Abtei lung V
E-7018/2006/pei
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______, Pakistan,
vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener, Effinger-
strasse 4a, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, neu Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
25. Oktober 2002 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7018/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Pakistan am
16. Juni 2000 auf dem Luftweg und gelangte am 21. Juni 2000 in die
Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 28. Juni 2000
wurde der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle Basel befragt.
Dabei führte er aus, er habe während zwei bis drei Jahren mit den
Mujaheddin zusammengearbeitet. Im Rahmen dieser Organisation
habe er die Aufgabe gehabt, Junge zum Beitritt zu den Mujaheddin zu
bewegen. Als er erkannt habe, worum es den Mujaheddin gehe, habe
er die Zusammenarbeit beendet. Ende 1998, anfangs 1999 sei er der
People National Party (PNP) beigetreten. Die Mujaheddin seien mit
seinem Parteiwechsel nicht einverstanden gewesen, weshalb es nach
seinem Austritt zu einer Auseinandersetzung mit seinem Nachbarn,
welcher eine hohe Funktion bei den Mujaheddin inne gehabt habe,
gekommen sei. Er sei deshalb zu einem Onkel nach B._______
gegangen, indes sei er von den Mujaheddin auch dort verfolgt worden.
Er habe sich weiter nach C._______ begeben, sich dort auch von den
Mujaheddin verfolgt gefühlt und deshalb zur Ausreise entschlossen. Er
habe sich ohne Erfolg an die Polizei gewandt.
D._______ hörte ihn am 11. September 2000 zu den Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, vor seiner
Ausreise habe er sich nie ausserhalb von Pakistan aufgehalten. Nach
Beendigung der Schule im Jahre 1994 sei er nach Afghanistan
gegangen, um sich dort bei den Mujaheddin ausbilden zu lassen. Im
September 1998 habe er die Mujaheddin verlassen und sei der
"United Kashmir People National Party" (UKPNP) beigetreten. Rund
ein halbes Jahr später sei er Mitglied dieser Partei geworden. Er sei
dafür verantwortlich gewesen, Junge für die Organisation zu gewinnen.
Zudem sei er in seinem Heimatdorf Propagandasekretär der Partei
gewesen. Ferner habe er an Demonstrationen und Versammlungen
teilgenommen. Sein Parteiwechsel habe dazu geführt, dass die
Mujaheddin ihn bei der SIS verraten hätten und die Polizei einen FIR
gegen ihn ausgestellt habe. Dies deshalb, weil er über
Geheiminformationen betreffend die Mujaheddins verfüge, wisse, wie
sie ausgebildet würden, und Kenntnis über deren Drogenhandel habe.
In seinem Dorf sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen und die
Polizei habe ihn heimlich festnehmen wollen. Da er jedoch grosse
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Unterstützung bei seinen Freunden besitze, habe die Polizei bei einer
öffentlichen Festnahme Proteste befürchtet.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer je einen FIR vom 24.
Oktober 1999 (beglaubigte Kopie), 23. Dezember 1999 (beglaubigte
Kopie) und 14. Januar 2000 (Kopie), einen Parteiausweis der UKPNP
vom 1. Januar 2000, eine Bestätigung der UKPNP vom 27. August
2000, ein Schreiben von Rechtsanwalt E._______ vom 11. Oktober
2001, eine Wohnsitzbescheinigung sowie ein Staatsbürgerzertifikat zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2002 - eröffnet am 28. Oktober 2002 -
stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab.
Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug aus der
Schweiz an.
C.
Mit Beschwerde vom 25. November 2002 an die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die Verfügung sei aufzu-
heben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFF
zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren.
Subeventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzu-
mutbar sei.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer zwei Schreiben der
UKPNP vom 13. Juni und 16. August 2001, die Kopie einer Demonst-
rationsbewilligung, die Kopie eines Schreibens der UKPNP vom 8.
Februar 2002 an den pakistanischen Präsidenten, drei Kopien aus der
"Kashmir News" in London sowie einen FIR vom 19. November 2001
zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2002 verzichtete der Instruk-
tionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
überwies die Akten dem BFF zur Vernehmlassung.
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E.
Im Rahmen der Vernehmlassung ersuchte das BFF die Schweizeri-
sche Botschaft in Islamabad um Abklärung offener Fragen. Mit Schrei-
ben vom 24. Juli 2003 antwortete die Botschaft. Die Vorinstanz unter-
breitete am 12. August 2003 dem Beschwerdeführer die Botschaftsan-
frage und die entsprechende Antwort zur Stellungnahme. Am 21. Au-
gust 2003 reichte der Beschwerdeführer ein Fristerstreckungsgesuch
ein. Mit Schreiben vom 1. September 2003 reichte der Beschwerdefüh-
rer eine Stellungnahme beim BFF ein. Gleichentags rügte er bei der
ARK die Verletzung des Devolutiveffekts und ersuchte um
Akteneinsicht. Am 7. November 2003 beantragte das BFF der ARK in
seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.
F.
Am 26. Februar 2004 gab der Rechtsvertreter seine Kostennote zu
den Akten.
G.
Mit Schreiben vom 21. April 2004 dokumentierte der
Beschwerdeführer auf Ersuchen der ARK den Umfang der ihm am 12.
August 2003 vom BFF gewährten Akteneinsicht.
H.
Am 19. November 2004 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie einer
Rede, welche er anlässlich der 56. Sitzung vor der Sub-Kommission
der Menschenrechtskommission der UNO gehalten habe, sowie einen
Zeitungsartikel betreffend einen politischen Bekannten ein.
I.
Am 22. Juli 2005 ersuchte das BFM auf Veranlassung der ARK
D._______, das Vorliegen der Voraussetzungen einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3
AsylG zu prüfen. Am 19. September 2005 beantragte D._______ der
Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung. Das BFM schloss sich in der
Vernehmlassung vom 24. November 2005 diesem Antrag an. Mit
Zwischenverfügung vom 29. November 2005 unterbreitete der
zwischenzeitlich neu zuständige Instruktionsrichter der ARK dem
Beschwerdeführer die Vernehmlassungen zur Stellungnahme.
Gleichzeitig gewährte er dem Beschwerdeführer Einsicht in die ergän-
zenden Abklärungen der Vorinstanz aus dem Jahre 2003 (Botschafts-
anfrage vom 25. Februar 2003, -antwort vom 24. April 2003), das
Beweismittelverzeichnis sowie sämtliche vom Beschwerdeführer im
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erstinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegten beziehungsweise im
Beweismittelumschlag des BFM vorhandenen Beweismittel. Innert der
angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer am 19. Dezember
2005 die Stellungnahme sowie die einverlangten Übersetzungen ein.
Ferner gab er eine Kopie einer von ihm gehaltenen Rede anlässlich
der 57. Sitzung der UNO Unterkommission zum Schutz der
Menschenrechte vom 25. Juli bis 12. August 2005, diverse Unterlagen
der F._______ (2001 - 2002), eine Kopie eines undatierten
Zwischenzeugnisses der G._______, eine Kopie des Arbeitszeugnis
des H._______ vom 30. August 2005 sowie ein Schreiben I._______
vom 5. August 2005 zu den Akten.
J.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2006 reichte der Beschwerdeführer ei-
nen FIR vom 11. Dezember 2005 samt englischer Übersetzung sowie
Zustellcouvert ein und wies darauf hin, dass er erneut bei seiner
Familie zuhause gesucht worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Aus-
nahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen
Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt
nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
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halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Das BFF hat im Rahmen der Vernehmlassung die Schweizerische
Botschaft in Islamabad um Überprüfung der Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers ersucht. Mit Schreiben vom 24. Juli 2003 antwortete
die Botschaft. Am 12. August 2003 unterbreitete das BFF dem Be-
schwerdeführer die Botschaftsanfrage und die entsprechende Antwort
unter Abdeckung der geheim zu haltenden Passagen (Art. 27 Abs. 1
Bst. a VwVG) zur Stellungnahme. Innert der vom BFF erstreckten Frist
antwortete der Beschwerdeführer am 1. September 2003. Gleichen-
tags richtete er auch ein Schreiben an die ARK. Darin kritisierte er die
Vorgehensweise des BFF im Rahmen der Vernehmlassung und berief
sich auf Art. 54 VwVG, wonach die Behandlung der Sache, die Gegen-
stand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, mit Einrei-
chung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz übergehe (Devolu-
tiveffekt). Mit der Devolution verliere das BFF die Befugnis, sich der
Angelegenheit als Rechtsmittelinstanz anzunehmen. Dem BFF komme
in der Sache keine Verfügungskompetenz (mit Ausnahme von Art. 58
VwVG) zu.
3.2 Der Beschwerdeführer bemängelt, dass das BFF auf Vernehmlas-
sungsstufe eine Botschaftsabklärung getätigt und damit seine Zustän-
digkeit verletzt habe. Dazu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz übli-
cherweise mit der Überwälzung der Zuständigkeit die Befugnis verliert,
sich der Sache weiterhin anzunehmen. Für das Verwaltungsverfahren
gilt diesbezüglich indes eine Sonderregelung. Die Vorinstanz kann bis
zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwä-
gung ziehen (Art. 58 Abs. 1 VwVG). Der Devolutiveffekt wird somit bis
zur Einreichung der Vernehmlassung durch die Vorinstanz hinausge-
schoben. Demnach sind ergänzende Abklärungen der Vorinstanz im
Rahmen der Vernehmlassung grundsätzlich möglich und mit Art. 54
VwVG vereinbar, auch wenn dieses Vorgehen auf allenfalls mangelhaf-
te Ermittlung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz vor Erlass der
Verfügung schliessen lässt (vgl. dazu ausführlich die weiterhin zutref-
Seite 6
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fende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 1995, Nr. 6). Gemäss diesem vorgenannten Grundsatzent-
scheid der ARK sind ergänzende Abklärungen somit zulässig, wenn
sie Nebenfragen betreffen. Zulässig müssen ergänzende Abklärungen
auch sein, soweit sie durch neue eigene Erkenntnisse der Vorinstanz
oder durch neue oder gegenüber früher anders gewichtete Vorbringen
in der Beschwerde begründet sind. Fragwürdig können Zusatzabklä-
rungen sein, wenn sie wesentliche Fragen betreffen, welche sich das
BFF offensichtlich schon früher hätte stellen können oder müssen.
Aufgrund der Akten ist nicht ersichtlich, was das BFF veranlasste, die
Botschaftsanfrage zu tätigen. Es ist jedoch anzunehmen, dass die Vor-
instanz dies aufgrund der wesentlich anderen Bewertung der Asylvor-
bringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe tat. Na-
mentlich hat der Beschwerdeführer dort seine bisherigen Ausführun-
gen in einen gänzlich neuen Zusammenhang mit den Ereignissen vom
11. September 2001 gestellt.
Der Beschwerdeführer beantragt aufgrund der Verletzung des
Devolutiveffekts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Gemäss
Art. 61 Abs. 1 VwVG darf eine Kassation nur ausnahmsweise erfolgen.
Dies um so mehr dann, wenn die Beschwerdeinstanz - wie vorliegend
das Bundesverwaltungsgericht - über die gleiche Kognition wie die die
Verfügung erlassende Behörde verfügt und der Beschwerdeführer im
Rahmen eines ergänzenden Schriftenwechsels die Möglichkeit hatte,
ausführlich Stellung zu nehmen. Selbst wenn aus zusätzlichen
Abklärungen der Vorinstanz während der Vernehmlassung auf eine
frühere Verletzung von Verfahrensvorschriften zu schliessen wäre,
kann dies - Entscheidreife vorausgesetzt - unter Umständen zum
Verzicht auf eine Kassation führen. Vorliegend hat der zwischenzeitlich
neu zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 29.
November 2005 dem Beschwerdeführer ergänzende Akteneinsicht in
die Botschaftsanfrage vom 25. Februar 2003, die Botschaftsantwort
vom 24. Juli 2003, das Beweismittelverzeichnis sowie sämtliche vom
Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegten
beziehungsweise im Beweismittelumschlag der Vorinstanz
vorhandenen Beweismittel gewährt und ihm Gelegenheit gegeben,
sich dazu zu äussern. Davon hat der Beschwerdeführer mit seiner
Stellungnahme vom 19. Dezember 2005 ausführlich Gebrauch
gemacht. Da vorliegend die gerügte Verfahrensverletzung mit dem
Schriftenwechsel sowie dem eingeräumten Recht zur Stellungnahme
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korrigiert wurde und Entscheidreife vorliegt, rechtfertigt sich eine
Kassation nicht, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
4.
4.1 Im Rahmen der Vernehmlassung hat das BFF dem Beschwerde-
führer die Botschaftsanfrage und -antwort auszugsweise zur Stellung-
nahme unterbreitet. Diesbezüglich rügte der Beschwerdeführer im
Schreiben vom 1. September 2003, wesentliche Teile der Bot-
schaftsantwort seien nicht offen gelegt worden. Das Schreiben der
Botschaft vom 24. Juli 2003 weise eine grosse Lücke auf, bei welcher
eine Textpassage ausgelassen worden sei. Ferner umfasse das beige-
legte Schreiben die Punkte 1, 2, 3 und 6 nicht. Ebenso dürfte nach
dem Punkt 8 noch ein weiterer Punkt gefolgt sein. Schliesslich sei Ein-
sicht in das Beweismittelverzeichnis sowie in alle vom Beschwerdefüh-
rer eingereichten Aktenstücke zu gewähren, da nur damit die Unrich-
tigkeit des offen gelegten Teils der Botschaftsantwort belegt werden
könne.
4.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG darf die Einsichtnahme in die Akten
nur verweigert werden, wenn wesentliche Interessen des Bundes oder
der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eid-
genossenschaft (Bst. a.), wesentliche private Interessen (Bst. b.) oder
das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersu-
chung (Bst. c.) die Geheimhaltung erfordern. Wird einer Partei die Ein-
sicht in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde nach Art. 28
VwVG von seinem wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kennt-
nis, sowie Gelegenheit geben, sich dazu äussern und Gegenbeweis-
mittel zu bezeichnen.
4.3 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Botschaftsantwort insge-
samt sechs Seiten umfasst. Davon wurden dem Beschwerdeführer die
Hälfte der Seite 2 (4. "Claims made by applicant" und 5. "Specific
questinos") und die ganze Seite 5 (7. "Result" und 8. "Answers of spe-
cific questions") zur Stellungnahme unterbreitet. Demnach wurde eine
Zusammenfassung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers, vier
Fragestellungen sowie das zusammengefasste Ergebnis der Abklärun-
gen zu Kenntnis gebracht. Nicht offen gelegt wurden die Punkte 1 bis 3
auf Seite 1 sowie die unter Punkt 6 angeführten Untersuchungsmass-
nahmen (S. 2 bis 5) und die "Declaration" unter Punkt 9 auf Seite 6. In
seinem Schreiben vom 12. August 2003 hält das BFF pauschal fest,
die Botschaftsantwort enthalte Angaben, deren Geheimhaltung zur
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Vermeidung einer missbräuchlichen Weiterverbreitung im wesentlichen
öffentlichen Interesse liege (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG). Entgegen der
vom BFF vertretenen Ansicht enthalten die nicht offen gelegten Punkte
der Botschaftsabklärungen nicht nur Angaben, deren Geheimhaltung
sich rechtfertigen. Die Ausführungen unter Ziffer 6 beinhalten auch
Ausführungen, die dem Beschwerdeführer ohne weiteres hätten offen
gelegt werden können beziehungsweise müssen. Aufgrund der Anga-
ben in der Botschaftsantwort hätte das BFF vorliegend die gesamte
Botschaftsantwort unter Abdeckung der geheim zu haltenden Namen
sowie allenfalls weiterer Elemente offen legen oder aber eine entspre-
chend ausführliche Zusammenfassung des Abklärungsergebnisses er-
stellen müssen. Mit seiner pauschalen und im Einzelnen nicht näher
begründeten Nichtoffenlegung von mehreren Seiten der Botschaftsab-
klärung hat das BFF das Akteneinsichtsrecht und damit den Anspruch
auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Eine solche
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt in der Regel zur
Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Rechtsmittelinstanz
steht es jedoch offen, die Gehörsverletzung zu heilen, wenn ihr, wie
vorliegend, eine umfassende Kognition zusteht (vgl. Art. 106 Abs. 1
AsylG) und dem Beschwerdeführer aus der Heilung kein Nachteil er-
wächst (BGE 126 I 72 Erw. 2, 125 I 209 Erw. 9). Vorliegend hat der neu
zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer - wie bereits vor-
stehend ausgeführt - mit Zwischenverfügung vom 29. November 2005
umfassend Akteneinsicht in die Botschaftsantwort sowie die weiteren
beantragten Aktenstücke und das Recht zur Stellungnahme gewährt.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2005 hat der Beschwerdeführer eine
ausführliche Stellungnahme eingereicht. In Anbetracht dieser
Sachlage ist die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als
geheilt zu betrachten. Dies umso mehr, als es sich vorliegend bereits
aus prozessökonomischen Gründen nicht rechtfertigen würde, die
angefochtene Verfügung zu kassieren. Die Beschwerde ist somit auf
ihre materielle Begründetheit hin zu prüfen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
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mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.3 Das BFF lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Die geltend gemachte
behördliche Massnahme - Erlass einer polizeilichen Suche -
entspreche dem legitimen Anspruch des pakistanischen Staates,
vermutetes kriminelles Unrecht zu verfolgen und zu bestrafen. Die
Legitimität solcher Massnahmen bleibe auch gewahrt, wenn sie, wie
vorliegend geltend gemacht, auf falschen Beschuldigungen beruhen
würde. Sodann gebe es nach der Aktenlage keine Hinweise darauf,
dass die pflichtgemäss eingeleiteten staatlichen
Ermittlungsmassnahmen darauf abgezielt hätten, den
Beschwerdeführer aus asylrechtlich relevanten Motiven zu treffen. Bei
der UKPNP handle es sich um eine der zahlreichen kaschmirischen
Widerstandsgruppen, die für den Anschluss des indischen Teil Kasch-
mirs an Pakistan kämpfen würde. Ein ausdrückliches Verbot der
UKPNP-Fraktion sei von der pakistanischen Regierung nicht ausge-
sprochen worden und eine blosse Mitgliedschaft sei deshalb nicht
strafbar. Vor diesem Hintergrund könnten politisch motivierte Verfol-
gungen von UKPNP-Mitgliedern in Pakistan gegenwärtig ausgeschlos-
sen werden. Sodann seien die höheren Gerichte in Pakistan sehr auf
ihre Unabhängigkeit bedacht, weshalb es dem Beschwerdeführer zu-
mutbar gewesen wäre, mit Hilfe eines Rechtsanwalts seine Parteirech-
te wahrzunehmen. Bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Übergriffen durch Angehörige der Mujaheddin handle es sich sodann
um Akte privater Dritter. Den Aussagen des Beschwerdeführers seien
keine Hinweise zu entnehmen, dass der pakistanische Staat solches
Vorgehen anrege, billige, unterstütze oder tatenlos hinnehme. Ferner
stehe dem Beschwerdeführer gemäss dem Subsidiaritätsprinzip eine
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innerstaatliche Ausweichmöglichkeit offen. Schliesslich würden auf-
grund widersprüchlicher Aussagen anlässlich der Anhörungen erhebli-
che Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen.
5.4
5.4.1 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, der Beschwer-
deführer sei anlässlich der kantonalen Anhörungen bei seinen Ausfüh-
rungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei den Mujaheddins
und dem Jihad von der Befragerin unterbrochen worden. Damit seien
die Hintergründe der Asylvorbringen verschleiert worden. Die
Durchsicht des kantonalen Protokolls ergibt indes keine Hinweise
darauf, dass der Beschwerdeführer von der Befragerin in seinen
Ausführungen unterbrochen worden wäre. Vielmehr ist festzustellen,
dass sich der Beschwerdeführer an der geltend gemachten Stelle von
sich aus in seinen Aussagen auf wenige, allgemein gehaltene Sätze
beschränkte, wie im Übrigen bereits anlässlich der Erstbefragung (vgl.
A1, S. 4). Weiter ergibt sich aufgrund des kantonalen Protokolls, dass
die Befragerin dem Beschwerdeführer durch entsprechende
Fragestellung Gelegenheit gab, sich zu den Zielen und damit auch zur
Tätigkeit der Mujaheddin zu äussern. Der Beschwerdeführer hat diese
Gelegenheit, sich ausführlich dazu zu äussern, nicht genutzt, sondern
sich erneut auf wenige, allgemein gehaltene Sätze beschränkt (vgl. A5
S. 7). Sodann erhob auch der zur Beobachtung einer korrekten
Anhörung anwesende Hilfswerksvertreter keine Einwände gegen die
Befragung (vgl. A5 letzte Seite). Der Beschwerdeführer vermag somit
aus diesem Einwand nichts für sich abzuleiten.
5.4.2 Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe bemängelt, die
Vorinstanz habe, ein Jahr nach den Anschlägen in New York, nicht
erkannt, was der Beschwerdeführer am 11. September 2000 über
seine Vergangenheit erzählt habe. Eine Rückfrage des
Rechtsvertreters habe ergeben, dass der Beschwerdeführer im Alter
von 16 Jahren in einem Lager der Al Kahida und der Taliban in der
afghanischen Stadt J._______ während sechs Monaten sowohl
ideologisch als auch im Kampf für den heiligen Krieg ausgebildet
worden sei. Er sei ohne Nachfrage bei den Eltern durch die
Mujaheddinlehrer an seiner Schule in Kaschmir mit einer Gruppe von
Jugendlichen dorthin geschickt worden. Nach dieser Ausbildung sei er
bis anfangs 1998 für die Mujaheddin als Soldat in Pakistan,
Afghanistan und dem Kaschmir unterwegs gewesen. Er sei bewaffnet
gewesen und habe Waren sowie Personen unter den Ländern auch in
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die verschiedenen Ausbildungslager der Taliban und der Al Kahida
transportiert. Dabei habe er immer tiefer in die Schmuggelgeschäfte
von Drogen und Waffen hineingesehen. Anfangs 1998 sei er aus Sicht
seiner Vorgesetzten als erfahrener Mujaheddin in sein Herkunftsdorf
zurückversetzt worden. Seine Aufgabe sei es nun gewesen, Kinder
bezüglich der Notwendigkeit des heiligen Krieges zu unterrichten.
Nachdem sechs seiner Kollegen, welche dieselbe Ausbildung wie er
genossen hätten, bei einem Kampfeinsatz der Mujaheddin getötet
worden seien, seien die seit langem in ihm gewachsenen Zweifel so
gross geworden, dass er sich zu einem radikalen Wechsel entschlos-
sen habe. Weil er von der Unrichtigkeit der Tätigkeit der Mujaheddin
überzeugt gewesen sei, sei er der UNPNP beigetreten und habe be-
gonnen, die Politik der Mujaheddin aktiv zu bekämpfen. Sein Verrat
habe zur Verfolgung durch die Mujaheddin und die pakistanischen Si-
cherheitskräfte geführt. Werde der angefochtene Entscheid vor diesem
Hintergrund gelesen, so falle auf, dass der dort angenommene Sach-
verhalt kaum etwas gemeinsam mit dem in der Beschwerde Vorgetra-
genen habe. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung
hätte das BFF jedoch die Zusammenhänge erkennen und den Be-
schwerdeführer zwingend ergänzend anhören müssen.
5.5 Aufgrund der Akten wird ersichtlich, dass - entgegen der vom Be-
schwerdeführer vertretenen Ansicht - im Zeitpunkt des Erlasses der
vorinstanzlichen Verfügung keine Veranlassung bestand, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers in einen Zusammenhang mit den An-
schlägen vom 11. September 2001 zu stellen. Gemäss den eigenen
Angaben des Beschwerdeführers hat er die Mujaheddin bereits im
Jahre 1998 verlassen, mithin war er im Zeitpunkt der Anschläge in
New York bereits über drei Jahre nicht mehr für die Organisation tätig.
Weiter ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu
seiner Tätigkeit für die Mujaheddin als äusserst vage und unsubstan-
ziiert zu bewerten sind. Namentlich war der Beschwerdeführer anläss-
lich der Erstbefragung nicht einmal in der Lage genau anzugeben, wie
lange er für die Mujaheddin gearbeitet habe (vgl. A1, S. 4). Sodann
umschrieb er seine Aufgaben bei den Mujaheddin damit, Junge zum
Eintritt in die Organisation zu bewegen oder Versammlungen
vorzubereiten. Mit keinem Wort erwähnte er, dass er ideologisch sowie
an der Waffe ausgebildet und während mehrerer Jahre als bewaffneter
Soldat in verschiedenen Ländern eingesetzt wurde. Dies tat er auch im
Rahmen der kantonalen Anhörung nicht, sondern führte lediglich an,
er sei in Afghanistan ausgebildet worden, was im Übrigen auch mit
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seiner Aussagen zu Beginn der kantonalen Anhörung, er habe sich nie
ausserhalb von Pakistan aufgehalten, nicht vereinbar ist (vgl. A5 S. 4).
Gestützt auf die dem Asylgesuchsteller obliegende Mitwirkungspflicht
bei der Feststellung des Sachverhaltes dürfen von einem angeblich
während sechs Monaten ideologisch ausgebildeten und während
mehrerer Jahre im Einsatz stehenden Soldaten diesbezüglich ohne
weiteres detaillierte und substanziierte Angaben erwartet werden. Dies
um so mehr, als der Beschwerdeführer bei den Anhörungen zu den
Asylgründen lediglich selbst Erlebtes wiederzugeben hat. Vor diesem
Hintergrund bestand für die Vorinstanz im Zeitpunkt des Erlasses der
angefochtenen Verfügung offensichtlich keine Veranlassung, den
Beschwerdeführer als ehemals aktiven Mujaheddin zu erkennen und
deshalb eine ergänzende Anhörung durchzuführen.
5.6 Die erstmals in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten
Ausführungen im Zusammenhang mit den Anschlägen vom 11.
September 2001 veranlassten das BFF indes, eine Botschaftsanfrage
zu tätigen. Die diesbezüglichen Abklärungen bei Nachbarn vor Ort
haben ergeben, dass der Beschwerdeführer nie in Afghanistan war
und nie Kontakt zu einer politischen oder religiösen Gruppe hatte.
Vielmehr studierte er und hielt sich vor seiner Ausreise während eines
Jahres in C._______ auf. In der Stellungnahme vom 19. Dezember
2005 bringt der Beschwerdeführer dazu vor, in seiner Wohngemeinde
würden relativ viele Nachbarn existieren, welche noch nicht sehr lange
dort leben würden und auch wenig Kontakt untereinander hätten. Es
wäre daher wichtig zu wissen, welche Nachbarn angefragt worden
seien. Es gäbe ohne weiteres Nachbarn, welche wüssten, dass er für
die Mujaheddin tätig gewesen sei. Dieser Erklärungsversuch vermag
in keiner Weise zu überzeugen. Zunächst ist festzuhalten, dass die mit
den Abklärungen betrauten Personen ihre Auskünfte nicht auf
Angaben einzelner Personen abstützen, sondern grundsätzlich
mehrere Personen angehen, die auch in der Lage sind, zu konkret
interessierenden Fragen Antwort zu geben. Vorliegend ist der
Botschaftsantwort zu entnehmen, dass mehrere Nachbarn angefragt
wurden. Diese haben ein übereinstimmendes Bild des
Beschwerdeführers und dessen Vergangenheit gezeichnet, an dem
keine Veranlassung besteht zu zweifeln. Sodann ist festzustellen, dass
das Abklärungsergebnis der Botschaftsanfrage in Widerspruch zu den
Angaben des Beschwerdeführers steht. Gemäss seinen Aussagen war
der Beschwerdeführer ab 1994 bei den Mujaheddin und im Jahre 1998
in sein Dorf zurückgekehrt. Eine solch langjährige Abwesenheit von
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zuhause und die anschliessende Rückkehr wären den Nachbarn mit
Sicherheit bekannt gewesen. Vor diesem Hintergrund ist davon
auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nicht in Afghanistan
ausbilden liess und auch nicht in verschiedenen Ländern als Soldat im
Einsatz war. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung zu einer
erneuten Botschaftsanfrage unter Berücksichtigung anderer Personen,
weshalb der entsprechende sinngemässe Antrag abzuweisen ist.
5.7 Im Rahmen der Botschaftsanfrage wurden die vom Beschwerde-
führer im Asylverfahren eingereichten FIR vom 24. Oktober 1999, 23.
Dezember 1999 und 14. Januar 2000 sowie ein Haftbefehl einer Prü-
fung unterzogen. Diese hat ergeben, dass es sich bei allen drei FIR
um Fälschungen handle. FIR Nr. 1 und 2 würden falsche Inhalte auf-
weisen und FIR Nr. 3 würde keinen Namen einer Polizeistation enthal-
ten. Im Rahmen der Offenlegung der Botschaftsantwort führte der Inst-
ruktionsrichter aus, die zuständige Behörde habe schriftlich bestätigt,
dass es sich beim Haftbefehl 3 um eine Imitation handle. In der
Stellungnahme vom 19. Dezember 2005 wird diesbezüglich
ausgeführt, die Erwähnung einer schriftlichen Bestätigung bedeute,
dass sich eine solche bei den Akten befinde. Sollte dies nicht der Fall
sein, sei die Bestätigung bei der Schweizer Botschaft in Pakistan
anzufordern und dem Beschwerdeführer Einsicht zu gewähren.
Sodann bedeute diese Bestätigung, dass die mit den Abklärungen
betraute Person sich an die pakistanischen Behörden gewandt habe.
Damit sei dieselbe Behörde kontaktiert worden, welche für die
Verfolgung des Beschwerdeführers verantwortlich sei. Abgesehen
davon, dass die strenge Verschwiegenheitspflicht verletzt worden sei,
zeige sich auch, dass damit dem Verfolger des Beschwerdeführers die
Möglichkeit gegeben wurde, sogar schriftlich zu bestätigen, dass
dieser nicht verfolgt sei. Es sei daher klar, dass der Verfolger die
Echtheit und damit die Existenz des Beweismittels negiere. Durch
diese Vorgehensweise werde der Beschwerdeführer für die Behörden
erst recht greifbar. Auch sei fraglich, ob durch dieses Vorgehen nicht
eine eigene Verfolgungsgefahr geschaffen worden sei.
Zur Überprüfung von Angaben oder Beweismittel von Asylgesuchstel-
lern bedient sich die Schweizerische Vertretung jeweils mehrerer, von-
einander unabhängiger Quellen, welche staatlicher und privater Her-
kunft sein können. Gemäss der vorliegenden Botschaftsantwort wur-
den die FIR sowie der Haftbefehl durch jeweils mehrere Quellen über-
prüft. Diese gelangten alle übereinstimmend zum Ergebnis, dass es
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E-7018/2006
sich bei jedem dieser Dokumente um eine Fälschung handelt. Bei ei-
ner solch eingehenden Prüfung besteht keine Veranlassung, an der
Qualifikation der Dokumente als Fälschungen zu zweifeln. Namentlich
wurde auch der FIR Nr. 3 durch verschiedene Quellen als Fälschung
bewertet. Nachdem die Schweizerische Vertretung der vermeidlich zu-
ständigen pakistanischen Behörde einen gefälschten FIR zur Stellung-
nahme unterbreitete, entbehren die Ausführungen in der Rechtsmitte-
leingabe, namentlich die deshalb vom Beschwerdeführer befürchteten
Folgen, jeglicher Grundlage. Es rechtfertigt sich daher, auf diese Aus-
führungen nicht weiter einzugehen. Bei dieser Sachlage besteht auch
keine Veranlassung, die entsprechende schriftliche Bestätigung bei der
Schweizerischen Vertretung edieren zu lassen und dem
Beschwerdeführer zur Einsichtnahme und Stellungnahme zu
unterbreiten.
