B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-701/2018
Ur t e i l vom 3 1 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
amtlich verbeiständet durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Januar 2018.
E-701/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge im Dezember 2014. Sie sei illegal nach Äthiopien, nach wenigen
Wochen Aufenthalt nach B._______/Sudan und anschliessend nach
C._______/Libyen gelangt. Auf der Weiterreise sei sie aufgegriffen und für
26 Tage ins Gefängnis gesteckt worden. Etwa im April 2015 habe sie ver-
sucht, über das Meer nach Italien zu gelangen. Sie sei jedoch erneut er-
wischt worden und in der Folge drei Monate im Gefängnis gewesen. Der
Schlepper habe für sie und andere Flüchtende die Freilassung veranlasst.
Diesmal sei die Überfahrt nach Italien gelungen. Nach etwa vier Tagen in
Italien sei sie am 29. Juli 2015 in die Schweiz eingereist, wo sie am 30. Juli
2015 ein Asylgesuch stellte.
A.b Am 6. August 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum
D._______ die Befragung zur Person (BzP) statt.
A.c Am 30. Oktober 2015 beendete das SEM ein zuvor eingeleitetes Dub-
lin-Verfahren und stellte fest, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
werde in der Schweiz geprüft.
A.d Das SEM hörte die Beschwerdeführerin in der Folge am 25. Januar
2017 ausführlich zu ihren Asylgründen an.
A.e Im Wesentlichen führte sie zur Begründung aus, sie gehöre der Ethnie
der Tigrinya an und stamme aus E._______. Sie habe (…) Jahre die
Schule besucht; die (…) Klasse habe sie nicht bestanden und daher erneut
angefangen, jedoch nach etwa eineinhalb Monaten abgebrochen. In der
Folge habe sie ab 2013 Kleinhandel betrieben. Die finanzielle Situation der
Familie sei schlecht gewesen, zumal der Vater als Soldat kaum je zu Hause
gewesen sei und seinen Angehörigen keine Unterstützung habe leisten
können. Zudem erhalte man nach Abbrechen der Schule ein Aufgebot für
den Militärdienst. Sie habe dieses von der Verwaltung etwa zwei Wochen
vor der Ausreise erhalten und sich deswegen versteckt; danach habe sie
mit einer Kollegin das Land verlassen. Sie sei zudem im Jahr 2013 (BzP)
respektive im zehnten Monat 2014 (Anhörung) in Haft gewesen.
A.f Zum Beleg ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihren Tauf-
schein, Kopien der Identitätsausweise der Eltern zu den vorinstanzlichen
Akten.
E-701/2018
Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2018 – eröffnet am 9. Januar 2018 – lehnte
das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
C.
C.a Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin durch ihre
Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 2. Februar 2018 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung
des SEM, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewäh-
rung; eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbar-
keit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen.
C.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung ihrer Rechts-
vertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
D.
D.a Der Instruktionsrichter stellte am 7. Februar 2018 fest, die Beschwer-
deführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Gleichzeitig forderte er diese auf, bis zum 21. Februar 2018 ihre Bedürftig-
keit zu belegen. Mit gleicher Instruktionsverfügung lud er das SEM zur Ver-
nehmlassung innert gleicher Frist ein.
D.b Die Beschwerdeführerin reichte am 12. Februar 2018 die verlangte
Unterstützungsbestätigung zum Beleg ihrer Bedürftigkeit sowie die Kopie
ihrer Überweisung durch den Hausarzt an die Psychiatrische Poliklinik des
Universitätsspitals F._______ zu den Akten.
D.c Das SEM hielt in seinen Vernehmlassungen vom 12. und 15. Februar
2018 vollumfänglich an den Erwägungen in der Verfügung vom 5. Januar
2018 fest (die ergänzende zweite Stellungnahme wurde nachgereicht,
nachdem das Gericht der Vorinstanz das medizinische Beweismittel zur
Kenntnis gebracht hatte).
D.d Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2018 hiess der Instruktions-
richter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte lic. iur. Kathrin
Stutz als amtliche Rechtsbeiständin ein.
Mit gleicher Verfügung eröffnete er der Beschwerdeführerin die vorinstanz-
lichen Vernehmlassungen vom 12. und 15. Februar 2018 und setzte ihr
E-701/2018
Seite 4
eine Frist zum Einreichen einer Replik sowie gegebenenfalls eines Berichts
über die Behandlung in der Psychiatrischen Poliklinik des Universitäts-
spitals F._______.
E.
E.a Die Beschwerdeführerin reichte ihre Replik am 12. März 2018 zu den
Akten. Betreffend das Einreichen eines ärztlichen Berichts liess sie um
Fristerstreckung um einen Monat ersuchen.
Der Instruktionsrichter erstreckte am 13. März 2018 die Frist zur Einrei-
chung des angekündigten Arztberichts antragsgemäss.
Ein am 6. April 2018 eingehendes weiteres Gesuch um Verlängerung der
Frist für das Einreichen des Arztberichts wies der Instruktionsrichter am
10. April 2018 unter Hinweis auf die im Asylverfahren geltenden gesetzli-
chen Verfahrensfristen ab.
E.b Am 11. April 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht betref-
fend "Erstgespräch vom 23. Februar 2018" des Universitätsspitals
F._______, Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik, datierend
vom 6. April 2018, zu den Akten.
E.c Am 14. September 2018 wurde ein weiterer "Medizinischer Bericht",
datierend vom 6. September 2018, zu den Beschwerdeakten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-701/2018
Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
aArt. 108 Abs. 1; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschrän-
ken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, wel-
che die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden
Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentli-
chen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl.
BVGE 2012/21 E. 5.1; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxis-
kommentar Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG, Waldmann/Weissenber-
ger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 12 VwVG N 19 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.,
2013, Rz. 1043 ff.).
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an
die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz
E-701/2018
Seite 6
ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden
müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in
diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch
durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Ein-
zelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss
dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, die von der Beschwerdefüh-
rerin geltend gemachten Asylgründe seien in zentralen Punkten nicht
glaubhaft.
5.1.1 So habe sie bezüglich des Geburtsdatums ein widersprüchliches
Aussageverhalten gezeigt: Sie habe in der BzP zunächst darauf bestan-
den, sie sei minderjährig, könne dies jedoch nicht mit einer Taufurkunde
beweisen. Auf Vorhalt hin habe sie dann in Aussicht gestellt, die
Taufurkunde nachzureichen. Das Dokument habe sie anlässlich der
Bundesanhörung eingereicht, wobei aufgrund des dort aufgeführten
Geburtsdatums entgegen ihren Behauptungen von ihrer Volljährigkeit aus-
zugehen sei. Dieses anfängliche Aussageverhalten werfe ein erstes zwei-
felhaftes Licht auf ihre Asylvorbringen.
E-701/2018
Seite 7
5.1.2 Sodann habe sie inhaltlich und zeitlich unterschiedliche Angaben be-
züglich ihrer Inhaftierungen gemacht, und ihre Angaben hinsichtlich des
angeblich erhaltenen Aufgebots für den Militärdienst seien widersprüchlich
geblieben. Darauf angesprochen, habe sie keine plausible Erklärung für
diese Unstimmigkeiten abgeben können.
5.1.3 Insgesamt würden die Vorbringen die Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit im Sinn von Art. 7 AsylG nicht erfüllen.
5.1.4 Hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise sei gestützt auf
das Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar
2017 (D-789/2015) festzuhalten, dass eritreische Staatsangehörige auf-
grund der illegalen Ausreise nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
mit Sanktionen seitens des eritreischen Staates rechnen müssten, die
ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden
Andere glaubhafte Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in
den Augen der eritreischen Regierung als missliebige Person erscheinen
lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Die geltend gemachte illegale Aus-
reise vermöge für sich alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrele-
vanten Verfolgung zu begründen.
5.1.5 Zusammenfassend halte die Asylbegründung weder den Anforderun-
gen an Art. 3 noch denjenigen an Art. 7 AsylG stand. Die Beschwerdefüh-
rerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihr Asylgesuch sei abzu-
lehnen.
5.2
5.2.1 In ihrem Rechtsmittel wendet die Beschwerdeführerin ein, sie sei in
Eritrea beim Versuch der illegalen Ausreise erwischt und in Haft genommen
worden. Danach sei ihr eine sechsmonatige Meldepflicht auferlegt und
kurze Zeit später eine Vorladung für das Einrücken in den Militärdienst
übergeben worden.
5.2.2 Habe sie in der BzP noch Mühe gehabt, die für die Ausreise massge-
blichen Ereignisse richtig wiederzugeben, sei sie in der Anhörung dazu in
der Lage gewesen. Es treffe zwar zu, dass sie in der BzP eine andere Ver-
sion der Ereignisse angegeben habe als in der Bundesanhörung. Sie sei
bei der Einreise in die Schweiz und bei der Erstbefragung sehr durcheinan-
der gewesen, habe Angst gehabt und sich kaum konzentrieren können.
Namentlich in Libyen habe sie Schlimmes erlebt, sei dort lange Zeit inhaf-
tiert und massiver Gewalt durch den Schlepper ausgesetzt gewesen. Diese
Angaben zu ihrer psychischen Verfassung in der BzP seien entgegen der
Auffassung der Vorinstanz glaubhaft und nachvollziehbar.
E-701/2018
Seite 8
5.2.3 Das bei der Bundesanhörung erstellte Protokoll zeige auf, dass sie
dort in der Lage gewesen sei, ihren Fluchtversuch im Oktober 2014, die
Festsetzung durch die Soldaten und anschliessende Haft bei der Polizei,
ausführlich und detailliert zu beschreiben. Zudem habe sie keine abwei-
chenden Schilderungen dieser Haft vorgebracht, sondern auf Vorhalt
richtiggestellt, dass sie zweimal aus unterschiedlichen Gründen verhaftet
worden sei. Das erste Mal im Jahr 2013 in G._______ aufgrund des Ver-
dachts, sie wolle illegal ausreisen (damals habe die Mutter sie nach drei
Stunden wieder abholen können); die zweite Festnahme sei in H._______
durch Soldaten erfolgt, als sie ausser Landes habe fliehen wollen. Sie sei
nach vier Tagen bei den Soldaten zur Polizei nach I._______ gebracht und
dort weitere drei Tage in Haft behalten worden. Weil sie damals minderjäh-
rig gewesen sei, und dank einer Bürgschaft, habe man sie mit der Auflage
entlassen, die folgenden sechs Monate alle zwei Wochen zur Unterschrift
zu kommen.
5.2.4 Die Vorinstanz begründe ihren Entscheid vor allem mit unterschiedli-
chen Angaben in der BzP und der Bundesanhörung. Wie angeführt, habe
die Beschwerdeführerin in der BzP die für die Flucht massgebenden Ereig-
nisse ebenso durcheinandergebracht wie die Angaben zu ihrem Alter. Dies
sei auf ihre psychische Verfassung bei der Einreise in die Schweiz zurück-
zuführen. Sie sei von den Erlebnissen während der Flucht weiterhin belas-
tet.
5.2.5 Die Beschwerdeführerin liess im Lauf des Beschwerdeverfahrens
das Überweisungsschreiben des behandelnden Arztes (Facharzt FMH All-
gemeine Medizin) vom 7. Februar 2018, einen Bericht vom 6. April 2018
betreffend "Erstgespräch vom 23. Februar 2018" des Universitätsspitals
F._______, Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik (basierend
auf drei Konsultationen zwischen Februar und April 2018), sowie einen
zweiten "Medizinischen Bericht" derselben Institution vom 6. September
2018 zu den Akten reichen.
6.
6.1 Glaubhaftmachen im Sinn von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche
Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist
eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen
E-701/2018
Seite 9
widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkomm-
nisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Ver-
folgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende
Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung
von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, ge-
steigerten oder nachgeschobenen Vorbringen.
6.2 Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamt-
beurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen
Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönli-
che Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person
sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven
Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht
aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen
die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11
E. 5.1, BVGE 2010/57 E. 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1,
EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin hat in der BzP vorgebracht, sie habe finanzi-
elle Probleme und kurz vor der Ausreise von der Verwaltung in E._______
ein Aufgebot für den Militärdienst bekommen. Auf die Frage nach Inhaftie-
rungen führte sie in der Spontanantwort aus, sie sei "vor etwa vor einem
Jahr" – angesichts des Zeitpunkts der BzP im August 2015 mithin etwa im
August 2014 – einmal inhaftiert worden. Aufgrund des Nachfragens er-
klärte sie dann ausserdem, im Jahr 2013 für drei Tage in I._______ bei
Geheimagenten inhaftiert gewesen zu sein (vgl. Protokoll A7/14 S. 9). Wei-
tere Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, verneinte sie
zwar (vgl. Protokoll A7/14 S. 9); sie liess jedoch am Ende der BzP auch
festhalten, wegen dieser Inhaftierung habe sie Probleme gehabt (vgl.
a.a.O. S. 11). Gesundheitliche Probleme führte sie keine an (vgl. a.a.O. S.
10).
Hinsichtlich der Reise von Eritrea bis Europa schilderte sie unter anderem,
sie sei zweimal in Libyen erwischt und einmal 26 Tage, das zweite Mal drei
Monate im Gefängnis gewesen (vgl. a.a.O. S. 7).
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Seite 10
Ein vertieftes Nachfragen fand in der summarischen BzP weder hinsichtlich
der bereits hier erkennbaren Ungereimtheiten betreffend die angeführte
Haft noch der vorgebrachten Gefängnisaufenthalte in Libyen statt.
7.2
7.2.1 In der Anhörung beschrieb die Beschwerdeführerin zunächst nur all-
gemein, wer nicht zur Schule gehe, werde Soldat. Mädchen würden dabei
von den Soldaten als Spielzeug benutzt und vergewaltigt, alles sei sehr
schlecht (vgl. Protokoll A19/21 F/A 60). Auf ihre persönliche Situation an-
gesprochen, schilderte sie einen Fluchtversuch mit einem weiteren Mäd-
chen und einem Jungen: Sie hätten im zehnten Monat 2014 versucht, ille-
gal über die Grenze auszureisen, seien aber von Soldaten erwischt, vier
Tage von diesen in H._______, das an der Grenze sei, festgehalten, heftig
geschlagen und anschliessend der Polizei in I._______ übergeben wor-
den, wo sie drei weitere Tage inhaftiert und misshandelt worden sei. Nach
der Freilassung gegen Bürgschaft sei sie ihrer Meldepflicht nur einmal
nachgekommen. Sie sei verzweifelt gewesen, und im Dezember 2014 sei
sie aus Eritrea weggegangen (vgl. Protokoll A19/21 F/A 62–69, 82 und
96 ff).
7.2.2 Auf Nachfragen hin führte die Beschwerdeführerin aus, die Soldaten
hätten ihr bei der Festnahme klar erklärt, sie werde wie ein Feind betrach-
tet. Sie hätten sie geschlagen und in ihre Unterkunft gebracht. Sie habe
bereits hier vor Erschöpfung und wegen der durch Schläge verletzten
Beine kaum laufen können. Die erste Nacht habe sie bei den Soldaten ver-
bringen müssen. Tags darauf sei sie zum Schreiber gebracht und dort
durchsucht worden.
Bei der Schilderung dieser Durchsuchung sind im Protokoll die folgenden
Aussagen festgehalten: "A: […] Als sie mich durchsucht hatten, waren zwei
Personen in dem Haus/Raum. Sie haben dann zu mir gesagt: 'Zieh deine
Kleidung aus'. Ich habe dann meine Kleidung ausgezogen. Anfangs habe
ich mich noch geweigert (GS weint). Dann hat der eine mir eine gescheu-
ert, dann bin ich hingefallen, dann hat er mich durchsucht und so…
das war alles sehr böse… Ich habe zu diesem Zeitpunkt meinen BH und
meine Unterhose nicht ausgezogen. Er hat das dann ausgezogen und hat
dann zu mir gesagt, ich soll die Hände nach oben halten. Er hat dann ge-
sagt, ich soll meine Hände nach oben halten. Es war da noch ein zweiter
und dann schlagen sie dich einfach grundlos. Er hat mir dann wieder eine
gescheuert […]" (vgl. a.a.O. F/A 70); "F: Wie bekamen Sie Ihre Kleidung
wieder? A: Ich war ja dann halb nackt. Ich sollte meine Hände nach oben
E-701/2018
Seite 11
halten. Dann haben sie alles durchsucht. Sie haben die Kleidung durch-
sucht und dann habe ich es wieder angezogen. Und dann haben sie mich
zu meiner Kollegin zurückgeschickt und bei ihr war das genauso. Sie
behandeln einen jeweils einzeln" (vgl. a.a.O. F/A 72); "F: Und wie war das
für Sie, diese Behandlung? A: "Sehr schlecht. Es hat mich zur Verzweiflung
gebracht. Und dieser Junge, der hatte mich dann auch hier hinten geschla-
gen (GS zeigt auf den Hinterkopf). Er sagte: 'Bück dich' und dann hat er
dort draufgeschlagen. Überall schlagen sie auf dich ein" (vgl. a.a.O.
A/F 73).
Diese Aussagen wirken lebensecht, und sie weisen weitere Realitätskenn-
zeichen auf. Das Aussageverhalten legt den Schluss nahe, die Beschwer-
deführerin hätte in diesem Zusammenhang noch mehr zu sagen gehabt.
Ein vertieftes und behutsames inhaltliches Nachfragen zu den Umständen
des Geschilderten unterblieb jedoch – hingegen wurde in der Folge der
Befragungsfokus auf das Alter der Soldaten, auf Dauer und Ort der Haft
gerichtet (vgl. a.a.O. F/A 74 ff.).
7.2.3 Die Beschwerdeführerin beschönigte ihren ursprünglichen Fehler be-
züglich der Angaben zur Haft nicht. Sie versuchte dabei zu erklären, dass
es eine Haft im Jahr 2014 gegeben habe, als sie beim Ausreiseversuch
erwischt worden sei, während sich die in der BzP nach Nachfrage in den
Raum gestellte Jahreszahl von 2013 auf einen weniger gravierenden Ein-
griff im Heimatdorf des Vaters beziehe, bei dem sie nur einige Stunden
festgehalten worden (dann aber wegen eines örtlichen Festtags mit der
Mutter erst nach drei Tagen weggekommen) sei. An dieser Stelle führte sie
erstmals an, sie könne sich das nicht erklären, sie habe in der Erstbefra-
gung nicht alles begriffen, nachdem sie sechs Monate in Libyen gewesen
sei; sie habe keine Ahnung, ihr Kopf sei nicht "ganz da" gewesen (vgl. Pro-
tokoll A19/21 F/A 89–109).
7.2.4 Hinsichtlich der Ausreise wurde die Beschwerdeführerin äusserst ein-
gehend nach dem Ablauf, den zeitlichen und örtlichen Begebenheiten und
der Finanzierung befragt (vgl. a.a.O. F/A 132–168). Auf ihren anschlies-
senden Hinweis, sie sei unterwegs auf der Flucht auch in Haft gewesen
und ihre Wiederholung, ihr Kopf sei deswegen durcheinander gewesen
(vgl. a.a.O. F/A 169), erfolgten jedoch keine Nachfragen, obwohl solche
zur Klärung des Sachverhalts erforderlich gewesen wären.
E-701/2018
Seite 12
7.3
7.3.1 Auf Beschwerdeebene hat die Beschwerdeführerin von Anfang an er-
neut auf ihre schwierige psychische Situation hingewiesen. Am 12. Februar
2018 wurde eine Überweisung des Hausarztes an die Psychiatrische Poli-
klinik des Universitätsspitals F._______ eingereicht. Im kurzen Überwei-
sungsschreiben wurde unter anderem eine Posttraumatische Belastungs-
störung (PTBS) nach Flucht und erlebter Gewaltanwendung diagnostiziert.
7.3.2 Im nachfolgend eingereichten ausführlichen fachärztlichen Bericht
vom 6. April 2018 werden betreffend die psychische Gesundheit konkret
die Diagnosen einer "mindestens mittelschwere[n]" PTBS und einer mittel-
gradigen depressiven Episode gestellt. Dazu wird erläutert, die Beschwer-
deführerin zeige täglich belastende, intrusive Erinnerungen und Albträume,
lege ein Vermeidungsverhalten an den Tag, um sich abzulenken, es finde
ein starker sozialer Rückzug statt und sobald traumatische Inhalte (mehr-
fache Inhaftierungen auf der Flucht, Misshandlung und Bezeugung der Er-
mordung einer Freundin [Anmerkung BVGer: solches hatte die Beschwer-
deführerin bei ihren Befragungen nie erwähnt]) zur Sprache kämen, wür-
den starke Kopfschmerzen ausgelöst, es seien negative Veränderungen
von Kognition und Stimmung festzustellen. Die berichtenden Fachärzte
befanden weitere Abklärungen für angezeigt und setzten die Beschwerde-
führerin auf die Warteliste zur Behandlung im Ambulatorium für Folter- und
Kriegsopfer. Eine zwischenzeitlich durchgeführte Otorhinolaryngologie-
Abklärung habe ausserdem eine an Taubheit grenzende sensorineurale
Schwerhörigkeit links ergeben, welche eine Hörgeräteversorgung notwen-
dig mache.
7.3.3 Im zweiten fachärztlichen Bericht vom 6. September 2018 wird die
fünf Monate zuvor gestellte Diagnose bestätigt. Die Beschwerdeführerin
leide nach wie vor an den Symptomen einer PTBS und einer mittel-
gradigen depressiven Episode. Dazu wird ausgeführt, eine Rückschaffung
nach Eritrea würde mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Re-Traumati-
sierung führen. Die Traumatisierungen hätten in Libyen und in Eritrea statt-
gefunden, wobei diese Erlebnisse im Traumagedächtnis miteinander ver-
knüpft würden. Diese akute Traumatisierung sei sehr wahrscheinlich auch
dafür verantwortlich, dass die Beschwerdeführerin sich bei der Erstanhö-
rung nicht ausreichend habe konzentrieren können und sich mutmasslich
in einem teildissoziativen Zustand befunden habe, was zu einer starken
Beeinträchtigung der kognitiven Funktionen einschliesslich des Gedächt-
niszugangs führen könne. Zudem sei die Kommunikation durch die
schwere Hörbehinderung sicher zusätzlich erschwert gewesen.
E-701/2018
Seite 13
7.3.4 Durch diese fachärztlichen Berichte – an deren Korrektheit zu zwei-
feln für das Gericht kein Anlass besteht – werden einerseits die Aussagen
der Beschwerdeführerin teilweise untermauert. Andererseits erscheinen
die grundsätzlich korrekt festgestellten Ungereimtheiten bei der Beschrei-
bung der Inhaftierungen in einem anderen Licht.
7.4 Hinzu kommt, dass eine "an Taubheit grenzende" einseitige Schwerhö-
rigkeit der Beschwerdeführerin – die gemäss Bericht vom April 2018 anam-
nestisch seit vier Jahren bestehe und durch einen Hörsturz hervorgerufen
worden sei – im erstinstanzlichen Verfahren nicht bekannt war. Aus den
beiden Befragungsprotokollen wird solches jedenfalls nicht ersichtlich.
