Abtei lung V
E-7017/2006
E-3323/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . M a i 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______, dessen Ehefrau
B._______, geboren._______ und deren Kind
C._______, geboren _______, Iran,
vertreten durch Werner Spirig, Fürsprecher,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), bis zum 31. Dezember
2004 Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFF vom
25. April 2002 und vom 17. August 2004 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zu-
folge Ende April/Anfang Mai 2000 ohne Reisepapiere auf dem Land-
weg über die iranisch-türkische Grenze, reiste über Istanbul nach Iz-
mir, erreichte illegal die Schweiz am 17. Juni 2000 und stellte hier glei-
chentags ein Asylgesuch.
B.
Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zu-
folge zirka Mitte Mai 2002, gelangte auf dem Landweg nach Istanbul,
erreichte illegal die Schweiz am 27. Mai 2002 und stellte hier gleichen-
tags ein Asylgesuch.
C.
Am 22. Juni 2000 wurde der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle
Basel summarisch befragt und am 8. August 2000 von der zuständigen
kantonalen Behörde (...) zu seinen Asylgründen angehört Dabei
machte er im Wesentlichen geltend, um den 10. April 2000 sei er beim
Einkaufen in seiner Heimatstadt (...) - wobei er Hand in Hand mit
seiner Ehefrau die Strasse überquert habe - von einer Patrouille der
staatlichen Polizei "Sepah" angehalten und gefragt worden, weshalb er
mit einer Frau in der Öffentlichkeit Hand in Hand gehe. Nachdem er
der Polizei erklärt habe, es handle sich um seine Ehefrau, sei er von
den Polizisten provoziert worden, indem sie ihm vorgehalten hätten, es
könne sich allenfalls auch um eine "freie" Frau handeln. Aus dieser
Provokation habe sich eine Schlägerei zwischen dem Be-
schwerdeführer und den zwei Polizisten ergeben, in deren Verlauf
auch seine schwangere Ehefrau geschlagen worden sei. Während sei-
ne Frau sich den Polizisten habe entziehen können, sei der Beschwer-
deführer unmittelbar im Anschluss an die Schlägerei auf das Revier
gebracht und dort während einer fünftägigen Haft immer wieder ver-
hört und geschlagen worden. Man habe ihm vorgeworfen, zu einer po-
litischen Gruppe zu gehören und er sei unter Druck gesetzt worden,
die Namen seiner Komplizen bekannt zu geben. Seinem Vater sei es in
der Folge gelungen, ihn durch Bestechung des Soldaten, der für seine
Überführung ins Gerichtsgebäude zuständig gewesen sei, frei zu be-
kommen, worauf er sein Heimatland verlassen habe. Aufgrund der
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Schläge der Polizisten vom April 2000 habe seine Frau am 13. Mai
2000 das ungeborene Kind verloren.
D. Am 4. September 2000 reichte er bei der kantonalen Behörde ei-
nen Brief, zwei Gerichtsdokumente im Original, einen Fahrausweis im
Original und am 13. Oktober 2000 eine Identitätskarte im Original ein,
welche an die Vorinstanz zu den Akten weitergeleitet wurden.
E.
Mit Schreiben vom 30. August 2001 ersuchte die Vorinstanz die
Schweizerische Botschaft im Iran um Abklärung der Authentizität der
eingereichten Gerichtsdokumente. Im Antwortschreiben vom 14. Okto-
ber 2001 hielt die Schweizerische Botschaft ihre Abklärungen zu den
eingereichten Dokumenten sowie die entsprechenden Beurteilungen
fest und äusserte sich zu ihrer Einschätzung des vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachten Sachverhaltes. Auf das von der Vorinstanz mit
Schreiben vom 8. Januar 2002 gewährte rechtliche Gehör nahm der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Januar 2002 Stellung.
F.
Mit gleicher Eingabe (21. Januar 2002) reichte der Beschwerdeführer
ein Zeugnis des zuständigen Pfarramtes zu den Akten, das seine ka-
tholische Taufe in der Schweiz bestätigt.
G.
Mit Verfügung vom 25. April 2002 lehnte die Vorinstanz das Asylge-
such des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an. Zudem wurden die zwei vom Be-
schwerdeführer eingereichten Gerichtsdokumente eingezogen.
H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Mai 2002 beantragte der Beschwer-
deführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK), der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei
ihm Asyl zu gewähren, allenfalls sei die Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen.
I.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 31. Mai 2002 wurde auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Mit gleichen Datum über-
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wies die ARK die Beschwerde der Vorinstanz zur Vernehmlassung. Mit
Vernehmlassung vom 27. Juni 2002 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde.
J.
Die Beschwerdeführerin wurde am 30. Mai 2002 in der Empfangsstelle
Basel summarisch und am 12. August 2002 von der zuständigen kan-
tonalen Behörde zu ihren Asylgründen angehört. Wie ihr Ehemann
machte sie den Vorfall mit der Polizeipatrouille vom April 2000 geltend
und brachte weiter vor, sie habe aufgrund der erlittenen Verletzungen
in Spitalpflege verbracht werden müssen und am 13. Mai 2000 ihr un-
geborenes Kind verloren. Bereits während des Spitalaufenthaltes sei
sie von Pasdaran über den Verbleib ihres Ehemannes befragt worden.
Nach der Entlassung aus dem Spital sei sie von den Pasdaran immer
wieder zu Befragungen mitgenommen, dabei geschlagen und miss-
handelt sowie nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt worden.
Diesem sei inzwischen vorgeworfen worden, einer Gruppe anzugehö-
ren und politisch tätig zu sein. Auch seien ihr Vater und Schwiegerva-
ter abgeholt und verhört worden. Diese Vorkommnisse hätten sie psy-
chisch so stark belastet, dass sie nervlich zusammengebrochen sei
und sich medikamentös habe behandeln lassen müssen. Aus Angst
habe sie sich bei einer Freundin versteckt. Nachdem ihr Vater an ei-
nem Herzinfarkt gestorben sei und die Belästigungen und Verhöre wei-
terhin angedauert hätten, habe sie ihr Heimatland verlassen, um wei-
ter drohenden Nachteilen zu entkommen.
K.
Mit Verfügung vom 17. August 2004 lehnte die Vorinstanz das Asylge-
such der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an.
L.
Mit Beschwerde vom 17. September 2004 beantragte die Beschwerde-
führerin bei der ARK, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, es
sei ihr politisches Asyl zu gewähren, allenfalls sei die Unzulässigkeit
und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und
sie als Folge davon vorläufig aufzunehmen. Es sei ihr die unentgeltli-
che Rechtspflege zu gewähren.
M.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 21. September 2004 wurden die
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Verfahren des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin verei-
nigt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
wurde mangels Bedürftigkeit der Beschwerdeführer abgewiesen. Die
Akten wurden der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen.
N.
Mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2004 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
O.
Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels verneinte die Vorinstanz
mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2005 entgegen dem kantonalen
Antrag das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage
und beantragte die Abweisung des entsprechenden positiven Antrages
des Kantons. Mit Stellungnahme vom 12. Januar 2005 hielt die zustän-
dige kantonale Behörde am entsprechenden Antrag fest und die Be-
schwerdeführer replizierten in dieser Sache mit Eingabe vom 24. Janu-
ar 2005.
P.
Mit Schreiben an die ARK vom 7. April 2005 machten die Beschwerde-
führer neu subjektive Nachfluchtgründe geltend und reichten Belege
für die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der
Schweiz ein. Dabei wurde vorgebracht, er sei seit seiner Ankunft in der
Schweiz politisch engagiert, sei einer politischen Vereinigung von Exili-
ranern beigetreten und beteilige sich an Protestaktionen, welche sich
gegen die iranische Regierung richten würden. So habe er an einer
Demonstration vom 9. Juli 2003 in Bern teilgenommen, die sich gegen
die Menschenrechtsverletzungen im Iran gerichtet habe. Auch sei er
an einer Standaktion vom 12. März 2005 in Bern beteiligt gewesen,
wovon Bilder im Internet veröffentlicht worden seien, die ihn gut er-
kennbar zeigen würden.
Mit gleichem Schreiben wurde auf die nach wie vor bestehenden psy-
chischen Probleme der Beschwerdeführerin hingewiesen und ärztlich
bestätigt, dass sie sich in psychiatrischer Behandlung befinde.
Q.
Aufgrund dieser neu aktenkundig gemachten Sachverhalte veranlasste
die ARK einen weiteren Schriftenwechsel mit der Vorinstanz. Mit Ver-
nehmlassung vom 22. April 2005 hielt die Vorinstanz dafür, die exilpoli-
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tischen Aktivitäten des Beschwerdeführers würden keine begründete
Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Heimatstaat zulassen.
R.
Mit Replik vom 10. Mai 2005 wurde mit zusätzlich eingereichten Foto-
grafien die Beteiligung des Beschwerdeführers an weiteren Kundge-
bungen belegt, so Aktionen vom 16. April 2005 in Winterthur und vom
21. April 2005 in Bern, wobei wiederum Fotos im Internet aufgeschal-
tet worden seien. Auch habe der Beschwerdeführer am 1. Mai-Umzug
teilgenommen, von dem auch in den Medien berichtet worden sei.
S.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2006 wurde geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer habe sich weiterhin in der Schweiz politisch engagiert.
Am 22. Dezember 2005 sei auf der Internetseite der Demokratischen
Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) ein Text des Beschwerdeführers un-
ter Angabe seines Namens veröffentlicht und somit einem breiten Pub-
likum zugänglich gemacht worden, der sich kritisch mit den islami-
schen Führern und der islamischen Republik Irans auseinandersetze.
Zudem wurde die Teilnahme des Beschwerdeführers an sieben politi-
schen Aktionen und Kundgebungen in verschiedenen Schweizer Städ-
ten im Jahr 2005 mit Fotomaterial dokumentiert.
Im Weiteren wurde in Erinnerung gerufen, dass der Beschwerdeführer
dem christlichen Glauben beigetreten sei und sich habe taufen sowie
firmen lassen. Auch der Sohn der Beschwerdeführer sei getauft wor-
den, was mit Taufschein belegt wurde. Durch den Glaubensabfall habe
der Beschwerdeführer allen Kontakt zu seiner Vergangenheit im Iran
abgebrochen.
T.
Mit Schreiben vom 13. September 2006 an die Schweizerischen Asyl-
rekurskommission wehrte sich der Beschwerdeführer gegen allfällige
Verdächtigungen gegen seine Person, die aufgrund eines Schreibens
der DVF vom 26. Juli 2006 genährt werden könnten, welches den Aus-
schluss des Beschwerdeführers aus der Vereinigung beinhaltet.
U.
Mit Schreiben vom 22. September 2006 erläuterte der Beschwerdefüh-
rer, es sei zum Ausschluss aus der DVF gekommen, da er aufgrund
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seiner Arbeitnehmerpflichten nicht mehr den erwarteten zeitlichen Auf-
wendungen für die Vereinigung habe entsprechen können.
V.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2006 belegte der Beschwerdeführer sei-
ne Teilnahme an verschiedenen Kundgebungen von Exiliranern in der
Schweiz im Jahre 2006 mit Fotomaterial und bekräftigte, er habe sich
dadurch öffentlich exponiert, zumal die Fotos auch im Internet erschie-
nen seien.
W.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. Juli
2007 wurde dem BFM Gelegenheit zu einer weiteren Vernehmlassung
gegeben, da Elemente Gegenstand des Verfahrens geworden seien,
die bezüglich der Beurteilung subjektiver Nachfluchtgründe von allen-
falls nicht unerheblicher Bedeutung seien.
X.
Mit Vernehmlassung vom 2. August 2007 führte das BFM im Wesentli-
chen aus, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über
kein politisches Profil verfüge, das ihn bei einer Rückkehr in den Iran
einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. Für die Begründung
des BFM im Einzelnen ist auf die Vernehmlassung zu verweisen.
Y.
Auf Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. August
2007 nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. August 2007
zur Vernehmlassung des BFM Stellung.
Z.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2008 reichte der Beschwerdeführer bezie-
hungsweise sein Rechtsvertreter auf Einladung des Gerichts eine Kos-
tennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
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zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtenen Verfügungen berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einrei-
chung der Beschwerden legitimiert (Art. 108 Abs. 2 sowie Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerden wurde zu Recht eingetreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFF lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers im We-
sentlichen mit der Begründung ab, die eingereichten gerichtlichen Do-
kumente hätten sich als Fälschungen erwiesen, weshalb den Voraus-
setzungen an Art. 7 AsylG nicht Genüge getan worden sei, zumal es
dem Beschwerdeführer auch nicht gelinge, seine Asylgründe auf ande-
re Weise glaubhaft zu machen. So erscheine der geltend gemachte
Vorfall vom Frühling 2000 mit der Polizei, als er mit seiner Frau Hand
in Hand spazierte und eine Strasse überquerte, in der vom Beschwer-
deführer geschilderten Form in Bestätigung der botschaftlichen Ein-
schätzung unwahrscheinlich. Entsprechende Vorhalte hierzu anlässlich
der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe er nicht aufzulösen ver-
mocht. Auch entspreche die von ihm geschilderte Art und Weise des
Transportes vom Gefängnis zum Gericht (Taxifahrt) nicht der Praxis
der iranischen Behörden. Auch die weiteren vom Beschwerdeführer
eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, den geltend gemach-
ten Sachverhalt als glaubhaft erscheinen zu lassen.
Die Vorinstanz beleuchtete zudem die Situation von Konvertiten im
Iran und kam zum Schluss, dass die Konversion des Beschwerdefüh-
rers zum Christentum bei einer Rückkehr in den Iran keinen Gefähr-
dungstatbestand darstelle und eine daraus abgeleitete Furcht vor dro-
hender Verfolgung unbegründet sei.
Einer Abweisung des Asylgesuches folge in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zu-
mutbar und möglich.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer - wie be-
reits im Rahmen des rechtlichen Gehörs ausgeführt - daran fest, dass
die eingereichten gerichtlichen Dokumente entgegen der Botschafts-
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auskunft und der Einschätzung der Vorinstanz echt seien und er tat-
sächlich verurteilt worden sei. Bezüglich des Vorfalls mit der Polizei
gab er zu bedenken, es sei bekannt, dass junge Paare im Iran kontrol-
liert und verhört würden und aufgrund des willkürlichen und rechtswid-
rigen Verhaltens der Revolutionswächter könne es in diesem Zusam-
menhang zu Schlägereien und Auseinandersetzungen kommen. Auch
der Transport zwischen Gerichtsgebäude und Gefängnis mit einem
Taxi sei im konkreten Kontext nicht unwahrscheinlich. Da die Übergriffe
von staatlicher Seite ausgegangen seien und die Behörden nach wie
vor nach dem Beschwerdeführer suchen würden, sei die Furcht des
Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung im Iran begründet.
Auch wäre eine erzwungene Rückführung des Beschwerdeführers in
den Iran unzulässig, da sein Leben dort in Gefahr sei, der Staat nach
ihm suche und ihn als Unruhestifter verurteilt habe.
Bezüglich der weiteren Begründungspunkte ist auf die Rechtsmittelein-
gabe zu verweisen.
4.3 Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin lehnte die Vorinstanz
vorab mit der Feststellung ab, ihre Asylvorbringen würden im Wesentli-
chen mit denjenigen des Beschwerdeführers zusammenhängen und
dessen Asylgesuch sei wegen fehlender Glaubhaftigkeit seiner Vor-
bringen abgelehnt worden. Dabei verwies die Vorinstanz auf die als
gefälscht erkannten eingereichten Dokumente, die Unwahrscheinlich-
keit des Vorfalles mit der Polizei vom Frühling 2000 und die nicht nach-
vollziehbare Art und Weise, wie der Beschwerdeführer aus der Haft
entkommen sein soll. Hinzu komme, dass es der Beschwerdeführerin
aufgrund der Aktenlage nicht gelungen sei, asylrelevante Elemente
glaubhaft zu machen. So habe sie sich bezüglich ihres Spitalaufenthal-
tes und der erlittenen Fehlgeburt widersprüchlich geäussert. Zudem
müsse es als realitätsfremd erscheinen, wenn sie sich trotz der gel-
tend gemachten ständigen Belästigungen durch staatliche Organe
noch während rund zwei Jahren im Hause ihres Vaters aufgehalten
hätte. Die Vorbringen hielten demnach den Anforderungen gemäss
Art. 7 AsylG nicht stand.
Es sprächen keine Gründe gegen die Wegweisung der Beschwerde-
führerin aus der Schweiz und der Vollzug sei zulässig und auch in Be-
rücksichtigung der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme zu-
mutbar und möglich.
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4.4 In der Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführerin wird im We-
sentlichen vorgebracht, entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise sei-
en ihre Angaben nicht widersprüchlich, sondern übereinstimmend und
somit glaubhaft ausgefallen. Zudem entspreche es der Realität im Iran,
dass Sittenwächter gelegentlich in unberechenbarer und übertriebener
Weise einschreiten würden.
Die Vorladungen und Verhöre der iranischen Behörden, der gegen sie
und ihren Vater und Schwiegervater ausgeübte Druck, der dadurch be-
gründete Tod ihres Vaters und der Verlust ihres ungeborenen Kindes
hätten bei der Beschwerdeführerin tiefe psychische Spuren hinterlas-
sen und eine psychiatrische Behandlung notwendig gemacht.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten
zum Ergebnis, dass die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht und in
den wesentlichen Punkten mit zutreffender Begründung als unglaub-
haft abgewiesen hat.
5.2 Die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Teheran erga-
ben, dass es sich bei der „Vorladung“ und dem „Urteil“ angesichts der
formellen und inhaltlichen Fehler der Dokumente um Fälschungen
handelt. Die „Vorladung der Kammer 5 des Revolutionsgerichtes“ sei
nicht auf dem üblicherweise verwendeten Formular ausgefertigt und
die Referenznummer entspreche nicht dem Inhalt des Dokumentes.
Zudem stimme der Stempel nicht mit der ausstellenden Behörde über-
ein. Auch sei das Dokument erst nach dem darin angegebenen Ge-
richtstermin zugestellt worden und weise formelle Fehler auf. Im "Urteil
des Revolutionsgerichtes" sei eine falsche Bezeichnung aufgeführt. Im
Weiteren erkannte die Botschaft bezüglich Form und Inhalt des Urteils
zahlreiche krasse Fehler.
Zum Ergebnis der Botschaftsabklärung wurde dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör mit der Möglichkeit der Stellungnahme gewährt.
Der Beschwerdeführer vermochte den Abklärungsergebnissen nichts
Stichhaltiges entgegenzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht hat
keine Veranlassung, die fachkundigen Abklärungen und Analysen der
Dokumente in Zweifel zu ziehen. Die zahlreichen erkannten Fäl-
schungsmerkmale sind substanzieller Natur, nachvollziehbar aufge-
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zeigt und im entsprechenden Kontext mit echten Urkunden nicht zu
vereinbaren. Die fraglichen Dokumente wurden von der Vorinstanz ge-
stützt auf die Prüfung durch die Schweizerische Botschaft zu Recht als
Fälschungen eingezogen.
5.3 Da es sich bei der Vorladung und beim Urteil um Fälschungen
handelt, wird die Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Verfolgung des
Beschwerdeführers wegen angeblich politischer Tätigkeit bestätigt. Die
gestützt darauf geltend gemachten ständigen Behelligungen, Mitnah-
men und Verhöre der Beschwerdeführerin können demnach ebenso
nicht als hinreichend glaubhaft gemacht gelten.
5.4 Den Beschwerdeführern ist hingegen insoweit zu folgen, als es
nicht ausgeschlossen erscheint, dass Sittenwächter durch willkürliches
und eigenmächtiges Verhalten sich schon aus geringem Anlass auch
im Jahre 2000 und in der Öffentlichkeit zum Einschreiten veranlasst
sehen konnten und bei vermeintlichen Provokationen unverhältnismä-
ssig reagierten. Dass jedoch aus dem geltend gemachten Vorfall vom
April 2000 den Beschwerdeführern aktuell noch mit von der Recht-
sprechung geforderten überwiegenden Wahrscheinlichkeit ernsthafte
Nachteile drohen könnten, ist in Berücksichtigung aller Umstände klar
zu verneinen.
5.5 Die Beschwerdeführer vermochten demnach keinen flüchtlings-
rechtlich erheblichen Sachverhalt hinreichend darzutun, der sich bis zu
ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland ereignet hätte.
5.6 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dem
christlichen Glauben beigetreten ist und sich taufen und firmen liess.
Weiter sind exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdeführers in der
Schweiz aktenkundig erstellt. Die Beschwerdeführer machen geltend,
aufgrund dieser Tätigkeit würde ihnen bei einer Rückkehr in ihr Hei-
matland flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohen.
5.7 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Ge-
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setzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als
Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit
Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat,
die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und
zur Asylgewährung ausreichen (vgl. die weiterhin geltende Praxis in
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., 1995 Nr. 7 E. 7b und
8 S. 67 ff.).
5.8 Es ist im Weiteren zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sei-
ne Taufe in der Schweiz einen Grund für zukünftige Verfolgung durch
die iranischen Behörden gesetzt hat und damit die Flüchtlingseigen-
schaft aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.
Ebenso sind unter diesem Gesichtspunkt die geltend gemachten exil-
politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu beurteilen.
5.9 Im Islam werden das Judentum, das Christentum (armenisch, as-
syrisch und chaldäisch) und die Religion der Sabier als Buchreligionen
angesehen, deren Anhänger mit eingeschränkten Rechten geduldet
werden. Gemäss Art. 13 der iranischen Verfassung geniessen diese
drei Glaubensrichtungen innerhalb des gesetzlichen Rahmes das
Recht auf freie Ausübung ihrer religiösen Riten sowie Zeremonien und
ihre Anhänger dürfen sich in persönlichen sowie glaubesspezifischen
Belangen gemäss ihren religiösen Vorschriften verhalten. Diese
traditionellen christlichen Kirchen im Iran unterscheiden sich neben
der Religion auch sprachlich und kulturell von den Muslimen. Neuere
christliche Strömungen vereinigen hingegen sowohl traditionelle christ-
liche Minderheiten als auch immer mehr muslimische Konvertiten. Im
Gegensatz zu den traditionellen Gruppierungen stehen die neuen pro-
testantisch-evangelischen Glaubensgemeinschaften muslimischen Ira-
nern offen gegenüber und betreiben aktiv Missionsarbeit, obwohl im
Iran ein umfassendes Missionsverbot existiert.
Gemäss dem islamischen Recht existiert für eine muslimische Person
keine Möglichkeit, den Islam zu verlassen und zu einer andern Religi-
on überzutreten. Der Abfall vom Glauben (Apostasie) kommt dem Ver-
rat an der islamischen Gemeinde gleich und wird mit dem Tod bestraft.
Dieses religiöse Prinzip hat in der iranischen Gesetzgebung indes
nicht Eingang gefunden. Es existiert kein offizieller Strafbestand der
Apostasie. Trotzdem wurden in der Vergangenheit Todesurteile wegen
Übertritts zum Christentum vollstreckt, letztmals im Jahre 1994. Auch
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wenn in den vergangenen Jahren im Iran keine Todesurteile wegen
Konversion mehr ergangen sind, ist dennoch festzuhalten, dass Kon-
vertiten einer erhöhten Gefährdungssituation ausgesetzt sind. Eine
Gefährdung ist insbesondere dann gegeben, wenn der Konvertit inner-
halb seiner neuen Glaubensgemeinschaft eine exponierte Stellung be-
ziehungsweise Funktion inne hat, indem er sich etwa aktiv für die Ver-
breitung seiner neuen Religionsüberzeugung einsetzt und zusätzlich
gegen staatliche Interessen handelt. Als potenziell gefährdet gilt mithin
auch der Konvertit, der den heimatlichen Behörden bereits wegen sei-
ner prononcierten regierungsfeindlichen Haltung aufgefallen ist. So-
bald der Übertritt bekannt wird, werden die Betroffenen zum Informati-
onsministerium zitiert und für ihr Verhalten scharf verwarnt. Sollten sie
weiter in der Öffentlichkeit auffallen, können sie von den iranischen
Behörden mit Hilfe konstruierter Vorwürfe vor Gericht gestellt werden.
Ob ein Konvertit vom iranischen Staat verfolgt wird, hängt demnach in
grossem Ausmass von seinem eigenen Verhalten in der Öffentlichkeit
ab. Solange Konvertiten ihren Glauben unbemerkt von den iranischen
Behörden, aber auch von privaten Drittpersonen ausüben, droht ihnen
keine Gefahr seitens des Staates. Sollten sie sich in der Öffentlichkeit
auffällig verhalten oder missionieren, müssen sie mit staatlichen Be-
helligungen rechnen. Schliesslich ist noch festzuhalten, dass den irani-
schen Behörden durchaus bekannt ist, dass die Konversion als eigent-
liches Mittel zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung im Ausland
instrumentalisiert wird (vgl. zum Ganzen ausführlich: FLORIAN LÜTHY,
Christen und Christinnen im Iran, Themenpapier der SFH vom 18. Ok-
tober 2005).
Die christliche Taufe des Beschwerdeführers in der Schweiz ist belegt.
Den Akten sind indes keine Hinweise zu entnehmen, wonach er im Zu-
sammenhang mit seinem Religionsübertritt in leitender Funktion tätig
wäre oder sich in besonderer Weise exponiert hätte. Namentlich sind
auch der eingereichten Dokumentation keine Anhaltspunkte für allfälli-
ge öffentliche religiöse Aktivitäten zu entnehmen. Bei dieser Sachlage
ist davon auszugehen, dass die iranischen Behörden allein aufgrund
der Konversion des Beschwerdeführers ihn mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit keinen ernsthaften Nachteilen aussetzen würde. Die be-
gründete Furcht vor einer Verfolgung durch die iranischen Behörden
zufolge der im Ausland erfolgten Konversion - und insoweit das Vorlie-
gen von subjektiven Nachfluchtgründen - ist demnach zu verneinen.
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5.10 Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer geltend,
sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt zu haben. Bezüglich der ak-
tenkundig gemachten Unterlagen, Dokumentationen und eingereichten
Materialien ist auf die entsprechenden Ausführungen im oben aufge-
führten Sachverhalt (Bstn. P., R., S. und V.) zu verweisen. Aufgrund
dieser Beweismittel ist für das Gericht die geltend gemachte exilpoliti-
sche Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz hinreichend er-
stellt.
Wie vorstehend dargelegt, konnten die Beschwerdeführer nicht glaub-
haft machen, vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland durch die heimat-
lichen Behörden ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein.
Bei dieser Sachlage kann ausgeschlossen werden, dass die Be-
schwerdeführer bereits vor dem Verlassen ihres Heimatlandes - aus
politischen Gründen - als regimefeindliche Personen beim iranischen
Geheimdienst registriert waren und überwacht wurden. Der Beschwer-
deführer engagierte sich in der Schweiz seit dem Jahre 2003 durch die
Teilnahme an öffentlichen Standkundgebungen, Demonstrationen und
gewaltlosen Protestversammlungen für die DVF, eine Vereinigung, die
durch öffentliche Auftritte in verschiedenen Städten der Schweiz auf
die politischen Zustände, namentlich die Menschenrechtssituation im
Iran aufmerksam machen will. Das Engagement des Beschwerdefüh-
rers ist durch zahlreiche Fotografien dokumentiert, auf welchen er
deutlich zu erkennen ist. Auch wurden verschiedentlich Fotografien
des Beschwerdeführers im Internet aufgeschaltet. Dies allein würde
nach der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes
nicht zur Bejahung subjektiver Nachfluchtgründe ausreichen. Indes
wurde ein Text des Beschwerdeführers unter Angabe seines Namens
im Internet verbreitet, der sich nicht nur im Allgemeinen gegen das ira-
nische Regime richtet, sondern sich kritisch namentlich mit den islami-
schen Führern auseinandersetzte. Es ist den aktenkundig gemachten
Unterlagen zwar nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer
darüber hinaus besonders exponiert oder eine in der Öffentlichkeit ex-
ponierte Führungsposition innegehabt hätte. Hingegen ist es als nicht
unwahrscheinlich zu erachten, dass er aufgrund des im Internet expo-
nierten Auftrittes und der folgenden umfangreichen und ausserordent-
lich zahlreichen exilpolitischen Tätigkeiten und des sich daraus erge-
benden Bekanntheitsgrades von den iranischen Behörden wahrge-
nommen worden ist und die iranischen Behörden aufgrund der geziel-
ten Kritik an konkreten Regierungspersönlichkeiten spürbar empfindli-
cher reagieren könnten. Der Beschwerdeführer erscheint dem Gericht
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zudem aufgrund der gesamten Aktenlage nicht als blosser Mitläufer
oder unbedarfter Provokateur subjektiver Nachfluchtgründe, sondern
als überzeugter und treuer Anhänger seiner politischen Verpflichtung
auch in schwierigen Situationen. So ist er trotz dem Ausschluss aus
der DVF in der Schweiz und trotz zumindest subjektiv empfundener
Druckversuche aus den eigenen Reihen seiner politischen Sache eng
verbunden geblieben und hat sich weiterhin in der exiliranischen Dias-
pora aktiv an Kundgebungen engagiert, die mit seiner Person bezeich-
nendem Material im Internet publik gemacht wurden. Im Weiteren und
vorliegend in letztlich entscheidrelevanter Weise kommt hinzu, dass
der Beschwerdeführer als zum Christentum Konvertierter, der sich zu-
dem in öffentlich zugänglicher Form kritisch mit den islamischen Füh-
rern auseinandersetzte, bei einer erzwungenen Rückkehr in sein Hei-
matland anlässlich der routinemässigen Befragungen bei der Einreise
befürchten müsste, deutlich über dem üblichen Mass in den Fokus der
iranischen Behörden zu geraten und eine begründete Furcht vor ernst-
haften Nachteilen vorliegend nicht mit hinreichender Sicherheit ver-
neint werden kann. Der Beschwerdeführer erfüllt demnach die Voraus-
setzungen subjektiver Nachfluchtgründe und ist als Flüchtling in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
5.11 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen kann und als
Flüchtling anzuerkennen ist. Das nachgesuchte Asyl kann wie oben
ausgeführt nicht gewährt werden.
5.12 Demnach sind die Beschwerdeführerin als Ehegattin und ihr ge-
meinsames minderjähriges Kind ebenso als Flüchtlinge anzuerkennen
(Art. 51 AsylG).
6. Nach dem Gesagten sind die Beschwerden - soweit die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft betreffend - gutzuheissen und die Ver-
fügungen der Vorinstanz vom 25. April 2002 und vom 17. August 2004
jeweils hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4 und 5 aufzuheben. Im
Übrigen sind die Beschwerden abzuweisen. Das BFM ist sodann anzu-
weisen, die Beschwerdeführer als Flüchtlinge in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen.
7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens haben die Be-
schwerdeführer die um zwei Drittel reduzierten Verfahrenskosten von
Fr. 200.-- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
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i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 20. April 2006 [VGKE,
SR 173.320.2]).
8. Nachdem die Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage der Flücht-
lingseigenschaft sowie im Punkt des Wegweisungsvollzugs - und inso-
fern teilweise - durchgedrungen sind, ist ihnen eine angemessene, um
ein Drittel reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Seitens der Rechts-
vertretung ist eine Kostennote im Betrage von insgesamt Fr. 1366.55
eingereicht worden. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und um ein Drittel gekürzt sind den
Beschwerdeführern gerundet Fr. 910.-- (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist den
Beschwerdeführern durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde werden gutgeheissen, soweit sie die Frage der Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und des Vollzugs der Wegweisung
betreffen. Im Übrigen werden sie abgewiesen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführer als Flüchtlinge
vorläufig aufzunehmen.
3.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden den Be-
schwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Ver -
sand des Ur teils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfahren
vor der Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädi-
gung von Fr. 910.-- (inkl. Auslagen und MWSt) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- Y._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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