B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-701/2016
Ur t e i l vom 9 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. Dezember 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Syrien am
22. August 2014 und gelangte am 25. September 2014 in die Schweiz, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 2. Oktober 2014 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Zürich zur Person (BzP) befragt. Die
Vorinstanz hörte ihn am 16. Oktober 2014 zu den Asylgründen an. Er
machte im Wesentlichen geltend, er habe bis zum Jahr 2011 den Status
eines Ajnabi innegehabt und sodann die syrische Staatsangehörigkeit er-
halten. Er habe sich ein Militärdienstbüchlein ausstellen lassen, sei jedoch
vom Militärdienst als auch vom Reservedienst befreit worden. Im Juli oder
August 2014 habe es in seiner Wohnregion Kämpfe zwischen den Kurden
und dem Islamischen Staat (IS) gegeben. Die Partei der Demokratischen
Union (kurdisch: Partiya Yekitîya Demokrat, PYD) beziehungsweise die
Volksverteidigungseinheiten (kurdisch: Yekîneyên Parastina Gel, YPG)
hätten von jeder Familie verlangt, dass sich eine Person ihnen anschlies-
sen und mit ihnen in den Kampf ziehen müsse. Da er im Haushalt die ein-
zige Person gewesen sei, die dafür in Frage gekommen wäre, habe er Sy-
rien verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 31. Dezember 2015 – eröffnet am 4. Januar 2016 –
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung die vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm vollum-
fänglich Einsicht in die Akten A25/3, A26/4, und A27/1 zu gewähren. Even-
tualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten A25/3, A26/4, und A27/1 zu
gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des
rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung anzusetzen. Sodann sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und rich-
tigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
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Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht sei
auf einen Kostenvorschuss zu verzichten und er sei von der Bezahlung der
Verfahrenskosten zu befreien. Eventualiter sei ihm eine angemessene Frist
zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezah-
lung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen.
Er reichte ein Schuldokument, sein Schulzeugnis sowie Fotos von De-
monstrationen in Syrien zu den Akten.
D.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Für-
sorgebestätigung ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2016 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Einsicht in das Aktenstück A25/3 gut und wies es betref-
fend die Aktenstücke A26/4 und A27/1 ab. Das Gesuch um Ansetzung einer
Frist zur Beschwerdeergänzung wies er ab, genauso wie das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist
zur Bezahlung eines Kostenvorschusses eingeräumt. Innert Frist ging der
einverlangte Kostenvorschuss beim Gericht ein.
F.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer die
Übersetzungen des Schuldokuments und seines Schulzeugnisses zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
3.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegun-
gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie
ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.3 Der Beschwerdeführer rügt mehrfach eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs, allerdings ohne nähere Begründung. Die Vorinstanz habe die Be-
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gründungspflicht verletzt, den Sachverhalt in Missachtung des Untersu-
chungsgrundsatzes unvollständig festgestellt und das Akteneinsichtsrecht
verletzt. Sie sei in Willkür verfallen.
3.4 Soweit die Rüge im Zusammenhang mit Einzelvorbringen erhoben wird
(Beschwerde Ziff. 3 und 13-16), legt die Beschwerde nicht ansatzweise dar,
worin eine Gehörsverletzung bestehen soll. Vielmehr beschränkt sich der
Beschwerdeführer darauf, einzelne Aussagen aus dem Anhörungsproto-
koll zu zitieren, die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden
seien. Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht darzutun, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen
einzeln auseinandersetzen muss und auch nicht kann. Dass diese Aussa-
gen im Hinblick auf die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft we-
sentlich sein könnten, ist auch nicht ersichtlich.
3.5 Eine Gehörsverletzung liegt auch sonst nicht vor. Die Vorinstanz hat
den Beschwerdeführer zur Person befragt, zu den Asylgründen angehört
und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte fest-
gestellt. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Anhörung ist nicht ersicht-
lich. Die eingereichten Beweismittel wurden von der Vorinstanz, soweit
rechtserheblich, berücksichtigt. Dass das rechtliche Gehör in Form des Ak-
teneinsichtsrechts verletzt sein soll, wurde bereits in der Zwischenverfü-
gung vom 16. Februar 2016 verneint. Darauf ist hier zu verweisen. In Be-
zug auf den Wegweisungsvollzug ist der Beschwerdeführer durch den Ent-
scheid nicht beschwert, weil die Vorinstanz zu seinen Gunsten entschieden
hat. Er kann diesbezüglich auch keine Gehörsverletzung rügen.
3.6 Das Willkürverbot hat keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundes-
verwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen
kann. Wie nachfolgend zu zeigen ist, hat die Vorinstanz den rechtserhebli-
chen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs (in der Gestalt von Anhörungsrecht, Akteneinsichts-
recht, Abklärungs- und Begründungspflicht) liegt nicht vor. Die Rüge ist un-
begründet.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
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schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
der Beschwerdeführer habe im Rahmen des syrischen Bürgerkrieges di-
verse Situationen allgemeiner Unruhen erlitten, welche zu seiner Flucht
aus Syrien geführt hätten. Es liege jedoch keine persönliche Verfolgungs-
situation vor. Folglich würden seine Vorbringen den Anforderungen der
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Er besitze
zwar ein Militärbüchlein, sei jedoch vom Militärdienst befreit worden. Seine
Ausreise werde deshalb von den syrischen Behörden nicht als regime-
feindlich eingestuft, weshalb ihm keine flüchtlingsrechtlich relevante Be-
strafung drohe. Eine begründete Furcht vor Verfolgung vor der YPG sei
ebenfalls zu verneinen. Mit dem IS habe er nie persönlichen Kontakt ge-
habt, weshalb es zu keinen Verfolgungsmassnahmen gegen seine Person
gekommen sei.
5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die syrische Armee habe
die Rekrutierung intensiviert. Auch Personen, welche eigentlich vom Mili-
tärdienst befreit worden seien, würden nun mobilisiert werden. Es sei des-
halb davon auszugehen, dass seine Einberufung unmittelbar bevorgestan-
den habe. Mit höchster Wahrscheinlichkeit werde er als Dienstverweigerer,
der ins Ausland geflüchtet sei, betrachtet. Zudem habe auch die PYD eine
Dienstpflicht angeordnet, was seine Situation weiter zugespitzt habe. Zum
Zeitpunkt seiner Flucht habe er deshalb begründete Furcht vor asylrele-
vanter Verfolgung gehabt. Zudem habe er an Demonstrationen teilgenom-
men. Weiter sei er als Kurde durch den IS bedroht. Ausserdem werde er
als kurdischer Militärdienstverweigerer bei einer Rückkehr nach Syrien ei-
nem folgenreichen und willkürlichen Verhör ausgeliefert sein.
5.3 Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Vorinstanz führt in der
angefochtenen Verfügung eingehend aus, warum die Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht asylrelevant sind.
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5.3.1 So trifft zu, dass der Beschwerdeführer weder als Dienstverweigerer
noch als Deserteur betrachten werden kann. Er besitzt zwar ein Militär-
dienstbüchlein, wurde jedoch vom Militärdienst und vom Reservedienst be-
freit (SEM-Akten, A17/15 F101). Alleine aus der durch nichts substantiier-
ten Behauptung, dass er in Syrien höchstwahrscheinlich als Dienstverwei-
gerer betrachtet werde, ergibt sich keine gezielte und individuelle Verfol-
gung. Dass er unterdessen persönlich zum Dienst aufgeboten worden sei,
macht er auch nicht geltend. Aus der unsubstantiierten Behauptung, dass
unterdessen viele eingebürgerte Ajnabi, darunter auch sein Bruder, zum
Dienst aufgeboten worden seien, kann er dies nicht herleiten. Aus dem auf
Beschwerdeebene zitierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
(BVGE 2015/3) kann er unter diesen Umständen nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Der Beschwerdeführer ist sodann weder politisch aktiv, noch hatte
er jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär (SEM-
Akten, A12/12 S. 8 und A17/15 F44). Seine Teilnahme an Kundgebungen
legt er weder in der Anhörung noch in der Rechtsmitteleingabe näher dar.
So geht aus den Akten nicht hervor, dass er deswegen jemals in Kontakt
mit den Behörden geraten ist. Aus den eingereichten Fotos kann nicht auf
ein intensives und wahrnehmbares politisches Engagement des Be-
schwerdeführers geschlossen werden. Zusammenfassend ist nicht mit der
notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit von einer asylrelevanten Verfol-
gung durch die syrischen Behörden auszugehen.
5.3.2 Ebenfalls zutreffend sind die Erwägungen der Vorinstanz zur vorge-
brachten Verfolgung durch die PYD respektive die YPG. Der Beschwerde-
führer bringt hierzu vor, er befürchte, von der YPG rekrutiert zu werden. Sie
hätten von jeder Familie eine junge Person verlangt, die für sie Dienst leiste
(SEM-Akten, A12/12 S. 8 und A17/15 F57). Das Bundesverwaltungsgericht
gelangt im Urteil D-5329/2014 vom 23. Juli 2015 (als Referenzurteil publi-
ziert) zum Schluss, dass einem Betroffenen seitens der YPG keine Sankti-
onen drohen würden, welche als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asyl-
gesetzes zu qualifizieren wären (vgl. auch Urteil des BVGer D-5018/2015
vom 26. Oktober 2015). Seine diesbezüglichen Vorbringen sind somit nicht
asylrelevant.
5.3.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er sei als Kurde bei einer
Rückkehr durch den IS bedroht. Er substantiiert dieses Vorbringen auf Be-
schwerdeebene jedoch nicht. Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rück-
kehr persönlich und gezielt eine Verfolgung durch den IS zu vergegenwär-
tigen hätte, finden sich in den Akten keine. Auch diesem Vorbringen fehlt
es an der Asylrelevanz.
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5.3.4 Aus den auf Beschwerdeebene gemachten allgemeinen Ausführun-
gen zur Situation in Syrien, den zitierten Berichten und den weiteren Be-
weismitteln (Schulunterlagen) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen
Gunsten ableiten.
5.4 Der Beschwerdeführer vermag somit keine asylrelevanten Flucht-
gründe im Zeitpunkt der Ausreise nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen.
5.5 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, falls seine Flüchtlingsei-
genschaft im Zeitpunkt der Flucht verneint werde, müsse die Flüchtlingsei-
genschaft im heutigen Zeitpunkt festgestellt werden. Personen, bei wel-
chen sich der Verdacht hinsichtlich (exil-)politischer Aktivitäten erhärte,
würden dem Geheimdienst überstellt und seien dessen Massnahmen aus-
geliefert. Als kurdischer Militärdienstverweigerer sei er bei einer Rückkehr
nach Syrien einem folgenreichen und willkürlichen Verhör ausgeliefert.
Der Beschwerdeführer substantiiert jedoch mit keinem Wort, aufgrund wel-
cher exilpolitischer Tätigkeiten er bei einer Rückkehr ins Visier der syri-
schen Behörden gelangen sollte, zumal zuerst die Vorinstanz und nun auch
das Bundesverwaltungsgericht festgestellt haben, dass er vom Militär-
dienst befreit wurde und deshalb nicht als Dienstverweigerer gilt. Das Vor-
liegen von subjektiven Nachfluchtgründen ist zu verneinen.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder
Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder
nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Weg-
weisung ist nicht zu beanstanden.
7.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternati-
ver Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges
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Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den
Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 24. Februar 2016 in gleicher Höhe einbezahlte
Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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