Es ist davon auszugehen, dass diese erhebliche Beeinträchtigung der
Wahrnehmung – die offensichtlich geeignet war, zu fehlerhaftem Verständ-
nis gestellter Fragen und entsprechenden Antworten zu führen – damals
nicht erkannt worden ist, zumal die Beschwerdeführerin selbst nichts Der-
artiges erwähnt hatte. Beim Durchlesen des Anhörungsprotokolls fallen
(in Kenntnis der medizinischen Thematik) mehrere Protokollstellen auf, bei
denen die Beschwerdeführerin vor ihrer Antwort zunächst eine einfache
und unmissverständliche Frage wiederholte (vgl. A19 F/A 103: "F: An wel-
chem Ort befand sich der Schreiber genau? A: Der Schreiber? Es gibt
einen… "; F/A 106: "F: Wie lange sind sie damals festgehalten worden, als
Sie im Heimatdorf Ihres Vaters waren? A: Dort? Dort, hatten sie mich…";
F/A 162: F: "[…], deshalb verstehe ich nicht ganz, wie Sie da Kontakt mit
ihrer Freundin aufnehmen konnten? A: Mit dem Mädchen? Ich habe
mich…"). Dieses Aussageverhalten kann einen Hinweis auf akustische
Probleme darstellen.
7.5
7.5.1 Schliesslich ist festzustellen, dass die (eine Woche nach Ankunft der
Beschwerdeführerin in Schweiz) erfolgte BzP gemäss Protokoll durch ein
Männerteam durchgeführt worden ist (Sachbearbeiter und Dolmetscher
des SEM), was einer offenen Schilderung allfälliger sexueller Übergriffe ab-
träglich gewesen sein dürfte.
7.5.2 Dem Protokoll der Anhörung vom 25. Januar 2017 ist zwar zu ent-
nehmen, dass die Befragerin des SEM und die Dolmetscherin weiblichen
Geschlechts waren. Bei der "HWV" (Hilfswerksvertretung) ergibt sich das
Geschlecht aus dem Protokoll nicht. Und das Gleiche gilt für die "Person
am Computer", welche die Befragerin bei der Vorstellung der Beteiligten
erwähnte und die dafür zuständig sei "die Fragen und Antworten [zu] pro-
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tokollieren" (vgl. Protokoll S. 2). Bei dieser Aktenlage kann nicht ausge-
schlossen werden, dass auch bei dieser Anhörung ein oder zwei männliche
Personen anwesend waren.
7.6 Zusammenfassend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der
rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz nicht korrekt und vollstän-
dig festgestellt worden ist. Die Entscheidreife lässt sich nicht sinnvoll durch
das Bundesverwaltungsgericht herstellen, weshalb es angezeigt ist, die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an das SEM zurückzuwei-
sen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Dabei wird die Vorinstanz sämtliche relevanten
Sachverhaltselemente namentlich unter Einbezug der nun vorgelegten
fachärztlichen Berichte abzuklären und den rechtserheblichen Sachverhalt
in geeigneter Weise zu erstellen haben.
7.7 Sollte das SEM danach das Asylgesuch erneut ablehnen und die Weg-
weisung anordnen, wäre die Beurteilung der Durchführbarkeit der Wegwei-
sung in Kenntnis der medizinischen Umstände erneut zu beurteilen.
8.
Die Beschwerde ist bei dieser Sachlage gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und VwVG). Die unentgeltliche Rechtspflege wird damit ge-
genstandslos.
9.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung
von Art. 64 VwVG eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise er-
wachsenen Parteikosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), respektive ist das Honorar
ihrer Rechtsbeiständin dem SEM zur Vergütung unter diesem Titel aufzu-
erlegen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die
notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 8
Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9–13 VGKE) ist die Parteient-
schädigung auf insgesamt Fr. 1000.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die Verfügung vom 5. Januar 2018 wird aufgehoben und die Sache wird
zur Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das SEM zurück-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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