B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7015/2016
Ur t e i l vom 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
amtlich verbeiständet durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2016 / N (…).
E-7015/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge (…)
und gelangte am 12 Oktober 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte. Am 22. Oktober 2015 wurde er im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum B._______ summarisch zu seiner Person befragt (BzP;
Protokoll in den SEM-Akten A5/11) und nach Beendigung des Dublin-Ver-
fahrens am 6. Juni 2016 in (…) zu seinen Asylgründen angehört (Anhö-
rung; Protokoll in den SEM-Akten A12/16).
Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, er sei afghanischer Staats-
angehöriger und Tadschike mit letzten Wohnsitz in Kabul, wo seine Ver-
wandten wohnen würden. Nach seiner Rückkehr aus dem Iran habe er zu-
erst in C._______ (Kabul) und danach bis zu seiner erneuten Ausreise
während knapp (…) Monaten im Quartier D._______ beim (…) in Kabul
gewohnt, wo er als (...) gearbeitet habe. Unmittelbar nach seiner Rückkehr
aus dem Iran habe er mit Hilfe von (…), die als (…) für ihn gebürgt hätten,
sein Elternhaus zurückerhalten, das sich sein (...) zuvor in seiner Abwe-
senheit unrechtmässig angeeignet habe. Sein (...) habe darauf bestanden,
ein Anrecht auf das Haus zu haben, weil er ihn früher als (…) Kind gross-
gezogen habe. Er habe Kabul verlassen müssen, weil sein (...) und (…) ihn
mit dem Tod bedroht hätten, indem sie ihm eine Waffe gezeigt respektive
einen Gewehrlauf in die Rippen gedrückt und ihn dazu angehalten hätten,
sich nicht mehr beim Haus blicken zu lassen. Es sei ihm jedoch gemeinsam
mit (…) gelungen, das Haus mit Hilfe einer (…) und den (…) zu verpfänden.
Die (…), die danach in das Haus eingezogen sei, habe ihnen eine Pfand-
zahlung entrichtet. (…) habe ihm gesagt, er solle sofort weggehen. Sein
(...) sei als ehemaliger (…) eine einflussreiche Persönlichkeit . Seine Aus-
reise habe er mit dem Pfandgeld der (…) finanziert. Ansonsten habe er
keine Probleme mit Behörden oder Dritten gehabt. Er sei in die Schweiz
gekommen, weil sein Bruder und (…) Schwester hier seien.
B.
Mit am 13. Oktober 2016 eröffneter Verfügung vom 12. Oktober 2016 stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht zu genügen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs wurde damit begründet, eine Rückkehr nach Kabul sei gemäss
E-7015/2016
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Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht generell unzumut-
bar, sondern könne unter begünstigenden Umständen als zumutbar er-
kannt werden. Der Beschwerdeführer stamme aus Kabul, sei jung sowie
gesund und verfüge dort über ein Beziehungsnetz (…). In Kabul befinde
sich auch sein Elternhaus, das er beispielsweise durch Rückzahlung des
Pfandes zurückerhalten könne. Des Weiteren habe er in Kabul gearbeitet
und seine zwei in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Geschwister
(Bruder und Schwester) könnten ihn bei seiner Rückkehr nach Kabul finan-
ziell unterstützen.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. November 2016 gelangte der Beschwer-
deführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht
und beantrage in materieller Hinsicht, die Verfügung der Vorinstanz sei voll-
umfänglich aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Sachverhalts-
abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vo-
rinstanz anzuweisen, infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht be-
antragte er den Beizug der Asylakten seiner Schwester (…) sowie seines
Bruders (…) und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG sowie die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in
der Person seines Rechtsvertreters im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG
(SR 142.31). Als Beilagen liess er die auf Seite 14 der Beschwerde aufge-
führten Dokumente (…) einreichen.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Beweis-
mittel wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 23. November 2016 liess der Beschwerdeführer mit ent-
sprechenden Erläuterungen eine Unterstützungsbestätigung vom 17. No-
vember 2016, seinen (…) im Original und einen Bericht der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Situation in Kabul vom 5. Oktober 2016
einreichen. Auf die Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2016 teilte die damalige In-
struktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des
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Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Asylakten der Schwester und des
Bruders des Beschwerdeführers zog sie antragsgemäss bei, und hiess un-
ter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Anträge auf
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Vorbehalt einer
nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwer-
deführers – und auf amtliche Rechtsverbeiständung gut. Den Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers bestellte sie als amtlichen Rechtsbeistand
im Sinne von Art. 110a AsylG und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung
ein.
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezem-
ber 2016 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus,
der Beschwerdeführer habe bei der BzP klar ausgesagt, dass er gesund
sei. Die (…) und (…)schmerzen respektive die Verletzung, die er am Ende
der Anhörung erwähnt habe, wolle er sich zudem als (…)jähriger im Zu-
sammenhang mit den schlechten Arbeitsbedingungen bei seinem (...) zu-
gezogen haben, weshalb das SEM keine Notwendigkeit gesehen habe,
den medizinischen Sachverhalt weiter abzuklären. Auch deshalb nicht, weil
er danach im Iran und in Kabul weiterhin jahrelang manuelle Tätigkeiten
(…) ausgeführt habe. Zudem stehe seine diesbezügliche Aussage im Wi-
derspruch zu seiner bei der BzP gemachten gesundheitlichen Einschät-
zung, womit sie als unerlaubter Nachschub zu werten sei. Auch die im Arzt-
bericht vom (…) erwähnte aktuelle (…) weise nicht auf akute Probleme hin.
Aus den beigezogenen Asylakten der Geschwister des Beschwerdeführers
ergebe sich, dass seine Schwester vorläufig aufgenommen worden sei,
weil es sich um (…) handle. Sein Bruder sei vorläufig aufgenommen wor-
den, weil er als (…) fungiert und deshalb (…) gehabt habe. Hinzu komme,
dass die Geschwister eigenen Angaben zufolge bis zu ihrer Ausreise (…)
in Kabul gelebt hätten, während der Beschwerdeführer bereits als (…)jäh-
riger ungefähr im Jahr (…) in den Iran gegangen sei. Ab diesem Zeitpunkt
seien sie bis zu ihrer Einreise in die Schweiz getrennt gewesen.
G.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 11. Januar 2017 vollum-
fänglich an der Beschwerde fest und reichte eine Honorarnote seines amt-
lichen Rechtsbeistandes gleichen Datums (mit dem Stundenansatz von
Fr. […] für den Fall der Zusprechung einer Parteientschädigung) ein. Zur
Begründung liess er ausführen, er habe seine gesundheitlichen Probleme
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bei der BzP offensichtlich nicht als erwähnenswert erachtet. Bei der Anhö-
rung habe er sie hingegen erwähnt und in der Folge auch zu belegen ver-
mocht. Zum Zeitpunkt des Entscheides seien die geltend gemachten Prob-
leme deshalb sehr wohl zu beachten, zumal sie bei der Frage der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs relevant sein könnten. Er habe zuletzt
als (...) gearbeitet, was mit minimalster körperlicher Anstrengung verbun-
den gewesen sei. Er habe in einem kleinen (…) gewohnt, die (…) und le-
diglich (…). Diese Arbeit könne nicht als manuelle Tätigkeit (wie etwa eine
Arbeit im Lager, in der Gastronomie, auf dem Bau oder in der Landwirt-
schaft) bezeichnet werden. Er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Prob-
leme bei seinen künftigen Beschäftigungsmöglichkeiten stark einge-
schränkt. Die jüngsten Untersuchungen im (…)spital hätten ergeben, dass
er (…) nicht für manuelle Arbeiten verwenden könne. Ein entsprechender
ärztlicher Bericht, der dies bestätigen könne, sei bestellt und werde inner-
halb der nächsten zwei Wochen nachgereicht. Die Ausführungen in der
Vernehmlassung zu den in der Schweiz wohnhaften Geschwistern ergäben
keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Diesbezüglich werde auf die Be-
schwerdeschrift verwiesen.
H.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer über
einen gerichtsinternen Zuständigkeitswechsel informiert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht können im Asylbereich die
Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschrei-
ten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49
VwVG, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zuge-
lassen wird (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich, wie aus der Begründung zu ent-
nehmen ist, ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Zif-
fern 1 (Verneinen der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylge-
suchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen.
4.
4.1
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegwei-
sungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind al-
ternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug
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als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der be-
troffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläu-
fige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4.).
4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
5.
5.1 Vorab ist festzustellen, dass sich die formelle Rüge des Beschwerde-
führers, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht voll-
ständig festgestellt, weil sie fälschlicherweise und trotz gegenteiliger Hin-
weise davon ausgegangen sei, er sei gesund, als unbegründet erweist.
Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlas-
sung verwiesen werden. Für das SEM bestand keine Veranlassung, zu-
sätzliche Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
zu treffen. Der Beschwerdeführer erklärte nämlich bei der BzP im Rahmen
des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt ausdrücklich, er
sei gesund. Dies nach dem Hinweis, er müsse gesundheitliche Beeinträch-
tigungen, die für sein Asylverfahren massgeblich seien, unmittelbar nach
dem Einreichen des Asylgesuchs geltend machen, und falls ihm solche ge-
sundheitliche Beeinträchtigungen bekannt seien, er diese jetzt schildern
solle (…). An dieser Beurteilung vermögen auch seine Vorbringen bei der
Anhörung nichts zu ändern, er sei einmal beim Arbeiten (…) gestürzt, seit-
dem sei (…), und als Folge dieses Unfalls seien (…). Diesbezüglich ist
festzustellen, dass sich dieser Vorfall vor seiner Ausreise in den Iran ereig-
nete und er trotzdem in der Lage war, später einer Erwerbstätigkeit nach-
zugehen (…). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der
ihm obliegenden Mitwirkung verpflichtet gewesen wäre, bei akuten ge-
sundheitlichen Problem von sich aus einen Arzt aufzusuchen, was er in-
dessen nicht getan hat. Der zu den Akten gereichte Arztbericht vom (…)
und (…) sind erst zusammen mit der Beschwerde eingereicht worden, wes-
halb sie nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten. Das
SEM hat folglich den Sachverhalt in Bezug auf den Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers vollständig festgestellt.
5.2 In materieller Hinsicht hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine neue Lageein-
schätzung zu Afghanistan, insbesondere auch zu Kabul, vorgenommen.
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Daraus ergibt sich eine seit BVGE 2011/7 deutlich verschlechterte Sicher-
heitslage über alle Regionen hinweg. Das Gericht gelangt zum Schluss,
dass in weiten Teilen Afghanistans unverändert eine derart schlechte Si-
cherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen herrschen,
dass die Situation als existenzbedrohend und der Wegweisungsvollzug so-
mit nach wie vor als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qua-
lifizieren sei. Hingegen sei die Sicherheitslage und die allgemeine humani-
täre Situation in Kabul aus verschiedenen Gründen differenziert und ge-
sondert zu analysieren (a.a.O. E. 8.2 f.). Im heutigen Zeitpunkt würden sich
in Kabul sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen
Anschlägen geprägt zu bezeichnen sei, als auch die humanitäre Situation
im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar ver-
schlechtert darstellen. Die Lage in Kabul sei daher grundsätzlich als exis-
tenzbedrohend und demnach unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG zu
beurteilen. Von dieser Beurteilung könne abgewichen werden, wenn be-
sonders begünstigende Faktoren vorliegen würden, aufgrund derer aus-
nahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden
könne (a.a.O. E. 8.4).
Solche günstigen Voraussetzungen seien grundsätzlich namentlich dann
gegeben, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen,
gesunden Mann handle. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz,
das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung als tragfä-
hig erweise. Es müsse insbesondere eine angemessene Unterkunft, die
Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegra-
tion bieten können. Alleine aufgrund loser Kontakten zu Bekannten, Ver-
wandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere
das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt seien,
sei nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es
liege in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul ledig-
lich eine Aufenthaltsalternative darstelle und die somit kaum oder nie in
Kabul gelebt hätten, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen
Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedürfe. Für die Beurteilung sei
ebenso relevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person
verfüge, respektive inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung auf-
grund einer bezahlten Arbeit in Verbindung mit dem Beziehungsnetz be-
günstigt werden könne. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der
Lage in Kabul verstehe es sich von selbst, dass diese strengen Anforde-
rungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um
einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu betrachten (a.a.O.
E. 8.4.1).
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Somit folgt, dass ein Wegweisungsvollzug nach Kabul lediglich beim Vor-
liegen besonders günstiger Voraussetzungen – so insbesondere bei allein-
stehenden, gesunden Männern, die über ein tragfähiges Beziehungsnetz,
die Möglichkeit zur Sicherung ihres Existenzminimums und eine gesicherte
Wohnsituation verfügen – als zumutbar zu qualifizieren ist.
5.3 Vorliegend ergibt sich aus den beigezogenen Asylakten der Geschwis-
ter des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz die Schwester (…) und
den Bruder (…) mit Verfügungen vom (…) mit kurzer Begründung zufolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug in der Schweiz vorläufig aufge-
nommen hat. Vom SEM wird nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwer-
deführer mit seinen (…) Geschwistern bei seinem (…) aufgewachsen ist
und in Kabul über das exakt gleiche Beziehungsnetz verfügt. Deshalb er-
scheint in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung in
der Tat nicht nachvollziehbar, dass das SEM beim Beschwerdeführer im
Unterschied zu seinen in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Ge-
schwistern den Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet. Aufgrund sei-
ner Aussagen bei der Anhörung, in Kabul lebe abgesehen von (…) und
(…), mit denen er verfeindet sei, lediglich noch (…) mit (…), die getrennt
vom (...) wohne und deren Situation wegen ihres (…) sehr schwierig sei
(…), kann nicht davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr
nach Afghanistan in Kabul über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine
gesicherte Wohnsituation verfügen würde. Wie in der Beschwerde zu
Recht ausgeführt wurde, konnte der Beschwerdeführer überdies wegen
seines langjährigen Aufenthaltes im Iran – im Gegensatz zu seinen Ge-
schwistern – auch keine anderen sozialen Kontakte knüpfen, und erweist
sich das Vorbingen in der angefochtenen Verfügung, er könne sein Eltern-
haus beispielsweise durch Rückzahlung des Pfandes zurückerhalten, an-
gesichts der Drohungen seines einflussreichen (...) ihm gegenüber als we-
nig realistisch.
Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Arztbericht vom
(…) wegen eines (…) habe behandeln lassen und mittels Röntgen eine alte
(…)verletzung der (…) festgestellt worden sei. Ausserdem habe er sich
über Schmerzen im (…) und an (…) beklagt. Aktuell werde er mit (…) be-
handelt und für weitere Diagnosen an die (…) überwiesen. Auch wenn der
in der Replik in Aussicht gestellte ärztliche Bericht nicht zu den Akten ge-
reicht wurde, bestehen angesichts dieser Sachlage doch gewichtige Indi-
zien dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines (…) und (…) nicht
jede körperliche Tätigkeit ausüben kann, weshalb er bei der Arbeitssuche
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Seite 10
eingeschränkt ist. Hinzu kommt die (…) des Beschwerdeführers. Somit lie-
gen auch unter diesem Gesichtspunkt keine besonders begünstigenden
Faktoren im Sinne der Rechtsprechung vor, aufgrund derer ausnahms-
weise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wer-
den könnte.
5.4 Zusammenfassend folgt, dass sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Afghanistan als unzumutbar erweist. Die Voraus-
setzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind damit erfüllt.
6.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die Dispositivziffern 4 und 5 der
vorinstanzlichen Verfügung vom 12. Oktober 2016 sind aufzuheben und
das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der mit Zwischenverfügung vom
19. Dezember 2016 gutgeheissene Antrag auf Bewilligung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos
wird.
7.2
Dem amtlich verbeiständeten Beschwerdeführer ist angesichts seines Ob-
siegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung
für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der in der Kostennote vom 11. Januar 2017 ausgewiesene zeitliche Auf-
wand von (…) Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. (…) und die auf-
geführten Auslagen von Fr. (…) erscheinen angemessen. Gestützt auf die
in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem
Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. (…) (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7015/2016
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 12. Oktober 2016 werden
aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der
Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf-
zunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. (…) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Andrea Berger-Fehr Peter Jaggi
Versand: