B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7016/2013
U r t e i l v o m 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
Mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Lea Graber.
Parteien
A._______,
Pakistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. November 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 20. Oktober
2010 sein Heimatland verliess und am 25. April 2011 in die Schweiz
einreiste, wo er am Tag darauf um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfah-
renszentrum B._______ vom 17. Mai 2011 (Protokoll in den Akten BFM:
A4/11) sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 10. Juli 2013 (Proto-
koll in den Akten BFM: A13/13) zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er habe in seinem Geschäft in C._______ (…)
verkauft,
dass die Taliban gesagt hätten, seine Tätigkeit verstosse gegen den Is-
lam, und den Laden in Brand gesetzt hätten,
dass die Taliban den Beschwerdeführer auf ihren Stützpunkt mitgenom-
men hätten, von wo der Beschwerdeführer nach fünf Tagen habe fliehen
können,
dass ungefähr 45 Vertreter der Taliban am Morgen nach der Flucht des
Beschwerdeführers vom Stützpunkt sein Haus aufgesucht hätten, und es
zu einem Gefecht gekommen sei,
dass der Vater des Beschwerdeführers sowie einer seiner Brüder dabei
umgekommen seien und die Taliban einen anderen Bruder mitgenommen
hätten,
dass der Beschwerdeführer habe fliehen können,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 13. November 2013 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, nicht hinreichend begrün-
det und unglaubhaft sowie die eingereichten Beweismittel untauglich,
dass sich der Vollzug der Wegweisung im Übrigen als zulässig, zumutbar
und möglich erweise,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Dezember 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
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beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl
zu gewähren,
dass er in formeller Hinsicht begehrte, es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sei zu verzichten,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen geltend
machte, die Einschätzung des BFM sei nicht richtig und seine Aussagen
seien nicht widersprüchlich,
dass er zusammen mit seiner Rechtsmitteleingabe drei Ausdrucke von
Online-Zeitungsartikeln zur allgemeinen Lage in Pakistan einreichte,
dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts
das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2014 wegen Aus-
sichtslosigkeit abwies und vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss
im Betrag von Fr. 600.- erhob,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 17. Januar 2014
fristgerecht leistete,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Flucht vom Stütz-
punkt der Taliban unstimmig ausgefallen sind,
dass nämlich in der Tat nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Taliban-
wächter sich genau im Moment als sie wussten, dass der Beschwerde-
führer zur Toilette gegangen war, zum Rauchen hätten treffen sollen, zu-
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mal der Stützpunkt gebäudemässig nicht gut gesichert gewesen sei
(A13/13 S. 7),
dass die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe diesen Zeitpunkt zur
Flucht gewählt, um allenfalls auf eine weniger schmerzvolle Art getötet zu
werden, das Vorbringen nicht stimmiger macht, sondern noch konstruier-
ter erscheinen lässt,
dass ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, weshalb es den rund 45 Vertre-
tern der Taliban nicht gelungen sein sollte, des Beschwerdeführers hab-
haft zu werden, unabhängig davon, ob sein Haus mit Nachbarhäusern
verbunden ist und sich hinter dem Haus ein tiefer Wassergraben befindet,
zumal der Beschwerdeführer noch einige Minuten zugewartet haben will
und den Wassergraben offenbar auch überwunden hat,
dass sowohl die Flucht des Beschwerdeführers vom Stützpunkt der Tali-
ban als auch jene am folgenden Tag von seinem Haus - und damit Kern-
vorbringen seiner Asylbegründung - in wesentlichen Teilen ungereimt und
insgesamt unrealistisch erscheinen,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bun-
desamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzuge-
hen, da sie an der zutreffenden Würdigung in der angefochtenen Verfü-
gung sowie in der Zwischenverfügung vom 8. Januar 2014 - auf die ver-
wiesen werden kann, um Wiederholungen zu vermeiden - nichts zu än-
dern vermögen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bun-
desamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
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AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Pa-
kistan drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage in Pakistan noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rück-
kehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend
zumutbar ist, zumal der Beschwerdeführer über eine (…) Schulausbil-
dung verfügt und während mehreren Jahren selbständig gearbeitet hat,
weshalb es ihm ohne weiteres möglich sein dürfte, wieder eine wirtschaft-
liche Existenz aufzubauen,
dass sich der Vollzug unter Würdigung aller Umstände als zumutbar er-
weist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass die Verfahrenskosten mit dem am 17. Januar 2014 eingegangenen
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den am 17. Januar 2014 geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Lea Graber
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