwere der Tat, seiner Zukunft und
seines Geständnisses zu einer Freiheitsstrafe, welche angesichts seines
Alters in eine Geldstrafe umgewandelt wurde, verurteilt. Den Gerichtsak-
ten können damit keine Anhaltspunkte für ein unsorgfältig geführtes Ge-
richtsverfahren entnommen werden. Zudem basieren die Verdächtigun-
gen der Beschwerdeführenden, wonach hinter der Tat des Jugendlichen
politische Gegner stünden, auf einer blossen Vermutung, die durch nichts
belegt ist. Im Weiteren kann nicht geglaubt werden, der MIT habe den
Beschwerdeführer seit April/Mai 2006 (vgl. Akte A1, S. 7) alle zwei bis drei
Tage respektive fast jeden Tag (vgl. Akte A20, S. 7 und 8) verfolgt und
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Seite 12
beobachtet. Hätten die türkischen Behörden den Beschwerdeführer tat-
sächlich ernsthaft der Unterstützung der PKK verdächtigt, hätten sie
kaum einen derart unverhältnismässig hohen Aufwand unternommen,
sondern vielmehr ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn ein-
geleitet. Zudem ist nicht nachvollziehbar, die Behörden hätten ihn wirklich
verdächtigt, in seinem Geschäft Kontakte zu Angehörigen der PKK zu
pflegen, und ihn deswegen immer wieder aufgesucht, ohne ihn festzu-
nehmen. Schliesslich will der Beschwerdeführer die PKK weiterhin regel-
mässig unterstützt und zu diesem Zweck deren Angehörige jeweils per-
sönlich aufgesucht haben, was bei einer ständigen Beobachtung aufge-
fallen wäre. Der in der Beschwerdeschrift gemachte Hinweis, wonach
auch andere politisch aktive Personen jahrelangen Observationen ausge-
setzt seien, lässt keine andere Schlussfolgerung zu. Es ist auch nicht
nachvollziehbar, die Sicherheitskräfte hätten beim Beschwerdeführer we-
gen seines Amtes im Gemeindevorstand einen Unterschied gemacht und
deswegen kein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet. Im Übrigen spricht
auch der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Türkei mit Reise-
pässen, die auf ihren Namen lauteten (A1, S. 8), über den internationalen
Flughafen ausgereist sind, gegen ein Verfolgungsinteresse der türkischen
Behörden am Beschwerdeführer.
5.2 Ferner hatte der Beschwerdeführer wie von der Vorinstanz zu Recht
festgestellt, keine Kenntnis darüber, wonach seine in der Türkei wohnhaf-
ten Familienangehörigen irgendwelche Probleme mit den Behörden ge-
habt hätten. Er begründete dies damit, er sei noch der letzte in Erzincan
lebende Angehörige gewesen. Alle anderen seien in Istanbul und Europa
(A20 S. 12). Diese Aussage widerspricht jedoch den Angaben in der er-
gänzenden Eingabe vom 16. Mai 2012, worin die Beschwerdeführenden
geltend machten, die Schwester des Beschwerdeführers wohne nach wie
vor im Heimatdorf und werde von Angehörigen der Gendarmerie regel-
mässig nach dem Verbleib des Beschwerdeführers gefragt. Der Umstand,
wonach diese Schwester weiterhin im Heimatdorf wohnt, lässt wiederum
an den Vorbringen der Beschwerdeführenden, die türkischen Behörden
würden eine Verfolgungsabsicht gegen den Beschwerdeführer hegen,
Zweifel aufkommen. Schliesslich sind die Aussagen der Beschwerdefüh-
renden zu den letzten beiden Jahren vor der Ausreise, wie von der Vorin-
stanz zutreffend dargelegt, unsubstanziiert und sehr allgemein ausgefal-
len. Der pauschale Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach die Inhaf-
tierung des Beschwerdeführers während seines Aufenthaltes in Öster-
reich vom 21. September 2007 bis 15. Oktober 2007 Spuren hinterlassen
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Seite 13
habe, und er Mühe gehabt habe, kohärente und detaillierte Angaben zu
machen, vermag die unsubstanziierten Schilderungen nicht zu erklären.
5.3 Was schliesslich die geltend gemachten Befürchtungen aufgrund der
politischen Vergangenheit seines Neffen, der wegen Unterstützung der
PKK eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüsst habe, sowie wegen seines
Bruders, der in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, betrifft,
ist Folgendes festzuhalten:
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon
aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehöri-
ge von politischen Aktivisten angewendet werden, die als so genannte
Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG
sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu
werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Famili-
enmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat,
dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese
Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches
Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisati-
onen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt
wird. Dabei hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und
deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab,
wobei besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung be-
droht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen. Unge-
achtet der Rechtsreformen der Türkei im Hinblick auf eine allfällige späte-
re Aufnahme in die Europäische Union lässt sich in der Türkei die Gefahr
allfälliger Repressalien gegen Verwandte mutmasslicher Aktivisten der
PKK (beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder ande-
rer von den Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppie-
rungen nicht ohne weiteres ausschliessen. Zwar ist festzustellen, dass
sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reform-
prozesses zur Annäherung an die Europäische Union insofern geändert
hat, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert
oder misshandelt wurden, abgenommen haben. Dagegen müssen Fami-
lienangehörige auch heute noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren
Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen ver-
bunden sind. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lässt sich je-
doch nicht ausmachen. Dabei kann hinter einer Reflexverfolgung auch
nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmit-
glieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und
Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit
E-701/2009
Seite 14
dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen
kurdischen Gruppierungen fernhalten. Die Gefahr einer Reflexverfolgung
wird aber umso dringlicher, wenn zusätzlich eigene politische Aktivitäten
vorliegen (vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f.; Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts E-5163/2007 vom 2. März 2011
E. 7, E-4754/2006 vom 22. April 2010, mit weiteren Hinweisen). Es muss
also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die
Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungs-
weise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss
ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides
noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung
bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl.
EMARK 2005 Nr. 21, E. 7.1. ff. S. 193 f. und dort zitierte Urteile).
5.3.2 Vorliegend ist weiter zu berücksichtigen, dass türkische Staatsbür-
ger bei einer Einreise in die Türkei routinemässig überprüft werden, ins-
besondere wenn sie sich eine längere Zeit im Ausland aufgehalten haben
oder illegal ausgereist sind. Dabei haben insbesondere Rückkehrer, die
mit linkslastigen Kreisen in Verbindung gebracht werden, mit einer erhöh-
ten Gefährdung zu rechnen. So ist davon auszugehen, dass der türki-
schen Grenzpolizei bei der Wiedereinreise abgewiesener Asylsuchender
die Tatsache der Asylgesuchseinreichung im Ausland in der Regel nicht
verborgen bleibt und dies wiederum eine Routinekontrolle mit eingehen-
der Befragung zur Folge hat (vgl. wiederum EMARK 2005 Nr. 21 E. 11.2
S. 202 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4370/2006 vom
18. Mai 2011).
5.3.3 Vorab ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht ge-
lungen ist, Nachstellungen seitens der türkischen Sicherheitskräfte
glaubhaft zu machen. Insbesondere kann nicht geglaubt werden, der Be-
schwerdeführer habe in grösserem Ausmasse illegale Organisationen un-
terstützt oder sich selber – auf illegale Weise – politisch betätigt. Soweit
der Beschwerdeführer geltend macht, im Falle einer Rückkehr in die Tür-
kei wegen seines Neffen und seines Bruders einer Verfolgung (Reflexver-
folgung) ausgesetzt zu sein, kann den Akten entnommen werden, dass er
wegen seines Neffen im Jahre 2001 verhört worden sei (vgl. Akte A20
S. 11 und 14 f.). Dieser Neffe sei fünf Jahre im Gefängnis gewesen und
habe anschliessend seinen Militärdienst geleistet. Zwar will der Be-
schwerdeführer ihn während eines Militärurlaubs getroffen haben. Ausser
dass er sich anschliessend beobachtet gefühlt habe, kann den Akten je-
E-701/2009
Seite 15
doch nichts entnommen werden, dass die türkischen Behörden deswe-
gen ein Interesse am Beschwerdeführer gehabt hätten. Im Weiteren hält
sich der Neffe des Beschwerdeführers nach wie vor in der Türkei auf und
wird von den türkischen Behörden offenbar nicht gesucht. Schliesslich will
der Beschwerdeführer wegen seines Bruders (…) letztmals vor vielen
Jahren – in den 90er Jahren – verhört worden sein (Akte A20 S. 11 f.).
Was diesen Bruder betrifft, steht fest, dass er im Jahre 1987 aus der Tür-
kei ausgereist ist und in der Schweiz am 6. Juli 1987 um Asyl nachge-
sucht hat. Sein Asylgesuch wurde mit Verfügung des Bundesamtes für
Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) vom 14. Mai 1992 abgewiesen, da seine
Vorbringen als unglaubhaft bezeichnet worden waren. Am 18. Juli 1994
reichte er ein Wiedererwägungsgesuch in der Schweiz ein und begründe-
te dieses mit exilpolitischen Aktivitäten. In der Folge wurde ihm mit Verfü-
gung vom 18. Oktober 1994 wiedererwägungsweise Asyl gewährt und er
wurde als Flüchtling anerkannt. Den Akten kann weiter entnommen wer-
den, dass der Bruder am 23. Oktober 1996 auf seinen Flüchtlingsstatus
und das ihm gewährte Asyl verzichtet hat, um in die Türkei zu reisen.
Gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden (vgl. Beschwerde-
schrift) soll er auch mehrmals in die Türkei gereist sein, was darauf
schliessen lässt, dass die türkischen Behörden offenbar kein ernsthaftes
Interesse an ihm haben. Bei dieser Ausgangslage erscheint für den Be-
schwerdeführer ein gegenwärtiges Risiko, wegen seines Neffen oder sei-
nes Bruders in seinem Heimatland einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu
werden, als unwahrscheinlich.
5.4 In der Eingabe vom 16. Mai 2012 wurden neu exilpolitische Tätigkei-
ten des Beschwerdeführers erwähnt. Diese scheinen indessen nicht ein
Ausmass zu erreichen, um als subjektive Nachfluchtgründe erachtet wer-
den zu können, die zur Erteilung der Flüchtlingseigenschaft führen wür-
den (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die wei-
teren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismit-
tel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Die Vorinstanz hat
aus diesem Grund zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
E-701/2009
Seite 16
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
E-701/2009
Seite 17
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuwei-
sen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prin-
zip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfah-
ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwer-
deführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28.
Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hin-
weisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei, wo-
hin die Rückkehr der Beschwerdeführenden in Frage steht, lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Er-
füllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Weg-
weisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betrof-
fene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung
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Seite 18
kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allge-
meiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren
medizinischen Behandlung, angenommen werden.
7.3.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem dem Aspekt des
Kindeswohls Rechnung zu tragen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer
völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von
Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Die Berücksichtigung des Kindes-
wohls verlangt es, dass sämtliche Umstände einzubeziehen und zu wür-
digen sind, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich er-
scheinen. Namentlich folgende Kriterien können dabei von Bedeutung
sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit)
seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesonde-
re Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüg-
lich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem
längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer
des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der
Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem
Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund
aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Da-
bei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare
persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichti-
gen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung
in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Integration in
der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben
kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar er-
scheinen lässt (vgl. BVGE 2009 Nr. 51 E. 5.6, BVGE 2009 Nr. 28 E. 9.3.2
S. 367 f., EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3, EMARK 2005 Nr. 6 E. 6 S. 55 ff.).
7.4 Zunächst ist festzustellen, dass bezüglich der allgemeinen Situation in
der Türkei keine Gründe ersichtlich sind, die den Vollzug der Wegweisung
dorthin als unzumutbar erscheinen lassen. Wie in der Beschwerdeschrift
zwar richtig ausgeführt wurde, gehen die türkischen Sicherheitskräfte wei-
terhin mit grosser Härte gegen Mitglieder kurdischer Parteien und Orga-
nisationen vor, die als separatistisch qualifiziert werden. Es ist jedoch von
keiner konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden auszugehen,
E-701/2009
Seite 19
zumal sie nie angaben, einer solchen Gruppierung anzugehören. Zudem
herrscht in der Türkei keine Situation allgemeiner Gewalt. Auch ist die
dortige politische Lage nicht dermassen angespannt, als dass eine Rück-
führung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste bezie-
hungsweise Anlass zur Annahme einer konkreten Gefährdung bestünde.
7.5 Im Folgenden ist zu prüfen, ob individuelle Gründe ersichtlich sind,
welche eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei als unzu-
mutbar erscheinen lassen würden.
7.5.1 Die Beschwerdeführenden halten sich seit viereinhalb Jahren in der
Schweiz auf. Die drei Kinder waren im Zeitpunkt ihrer Einreise in die
Schweiz acht und zwölf Jahre alt; heute sind sie 13 und 17 Jahre alt. Der
Eingabe der Beschwerdeführenden vom 16. Mai 2012 ist zu entnehmen,
dass die 17-jährige Tochter C._______ die dritte Oberstufe besucht und
per 1. September 2012 eine Praktikumsstelle im Spital O._______ antre-
ten werde. Zusätzlich besuche sie einen Tag pro Woche im Projekt "(…)"
die Schule. In der Freizeit spiele sie beim P._______ Volleyball. Der Sohn
D._______ besuche die 5. Klasse der Primarschule und spiele bei den
Da-Junioren des FC Q._______ und im Verein R._______ Fussball. Der
Sohn E._______ besuche ebenfalls die 5. Klasse der Primarschule und
spiele beim FC Q._______ Fussball.
Es ist davon auszugehen, dass C._______, welche in der Türkei einge-
schult und dort die ersten Schuljahre verbracht hat, weiterhin über münd-
liche und schriftliche Türkischkenntnisse verfügt. Es dürfte ihr, nachdem
sie in der Schweiz ihre obligatorische Schulzeit beendet hat, nicht schwer
fallen, in der Türkei ins Erwerbsleben einzusteigen. Dabei werden die
schulischen und sprachlichen Erfahrungen, die sie während ihres Aufent-
haltes in der Schweiz gesammelt hat, sicher von Vorteil sein. In Bezug
auf die 13-jährigen D._______ und E._______, welche die
5. Primarklasse besuchen, wird festgestellt, dass diese mittlerweile wäh-
rend viereinhalb Jahren die Schule in der Schweiz besucht haben, dies
nach einer vermutlich nur kurzen Zeit in der Türkei (Einschulung). Es
kann davon ausgegangen werden, dass sie über ausreichende mündliche
Kenntnisse der türkischen Sprache verfügen. Ihre schriftlichen Kenntnis-
se in der Muttersprache werden wohl nicht ausreichend sein. Indessen
sind sie in einem Alter, in dem sie noch mehrere Schuljahre vor sich ha-
ben, in denen sie sich diese aneignen können. Die beiden können ihre
schulische Ausbildung ohne weiteres auch in der Türkei fortsetzen. Zu-
dem kann davon ausgegangen werden, dass sie mit den in der Schweiz
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gemachten schulischen Erfahrungen über einen Wissensvorteil (deutsche
Sprache) verfügen, der ihnen bei der weiteren schulischen Ausbildung
von Nutzen sein könnte. Jedenfalls dürften ihre schulischen Perspektiven
intakt sein. Es ist in Bezug auf die drei Kinder davon auszugehen, dass
eine Eingliederung ins türkische Schulsystem respektive in das Berufsle-
ben gelingen dürfte. Zwar befinden sich die drei Kinder aufgrund ihres Al-
ters bereits an der Schwelle zur Adoleszenz (D._______ und E._______)
respektive mitten in derselben (C._______). Indessen kann davon aus-
gegangen werden, dass sie nach wie vor starke soziale Bindungen zur
Familie und ihrer Kultur haben, während das Beziehungsfeld ausserhalb
des Elternhauses noch nicht dieselbe Bedeutung hat. Wohl führen die
Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 16. Mai 2012 aus, sie hätten
zur Schweiz eine enge Bindung. Ausser der sportlichen Betätigung der
Kinder in Clubs, werden jedoch keine weiteren Beispiele angeführt, auf-
grund derer davon ausgegangen werden müsste, sie hätten ihre kulturel-
len Bindungen zugunsten der hiesigen aufgegeben. Obwohl eine Rück-
kehr in die Türkei sicherlich mit gewissen Reintegrationsschwierigkeiten
verbunden sein dürfte, ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen,
dass dies zu einer ernsthaften Störung der Entwicklung der drei Kinder
führen würde.
Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden in der Türkei über ein
grösseres Beziehungsnetz. So wohnen die Eltern und mehrere Ge-
schwister der Beschwerdeführerin sowie mehrere Geschwister des Be-
schwerdeführers in Istanbul und Erzincan (vgl. Akten A1, S. 2; A2, S. 3
und Eingabe vom 16. Mai 2012). Diese können ihnen gegebenenfalls bei
der sozialen und allenfalls auch kulturellen Reintegration behilflich sein.
Den Beschwerdeführenden ist im Weiteren grundsätzlich zuzumuten, in
der Türkei einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich so eine neue
Existenz aufzubauen.
7.5.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang wären den Beschwerdeführenden die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. VwVG). Indessen ist mit
verfahrensleitender Verfügung vom 11. Februar 2009 das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen worden. Den
Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden nicht
mehr mittellos wären. Demnach sind vorliegend keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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