B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7013/2013
U r t e i l v o m 2 7 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Somalia,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung;
Verfügung des BFM vom 15. November 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 7. April 2008 in der Schweiz um Asyl
nach. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleich-
zeitig schob es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Diese Verfügung erwuchs unan-
gefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Schreiben vom 26. Dezember 2012 beantragte der Beschwerdeführer
bei der Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba (nachstehend: die Bot-
schaft) den Nachzug seiner Ehefrau B._______. Gleichentags ersuchte
B._______ die Botschaft um ein Visum D zwecks Familienzusammenfüh-
rung.
C.
Die Botschaft überwies die Gesuche samt den beigelegten Dokumenten
am 19. Februar 2013 C._______ zur Beurteilung der Familienzusammen-
führung.
D.
Das Migrationsamt leitete das Gesuch an das BFM weiter. In seiner ab-
lehnenden Stellungnahme vom 23. September 2013 führte es aus, zur
Zeit erscheine die berufliche und wirtschaftliche Integration des Be-
schwerdeführers zwar gefestigt, aber die gegenwärtige Wohnsituation sei
nicht bedarfsgerecht.
E.
Das BFM bot dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Oktober
2013 im Sinne des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme.
Dieser liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen.
F.
Mit Verfügung vom 15. November 2013 lehnte das BFM das Gesuch um
Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme zugunsten
von B._______ ab.
G.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
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12. Dezember 2013 unter Beilage eines (vom Vermieter nicht unterzeich-
neten) Mietvertrages vom 6. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung des Familiennachzugs
und Einbezug in die vorläufige Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und den Erlass eines Kostenvorschusses.
H.
Der Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember
2013 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab
und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschus-
ses von Fr. 600.– auf. Dieser ging fristgerecht beim Gericht ein.
I.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2014 räumte der Instruktionsrichter dem
BFM Gelegenheit zur Vernehmlassung ein; diese ging am 17. Januar
2014 beim Gericht ein.
J.
Die Replik des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2014 ging unter Beila-
ge des (beidseitig unterzeichneten) Mietvertrages vom 3./6. Dezember
2013 am 6. Februar 2014 beim Gericht ein.
K.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2014 forderte der Instruktionsrichter den
Beschwerdeführer auf, das Gericht über seine aktuellen finanziellen Ver-
hältnisse und seinen Lebensbedarf zu orientieren.
Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
aus den in Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Gründen.
3.
3.1 Gemäss Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes über die die Ausländer-
innen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142, 20) können
Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenom-
menen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens
drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und
in diese eingeschlossen werden, wenn: a. sie mit diesen zusammen-
wohnen, b. eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, und c. die Fa-
milie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist.
3.2 Das BFM erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss den Aus-
führungen des C._______ vom 23. September 2013 und den Akten be-
wohne der Beschwerdeführer ein Einzelzimmer. Er verfüge daher über
keine bedarfsgerechte Wohnung. Das Gesuch sei deshalb abzulehnen.
3.3 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Rechtsmitteleingabe mit
Hinweis auf den Mietvertrag vom 6. Dezember 2013 entgegen, er habe
zwischenzeitlich eine bedarfsgerechte Wohnung für zwei Personen ge-
funden und werde diese per 1. Januar 2014 beziehen; trotz der höheren
Mietkosten bleibe er von der Sozialhilfe unabhängig.
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3.4 In seiner Vernehmlassung weist das Bundesamt darauf hin, dass der
im Beschwerdeverfahren eingereichte Mietvertrag nur einseitig unter-
zeichnet sei und damit noch kein rechtsgültiges Mietverhältnis bestehe.
Zudem müsse der Berechnung des Lebensbedarfs der neue und effektiv
pro Monat zu bezahlende Bruttomietzins von Fr. 1360.– angerechnet
werden. Das kantonale Migrationsamt sei in seiner Stellungnahme vom
23. September 2013 bereits beim damaligen Bruttomietzins von Fr. 610.–
davon ausgegangen, dass das Einkommen des Beschwerdeführers nur
knapp eine zweiköpfige Familie erhalten könne. Der Schluss des Be-
schwerdeführers, er würde trotz des höheren Bruttomietzinses nicht sozi-
alhilfeabhängig, könne nicht nachvollzogen werden. Der neue Mietzins
sei um Fr. 750.– und somit fast 123 Prozent höher als der alte Mietzins,
er belaufe sich auf fast 40 Prozent des damaligen Nettoeinkommens. Es
sei deshalb davon auszugehen, dass das Nettoeinkommen nicht ausrei-
che, den Lebensbedarf zu decken, und die Familie daher bei einem Fami-
liennachzug auf Sozialhilfe angewiesen sei.
3.5 Der Beschwerdeführer hält dem mit Hinweis auf den beidseits unter-
zeichneten Mietvertrag vom 3./6. Dezember 2013 in seiner Replik entge-
gen, der Mietvertrag sei mit der Unterschrift beider Parteien gültig. Er
wohne mittlerweile in der betreffenden Liegenschaft. Es stimme, dass die
Miete neu Fr. 1360.– statt Fr. 610.– betrage. Trotzdem werde nicht zwei-
felsfrei dargelegt, weshalb die Mietzinserhöhung kausal mit einer Sozial-
hilfeabhängigkeit zusammenhängen soll. Rechne man streng mit den
Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-
Richtlinien), auf welche sich das BFM berufe und die gemäss dessen
Vernehmlassung allein massgebend seien, so würden sich die Kosten für
einen Zweipersonenhaushalt aus einem Grundbedarf von Fr. 1550.–,
Wohnkosten von Fr. 1360.– und Krankenkassenversicherungskosten von
Fr. 260.– zusammensetzen und sich auf insgesamt Fr. 3170.– belaufen.
Bei seinem Durchschnittseinkommen von Fr. 3478.– bleibe noch ein Pols-
ter für unvorhergesehene Ausgaben.
4.
4.1 Die Nachzugskriterien gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG sind identisch mit
den Voraussetzungen des Familiennachzugs von Personen mit einer
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 AuG (vgl. RUEDI ILLES, in Martina
Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Stämpflis Handkommentar
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 85
N. 24), so dass vorliegend die Rechtsprechung und Lehrmeinungen zu
dieser Gesetzesbestimmung herangezogen werden können.
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4.2 Der Beschwerdeführer bewohnt seit dem 1. Januar 2014 eine Ein-
zimmerwohnung, welche gemäss zwischenzeitlich eingereichtem beidsei-
tig unterzeichnetem Mietvertrag vom 3./6. Dezember 2013 explizit für
zwei Personen vorgesehen ist. Bedarfsgerecht ist eine Wohnung schon
dann, wenn sie – vorbehältlich einer offenkundigen Überbelegung – für
die darin lebenden Personen tauglich erscheint; komfortable Platzverhält-
nisse sind nicht nötig (vgl. MARC SPESCHA, in: Marc Spescha/Hanspeter
Thür/Andreas Zünd, Migrationsrecht Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2012, zu
Art. 44 AuG, Rz. 4). Mit dem Einverständnis des Vermieters mit der be-
anspruchten Belegung hat dieses Kriterium als erfüllt zu gelten, zumal
das BFM im Rechtsmittelverfahren keine nennenswerten Einwände mehr
gegen den nach Erlass seiner angefochtenen Verfügung abgeschlosse-
nen Mietvertrag vorbringt.
4.3 Mit dem Familiennachzugskriterium der fehlenden Sozialhilfeabhän-
gigkeit soll verhindert werden, dass die Familienangehörigen im Falle des
Nachzuges von der öffentlichen Fürsorge abhängig werden. Da die finan-
ziellen Mittel für die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit der
Teilhabe am Arbeits- und Sozialleben und damit letztlich für die Integrati-
on genügen sollen, muss nicht nur das betreibungsrechtliche Existenzmi-
nimum, sondern auch das soziale Existenzminimum gesichert sein. Da-
her geht die Praxis bei der Berechnung der für den Familiennachzug not-
wendigen finanziellen Mittel von den SKOS-Richtlinien aus (vgl. MARTINA
CARONI, in Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Stämpflis
Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus-
länder, N. 12 ff. zu Art. 44).
Der Beschwerdeführer ist seit 7. März 2013 als (…) im Stundenlohn er-
werbstätig, wobei der Arbeitseinsatz im gegenseitigen Einvernehmen er-
folgt (vgl. Akten BFM 1/31 [Arbeitsvertrag vom 7. März 2013]). Die Fest-
anstellung garantiert dem Beschwerdeführer demnach kein fixes Arbeits-
pensum und entsprechend variieren seine Einkünfte. So hat er im April
2013 netto Fr. 2168.90 verdient, im Mai 2013 Fr. 3599.55 und im Juni
2013 Fr. 4667.25. Soweit in der Beschwerde auf das resultierende
Durchschnittseinkommen von Fr. 3478.55 Bezug genommen wird, ist
festzuhalten, dass diese Einkommenssituation zum Zeitpunkt der Ge-
suchseinreichung erst seit kurzer Zeit bestanden hat und entgegen der
Auffassung des kantonalen Migrationsamtes die wirtschaftliche Situation
aufgrund einer Basis von nur drei Monatslöhnen nicht als gefestigt gelten
kann. Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung des Gerichts, über sei-
ne aktuellen finanziellen Verhältnisse zu orientieren, nicht nachgekom-
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men, so dass ungewiss (und ihm zuzurechnen) ist, ob das Anstellungs-
verhältnis derzeit überhaupt noch besteht und bejahendenfalls, welches
Einkommen er seit Juni 2013 erzielt hat. Demnach ist aufgrund der Akten-
lage nicht davon auszugehen, dass im Falle des Nachzugs eine Fürsor-
geabhängigkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen
werden könnte.
4.4 Es ist ohne weiteren Begründungsaufwand festzustellen, dass die
Voraussetzungen gemäss Art. 85 Abs. 7 Bst.c. AuG (kein Bezug von So-
zialhilfe) nicht erfüllt sind.
5.
Nach dem vorstehend Ausgeführten ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstan-
den ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Ver-
fahrenskosten von Fr. 600.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe beglichen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt; sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
beglichen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und C._______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger