B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7018/2013
U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch Rechtsanwältin Martina Culic,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 8. Oktober 2013 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Am 6. November 2013 wurde er im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Basel zur Person (BzP) befragt. Gleichzeitig wurde ihm
das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt.
B.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 (eröffnet am 6. Dezember 2013)
trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung
nach Italien und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Überdies ver-
pflichtete es den zuständigen Kanton zum Vollzug der Wegweisung, teilte
mit, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine auf-
schiebende Wirkung zukomme und händigte dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
C.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfü-
gung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für das vorlie-
gende Asylgesuch für zuständig zu erachten und sein Asylgesuch zu prü-
fen. Die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen. Die Vorinstanz
und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Mass-
nahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorlie-
gende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. In pro-
zessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung vom 10. Dezember 2013 nach.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als
Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG) ist insoweit einzutreten.
1.2 Soweit die Beschwerde Ausführungen zum Verfahren seiner Schwes-
ter betreffend Familiennachzugsgesuch enthält, ist darauf nicht einzutre-
ten. Das Gesuch um Familiennachzug stellt ein eigenständiges Verfahren
dar. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet ausschliesslich die
Frage, ob die angefochtene Verfügung, mit der auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten wurde, rechtlich zu beanstanden ist.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
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3.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, ein Abgleich
der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac habe ergeben, dass
der Beschwerdeführer am 25. September 2013 in Italien illegal in das
Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei. Gestützt darauf ersuchte
sie am 7. November 2013 die italienischen Behörden um Übernahme des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO). Die italienischen Behör-
den hiessen das Ersuchen am 2. Dezember 2013 gut. Die Zuständigkeit
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit
bei Italien. Die Überstellung habe – vorbehältlich einer Unterbrechung
oder Verlängerung – bis spätestens am 2. Juni 2014 zu erfolgen.
Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerde-
führer geltend gemacht, es sei von Anfang an sein Ziel gewesen, zu sei-
ner Schwester in die Schweiz zu kommen und hier einen Asylantrag zu
stellen. In Italien seien ihm unter Zwang die Fingerabrücke abgenommen
worden. Er könne vom Umstand, dass er über Familienangehörige in der
Schweiz verfüge, nichts zu seinen Gunsten ableiten, da Geschwister
nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO gäl-
ten. Aus der Anwesenheit seiner Schwester lasse sich somit kein Zustän-
digkeitskriterium ableiten. Seine individuelle Präferenz für einen bestimm-
ten Mitgliedstaat könne keine Beachtung finden, da die Dublin-II-VO die
Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für eine gesuchstellende Person nach
festgelegten Kriterien bestimme.
3.3 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er
habe seinen ersten Asylantrag innerhalb der Dublin-Mitgliedstaaten in der
Schweiz gestellt. Für die Zuständigkeit des betreffenden Dublin-
Mitgliedstaats sei auf den Sachverhalt abzustellen, wie er sich im Zeit-
punkt des ersten Asylantrags dargestellt habe (Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-VO).
Die Schweiz sei für sein Asylverfahren zuständig, da zum Zeitpunkt des
Asylgesuchs seine ältere Schwester seine nächste Bezugsperson gewe-
sen und diese von der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihr Asyl ge-
währt worden sei. Weiter sei gemäss der Rechtsprechung des Gerichts-
hofs der Europäischen Union (EuGH) Art. 6 Dublin-II-VO dahingehend
auszulegen, dass bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden
(UMA), die keine Familienangehörigen in einem Mitgliedstaat hätten, der-
jenige Mitgliedstaat zuständig sei, in dem sich der UMA befinde und ein
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Asylgesuch gestellt habe. Er sei zum Zeitpunkt des Eintritts in den Raum
der Dublin-Mitgliedstaaten ein UMA gewesen, der in der Schweiz über ei-
ne Schwester verfüge. Die Schweiz sei folglich für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig, auch wenn das Gericht zum Schluss komme,
dass es sich bei der Schwester nicht um eine Familiengehörige gemäss
Dublin-II-VO handle. Dies, weil der erste und einzige Asylantrag in der
Schweiz gestellt worden sei. Komme das Gericht zum Schluss, dass es
sich bei der Schwester um eine Familiengehörige handle, so sei die
Schweiz gestützt auf Art. 8 Dublin-II-VO ebenfalls für das materielle Asyl-
verfahren zuständig.
Weitergehend richten sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe
gegen die Aufenthaltsbedingungen in Italien. Diese rechtfertigten den
Gebrauch des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, da
ihm durch eine Überstellung nach Italien eine menschenunwürdige und
erniedrigende Behandlung drohe. Gemäss verschiedenen Urteilen deut-
scher Gerichte sehe Deutschland von einer Abschiebung von Flüchtlin-
gen nach Italien ab.
4.
4.1 Mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz
gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR
0.142.392.68) verpflichtet sich die Schweiz, die Dublin-II-VO anzuwen-
den. Diese enthält die Kriterien, um denjenigen Dublin-Staat zu bestim-
men, der zuständig ist, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzufüh-
ren.
4.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 Dublin-II-VO finden die Kriterien zur Bestim-
mung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats in der in Kapi-
tel III genannten Rangfolge Anwendung. Dabei wird von der Situation
ausgegangen, die zum Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber
seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt (Art. 5 Abs. 2
Dublin-II-VO).
