Abtei lung V
E-7015/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Daniel Schmid,
Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
B._______, geboren _______,
C._______, geboren _______, Iran,
vertreten durch _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
20. September 2002 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7015/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer, iranische Staatsangehörige mit letztem Wohn-
sitz in D._______, verliessen ihr Heimatland laut eigenen Angaben am
26. Mai 2000 und erreichten die Schweiz auf dem Landweg am 6. Juni
2000. Gleichentags stellten sie bei der Empfangsstelle in Kreuzlingen
ein Asylgesuch.
B.
Am 14. Juni 2000 wurden die Beschwerdeführer in der Empfangsstelle
und am 10. Juli 2000 von der zuständigen kantonalen Behörde zu ih-
ren Asylgründen befragt. Zur Begründung des Asylgesuches machte
der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei als (...) tätig
gewesen und habe als (...) Informationen aus seinem Personal
herauspressen und darüber Bericht erstatten müssen. Er sei täglich
Zeuge von Folterungen und Hinrichtungen - angeblich politischer -
Gefangener gewesen. Keine Organisation, weder
Menschenrechtsbeobachter noch das Rote Kreuz hätten Kenntnis über
die Namen der Gefangenen gehabt. Es sei ihm allmählich bewusst ge-
worden, dass dieser Beruf keinen Sinn mache, und er habe begonnen,
Befehle zu ignorieren. Deshalb sei er zwei Nächte in Disziplinarhaft
gesetzt, in der Folge genauer kontrolliert und immer stärker in die
Enge getrieben worden. Um die Missstände aufzudecken, habe er Ge-
heimdokumente entwendet und zirka zwei Monate nach seiner Diszip-
linarhaft einem Kollegen übergeben, um diese aus dem (...)areal zu
schleusen und an Menschenrechtsorganisationen weiterzuleiten. Die
geheimen Unterlagen seien jedoch auf seinem Kollegen bei einer
Leibesvisitation beim Verlassen der (...) gefunden worden. Sein
Kollege sei verhaftet, und die Geheimakten seien dem Überwachungs-
dienst übergeben worden. Die Behörden hätten erkannt, dass die Do-
kumente nur aus der Abteilung des Beschwerdeführers stammen
könnten. Aufgrund dieser Verhaftung sei der Beschwerdeführer nicht
mehr an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt und mehrere Monate un-
tergetaucht. Zirka eine Woche nach der Verhaftung seines Kollegen
seien bei ihm zu Hause anlässlich einer Hausdurchsuchung Dokumen-
te gefunden worden, die er früher schon entwendet habe. Darauf sei
seine Frau, die Beschwerdeführerin, für zwei Tage festgenommen und
befragt worden. Der verhaftete Kollege sei über sechs Monate wäh-
rend der Verhöre standhaft geblieben und habe den Beschwerdeführer
nicht verraten. Bei seiner zweiten Gerichtsverhandlung aber sei er
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E-7015/2006
geständig gewesen und habe ausgesagt, dass ihm der
Beschwerdeführer die Dokumente ausgehändigt habe und er lediglich
als Kurier hätte tätig sein müssen. Aufgrund dieser Aussagen vor
Gericht werde der Beschwerdeführer wegen Spionage und anderer
Vorwürfe gesucht.
Die Beschwerdeführerin sagte anlässlich der Anhörungen im Wesenli-
chen aus, sie habe ihr Land aufgrund der Schwierigkeiten ihres Man-
nes verlassen.
C.