5.8 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe aufgrund
seines Parteiwechsels Schwierigkeiten mit den Mujaheddin bekommen
und sich deshalb nach B._______ begeben. Da er auch dort von den
Mujaheddin verfolgt worden sei, sei er untergetaucht. Er habe dann er-
fahren, dass er von der Polizei und dem Pakistanischen Geheimdienst
gesucht werde, da er Geheiminformationen betreffend der Mujaheddin
habe. Wie vorstehend bereits dargelegt wurde, ist nicht glaubhaft, dass
sich der Beschwerdeführer von den Mujaheddin ausbilden liess und in
ihrem Auftrag in verschiedenen Ländern als Soldat im Einsatz war. In-
folgedessen ist auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer we-
gen des behaupteten Parteiwechsels Schwierigkeiten mit den Muja-
heddin hatte und aufgrund seiner Kenntnisse über die Mujaheddin von
der pakistanischen Polizei sowie dem pakistanischen Geheimdienst
gesucht wird. Dieser Schluss erweist sich um so mehr als richtig, als
es sich bei den eingereichten FIR sowie dem Haftbefehl um Fälschun-
gen handelt.
5.9 In der Rechtsmitteleingabe beruft sich der Beschwerdeführer auf
einen von K._______ im Rahmen seines Asylverfahrens im Original
eingereichten FIR vom 19. November 2001, in welchem auch er
namentlich erwähnt werde. Erklärend führt er aus, in diesem FIR
werde er der politischen Aktivitäten im Ausland gegen den
pakistanischen Staat beschuldigt. Es sei davon auszugehen, dass
aufgrund der im FIR vorgeworfenen strafbaren Handlungen damit das
Verfassen und Veröffentlichen zweier von ihm unterzeichneter offener
Briefe an die UNO gemeint sein. Dazu ist festzustellen, dass an der
Seite 15
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Echtheit dieses FIR erhebliche Zweifel bestehen. Wie bereits
vorstehend ausgeführt, sind FIR in Pakistan leicht käuflich erwerbbar.
Zudem hat der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens
bereits mehrere gefälschte FIR eingereicht, was die persönliche
Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers ernsthaft erschüttert. Weiter ist
nicht nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer auch mit
keinem Wort dargetan, wie der pakistanische Staat in Kenntnis dieses
Briefes gekommen sein soll. Diese Zweifel werden schliesslich
dadurch bestärkt, als das BFM im Rahmen einer internen Analyse den
von K._______ eingereichten FIR als Fälschung qualifiziert hat. Vor
diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer aus dem
eingereichten FIR nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es erübrigt
sich daher, weiter auf das Dossier von K._______ einzugehen, zumal
dem Dossier keine weiteren Hinweise auf den Beschwerdeführer zu
entnehmen sind.
5.10 Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt
auf Art. 3 AsylG abgewiesen, trotzdem aber zum Schluss noch
festgehalten, es würden erhebliche Zweifel an den Vorbringen des
Beschwerdeführers bestehen. Namentlich habe der Beschwerdeführer
anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle angegeben, keine
Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben (vgl. A1, S.
6). Demgegenüber habe er anlässlich der kantonalen Anhörung
angegeben, wegen Landesverrats von der Polizei und dem
Geheimdienst angezeigt und gesucht worden zu sein (vgl. A5 S, 6f.).
Darüber hinaus seien seine Aussagen im Verlauf des Asylverfahrens
hinsichtlich seiner Rolle bei der UKPNP nicht gleichlautend. Diesen
Unstimmigkeiten sind seitens des Bundesverwaltungsgerichts weitere
Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers anzufügen.
So erwähnte der Beschwerdeführer im Verhältnis zu seinen späteren
Aussagen anlässlich der Erstanhörung auch nicht ansatzweise, sich in
Afghanistan aufgehalten zu haben und zum Kämpfer ausgebildet
haben zu lassen. Ebensowenig gab er dort zu Protokoll, als
Geheimnisträger Schwierigkeiten mit den Mujaheddin und den
Sicherheitskräften gehabt zu haben. Auch erwähnte er anlässlich der
Befragung in der Empfangsstelle die gegen ihn ausgestellten FIR mit
keinem Wort, obwohl diese gemäss seinen späteren Angaben, Anlass
für seine Ausreise waren. Weiter ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung zunächst zu
Protokoll gab, er habe sich vor seiner Ausreise nie im Ausland
aufgehalten (vgl. A5, S. 4), und im späteren Verlauf anführte, sich in
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Afghanistan sowie im Kaschmir aufgehalten zu haben. Sodann
äusserte er anlässlich der Erstbefragung zwar die Furcht vor einem
Verrat an den Geheimdienst (vgl. A1, S. 6), erklärte demgegenüber
anlässlich der kantonalen Anhörung, er sei bereits vor seiner Ausreise
aus Pakistan an den Geheimdienst verraten worden (vgl. A5, S. 6).
Schliesslich stehen auch die eingereichten FIR im Widerspruch
einerseits zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Polizei
um Schutz ersucht, diese habe indes nichts unternommen (vgl. A1, S.
6), andererseits zur Aussage, mit der Polizei keine Probleme gehabt
zu haben (vgl. A1, S. 6). Anlässlich der kantonalen Anhörung wurde
dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich zu diesen
Unvereinbarkeiten zu äussern. Der diesbezügliche Erklärungsversuch
des Beschwerdeführers vermag indes in keiner Weise zu überzeugen,
zumal er unsubstanziiert ist und aus den Akten nicht ersichtlich ist, auf
welche frühere Verfolgung diese Anzeige bei der Polizei zurückgeführt
werden könnte, ausser auf die Auseinandersetzung mit den Nachbarn.
5.11 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers jeglicher Grundlage entbehren
und somit als nicht glaubhaft zu qualifizieren sind. Überdies stellt die
Verwendung gefälschter Dokumente die persönliche Glaubwürdigkeit
des Beschwerdeführers ernsthaft in Frage.
6.
6.1 In der Rechtmitteleingabe wird weiter ausgeführt, der Beschwer-
deführer habe - getragen von seinem Wunsch, die menschenverach-
tende Politik der Mujaheddin und ihrer Unterstützer im pakistanischen
Staat zu bekämpfen - in der Schweiz mit seinen Aktivitäten für die
UKPNP weitergefahren. Er habe zwei offene Schreiben an die UNO
vom 13. Juni 2001 und 16. August 2001 mitunterzeichnet. In drei Be-
richten der "Kashmir News" werde auf die Wahl des Beschwerdefüh-
rers als örtlicher Sekretär der UKPNP verwiesen. Mit der Stellungnah-
me vom 19. Dezember 2005 hat der Beschwerdeführer den Text einer
von ihm anlässlich der 57. Session der UNO-Subkommission für Men-
schenrechte gehaltene Rede eingereicht. Dazu wird in der Stellung-
nahme ausgeführt, in dieser Rede würden die Menschenrechtsverlet-
zungen in Pakistan gegenüber der Bevölkerung von Kaschmir kritisiert.
Weiter wird ausgeführt, im März, April sowie anfangs Dezember 2005
habe die Polizei beim Vater des Beschwerdeführers vorgesprochen,
dies wegen der früheren Rede vor der Subkommission im Jahre 2004.
Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass ein weiterer FIR
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wegen der erneuten Ausführungen des Beschwerdeführers vor der
Subkommission ausgestellt worden sei. Damit würden subjektive
Nachfluchtgründe vorliegen, welche zur Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft führen müssten. In der Folge reichte der Beschwerdefüh-
rer einen FIR vom 11. Dezember 2005 zu den Akten.
6.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn das Verhalten
einer Person nach deren Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat die Flüchtlingseigenschaft begründet. Im Vordergrund ste-
hen insbesondere politische Exilaktivitäten, wobei nicht jede Teilnahme
an politischen Demonstrationen und Versammlungen, nicht jeder Auf-
tritt in der Öffentlichkeit, beispielsweise für ein Interview gegenüber ei-
ner Zeitung zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führt. Feststehen
muss jedenfalls, dass die Exilaktivität bei einer Rückkehr mit hoher
Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung der betroffenen Person zur
Folge haben wird. Dies setzt voraus, dass die Behörden des Heimat-
oder Herkunftslandes von den verbotenen Aktivitäten des
Beschwerdeführers Kenntnis erhalten. Dabei sind sowohl der Grad der
Überwachung durch die heimatlichen Behörden im Ausland als auch
der Bekanntheitsgrad der asylsuchenden Person für die Behörden im
Herkunftsstaat massgebend (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, Asylgewährung und Wegweisung nach dem
Asylgesetz vom 26.6.1998, Bern 1999, S. 85f.).
6.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, sich bereits in seinem Heimat-
land bei der UKPNP engagiert zu haben. Er sei Propagandasekretär in
seinem Dorf gewesen und habe an Versammlungen sowie Demonstra-
tionen teilgenommen. Hier in der Schweiz habe er im Jahre 2001 zwei
Eingaben an die UNO in Genf mitunterzeichnet, an einer Kundgebung
im Februar 2002 in L._______ teilgenommen und im Sommer 2004
und 2005 anlässlich der 56. und 57. Sitzung der UNO-Subkommission
für Menschenrechte je eine Rede gehalten. Sodann sei er laut drei Be-
richten der "Kashmir News" in London örtlicher Sekretär in der
Schweiz.
6.3.1 Die Botschaftsanfrage hat ergeben, dass der Beschwerdeführer
in seinem Heimatland keine Kontakte zur UKPNP hatte. Aufgrund der
gesamten Aktenlage besteht keine Veranlassung, an diesem Ergebnis
zu zweifeln. Indes steht fest, dass sich der Beschwerdeführer hier in
der Schweiz für die UKPNP engagiert hat. Dieses politische En-
gagement scheint jedoch nicht in besonderem Ausmass zu sein. Wäh-
Seite 18
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rend seiner über siebenjährigen Anwesenheit in der Schweiz hat der
Beschwerdeführer vor sechs Jahren zwei Eingaben an die UNO in
Genf mitunterzeichnet, einmal, vor fünf Jahren, an einer Kundgebung
teilgenommen und angeblich vor drei beziehungsweise zwei Jahren
zwei Reden von der Subkommission für Menschenrechte gehalten.
Seither war der Beschwerdeführer offenbar in keiner Weise mehr poli-
tisch aktiv; jedenfall liegen den Akten keine entsprechenden Beweis-
mittel bei.
6.3.2 Was die angeblich gehaltenen Reden anbelangt, hat der
Beschwerdeführer deren Wortlaut zu den Akten gereicht. Die Einsicht-
nahme in die Tagesprogramme der 57. Sitzung der Subkommission hat
ergeben, dass nur Nichtregierungsorganisationen (NGO) und nie
Einzelpersonen aufgeführt wurden, mithin der Beschwerdeführer
namentlich auch nicht erwähnt wird (vgl.
/english/bodies/subcom/57). Gemäss dem Text der
Rede anlässlich der 57. Sitzung soll der Beschwerdeführer im Namen
der "World Federation of Trade Unions" (WFTU) aufgetreten sein.
Indes hat der Beschwerdeführer in keiner seiner Eingaben ausgeführt,
dass er dieser Organisation in irgend einer Weise nahe stehe und sich
aktiv bei ihr betätige. Abgesehen von der eingereichten Rede hat der
Beschwerdeführer keinen weiteren Nachweis dafür erbracht, dass er
tatsächlich vor der Subkommission gesprochen hat (z.B.
Korrespondenz mit Subkommission). Nachdem der Beschwerdeführer
in den offiziellen Unterlagen der Subkommission namentlich nicht
erscheint und sein diesbezügliches Engagement nicht näher belegt ist,
bestehen erhebliche Zweifel daran, dass er tatsächlich vor der
Subkommission gesprochen hat.
Sodann ist mehr als fraglich, ob das Vorsprechen bei der
Subkommission zu den behaupteten Sanktionen seitens des
heimatlichen Staates führte. Die Subkommission stellt eine
vorberatende Kommission dar, welche nicht jede Eingabe an die
Kommission weiterleitet. Sodann führt nicht jede Eingabe bei der
Kommission zu einer Intervention beim betroffenen Land. Ob diesfalls
dann Namen von einzelnen Sprechern vor der Subkommission
angeführt würden, ist mehr als fraglich.
6.3.3 In Anbetracht dieser Erwägungen und des geringen erwiesenen
politischen Engagements des Beschwerdeführers kann nicht davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz in
Seite 19
E-7018/2006
einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstellung der
UKPNP oder einer NGO tätig ist. Gemäss ausländischen Zeitungen
soll er in der Schweiz örtlicher Sekretär der UKPNP sein. Indes hat der
Beschwerdeführer für diese behauptete Funktion kein Beweismittel
aus der Schweiz (z. B Bestätigung durch die schweizerische UKPNP)
eingereicht. Bei dieser Sachlage und angesichts der zahlreichen
regimekritischen Aktivitäten von pakistanischen Staatsangehörigen
aus dem Kaschmir in ganz Westeuropa erscheint es unwahrscheinlich,
dass die heimatlichen Behörden von den geringen Exilaktivitäten des
Beschwerdeführers soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn hier
in der Schweiz identifiziert hätten und ihn bei einer Rückkehr nach
Pakistan deswegen verfolgen würden. Dies um so mehr, als nach den
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts Mitglieder der UKPNP
in Pakistan keiner systematischen, asylrelevanten Verfolgung
ausgesetzt sind. In der Stellungnahme vom 19. Dezember 2005 wird
zwar ausgeführt, die Polizei habe im Jahre 2005 aufgrund der Reden
des Beschwerdeführers vor der Subkommission dreimal beim Vater
vorgesprochen. In der Folge reichte der Beschwerdeführer einen am
11. Dezember 2005 ausgestellten FIR zu den Akten. Wie vorstehend
dargelegt, erscheint es als ausgeschlossen, dass die heimatlichen
Behörden von den Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis
erhielten. Des Weitern ist festzuhalten, dass es sich beim
eingereichten Dokument lediglich um eine Kopie und kein
Originaldokument handelt. Insoweit ist dem Bundesverwaltungsgericht
bekannt, dass amtliche Dokumente in Pakistan ohne weiteres
unrechtmässig erworben werden können. Namentlich gilt auch als
gerichtsnotorisch, dass in Pakistan amtliche Blankoformulare frei
käuflich sind und diese Formulare angesichts der verbreiteten
Korruption unschwer widerrechtlich mit echten amtlichen Stempeln
versehen werden können. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache,
dass der Beschwerdeführer bereits mehrere gefälschte Dokumente,
darunter auch drei FIR, eingereicht hat, vermag er auch aus diesem
weiteren FIR vom 11. Dezember 2005 nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten.
6.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, aufgrund der
Kontaktnahme durch die Vertrauensperson der Schweizerischen
Botschaft sei eine eigene Verfolgungsgefahr geschaffen worden. In
Anbetracht der unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers
sowie insbesondere des Umstandes, dass es sich bei dem den
örtlichen Behörden unterbreiteten FIR Nr. 3 um eine Fälschung
Seite 20
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handelt, kann ausgeschlossen werden, dass mit dem durch die
Botschaft veranlassten Vorgehen subjektive Nachfluchtgründe
geschaffen wurden. Es erübrigt sich, auf die diesbezüglichen
Ausführungen weiter einzugehen.
6.5 Insgesamt liegen somit - entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers - keine Anhaltspunkte für das Vorliegen subjektiver
Nachfluchtgründe vor, welche zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft führen würden.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und
nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Aufgrund der vorste-
henden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen
sowie die weiteren ins Recht gelegten Beweismittel einzugehen, da sie
am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Mangels erfüll-
ter Flüchtlingseigenschaft ist dem Beschwerdeführer das nachgesuch-
te Asyl zu Recht nicht gewährt worden.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen
werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr
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besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird
(Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.3
8.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
a.a.O., S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwen-
dung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der
ARK in EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). Die allgemeine
Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Seite 22
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Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4
8.4.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch ver-
zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann an-
gesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo-
mente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behand-
lung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über
das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
8.4.2 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine
Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Pakistan einer konkreten Gefährdung ausgesetzt ist.
Zwar hat Staatspräsident Pervez Musharraf aufgrund der Unruhen in
Pakistan am 3. November 2007 den Ausnahmezustand verhängt und
ist es während mehrerer Wochen zu gewalttätigen
Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften und
Demonstrierenden und zu Massenfestnahmen gekommen. Am 28.
November 2007 ist Musharraf jedoch als Armeeführer zurückgetreten
und hat damit einer zentralen Forderung der Opposition und der
internationalen Gemeinschaft Rechnung getragen. Inzwischen sind
auch mehrere Tausend Personen aus der Haft freigelassen worden.
Der Ausnahmezustand soll auf den 16. Dezember 2007 aufgehoben
werden; auf den 8. Januar 2008 sind Parlamentswahlen angesetzt.
Zwar ist es auch jüngst zu Polizeiausschreitungen gegenüber
Demonstrierenden in Islamabad gekommen, jedoch stellt sich aktuell
die Situation in Pakistan nicht dergestalt dar, als dass von einer
landesweiten Kriegs-, Bürgerkriegssituation oder einer Situation
allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, weshalb die Rückkehr
nach Pakistan generell als zumutbar zu bezeichnen ist.
8.4.3 Bei einer Heimkehr kann der Beschwerdeführer zudem auf ein
bestehendes Beziehungsnetz zurückgreifen. Seine Eltern und
Geschwister leben an seinem ehemaligen Wohnort. Zwar macht der
Beschwerdeführer geltend, das Haus der Familie sei beim Erdbeben
im Herbst 2005 zerstört worden. Seither sind rund zwei Jahre
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vergangen und es ist davon auszugehen, dass die Eltern des
Beschwerdeführers nunmehr eine neue Unterkunft gefunden haben.
Der Beschwerdeführer ist indes nicht gehalten, an seinen ehemaligen
Wohnort oder zu seiner Familie zurückzukehren. Dem jungen - und
soweit den Akten zu entnehmen - gesunden Beschwerdeführer steht
vielmehr offen und ist ihm zuzumuten, sich an einem anderen als
seinem bisherigen Wohnort niederzulassen und eine neue Existenz
aufzubauen. Dies umso mehr, als er hier in der Schweiz
Berufserfahrung als L._______ sammeln konnte. Vor diesem
Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr nach Pakistan in eine existenzielle Notlage geraten
wird. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie nament-
lich der Mangel an Wohnungen und Arbeitsstellen stellen keine exis-
tenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung in
den Heimatstaat eines betroffenen Ausländers als unzumutbar er-
scheinen liessen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in
EMARK 1994 Nr. 19, E. 6b).
8.4.4 Aufgrund der per 1. Januar 2007 erfolgten Gesetzesänderung ist
eine vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 44 Abs. 3 aAsylG nicht
mehr zu prüfen.
8.4.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit als
zumutbar zu erachten.
8.5 Schliesslich ist der Beschwerdeführer im Besitze einer Identitäts-
karte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen ist.
8.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4
ANAG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Seite 24
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10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) können dem Beschwerde-
führer bei mutwilliger Prozessführung, wozu insbesondere bewusste
Falschangaben sowie das Einreichen gefälschter Beweismittel zählen,
erhöhte Verfahrenskosten auferlegt werden. Vorliegend hat der Be-
schwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe bewusste Falschangaben
gemacht sowie während des gesamten Asylverfahrens - so auch auf
Beschwerdestufe - mehrere gefälschte Dokumente eingereicht. Es
rechtfertigt sich daher, die Verfahrenskosten wegen Mutwilligkeit der
Prozessführung zu verdoppeln. In einem zweiten Schritt sind jedoch
die durch das BFM erfolgten Verfahrensverletzungen (vgl. E. 3) mit zu
berücksichtigen, weshalb die Verfahrenskosten zu reduzieren und auf
insgesamt Fr. 1'000.-- festzusetzen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr.1'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung seines Rechtsvertreters
(eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- D._______ (Beilage: Identitätskarte _______)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Barbara Balmelli
Versand:
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