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers findet vorliegend Art. 6
Dublin-II-VO keine Anwendung, da zum gemäss Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-
VO relevanten Zeitpunkt des Asylantrags (8. Oktober 2013) der Be-
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schwerdeführer 18 Jahre alt war, weshalb er nach Art. 2 Bst. h Dublin-II-
VO nicht unter den Begriff "unbegleiteter Minderjähriger", wie es Art. 6
Dublin-II-VO voraussetzt, fällt. Alle Bestimmungen zu minderjährigen
Asylsuchenden sind daher nicht einschlägig, weshalb auf entsprechen-
den Beschwerdevorbringen nicht näher einzugehen ist. Ebenso wenig
begründen Art. 7 und 8 Dublin-II-VO eine Zuständigkeit der Schweiz,
handelt es sich doch bei der Schwester des Beschwerdeführers nicht um
einen Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO. Man-
gels Aufenthaltstitel und Visum ist auch Art. 9 Dublin-II-VO nicht einschlä-
gig. Hingegen weist Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO die Zuständigkeit für die
Durchführung des Asylverfahrens demjenigen Mitgliedstaat zu, in wel-
chem der aus einem Drittstaat herkommende Asylbewerber die Land-,
See- oder Luftgrenze illegal überschritten hat. Die Zuständigkeit endet
zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Der Beschwer-
deführer reiste am 25. September 2013 illegal in das Hoheitsgebiet Ita-
liens ein, weshalb die italienischen Behörden für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig sind. Der illegale Grenzübertritt liegt überdies
nicht mehr als zwölf Monate zurück.
4.3 Der Beschwerdeführer stützt seine Ausführungen bezüglich der Ab-
schiebung von Flüchtlingen nach Italien mit einem stellvertretenden Urteil
vom 9. Juli 2013 des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main. Dieser aus-
ländische Entscheid ist für die schweizerischen Behörden nicht bindend
und damit für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ohne
Belang, mithin vermag der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten. Italien ist Signatarstaat der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), und es
bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im konkreten
Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. Unter dem
Dublin-System besteht sodann die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten
beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der
EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-
konformes Ergebnis liefert. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem
für Asylsuchende in gewissen Punkten in der Kritik (vgl. namentlich Be-
richt der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedin-
gungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten,
insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; vgl. auch
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UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection
in Italy, Juli 2013, Ziffer 5: "Reception conditions for asylum-seekers").
Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden Dublin-
Rückkehrende sowie verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von
den italienischen Behörden indes bevorzugt behandelt. Zudem nehmen
sich auch private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden
und Flüchtlingen an. In seiner neusten Rechtsprechung hat auch der Eu-
ropäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgestellt, dass in
Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen
für Asylsuchende bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation und ins-
besondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flücht-
lingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewis-
se Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed
Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr.
27725/10] vom 2. April 2013). Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor,
dass Italien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und der
Beschwerdeführer unter Missachtung von Art. 3 EMRK einer menschen-
unwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre oder dass
das flüchtlingsrechtliche Non-refoulement-Gebot verletzt würde. Für einen
Selbsteintritt der Schweiz besteht keine Veranlassung.
4.4 Gemäss der humanitären Klausel von Art. 15 Dublin-II-VO kann jeder
Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem
familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder oder an-
dere abhängige Familienangehörige zusammenführen, auch wenn er da-
für nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. In diesem
Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates
den Asylantrag der betroffenen Person, wobei die betroffenen Personen
diesem Vorgehen zustimmen müssen. Die humanitäre Klausel dient somit
ausschliesslich als Rechtsgrundlage, andere Mitgliedstaaten zu ersu-
chen, den Asylantrag einer asylsuchenden Person zu überprüfen (vgl.
FILZWIESER/SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3. Auflage, Wien/Graz 2010,
K2 und 4 zu Art. 15). Dies bedingt, dass sich die betroffene Person nicht
in dem Staat aufhält, der sich aus humanitären Gründen auf Anfrage ei-
nes anderen Mitgliedstaates für zuständig erklären könnte. Da sich der
Beschwerdeführer in der Schweiz und somit in einem für das Asylverfah-
ren nicht zuständigen Staat aufhält, kommt Art. 15 Dublin-II-VO nicht zur
Anwendung.
4.5 Halten sich sowohl die asylsuchende Person als auch das Familien-
mitglied im gleichen Staat auf, kann eine Trennung der Familienmitglieder
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Seite 8
im gleichen Mitgliedstaat allenfalls über das Selbsteintrittsrecht nach
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO verhindert werden (FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O.,
K11 zu Art. 15). Nach der in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO verankerten Souve-
ränitätsklausel kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsange-
hörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der
betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im
Sinne der Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit ein-
hergehenden Verpflichtungen. Eine selbstständige Rüge der Verletzung
von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ist aber nur möglich, wenn mit der Forde-
rung nach einem Selbsteintritt gleichzeitig geltend gemacht wird, mit der
Durchsetzung der nach der Dublin-II-VO feststehenden Zuständigkeit
würde eine Norm des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts ver-
letzt (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz müsse aufgrund ei-
ner Verletzung von Art. 10 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. Novem-
ber 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) vom Selbsteintrittsrecht
Gebrauch machen. Er verkennt, dass die völkerrechtliche Norm sich nur
auf die Eltern-Kind-Beziehung im Sinne von Art. 9 des Übereinkommens
bezieht und er zum massgebenden Zeitpunkt (Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-VO)
ohnehin bereits volljährig war und damit nicht mehr als Kind gilt (Art. 1
des Übereinkommens). Die Vorinstanz ist demnach zutreffend von der
Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten.
5.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9),
ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
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Seite 9
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstel-
lungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt, bleibt systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (vgl.
BVGE 2010/45 E. 10.2). Eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig,
findet vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides statt.
Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung in diesem Sinne zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG. Aufgrund der vor-
stehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos
zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzun-
gen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
damit gegenstandslos geworden. Mit dem vorliegenden Urteil werden
auch die übrigen prozessualen Anträge (Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung, Anordnung vorsorglicher Massnahmen und Aussetzung
jeglicher Vollzugshandlungen) gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
Versand: