B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7016/2017
Ur t e i l vom 1 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
c/o (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 3. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie,
reiste am 5. September 2015 in die Schweiz ein und ersuchte am 6. Sep-
tember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um
Asyl. Am 17. September 2015 wurde er im Rahmen der Befragung zur Per-
son (BzP) summarisch und am 30. März 2017 eingehend zu den Asylgrün-
den angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er stamme aus C._______, Provinz D._______ und
habe während acht Jahren die Schule besucht. Im Jahre 1999 habe er
E._______ (geb. am […]) geheiratet, mit der er acht gemeinsame Kinder
habe. Während insgesamt 15 beziehungsweise 20 Jahren habe er im Li-
banon, beziehungsweise in F._______ und G._______, als (…) für die
Firma „H._______“ gearbeitet und sei im Besitz einer jeweils halbjährlich
gültigen Aufenthaltsbewilligung gewesen. Diese habe er zuletzt im Jahre
2014 erneuern lassen. Während dieser Zeit sei er all drei bis vier Monate
nach Syrien zurückgekehrt und dort jeweils zwei bis drei Wochen bei seiner
Familie geblieben. Er habe den Libanon beziehungsweise seinen Heimat-
staat verlassen müssen, da er aufgrund der Mitgliedschaft seines mittler-
weile verstorbenen Bruders in der Freien Syrischen Armee (FSA) in den
Fokus des syrischen Regimes geraten sei, wegen seiner Herkunft aus
D._______ der Mitgliedschaft beim Islamischen Staat (IS) beziehungs-
weise als Terrorist verdächtigt worden sei und daher Probleme mit den His-
bollah bekommen habe. Sein Haus in D._______ sei vor etwa zwei Jahren
durch Bombardierungen zerstört worden. Wegen der Bombardements
habe er seine Familie bereits drei Jahre zuvor von D._______ nach Da-
maskus beziehungsweise in einen Vorort von Damaskus gebracht. Im Au-
gust 2015 sei er das letzte Mal aus dem Libanon in seinen Heimatstaat
zurückgekehrt und von dort in die Schweiz gereist.
Als Beweismittel reichte er eine syrische Identitätskarte, einen syrischen
Pass, eine Kopie eines Familienbüchleins sowie Bildmaterial betreffend
seinen Bruder, der bei der FSA gewesen sein soll, zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 3. November 2017 (Zustelldatum auf Rückschein fehlt,
Poststempel 13. November 2017) stellte die Vorinstanz fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylge-
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such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzu-
mutbarkeit wurde der Vollzug der Wegweisung aufgeschoben und der Be-
schwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufgenommen.
C.
Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob der Beschwerdeführer am
12. Dezember 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be-
antragte, ihm sei in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der
Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei in Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht
wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2018 trat das Bundesverwaltungs-
gericht auf die Beschwerde ein, ersuchte den Beschwerdeführer um Ein-
reichung einer Fürsorgebestätigung und hiess das Gesuch um Verzicht auf
Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Gleichzeitig wurde das SEM zur
Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen.
E.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Für-
sorgebestätigung vom 6. Februar 2018 nach.
F.
Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2018 hielt die Vorinstanz mit ergän-
zenden Bemerkungen vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und bean-
tragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer Gele-
genheit zur Einreichung einer Replik gegeben. Unter Beilage dreier Zei-
tungsberichte (Tages-Anzeiger vom 1. Februar 2015, Neue Zürcher Zei-
tung (NZZ) vom 21. Februar 2017, Tages-Anzeiger vom 16. Mai 2016)
reichte der Beschwerdeführer am 28. Februar 2017 eine Replik ein.
H.
Am 23. März 2018 reiste die Ehefrau des Beschwerdeführers mit den acht
gemeinsamen Kindern mittels eines humanitären Visums in die Schweiz
ein und ersuchte für sich und die Kinder um Asyl in der Schweiz.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
4.