Mit Verfügung vom 20. September 2002 lehnte die Vorinstanz die Asyl-
gesuche der Beschwerdeführer ab und ordnete gleichzeitig die Weg-
weisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung führ-
te sie aus, die Vorbringen der Beschwerdeführer genügten den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Der Beschwerdeführer habe auf
konkrete Fragen, worin genau seine Tätigkeit beim (...) bestanden
hätten, wiederholt nur ausweichende Antworten gegeben, weshalb
erhebliche Zweifel bestünden, dass er bei der genannten Behörde tätig
gewesen sei. Im Weiteren sei es nicht nachvollziehbar, dass ein
Kollege des Beschwerdeführers geheime Dokumente auf die be-
schriebene, offensichtlich riskanteste Weise aus dem Gebäude zu
bringen versucht habe, da nach den Angaben des Beschwerdeführers
immer wieder Kontrollen des Personals stattgefunden hätten. Zudem
hätte der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen nicht wis-
sen können, welche Aussagen sein Kollege vor Gericht gemacht hätte,
da die Verhandlung gemäss seinen eigenen Angaben nicht öffentlich
gewesen sei. Schliesslich hat die Vorinstanz erwogen, es sei nicht
nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer - wieder eigenen Anga-
ben zufolge - zu Hause nur unwichtige Dokumente aufbewahrt habe,
da er davon einerseits keinen Nutzen gehabt hätte und andererseits
die Dokumente dennoch geeignet gewesen sein sollen, bei Ermittlun-
gen wegen des Diebstahls geheimer Dokumente den Verdacht auf ihn
zu lenken. Die Schilderung, wonach bei ihm zu Hause Dokumente ge-
funden worden seien und die Beschwerdeführerin infolge einer Haus-
durchsuchung mitgenommen worden sei, erscheine somit zweifelhaft.
Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung sei auf-
grund der Aktenlage zulässig, und es sprächen keine Gründe gegen
Seite 3
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die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Dieser sei auch
technisch möglich und praktisch durchführbar.
D.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2002 beantragten die Beschwerdeführer
durch ihren früheren Rechtsvertreter bei der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung des vor-
instanzlichen Entscheides und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventu-
ell sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Weiteren beantragten
sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
- sinngemäss - die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Als Beilage reichten die Beschwerdeführer einen Dienstausweis zu
den Akten, der beweise, dass der Beschwerdeführer im (...) tätig
gewesen sei.
Auch im Weiteren seien die Vorbringen der Beschwerdeführer entge-
gen der Einschätzung der Vorinstanz glaubhaft. Der Beschwerdeführer
habe seine berufliche Tätigkeit als (...) nicht im Detail schildern wollen,
um sich im Zusammenhang mit den Folterungen nicht möglicherweise
selbst zu belasten. Zudem sei die kantonale Anhörung für den
Beschwerdeführer anstrengend gewesen, zumal Begleitumstände
seine Nerven strapaziert hätten und er sich krank gefühlt habe.
Die Beschwerdeführer entgegneten den vorinstanzlichen Erwägungen
weiter, am Ausgangstor der (...) sei jeweils nach Wertgegenständen
und nicht primär nach Papier gesucht worden. Schmuggel von einigen
Blättern Papier sei weder auffällig noch übermässig gefährlich
gewesen, und es gebe keine andere Möglichkeit hiefür. Auch würden
politisch aktive Personen ein entsprechendes Restrisiko in Kauf neh-
men.
Ferner wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe über zuverläs-
sige Kanäle verfügt, die ihn über den Inhalt der nichtöffentlichen Mili-
tärgerichtsverhandlung informiert hätten.
Bezüglich der anlässlich der Hausdurchsuchung gefundenen Doku-
mente sei zu berücksichtigen, dass sich die Unwichtigkeit der Papiere
auf die mögliche Auswertung durch internationale Menschenrechtsor-
ganisationen bezogen habe, nicht aber auf die Gefahr von Verfolgung
und Verurteilung durch die iranischen Behörden.
Seite 4
E-7015/2006
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2002 verzichtete die ARK auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies jedoch das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund des aktuellen
Saldos des eingerichteten Sicherheitskontos ab, da daraus zu schlies-
sen sei, dass die Beschwerdeführer nicht bedürftig seien im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]). Zur Einreichung allfälliger weiterer Be-
weismittel wurde eine Frist von 30 Tagen gesetzt.
F.
Mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2003 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Be-
schwerdeführern ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
G.
Am 30. März 2004 gelangten eine Geburtsurkunde der Beschwerde-
führerin und eine Geburtsurkunde ihres Sohnes sowie zwei weitere,
fremdsprachige Schriftstücke, die am 10. Oktober 2003 zuhanden des
Grenzwachtkorps, Fachstelle Dokumente, vom Briefzollamt Basel si-
chergestellt wurden, zu den Akten der ARK.
H.
Mit Verfügung der ARK vom 7. April 2004 wurde den Beschwerdefüh-
rern mit Rücksicht auf den Anspruch auf rechtliches Gehör die er-
wähnten Dokumente in Kopie zugestellt und die Beschwerdeführer
aufgefordert, die zwei fremdsprachigen Dokumente in eine Amtsspra-
che des Bundes zuhanden der ARK zu übersetzen.
I.
Mit Schreiben vom 12. April 2004 legte der damalige Rechtsvertreter
der Beschwerdeführer sein Mandat nieder, da sie seine Dienste seit
längerer Zeit nicht mehr in Anspruch nähmen, und teilte mit, dass ihm
die aktuelle Adresse der Beschwerdeführer nicht bekannt sei.
J.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2004 gleichen Inhalts wie die Verfügung
vom 7. April 2004 schrieb die ARK die Beschwerdeführer persönlich
an.
Seite 5
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K.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2004 reichten die Beschwerdeführer deut-
sche Übersetzungen der zwei fremdsprachigen Dokumente ein.
L.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2005 teilte der neue Rechtsvertreter mit
beiliegender Vollmacht mit, dass er künftig die Interessen der Be-
schwerdeführer vertrete, und kündigte die Eingabe neuer Beweismittel
an.
M.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2005 machte der Beschwerdeführer mit
Hinweisen auf exilpolitische Aktivitäten neu auch subjektive Nach-
fluchtgründe geltend und reichte hiezu verschiedene Beilagen ein.
N.
Mit ergänzenden Eingaben vom 8. März 2005, 15. April 2005, 10. Mai
2005, 17. Juni 2005 und 28. Juni 2005 machten die Beschwerdeführer
weitere Ausführungen zur Begründung ihrer Asylgesuche und reichten
zusätzliche Beweismittel - darunter insbesondere solche zu verschie-
denen exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der
Schweiz - zu den Akten.
O.
Mit zweiter Vernehmlassung vom 19. Juli 2005 hielt die Vorinstanz an
der Verfügung vom 20. September 2002 fest und beantragte die Ab-
weisung der Beschwerde.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2005 gewährte die ARK den Be-
schwerdeführern Frist zur schriftlichen Stellungnahme zur zweiten Ver-
nehmlassung der Vorinstanz.
Q.
Mit Schreiben vom 2. August 2005 ersuchte der Rechtsvertreter um
Offenlegung des kantonalen Berichtes, der im Hinblick auf die Prüfung
gemäss Art. 44 Abs. 3 alt des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(aAsylG, SR 142.31) verfasst worden sei, und um Erstreckung der
Frist zur Stellungnahme.
R.
Mit Verfügung vom 3. August 2005 legte die ARK den Beschwerdefüh-
Seite 6
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rern den kantonalen Bericht vom 12. Mai 2005 offen und erstreckte die
Frist zur Stellungnahme.
S.
Mit Eingabe vom 19. August 2005 nahmen die Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung der Vorinstanz vom 19. Juli 2005 Stellung und reich-
ten als Beilage weitere Beweismittel im Zusammenhang mit den gel-
tend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe ein.
T.
Mit Schreiben vom 1. September 2005 teilte die ARK den Beschwerde-
führern mit, dass aktuell kein Anlass zu weiteren Instruktionshandlun-
gen bestehe.
U.
Mit Eingabe vom 12. September 2005 reichten die Beschwerdeführer
die deutsche Übersetzung eines am 10. Oktober 2003 sichergestellten
iranischen Dokumentes nach.
V.
Mit ergänzenden Eingaben vom 14. November 2005, 2. Juni 2006 und
1. November 2006 machten die Beschwerdeführer weitere Ausführun-
gen zur Begründung ihrer Asylgesuche und reichten zusätzliche Be-
weismittel - darunter insbesondere einen ärztlichen Bericht betreffend
die Beschwerdeführerin und solche zu den verschiedenen exilpoliti-
schen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz - zu den Ak-
ten.
W.
Auf Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2007
nahm das BFM mit Vernehmlassung vom 27. Juli 2007 in einer zusätz-
lichen Vernehmlassung zum aktuellen Verfahrensstand Stellung und
beantragte die Abweisung der Beschwerde.
X.
Mit Eingabe vom 24. August 2007 nahmen die Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung des BFM vom 27. Juli 2007 Stellung und hielten an
ihren Anträgen vollumfänglich fest. Im Nachgang zu dieser Eingabe
reichten die Beschwerdeführer am 29. August 2007 eine Schulbestäti-
gung bezüglich ihres Sohnes zu den Akten.
Seite 7
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Y. Mit persönlicher Eingabe der Beschwerdeführer vom 24. Oktober
2007 ersuchen sie um einen baldigen Abschluss des Beschwerdever-
fahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen
des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat per 1. Januar 2007 - sofern es
zuständig ist - die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK
hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist an-
wendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichti-
ge oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
Seite 8
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setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnah-
men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frau-
enspezifischen Flüchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Feststellung der Vorinstanz zu den fehlenden
Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ge-
stützt auf die Vorbringen der Beschwerdeführer vor dem Zeitpunkt ih-
rer Ausreise aus dem Heimatland im Resultat als zutreffend zu erach-
ten und mithin zu bestätigen ist. In Übereinstimmung mit der Vorins-
tanz ist insbesondere die vom Beschwerdeführer beschriebene Art,
wie die Geheimdokumente aus dem (..)areal hätten herausgeschleust
werden sollen, als unglaubhaft zu erachten. Ein langjähriger,
erfahrener (...)mitarbeiter in (...) hätte mit Sicherheit weniger riskante
Mittel und Wege gewählt, entsprechende Dokumente humanitären
Organisationen zur Kenntnis zu bringen. Die vom Beschwerdeführer
geschilderte Variante müsste geradezu als diletantisch und das
Vorgehen im beschriebenen Umfeld als nicht nachvollziehbar
bezeichnet werden. Gleiches gilt bezüglich der angeblichen
Aufbewahrung dienstlicher Dokumente in den häuslichen Privaträu-
men. Nicht überzeugend ist zudem der Erklärungsversuch in der
Rechtsmitteleingabe, wonach diese Dokumente lediglich bezüglich der
Verwertbarkeit für Menschrechtsorganisationen unwichtig gewesen
wären, aber gerade bezüglich einer Verfolgung und Verurteilung durch
die iranischen Behörden eine Gefahr dargestellt hätten und sie der Be-
schwerdeführer dennoch zu Hause aufbewahrt hätte. Die Vorinstanz
hat im angefochtenen Entscheid insoweit die Gründe, weshalb diese
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Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu bezeichnen
sind, in schlüssiger Weise aufgezeigt.
4.2 Hingegen erscheint die vorinstanzliche Erwägung nicht hinrei-
chend begründet, wonach der Beschwerdeführer nicht an die detail-
lierten Aussagen seines Kollegen anlässlich der nicht öffentlichen Ge-
richtsverhandlung hätte gelangen können. Zwar vermöchte der blosse
Verweis in der Beschwerde, er habe über zuverlässige Kanäle verfügt,
nicht zu überzeugen, zumal er diese angeblichen Informationsquellen
in der Rechtsmitteleingabe nicht konkretisiert. Der Beschwerdeführer
hat jedoch anlässlich der Anhörung in diesem Zusammenhang vorge-
bracht, er habe über den Inhalt der zweiten Gerichtsverhandlung von
den Eltern und Freunden seines angeklagten Kollegen erfahren (A8/18
S. 9), was durchaus vorstellbar ist. Hingegen hat sich der Beschwerde-
führer bezüglich der zeitlichen Verhältnisse, wann sein Kollege die den
Beschwerdeführer belastenden Aussagen anlässlich der zweiten Ge-
richtsverhandlung gemacht haben soll, erheblich widersprochen. So ist
aus seinen Angaben abzuleiten (A3/8 S. 4 und A8/18 S. 7), dass die
zweite Gerichtsverhandlung zirka im Oktober / November 1999 statt-
gefunden habe. Diese Zeitangabe lässt sich nicht vereinbaren mit dem
Vorbringen, er sei unmittelbar nach den entsprechenden Aussagen
aus seinem Heimatland ausgereist.
4.3 Gestützt auf die in Bezug auf seine berufliche Tätigkeit als hinrei-
chend zu bezeichnenden Angaben des Beschwerdeführers sowie die
dazu auf Beschwerdeebene eingegangenen Beweismittel (Dienstaus-
weis im Original, zwei Disziplinarstrafverfügungen) bestehen für das
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich keine Zweifel. Alleine ge-
stützt darauf vermag der Beschwerdeführer indessen, wie von der Vor-
instanz in den Vernehmlassungen vom 19. Juli 2005 und vom 27. Juli
2007 zu Recht erkannt wurde, nicht darzutun, asylrechtlich relevanten
Benachteiligungen ausgesetzt gewesen zu sein oder solche künftig
begründeterweise befürchten zu müssen. Die Arreststrafen von 24 und
48 Stunden erscheinen den in den Verfügungen erhobenen (...)
Verfehlungen angemessen und jedenfalls in zeitlicher Hinsicht nicht
unverhältnismässig. Bezüglich der ebenfalls zu den Akten gelangten
Disziplinarbeschwerde gegen den Beschwerdeführer vom 2. März
1999 der iranischen (...)behörden bezweifelt die Vorinstanz deren
Echtheit, da es sich um das an den (...) gerichtete Originalschreiben
beziehungsweise die Originalabschrift handle und es unerklärlich sei,
wie dieses Dokument in den Besitz des Beschwerdeführers gelangen
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konnte (vgl. Vernehmlassung vom 27. Juli 2007). Die Erklärung des
Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme, wonach er über eine
Kontaktperson, welche Zugang zum amtlichen Personaldossier gehabt
habe, in den Besitz des Dokumentes gelangt sei, müsste zwar
unverständliche Lücken und Unsorgfältigkeiten im Sicherheitsbereich
der zuständigen iranischen (...)behörde vermuten lassen, kann jedoch
nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die Frage kann jedoch
vorliegend offengelassen werden, da sich aus dem Inhalt des Doku-
mentes wiederum keine hinreichenden Anhaltspunkte ableiten lassen,
dass sich der Beschwerdeführer infolge der aus (...) Sicht
disziplinlosen Verhaltensweisen flüchtlingsrechtlich relevanten
Nachteilen ausgesetzt sehen müsste. Das Dokument ist datiert vom 2.
März 1999. Aus den - wenn auch unpräzisen - Angaben des
Beschwerdeführers ist abzuleiten, dass er noch bis zirka Ende April
1999 an seinem Arbeitsplatz tätig war, ohne dass er aufgrund der
Dienstbeschwerde ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran eine asylrechtlich rele-
vante Verfolgung im Sinne von Vorfluchtgründen nicht nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen vermochte. Auch eine diesbezüglich be-
gründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen ist zu vernei-
nen. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde-
führer bei den (...)behörden gearbeitet und ihm diese Arbeit zuneh-
mend Mühe und Unverständnis bereitet hat, was ihm disziplinarische
Massnahmen eingetragen hat, dass sich aber alleine daraus keine
Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer ergibt. Aus diesen Grün-
den erübrigt es sich, auf die weiteren diesbezüglichen Ausführungen
in der Beschwerdeeingabe und den Beschwerdeergänzungen sowie
die dazu eingereichten Beweismittel einzugehen, zumal sie am Ergeb-
nis nichts ändern können.
4.5 Im Verlaufe des Beschwerdverfahrens machte der Beschwerdefüh-
rer mit Verweis auf seine politischen Aktivitäten in der Schweiz - insbe-
sondere in publizistischer Form - das Vorliegen subjektiver Nachflucht-
gründe geltend, woraus sich bei einer Rückkehr in sein Heimatland
eine konkrete flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung ergeben wür-
de.
4.6 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische
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Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist,
macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Diese
begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG,
führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unab-
hängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver
Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addie-
ren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der
Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70).
4.7 In der Vernehmlassung vom 27. Juli 2007 verneint die Vorinstanz
das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe. Zur Begründung wird im
Wesentlichen angeführt, exilpolitische Aktivitäten könnten nur dann im
Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft
führen, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitä-
ten im Fall einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge hätten.
Der Beschwerdeführer betreue in der Schweiz verschiedene Internet-
links, was er mit Ausdrucken von Texten und Links dokumentiere. Die
Betreuung von Internetlinks und die Publikation von Texten im Internet
würden indessen keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
in den Iran zu begründen vermögen. Das Verhalten des Beschwerde-
führers in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein
ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken, zumal kei-
ne Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, im Iran wären gegen
ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnah-
men eingeleitet worden. Es sei somit davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer über kein derartiges politisches Profil verfüge, das ihn
bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen
würde. Die iranischen Behörden hätten nur dann Interesse an der
Identifizierung von Personen, wenn die Aktivitäten als konkrete Bedro-
hung für das politische System wahrgenommen würden.
4.8 In seiner Stellungnahme vom 24. August 2007 entgegnete der Be-
schwerdeführer den Ausführungen der Vorinstanz, er sei deshalb ge-
fährdet, weil er durch sein Betreiben, "Hosten" und Verbreiten von re-
gimefeindlichen Internetnachrichten das Verfolgungsinteresse der ira-
nischen Behörden auf sich gezogen habe und namentlich bekannt sei.
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Seine exilpolitischen Aktivitäten, welche er seit mehreren Jahren unun-
terbrochen betreibe, würden das von der Intensität und der Beachtung
erforderliche Mass bei Weiten erfüllen. Im Übrigen befürchte er dies-
falls schon allein wegen des unerlaubten Verlassens seines Arbeits-
platzes und wegen der nicht genehmigten Ausreise aus dem Iran eine
mehrjährige Freiheitsstrafe.
4.9 In genereller Hinsicht ist vorab darauf hinzuweisen, dass nach
konstanter Praxis der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion bei iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asyl-
gesuches grundsätzlich keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne
von Art. 54 AsylG darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst
sich dieser Praxis an. Vorab ist festzustellen, dass die politische Betäti-
gung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufas-
sung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist.
Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn
auch bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich
unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten
(vgl. die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006 ["Iran:
Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Or-
ganisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden"] S. 3, mit
weiteren Hinweisen). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestrit-
ten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer
Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfas-
sen. Mittels Einsatz von moderner Software dürfte es den iranischen
Behörden auch ohne weiteres möglich sein, die im Internet vorhande-
nen Daten ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu
überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen.
4.10 Exilpolitische Aktivitäten können jedoch nur dann im Sinne von
subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen,
wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr
infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politi-
scher Verfolgung zu rechnen wäre. Nachfolgend ist zu untersuchen, ob
diese Voraussetzung vorliegend erfüllt ist.
4.11 Vorab kann festgestellt werden, dass die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten politischen Aktivitäten in der Schweiz von der Vor-
instanz nicht bestritten werden. Vor dem Hintergrund der eingereichten
zahlreichen Beweismittel sind diese auch vom Bundesverwaltungsge-
richt als erstellt zu erachten.
Seite 13
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4.12 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerde-
führer habe das zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund
subjektiver Nachfluchtgründe erforderliche Profil nicht. Dieser Feststel-
lung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer
ist gemäss den eingereichten Beweismitteln in der Schweiz seit meh-
reren Jahren in der iranischen Exil-Opposition aktiv. Den eingereichten
Beweismitteln kann entnommen werden, dass er als verantwortlich
zeichnender Organisator und aktiver Teilnehmer an einem dreitägigen
Gruppenhungerstreik gegen die iranischen Präsidentschaftswahlen im
Juni 2005 in Zürich beteiligt war, der sich klar gegen das Regime sei-
nes Heimatlandes richtete. Aufgrund von Kenntnissen der schweizeri-
schen Asylbehörden ist davon auszugehen, dass die iranischen Be-
hörden Aktionen und Kundgebungen von Staatsbürgern im Ausland
systematisch beobachten, entsprechende Informationen sammeln und
gegen Oppositionelle bei gebotener Gelegenheit vorgehen. Dabei dürf-
ten regimefeindliche Aktionen wie ein Hungerstreik gegen heimatliche
Präsidentschaftswahlen durchaus das Augenmerk der iranischen
Staatsschützer auf sich ziehen. Im Weiteren betreut der Beschwerde-
führer seit Jahren verschiedene Internetlinks mit Websites, die inhalt-
lich demokratischen Überzeugungen verpflichtet sind und die politi-
sche Freiheit fordernde Gedichte, kritische Informationen, Meinungen
und Berichte sowie regimegegnerisches Pressematerial verbreiten.
Aufgrund des Bekanntheitsgrades dieser Websites und der ihnen ent-
gegen gebrachten Aufmerksamkeit in den interessierten Kreisen ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der für die
Betreibung und Bewirtschaftung mitverantwortlich zeichnende Be-
schwerdeführer den iranischen Beobachtern der exilpolitischen Szene
und somit den zuständigen iranischen Behörden namentlich bekannt
ist. Damit liegen hinreichende Anhaltspunkte vor, welche befürchten
lassen, dass die zuständigen Stellen des iranischen Staates nicht be-
reit sein dürften, die aus ihrer Sicht rufschädigenden Aktivitäten bei
entsprechender Gelegenheit tatenlos hinzunehmen. Die Möglichkeit,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seines politischen Engagements
in der Schweiz insbesondere vor dem Hintergrund seiner vormaligen
(...) bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit asylrechtlich relevanten
Nachteilen rechnen müsste, erscheint nach Einschätzung des
Bundesverwaltungsgerichts als überwiegend wahrscheinlich. Im Falle
einer Wiedereinreise in den Iran ist das Risiko für den Be-
schwerdeführer, festgenommen zu werden, nach dem Gesagten auch
objektiv als begründet anzusehen. Da sich die Gefahr vor Verfolgung
mithin bereits bei einer allfälligen Einreise ins Heimatland zeigen
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dürfte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Be-
schwerdeführer eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur
Verfügung stünde.
4.13 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Vorinstanz
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers in ihren Vernehm-
lassungen auf Beschwerdeebene zu Unrecht verneint hat und zu Un-
recht nicht auf ihre Verfügung vom 20. September 2002 zurückgekom-
men ist, da er die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG aus den soeben
erwähnten Gründen erfüllt. Die Asylberechtigung bleibt dem Beschwer-
deführer indessen aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG,
wonach subjektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft, jedoch nicht zur Asylgewährung führen, ver-
wehrt. Aufgrund der objektiv begründeten Furcht des Beschwerdefüh-
rers, im Iran künftig im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, er-
weist sich der Vollzug seiner Wegweisung dagegen wegen drohender
Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements
als unzulässig.
4.14 Nachdem der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen ist,
werden gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG auch dessen Ehefrau
und der minderjährige Sohn in die Flüchtlingseigenschaft einbezogen
(vgl. EMARK 2006 Nr. 7 E. 5.6, EMARK 1997 Nr. 1 E. 4).
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu
berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bun-
desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Nie-
derlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
5.1 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch haben sie Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
5.2 Aufgrund der objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers,
im Iran künftig im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, erweist
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sich der Vollzug der Wegweisung dagegen wegen drohender Verlet-
zung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements als un-
zulässig (Art. 14a Abs. 3 ANAG), so dass sich weitere Ausführungen
dazu erübrigen.
6.
Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen, soweit die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und der Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung beantragt wird. Soweit die Gewährung von Asyl und
die Anordnung der Wegweisung als solcher beantragt wird, ist die Be-
schwerde abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Gutheissung hinsichtlich der
Flüchtlingseigenschaft und des Vollzugs der Wegweisung) ist von ei-
nem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführer auszugehen, wobei
bei Verfahrenskonstellationen wie der vorliegenden ein rechnerischer
Grad des Durchdringens von zwei Dritteln angenommen wird.
7.1 Den Beschwerdeführern sind somit reduzierte Verfahrenskosten in
der Höhe von Fr. 200.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. De-
zember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ob-
siegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschä-
digung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten zusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer
reichte eine Honorarnote ein, wobei er einen Aufwand von
14,33 Stunden und Auslagen von Fr. 278.50 geltend macht, welcher
als angemessen und notwendig zu erachten ist. Unter Berücksichti-
gung der Bemessungsgrundsätze der Art. 7 ff. VGKE sowie des Obsie-
gens von zwei Dritteln ist den Beschwerdeführern eine Parteientschä-
digung von total Fr. 2'255.-- (inkl. Auslagen und MWSt), welche vom
Bundesamt zu entrichten ist, zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und des Vollzugs der Wegweisung be-
trifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführer als Flüchtlinge
vorläufig aufzunehmen.
3.
Die reduzierten Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 200.--, werden den
Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädi-
gung von Fr. 2'255.-- (inkl. Auslagen und MWSt) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer durch Vermittlung ihrer Rechtsvertretung
(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. N_______; per Kurier)
- X._______
Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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