4.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentli-
chen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund von er-
heblichen Widersprüchen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im
Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. In Bezug auf die geltend
gemachten Probleme im Libanon wies das SEM darauf hin, dass für die
Beurteilung eines Asylgesuchs Verfolgungsmassnahmen unwesentlich
seien, die eine asylsuchende Person ausserhalb des Staates, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitze, erlitten habe. Hinsichtlich der Zeitspannen
der Aufenthalte des Beschwerdeführers im Libanon und in Syrien sowie zu
den Umständen der Verfolgung durch die syrische Regierung habe er un-
vereinbare Angaben gemacht, so dass grundlegende Zweifel an seinen
Vorbringen bestünden. So habe er beispielsweise unterschiedliche Ausfüh-
rungen zur Dauer seiner beruflichen Tätigkeit als (…) im Libanon gemacht
und habe sich zum aktuellen Aufenthaltsort seiner Familie in Syrien nicht
einheitlich geäussert. Auch betreffend des Zeitpunkts seines letzten Auf-
enthaltes in seinem Heimatstaat habe er widersprüchliche Zeiträume ge-
nannt, wobei insbesondere das Vorbringen, er habe nach dem Tod seines
Bruders vor zwei Jahren nicht mehr (legal) nach Syrien reisen können, mit
den übrigen Angaben nicht übereinstimmen könne. Das vorgebrachte zent-
rale Ereignis, die syrische Regierung habe ihn verfolgt, zuhause nach ihm
gesucht und ihn zu entführen versucht, habe er an der BzP und der Anhö-
rung unterschiedlich dargestellt beziehungsweise, was die Entführung be-
treffe, eine solche an der Anhörung gar nicht mehr erwähnt. Seine Ausfüh-
rungen zur Klärung all dieser Diskrepanzen seien zudem wenig überzeu-
gend ausgefallen. Insgesamt sei der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbrin-
gen, die er an der Anhörung abweichend von seinen Ausführungen an der
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BzP geschildert habe, beziehungsweise im Rahmen der Anhörung gänz-
lich unerwähnt gelassen habe, zweifelhaft. Es sei zu vermuten, er habe die
Verfolgungssituation konstruiert, ohne je persönlich betroffen gewesen zu
sein. So handle es sich bei den geltend gemachten Behelligungen durch
den IS lediglich um subjektive Befürchtungen und Hörensagen, ohne dass
er jemals in Kontakt mit dieser Organisation gestanden hätte.
Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass sein Bruder Mitglied der
FSA gewesen sei. Es sei aber nicht plausibel, dass ihm aus diesem Um-
stand asylrelevante Nachteile erwachsen seien.
Bei den weiteren, vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgrün-
den, wie der unsicheren Lage im Heimatstaat, der Sorge um die Sicherheit
seiner Familie sowie den Belästigungen und Kontrollen, handle es sich im
Übrigen um allgemeine Nachteile, die im Zusammenhang mit dem bewaff-
neten Konflikt in Syrien stünden und alle Staatsangehörigen gleichermas-
sen betreffen würden. Es seien keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer und seine Familie gezielt und aus einem in Art. 3 AsylG
genannten Grund getroffen hätten werden sollen.
4.2 In der Beschwerdeschrift rügt der Beschwerdeführer zunächst, die
Vorinstanz habe sein Asylgesuch nicht genügend umfassend und sorgfältig
geprüft und habe somit die Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachver-
haltsprüfung sowie das Willkürverbot verletzt. So sei die BzP sehr kurz aus-
gefallen und er habe sich kurz fassen müssen. Er sei oft unterbrochen und
auf die Bundesanhörung verwiesen worden, was für Verwirrungen und Un-
sicherheiten gesorgt habe. Er hätte das Gefühl gehabt, er stünde unter
Zeitdruck. Daher sei er während der BzP sehr nervös, angespannt und ge-
stresst gewesen, habe sich kaum konzentrieren und der Befragung kaum
folgen können. Aufgrund seiner Erfahrungen in seinem Heimatstaat habe
er Angst vor den Behörden und habe diese Furcht an der BzP nicht über-
winden können. Des Weiteren sei er mit den Leistungen der Dolmetscher
an den Anhörungen nicht zufrieden. Vor allem an der BzP habe der anwe-
sende Dolmetscher einiges falsch beziehungsweise unpräzise übersetzt.
Es sei an der BzP zu vielen Missverständnissen und einigen Überset-
zungsfehlern gekommen. Dies gehe aus dem angefochtenen Asylent-
scheid hervor. Mit Verweis auf einen Printmedienartikel der NZZ vom 2.
Februar 2015 schloss der Beschwerdeführer ausserdem, dass das Niveau
der Dolmetscher im Asylverfahren teilweise bedenklich tief sei und es mit-
hin häufig zu unterschiedlichen und fehlerhaften Übersetzungen komme.
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Der Beschwerdeführer machte überdies geltend, es sei eine Tatsache,
dass er sich lediglich durch Flucht der behördlichen Reflexverfolgung habe
entziehen können. Das syrische Regime übe bekanntlich Rache an den
Angehörigen von Mitgliedern der FSA. Diese würden als Feinde, Verräter
und Terroristen gelten und würden sehr brutal bekämpft werden. Aufgrund
dessen habe er in grosser Angst um sich und seine Familie gelebt. Wäre
er in Syrien geblieben, wäre er verhaftet und durch die syrischen Behörden
misshandelt worden. Es gäbe zudem keinen adäquaten Schutz vor staatli-
chen Verfolgungsmassnahmen; auch eine innerstaatliche Fluchtalternative
sei in seinem Fall nicht gegeben.
Zu den genannten Widersprüchen führte der Beschwerdeführer in der
Rechtmittelschrift sodann aus, dass es sich bei der Dauer seines Erwerbs-
aufenthaltes im Libanon nicht um einen krassen Widerspruch, sondern um
ein Missverständnis aufgrund der bereits genannten Umstände an der BzP
handle. Die Dauer seines Aufenthalts sei falsch verstanden beziehungs-
weise falsch interpretiert worden. Dasselbe gelte auch hinsichtlich seiner
Ausführungen zum letzten Aufenthalt bei seiner Familie. Seine Aussagen
seien entweder nicht korrekt wiedergegeben beziehungsweise falsch ver-
standen und interpretiert worden. In Bezug auf den Aufenthaltsort seiner
Familie in Syrien seien die geografischen Kenntnisse der Vorinstanz nicht
ausreichend, um ihm einen Widerspruch vorwerfen zu können. Zudem sei
zwischen der BzP und der Anhörung eine gewisse Zeit vergangen und
seine Familie habe ihren Wohnort zwischenzeitlich geändert, was vor dem
Hintergrund des gewaltsamen Konfliktes in seinem Heimatstaat durchaus
üblich sei.
Aufgrund des Umstandes, dass er der Bruder eines getöteten Soldaten der
FSA sei, der zudem Syrien auf illegale Weise verlassen habe, sei vorlie-
gend eine asylrelevante Verfolgungssituation gegeben.
4.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass die angeblich
durch sprachliche Probleme zwischen dem Beschwerdeführer und dem
Dolmetscher bedingten Widersprüche nicht durch eine ungenaue Überset-
zung erklärbar sondern sachlicher Art seien.
4.4 Unter Verweis auf drei Printmedienartikel erwiderte der Beschwerde-
führer in der Replik, dass Übersetzungsfehler nicht ausgeschlossen wer-
den könnten. Insbesondere würden oft Dolmetscher nicht syrischer Her-
kunft für die Befragung syrischer Asylsuchender beauftragt, was zu weite-
ren sprachlichen Problemen führen würde.
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Seite 8
5.
5.1 Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die
Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers im Ergebnis den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht zu genügen vermögen.
5.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe sein Asyl-
gesuch nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft und somit die
Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsprüfung sowie das Will-
kürverbot verletzt, ist dazu Folgendes festzuhalten: Aus den Akten ergeben
sich keine Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend Verfahrensrechte verletzt
wurden. Vielmehr betreffen die erhobenen „formellen“ Rügen Fragen der
materiellen Würdigung des Vorbringens. Es wird vornehmlich eine inhaltli-
che Kritik am vorinstanzlichen Entscheid, insbesondere an der Einschät-
zung der Vorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit hin geübt. Die materielle Wür-
digung bildet Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen.
5.3 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, es hätte in
der BzP Verständigungsprobleme zwischen ihm und dem anwesenden
Dolmetscher gegeben, weshalb es zu Missverständnissen und Überset-
zungsfehlern gekommen sei, erscheint diese Rüge als unbegründet, hat er
doch in der BzP zweimal erklärt, er würde den Dolmetscher gut verstehen
(act. A3/14 S. 2 [h] und F9.02). In den Befragungsprotokollen finden sich
denn auch keine Hinweise, wonach entsprechende Verständigungsprob-
leme bestanden hätten. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer das
Protokoll rückübersetzt und er bestätigte dessen Inhalt unterschriftlich als
richtig und vollständig (act. A3/14 S. 11). Soweit der Beschwerdeführer
ausserdem vorbringt, er sei an der BzP gehalten worden, sich kurz zu fas-
sen und er habe das Gefühl gehabt, man stünde unter Zeitdruck, kann dem
entgegnet werden, dass die BzP im Dezember 2015 stattgefunden hat und
gemäss Zeitangaben im Protokoll fast drei Stunden dauerte, was für eine
summarische Befragung eine lange Dauer darstellt. Auch ist aus dem Pro-
tokoll nicht ersichtlich, dass auf den Beschwerdeführer in irgendeiner
Weise Druck ausgeübt worden wäre. Im Gegenteil hat er an der BzP relativ
ausführlich zu seiner Person, dem Reiseweg und den Fluchtgründen Stel-
lung nehmen können. Entsprechend können die Protokolle dem vorliegen-
den Entscheid zugrunde gelegt werden.
5.4 Des Weiteren ist dem SEM darin zuzustimmen, dass der Beschwerde-
führer bezüglich der Dauer seines Erwerbsaufenthaltes im Libanon
(act. A3/14 F1.17.05; A15/14 F13), den Behelligungen durch die syrischen
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Behörden (act. A3/14 F7.02; A15/14 F47 ff.) sowie seinem letzten Aufent-
halt in Syrien (act. A3/14 F2.01, F2.04 und F7.02; A15/14 F66 und F67)
widersprüchliche Aussagen gemacht hat. Um Wiederholungen zu vermei-
den, kann auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden (angefochtene Verfügung S. 3 f.).
Darüber hinaus sind weitere Widersprüche ersichtlich, welche die Glaub-
haftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zweifelhaft erscheinen
lassen. So gibt er an der BzP, welche am 17. September 2015 stattgefun-
den hat, zu Protokoll, sein Bruder, der Mitglied bei der FSA gewesen sein
soll, sei vor drei Jahren umgekommen, mithin im Jahre 2012 (act. A3/14
F3.01). An der Anhörung vom 30. März 2017 hingegen brachte er vor, sein
Bruder sei vor zwei beziehungsweise zweieinhalb Jahren, also Ende 2014/
Anfang 2015, verstorben (act. A15/14 F54). Zwar räumt er gleichzeitig ein,
sich nicht mehr genau an den Todeszeitpunkt seines Bruders erinnern zu
können. Eine Diskrepanz von zwei bis drei Jahren in Bezug auf den Tod
seines Bruders, dessen Mitgliedschaft bei der FSA und die daraus resultie-
rende Reflexverfolgung nach dessen Tod als zentraler Asylgrund vorge-
bracht wird, lässt am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen jedoch deutlich
zweifeln. Auch was den Aufenthalt seiner Familie im Libanon anbelangt –
ob zu Beginn der Revolution während zweier Jahre (act. A15/14 F35) oder
nachdem sie D._______ verlassen hätten während eines Jahres
(act. A15/14 F7) – sind seine Aussagen unterschiedlich ausgefallen.
Zutreffend verweist die Vorinstanz sodann auch auf die wesentlichen Wi-
dersprüche betreffend die angeblichen Nachstellungen des syrischen Re-
gimes. So führte der Beschwerdeführer aus, die syrische Regierung hätte
ihn verfolgt und wiederholt zu Hause nach ihm gesucht. In der Anhörung
machte er hierzu geltend, er sei bei diesen Razzien, welche er zeitlich auf
den Beginn der syrischen Revolution verortete, nie persönlich anwesend
gewesen (A15/14 F50-54). Demgegenüber machte er in der BzP geltend,
die Razzien hätten „jeden Tag“ beziehungsweise „immer wieder bis jetzt“
stattgefunden (act. A3/14 F7.02). Letztmals habe er eine solche vier Mo-
nate vor der BzP (die im September 2015 stattfand) erlebt. Er sei persön-
lich auf Soldaten getroffen, als er seine Familie in Damaskus besucht habe.
Mit seiner Einwilligung hätten die Soldaten das Haus auf Waffen durch-
sucht und seine hiernach gegangen. Es sei zu keinen weiteren Ereignissen
gekommen (act. A3 /14 F7.02). In der BzP machte der Beschwerdeführer
sodann geltend, er hätte vom syrischen Regime entführt werden sollen,
was dank einer Warnung seines (anderen) Bruders jedoch habe verhindert
werden können (act. A3/14 F7.02) – ein Vorbringen, das er, wie bereits von
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der Vorinstanz festgehalten wurde, an der Anhörung gänzlich unerwähnt
liess.
Die festgestellten Widersprüche vermochte der Beschwerdeführer sodann
weder in der Anhörung noch in der Rechtsmitteleingabe zu beseitigen. Ihm
ist es mithin nicht gelungen, die von der Vorinstanz aufgezeigten Wider-
sprüche aufzuklären. Etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus
den auf Beschwerdeebene als Beweismittel eingereichten Printmedienar-
tikeln, die sich mit der allgemeinen Dolmetschertätigkeit im Asylverfahren
befassen. Es kann daher darauf verzichtet werden, auf diese weiter einzu-
gehen.
5.5 Die Umstände des wesentlichen Fluchtgrundes erschliessen sich we-
der durch die Anhörungen noch anhand der Vorbringen auf Beschwerde-
ebene. Insgesamt bleibt ungeklärt, aus welchen Gründen, wann und in wel-
cher Weise der Beschwerdeführer und seine Familie bedroht und verfolgt
worden sein sollen. Die diesbezüglichen Ausführungen sind weitestgehend
unklar, unpräzise und unplausibel und in keiner Weise schlüssig. Selbst bei
wiederholtem Nachfragen durch den Sachbearbeiter und den Hilfswerks-
mitarbeiter an der Anhörung konnte der Beschwerdeführer die Unstimmig-
keiten und weitere offenen Fragen nicht klären (act. A15/14 F63).
5.6 Der Beschwerdeführer konnte insgesamt nicht glaubhaft machen, dass
er wegen der Zugehörigkeit seines Bruders zur FSA verfolgt worden sei.
Vor diesem Hintergrund vermag auch der Umstand, dass dieser Bruder
möglicherweise der FSA angehörte, für sich alleine keine Asylrelevanz zu
entfalten, zumal der Beschwerdeführer und seine Familie bisher offenbar
keine asylrelevanten Nachteile im Heimatstaat erlitten haben und auch
keine konkreten Hinweise auf Verfolgungsmassnahmen ersichtlich sind.
5.7 Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Bedro-
hungslage durch den IS sind nicht asylrelevant, da er eigenen Angaben
gemäss nie im persönlichen Kontakt mit dem IS stand sondern diesbezüg-
lich allein auf die Tötung eines Cousins mütterlicherseits durch den IS ver-
weist.
5.8 Die Vorinstanz führte schliesslich auch zutreffend aus, dass die Situa-
tion des Beschwerdeführers im Libanon, wo er sich jahrelang bewilligt zur
Erwerbstätigkeit aufgehalten hat, nicht relevant für die Beurteilung des vor-
liegenden Gesuchs ist.
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5.9 Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht
gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen.
6.
6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein,
so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung
ist nicht zu beanstanden.
6.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den
angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer
sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Si-
tuation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine
solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich
auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzu-
führen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. November 2017
gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG,
SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt wurde.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung des mit der Be-
schwerde gestellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird jedoch auf die Erhebung von
Verfahrenskosten verzichtet, zumal das Verfahren im Zeitpunkt der Be-
schwerdeeinreichung nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen
war und der Beschwerdeführer durch die am 12. Februar 2018 nachge-
reichte Fürsorgebestätigung vom 6. Februar 2018 als bedürftig gilt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili
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