Abtei lung V
E-7019/2006/ame
E-7020/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
B._______, geboren _______ und deren Tochter
C._______, geboren ________, Türkei,
vertreten durch Felix Schöpfer, Rechtsanwalt,
Kernstrasse 10, Postfach 1149, 8026 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügungen vom 29. August 2002 i.S. Asyl und
Wegweisung / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
ParteienGeg nstand
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7020/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess die Türkei nach eigenen Angaben im
Oktober 1995, gelangte am 25. Oktober 1995 auf dem Luftweg nach
Deutschland und reichte dort ein Asylgesuch ein. Die Beschwerdefüh-
rerin reiste am 27. Oktober 1999 nach Deutschland, wo sie ebenfalls
ein Asylgesuch stellte. Nachdem diese Gesuche von den deutschen
Behörden abgelehnt wurden, verliessen sie - inzwischen religiös ange-
traut - Deutschland am 1. Juni 2000 und reisten über Österreich und
Italien in die Schweiz. Hier stellten sie am 21. Juni 2000 ein Asylge-
such, zu dem sie am 30. Juni 2000 in der Empfangsstelle Chiasso
summarisch und am 12. Juli 2000 in einer direkten Bundesanhörung
zu ihren Asylgründen befragt wurden. Am 14. September 2000 wurde
der Beschwerdeführer in einer ergänzenden Bundesbefragung ange-
hört.
B.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei kurdi-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in Z._______ (Kreis Pacarcik,
Kahraman Maras) und stamme aus einer politischen Familie; verschie-
dene nahe Verwandte seien der PKK beigetreten; einige von ihnen sei-
en als Märtyrer gestorben. Seit er fünfzehn Jahre alt gewesen sei,
habe er sich für die PKK interessiert und mit zwanzig Jahren begon-
nen, diese zusammen mit seinem Cousin zu unterstützen. Sie hätten
den PKK-Kämpfern Verpflegung in die Berge gebracht. Einer seiner
Cousins sei im Jahre 1993 als Guerillero umgebracht, ein weiterer zu
einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Die ganze Fami-
lie wie er selber auch sei unter massivem Druck der Sicherheitsbehör-
den gestanden. Er sei sehr häufig auf den Polizeiposten von Pazarcik
mitgenommen und dort jeweils für zwei bis drei Tage gefoltert worden.
Auch im Dorf sei er immer unter Beobachtung gestanden. Es sei be-
fürchtet worden, dass er sich der PKK anschliessen würde, weshalb er
aufgefordert worden sei, mit den Behörden zusammenzuarbeiten. Als
er einmal mit dem Vieh in den Bergen gewesen sei, sei er von Solda-
ten massiv zusammengeschlagen worden, weil er ein kurdisches Lied
gesungen habe. Kurz vor der Ausreise sei er wieder einmal gesucht
worden, habe sich aber im Heu verstecken können. An seiner Stelle
seien sein Vater und sein Bruder mitgenommen worden. Auch in Gazi-
antep, wo er zwischendurch sechs Monate gearbeitet habe, sei er mit-
genommen worden. Da er diesem dauernden Druck nicht mehr habe
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E-7020/2006
standhalten können, habe er sein Heimatland verlassen. In der
Schweiz habe er erfahren, dass sein Vater zusammen mit anderen
Verwandten und Dorfbewohnern Anfang Juni 1999 festgenommen und
angeklagt, jedoch schliesslich freigesprochen worden sei. Dem
Beschwerdeführer sei zudem von seinem Vater mitgeteilt worden, dass
er trotz seines mehrjährigen Auslandaufenthaltes noch immer in der
Türkei gesucht werde.
C.
Die Beschwerdeführerin - kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in
Gaziantep - machte im Wesentlichen geltend, im Jahre 1991 habe ihre
ganze Familie ihr Dorf in Pazarcik verlassen müssen. Im Jahre 1995
habe sie für ein paar Monate die Demokrasi Partisi (DEP) beziehungs-
weise die spätere Halkin Demokrasi Partisi (HADEP) besucht und dort
folkloristische Tänze aufgeführt; politisch aktiv für die HADEP sei sie
indessen nicht gewesen. Seit dem Jahre 1995 habe sie jedes Jahr am
Newroz-Fest teilgenommen. Im Jahre 1995 seien fünf Verwandte - On-
kel und Cousins - der PKK beigetreten; ein Onkel sei schon wenige
Monate später umgekommen. Aus all diesen Gründen sei sie - wie
auch ihre Familienangehörigen - unzählige Male auf den Posten mitge-
nommen worden. Jedes Mal, wenn ein Guerillero umgekommen sei,
sei sie mit ihrer Familie mitgenommen und befragt worden oder habe
Leichen identifizieren müssen. In den letzten Monaten vor der Ausrei-
se habe sie sich deswegen nicht mehr zu Hause aufgehalten. Für den
weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
D.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer verschie-
dene Zeitungsartikel, ein Dokument der Staatsanwaltschaft betreffend
die Leichenübergabe vom 18. März 1993, Gerichtsakten betreffend
den Vater des Beschwerdeführers sowie Arztzeugnisse betreffend die
Beschwerdeführerin zu den Akten.
E.
Am 26. Februar 2001 forderte das BFM die deutschen Asylakten an;
diese wurden der Vorinstanz am 5. März 2001 zugestellt.
F.
Am 2. April 2001 gewährte das BFM den Beschwerdeführern das
rechtliche Gehör zu verschiedenen Widersprüchen, die in den geltend
gemachten Vorbringen in Deutschland und der Schweiz erkannt wor-
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den seien. Die Beschwerdeführer reichten am 18. April 2001 eine Stel-
lungnahme ein.
G.
Am 25. Juli 2002 gewährte das BFM den Beschwerdeführern rechtli-
ches Gehör zu dessen Abklärungsergebnissen (Botschaftsanfrage
vom 22. Juni 2001; Botschaftsantwort vom 28. Juni 2002). Die Be-
schwerdeführer reichten am 7. August 2002 eine Stellungnahme ein.
H.
Am 13. August 2002 wurde den Beschwerdeführern nach Abschluss
der Untersuchungsmassnahmen Akteneinsicht gewährt.
I.
Das BFM wies die Asylgesuche der Beschwerdeführer mit zwei sepa-
raten Verfügungen vom 29. August 2002 mangels Glaubhaftigkeit
(Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) und
mangels Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) der jeweiligen Vorbringen ab,
ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz an
und bejahte die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs.
J.
Gegen diese Verfügungen reichten die Beschwerdeführer durch ihren
Rechtsvertreter am 3. Oktober 2002 bei der Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) gemeinsam Beschwerde ein. Sie beantragten
die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Gewährung
des Asyls. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung zu gewähren. Als Beweismittel reichten sie un-
ter anderem verschiedene Zeitungsausschnitte, ein Haftprotokoll vom
10. Juni 1999, eine Bescheinigung über Haftstrafen vom 18. April 1994
sowie eine Bescheinigung des Muhtars von Z._______ zu den Akten.
Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2002 vereinigte der damals
zuständige Instruktionsrichter der ARK die beiden Verfahren antrags-
gemäss und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 des Verwaltungs-
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verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) ab.
Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie über die be-
antragte Einvernahme des Anwalts des Vaters des Beschwerdeführers
und die beide Beschwerdeführer behandelnden Ärzte wurde auf einen
späteren Zeitpunkt gelegt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wurde verzichtet.
L.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 15. November
2002 die Abweisung der Beschwerde.
M.
Die Beschwerdeführer hielten in ihrer Replik vom 9. Dezember 2002
an ihren Vorbringen und Begehren fest. Gleichzeitig reichten sie einen
Fahndungs- und Haftbefehl zu den Akten.
N.
Mit zweiter Vernehmlassung vom 15. Januar 2003 beantragte das BFM
erneut die Abweisung der Beschwerde. Beim eingereichten Haftbefehl
handle es sich um eine Totalfälschung.
O.
Mit Replik vom 10. Februar 2003 hielten die Beschwerdeführer sowohl
an der Echtheit des eingereichten Haftbefehls wie auch an ihren Vor-
bringen und Begehren fest. Der Vater des Beschwerdeführers habe
den Haftbefehl über seinen Bruder in die Schweiz geschickt. Die
Vorinstanz habe nicht erklärt, weshalb sie den Haftbefehl für eine To-
talfälschung halten würde. Die Beschwerdeführer beantragten, die
Echtheit des Haftbefehls durch einen Experten feststellen zu lassen,
falls dies als notwendig erachtet würde.
P.
Mit Schreiben der ARK vom 22. Juni 2004 wurde den Beschwerdefüh-
rern der wesentliche Inhalt der Dokumentenprüfung respektive der
festgestellten Fälschungsmerkmale des eingereichten Haftbefehls of-
fengelegt und ihnen das rechtliche Gehör mittels schriftlicher Stellung-
nahme gewährt. Zudem wurden die Beschwerdeführer aufgefordert -
Bezug nehmend auf den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten
ärztlichen Bericht vom 11. Januar 2001 - aktualisierte Arzt- und Thera-
pieberichte die Beschwerdeführer betreffend einzureichen.
Seite 5
E-7020/2006
Q.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2004 hielten die Beschwerdeführer an der
Echtheit des Haftbefehls fest. Sie brachten vor, die durch die Doku-
mentenanalyse festgestellten Unstimmigkeiten würden sich unter an-
derem dadurch erklären lassen, dass es in der Türkei nach wie vor
auch behördliche Vorgehensweisen gäbe, die nicht als rechtsstaatlich
korrekt bezeichnet werden könnten.
Im Weiteren wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass zwei Ge-
schwister der Beschwerdeführerin in der Schweiz aus denselben
Gründen Asyl erhalten hätten, welche sie selber geltend mache. Die
Beschwerdeführer beantragten, die Akten der beiden genannten Ge-
schwister beizuziehen.
Zudem reichten die Beschwerdeführer einen sie betreffenden ärztli-
chen Bericht vom 14. Juli 2004 zu den Akten.
R.
Mit Vernehmlassung vom 5. November 2004 verneinte die Vorinstanz
das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage der Be-
schwerdeführer gemäss Art. 44 Abs. 3 aAsylG. Mit Schreiben vom
9. November 2004 gab die ARK den Beschwerdeführern Gelegenheit,
dazu Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2004 mach-
ten sie von dieser Gelegenheit Gebrauch, bekräftigten ihren Antrag auf
Gewährung des Asyls und hielten dafür, die Voraussetzungen einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage zu erfüllen.
S.
Mit Schreiben der ARK vom 24. November 2006 wurde den Beschwer-
deführern Gelegenheit eingeräumt, allfällige Ergänzungen zu ihrer per-
sönlichen Situation aktenkundig zu machen. Mit Eingabe vom 11. De-
zember 2006 und Ergänzungen vom 15. Dezember 2006 und 6. Febru-
ar 2007 nahmen die Beschwerdeführer unter Beilage verschiedener
Unterlagen entsprechend Stellung.
T.
Mit Schreiben vom 13. September 2007 zeigten die Beschwerdeführer
das Mandat ihres neuen Rechtsvertreters an.
Seite 6
E-7020/2006
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und
34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM
gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entschei-
det in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm, sofern es zuständig ist,
die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechts-
mittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnah-
men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frau-
enspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
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wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers im We-
sentlichen mit der Begründung ab, seine Vorbringen seien unglaubhaft.
So habe er sowohl zum Todestag seines Cousins M. (bei der direkten
Bundesanhörung: 17. März 1993; bei der ergänzenden Bundesanhö-
rung: 18. April 1993) wie auch zum Verhaftungszeitpunkt seines Cou-
sins B. (bei der Erstbefragung: 1996; bei der direkten Bundesanhö-
rung: 1993) verschiedene Angaben gemacht und habe - auf die Wider-
sprüche hingewiesen - diese nicht befriedigend erklären können. Zu-
dem habe er spezifische Ereignisse bei den deutschen und den
schweizerischen Asylbehörden unterschiedlich dargestellt beziehungs-
weise habe solche in der Schweiz gar nicht erwähnt (Überfall auf sein
Dorf, Suche und Mitnahme im Oktober 1995) oder ausgedehnt (Miss-
handlungen bzw. Folter auf dem Posten). Obwohl die geschilderten
Vorfälle bei den Anhörungen in der Schweiz schon fünf Jahre zurück-
gelegen hätten, müssten die Widersprüche wegen ihrer Häufung und
Deutlichkeit ernst genommen werden, zumal verschiedene Versionen
untereinander und auch in sich selbst sowohl widersprüchlich als auch
unsinnig seien. Auch gegenüber den schweizerischen Asylbehörden
habe sich der Beschwerdeführer widersprüchlich geäussert (Ausreise
aus seinem Dorf). Die vom Beschwerdeführer geschilderte Bedro-
hungs- und Verfolgungssituation wegen seiner PKK-Unterstützung und
der Angehörigkeit verschiedener Verwandten zur PKK müsse als über-
trieben gewertet werden. Die Ausführungen seien pauschalisierend
und es sei kaum vorstellbar, dass eine Person eine derart massive,
häufige und harte Verfolgung und Folter über Jahre einfach so hinneh-
me. Ausserdem sei kaum anzunehmen, dass die türkischen Sicher-
heitsbehörden jemanden während Jahren in dieser Intensität verfolgen
und beobachten würden, ohne dass sie versucht hätten, ihn der PKK-
Unterstützung zu überführen und es zu einer staatsanwaltschaftlichen
Anklage und eventuell zu einem Gerichtsverfahren gekommen wäre.
Die deutschen Asylbehörden hätten die geschilderte Verfolgungssitua-
tion bereits als übertrieben und deshalb als unglaubhaft erachtet und
der Beschwerdeführer habe in der Schweiz noch weitere Elemente,
wie massive Folter, hinzugefügt. Sodann sei die Beschreibung der ra-
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schen Ausreise (wenige Tage vom Entschluss der Ausreise bis zur de-
finitiven Ausreise) nicht mit der allgemeinen Erfahrung in Übereinstim-
mung zu bringen.
3.4 Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin lehnte das BFM im We-
sentlichen mit der Begründung ab, sie habe ihre Vorbringen zu wenig
konkret, detailliert und differenziert dargelegt, so dass der Eindruck
vermittelt würde, es handle sich bei dem Geschilderten nicht um selbst
Erlebtes. So seien ihre Schilderungen über die Festnahmen stereotyp
und würden Realitätskennzeichen vermissen lassen. Insbesondere sei
aus ihren Aussagen nicht ersichtlich, dass sie nach dem Jahre 1995
Aktivitäten durchgeführt oder ein politisches Engagement gezeigt hät-
te, das bei den Behörden ein spezielles Interesse hervorrufen könnte.
Ihr Engagement bewege sich vielmehr in einem Rahmen, wie er für
Tausende Kurden üblich sei. Es sei zwar zutreffend, dass ihre Ver-
wandtschaft politisch aktiv sei beziehungsweise einige Onkel und Cou-
sins der PKK beigetreten seien. Die Beschwerdeführerin mache indes-
sen kein spezielles Verhältnis oder eine enge Beziehung oder gar eine
Hilfestellung diesen gegenüber geltend. Es sei zutreffend, dass in der
Türkei insbesondere nahe Verwandte von politisch aktiven oder ge-
suchten Personen unter Reflexverfolgung leiden würden. Das geschil-
derte Ausmass der geltend gemachten Nachteile sei indessen nicht in
Übereinstimmung mit der allgemeinen Erfahrung im Länderkontext der
Türkei zu bringen.
3.5 Die Nachteile schliesslich, welchen beide Beschwerdeführer da-
durch ausgesetzt gewesen seien beziehungsweise möglicherweise
weiterhin seien, dass nahe Familienangehörige - durch die eingereich-
ten Unterlagen beziehungsweise Verweiserdossiers belegte - Proble-
me mit den Sicherheitsbehörden gehabt hätten beziehungsweise poli-
tisch aktiv seien, könnten sie durch Wegzug in einen anderen Teil der
Türkei entgehen, zumal die Botschaftsanfrage ergeben habe, dass
über die Beschwerdeführer keine Datenblätter bestehen würden und
sie weder auf lokaler noch nationaler Ebene gesucht würden und sich
im Übrigen die allgemeine Lage im Kurdenkonflikt wesentlich verän-
dert beziehungsweise entspannt habe.
3.6 Diesen Ausführungen halten die Beschwerdeführer in ihrer
Rechtsmitteleingabe entgegen, die vom BFM betreffend den Be-
schwerdeführer angeführten Widersprüche beträfen keine wesentli-
chen Punkte. Zudem habe der Beschwerdeführer Mühe mit Daten und
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es habe wegen des Umstandes, dass alle Befragungen auf Türkisch
durchgeführt worden seien, Missverständnisse gegeben. Im Ge-
samtkontext der Vorbringen erscheine die Ermordung des Cousins M.
im Jahre 1993 wie auch die Verhaftung und Verurteilung des Cousins
B. im Jahre 1993 als absolut glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe
bei der Erstbefragung das Datum der Haftentlassung statt des
Verhafttags genannt, was seine Glaubhaftigkeit nicht erschüttern
könne, zumal dem Empfangsstellenprotokoll nur ein beschränkter
Beweiswert zukomme. Hinsichtlich des Widerspruchs bezüglich des
Singens eines kurdischen Liedes in den Bergen sei ein Über-
setzungsfehler nicht auszuschliessen. Jedenfalls stimme die
Schilderung dieses Ereignisses mit derjenigen in Deutschland überein.
Generell könne zu den Vorbringen in Deutschland gesagt werden,
dass aus Vergleichen keine Rückschlüsse gezogen werden könnten;
es hänge immer davon ab, nach was gefragt werde. Ein Widerspruch
sei zudem weder bezüglich des 21. Oktober 1995, da der
Beschwerdeführer diesbezüglich seine Aussagen nur präzisiert habe,
noch der Foltermethoden zu erkennen, zumal er in Deutschland nicht
nach diesen gefragt worden sei. Es möge sein, dass der
Beschwerdeführer die Häufigkeit der konkreten Verfolgungsmass-
nahmen übertrieben geschildert habe, was allerdings nichts an seiner
grundsätzlichen Glaubhaftigkeit ändere. Es sei belegt und werde nicht
bezweifelt, dass nahe Angehörige des Beschwerdeführers von den
türkischen Behörden wegen ihrer angeblichen Tätigkeit für die PKK
verfolgt und vor Gericht gestellt worden seien. Es müsse als notorisch
bezeichnet werden, dass enge Familieangehörige von aus politischen
Gründen verfolgten Kurden ebenfalls unter Verfolgung leiden würden.
Hiezu werde die Befragung des Anwalts H.T. als Zeuge beantragt. Die
Zeugenbefragung sei bereits im vorinstanzlichen Verfahren beantragt
worden. Es sei indessen nicht darauf eingegangen worden, weswegen
die Verfügung bereits aus diesem Grund aufzuheben sei. Die
Erwägung der Vorinstanz, wonach die Umstände der Ausreise des
Beschwerdeführers bezweifelt werde, sei in sich widersprüchlich, da
ihm nicht vorgeworfen werden könne, es sei nicht glaubhaft, dass er
während Jahren die Verfolgung der Behörden auf sich genommen
habe, und ihm andererseits die rasche Ausreise nicht geglaubt werde.
Die rasche Ausreise sei nur möglich gewesen, weil der Bruder des Be-
schwerdeführers schon lange mit einem Schlepper in Kontakt gewesen
sei und schliesslich sehr rasch die erforderlichen Dokumente habe
beschaffen können. Der Beschwerdeführer habe vor kurzem von sei-
nem Vater erfahren, dass er nach wie vor gesucht werde und sogar ein
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Haftbefehl gegen ihn vorliege. Er werde versuchen, den Haftbefehl
erhältlich zu machen. Die Beschwerdeführerin führt vorab aus, sie sei
nur zweimal befragt worden, weshalb ihr nicht genügend Gelegenheit
eingeräumt worden sei, ihre Vorbringen näher zu substanziieren. Sie
habe eigene Asylgründe. Sie sei nicht genauer zu ihren Festnahmen
zwischen den Jahren 1995 und 1999 befragt worden. Es sei
unbestritten, dass mehrere Familienmitglieder, zu denen sie ein über-
aus enges Verhältnis habe, politisch aktiv seien und sie deswegen
einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen sei. Die Furcht vor
künftiger Verfolgung könne keineswegs als objektiv unbegründet
erachtet werden, zumal die Situation der Kurden nach wie vor prekär
sei. In der Praxis werde immer wieder von Übergriffen auf Kurden
allgemein und auf Vertreter der HADEP insbesondere berichtet.
3.7 Das BFM weist in seiner ersten Vernehmlassung darauf hin, die
festgestellten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers
könnten angesichts der Häufung der Widersprüche, Verallgemeinerun-
gen und unsubstanziierter Angaben nicht auf den zeitlichen Unter-
schied zwischen den Befragungen in Deutschland und dem Einwand,
der Beschwerdeführer spreche nicht gut Türkisch, zurückgeführt wer-
den, zumal dieser ausdrücklich angegeben habe, er spreche gut Tür-
kisch. Zudem beziehe sich der Widerspruch zu den Wochen vor der
Ausreise auf deren Umstände und nicht auf die Tatsache, dass sich
der Beschwerdeführer zur Ausreise entschlossen habe. Aufgrund der
deutlichen Widersprüche werde eine Zeugenbefragung des Anwalts T.
nicht als notwendig erachtet. Dass nunmehr ein Haftbefehl vorliegen
solle, widerspreche der Botschaftsauskunft. Zudem sei nicht ersicht-
lich, aus welchem Grund der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit
gesucht werden sollte.
3.8 Die Beschwerdeführer halten in ihrer ersten Replik zunächst an
der Zeugenbefragung von Anwalt T. fest. Dieser sei schon lange An-
walt der Familie und könne die Vorbringen des Beschwerdeführers be-
stätigen. Es sei gelungen, den in der Beschwerdeschrift in Aussicht
gestellten Haftbefehl erhältlich zu machen. Aus diesem gehe hervor,
dass der Beschwerdeführer ans Staatssicherheitsgericht Malatya
überstellt werden solle und nun gesucht werde, weil er flüchtig sei.
Aufgrund der eingereichten Fotografie werde schliesslich ersichtlich,
dass der Cousin M. des Beschwerdeführers tatsächlich am 16. März
1993 umgekommen sei.
Seite 11
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3.9 Mit zweiter Vernehmlassung hält das BFM fest, es handle sich
beim eingereichten Haftbefehl um eine Totalfälschung, weshalb es sich
erübrige, noch einmal auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen einzuge-
hen.
3.10 Mit zweiter Replik halten die Beschwerdeführer an der Echtheit
des eingereichten Haftbefehls fest. Das BFM habe nicht erklärt, wes-
halb es sich um eine Totalfälschung handle; es werde eine Expertise
beantragt.
3.11 Auch nachdem den Beschwerdeführern der wesentliche Inhalt
der Dokumentenprüfung beziehungsweise der erkannten Fälschungs-
merkmale des eingereichten Dokumentes mit Schreiben der ARK vom
22. Juni 2004 offengelegt worden war, hielten sie an der Echtheit des
Haftbefehls fest und brachten vor, es käme in der Türkei nach wie vor
zu behördlichen rechtsstaatlich unkorrekten Vorgehensweisen.
4.
Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die
Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführer zu Recht und mit
zutreffenden Begründungen abgelehnt hat. Die Vorinstanz hat eine
sorgfältige Abklärung der jeweils vorgetragenen Sachverhalte vorge-
nommen und in ihren beiden Entscheiden in ausführlicher Art und Wei-
se die Gründe aufgeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit der
Vorbringen respektive die fehlende Flüchtlingseigenschaft schliessen
lassen.
Hinsichtlich der vom BFM angeführten Widersprüche zwischen den
Aussagen des Beschwerdeführers bei den deutschen und den schwei-
zerischen Asylbehörden ist den Ausführungen in der ersten Vernehm-
lassung des BFM beizupflichten, wonach es - selbst in Berücksichti-
gung des zeitlichen Abstandes zwischen den Befragungen und des
Umstandes, welcher der Beschwerdeführer noch in den Befragungen
bei der Vorinstanz erwähnte, dass er Tausende ähnliche Ereignisse
gehabt habe - nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb der Beschwer-
deführer den zentralen Punkt seiner Asylbegründung in Deutschland
(Angriff auf sein Dorf am 5. Oktober 1995 und die anschliessende 24-
stündige Festnahme auf den Polizeiposten Pazarcik) in der Schweiz
mit keinem Wort erwähnt, falls es sich tatsächlich so zugetragen hätte.
Zu den weiteren Widersprüchen in den Aussagen bei der Erstbefra-
gung und den weiteren Befragungen ist mit den Beschwerdeführern
zwar festzuhalten, dass die Befragung in der Empfangsstelle anders
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aufgebaut ist als spätere ergänzende Befragungen und in erster Linie
andere Zwecke verfolgt, weshalb sie in der Regel entsprechend kürzer
und summarischer ausfällt. Den Asylbewerbern wird jedoch auch in
der Kurzbefragung in der Empfangsstelle Gelegenheit geboten, alle
ihre Asylgründe zumindest ansatzweise anzuführen. Auch wenn ihnen
dabei weniger Zeit eingeräumt wird als in der späteren Befragung, darf
erwartet werden, dass die wichtigsten Asylgründe erwähnt werden und
dass die Schilderungen in der Kurzbefragung und den weiteren
einlässlichen Befragungen zumindest in groben Zügen überein-
stimmen (zur Bedeutung der Empfangsstellenbefragung vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993 Nr. 3). Wenn sich wie vorliegend die Aussagen
widersprechen, sind diese Widersprüche im Rahmen der Glaub-
haftigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Anders verhielte es sich, wenn
die Aussagen in den späteren Befragungen lediglich Präzisierungen
und Ergänzungen zum bereits in der Kurzbefragung Gesagten
darstellen oder wenn die Asylgründe aus einem nachvollziehbaren
Grund bei der Kurzbefragung nicht zur Sprache kommen würden.
Vorliegend nannte der Beschwerdeführer jedoch in der Kurzbefragung
und in der ergänzenden Anhörung verschiedene Daten zum Zeitpunkt
der Verhaftung seines Cousins B., wie er auch einen anderen Ablauf
der Ereignisse kurz vor der Ausreise schilderte. Diese wider-
sprüchlichen Darlegungen lassen sich nicht mit Missverständnissen
beziehungsweise Übersetzungsfehlern bei der Kurzbefragung in der
Empfangsstelle erklären, zumal die Vorinstanz zu Recht darauf
hinweist, dass der Beschwerdeführer damals angegeben hat, er sei
der türkischen Sprache mächtig. Überdies hat der Beschwerdeführer
anlässlich aller Anhörungen bekräftigt, seine Asylgründe vollständig
und wahrheitsgetreu dargestellt zu haben und bestätigte dies mit
seiner Unterschrift; er muss sich deshalb dabei behaften lassen. In
diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass ebenso die Beschwer-
deführerin ihre Aussagen bei der direkten Bundesanhörung als voll-
ständig erklärt hat, weshalb der - im Übrigen gänzlich unsubstanziierte
- Einwand in der Beschwerdeschrift, sie habe nicht genügend
Gelegenheit gehabt, ihre Vorbringen näher zu substanziieren, nicht
verfängt. Es bestehen aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte, dass
sie tatsächlich daran gehindert gewesen wäre, ihre Asylgründe
umfassend und widerspruchsfrei darzulegen, so dass der Antrag auf
Durchführung einer weiteren Befragung abzuweisen ist.
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5.
Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, er werde
nach wie vor gesucht und reichte ein Dokument zu den Akten, das ei-
nen Haftbefehl gegen ihn darstelle. Die Vorinstanz hat aufgrund zuver-
lässiger Vergleichsmöglichkeiten mit Originaldokumenten und mit der
Sachkenntnis von Spezialisten den eingereichten Haftbefehl als Total-
fälschung erkannt. In ihren diesbezüglichen Stellungnahmen halten die
Beschwerdeführer an der Echtheit des Dokumentes fest und versu-
chen die von der Vorinstanz erkannten Unstimmigkeiten damit zu be-
gründen, wonach in der Türkei nach wie vor rechtsstaatlich nicht kor-
rekte Vorgehensweisen praktiziert würden und somit die Dokumenten-
Prüfungsbefunde der Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der
Beschwerdeführer nicht ausschliessen würden. Diese Einwände oder
Erklärungsversuche stossen angesichts der offenkundigen Fäl-
schungserkenntnisse ins Leere und ein Festhalten der Beschwerde-
führer am Standpunkt, es handle sich um einen echten Such- bezie-
hungsweise Haftbefehl, erscheint nicht nachvollziehbar. Wenn sie vor-
bringen, der Vater des Beschwerdeführers habe das Dokument vom
Dorfvorsteher erhalten, muss aufgrund der erstellten Sachlage davon
ausgegangen werden, das Papier sei von nicht autorisierter Seite un-
erlaubter- und unrechtmässigerweise erstellt worden. Das Gericht hat
keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Analyse des BFM zu zwei-
feln und gelangt deshalb zum Schluss, beim eingereichten Haftbefehl
handle es sich um eine Fälschung, weshalb es sich erübrigt, die bean-
tragte Expertise vornehmen zu lassen. Der als Totalfälschung zu er-
kennende "Haftbefehl" ist einzuziehen (Art. 10 Abs. 4 AsylG).
6.
Demnach erübrigt sich eine Anhörung des Anwalts T. als Zeuge; der
entsprechende Antrag ist abzuweisen, zumal es dem Anwalt offenge-
standen hätte, sich aus der Türkei schriftlich vernehmen zu lassen und
es im Rahmen der Mitwirkungspflicht an den Beschwerdeführern gele-
gen hätte, dies zu veranlassen, falls der Anwalt sachdienliche, be-
weistaugliche und entscheidrelevante Beiträge zum Verfahren anzubie-
ten im Stande gewesen wäre.
7.
Insgesamt lassen die in massgeblichen Punkten unglaubhaften bezie-
hungsweise unsubstanziierten Aussagen der Beschwerdeführer den
Schluss zu, sie seien nicht ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asyl-
gesetzes ausgesetzt worden. Daran ändern auch die verschiedenen
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von den Beschwerdeführern eingereichten Presseerzeugnisse und
Situationsberichte über spezifische Ereignisse und die generelle Lage
in der engeren Heimatregion, noch die Bestätigung des Dorfvorstehers
- der in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage ohnehin kein
entscheidrelevanter Beweiswert zukommen kann - nichts, da sich aus
diesen Aktenstücken für die Beschwerdeführer keine flüchtlings-
rechtlich relevante Gefährdung ableiten lässt.
8.
Auch ist aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, den Beschwerdefüh-
rern würde staatlicherseits eine Reflexverfolgung im Sinne flüchtlings-
rechtlich relevanter ernsthafter Nachteile wegen ihrer politisch aktiven
nahen Verwandten drohen. Es trifft zwar zu, dass in der Türkei Ange-
hörige politisch verfolgter Personen selber von staatlicher Seite Re-
pressionen ausgesetzt sein können. Die Sippenhaft im juristisch-tech-
nischen Sinn (als gesetzlich erlaubte Haftbarmachung einer ganzen
Sippe beziehungsweise Familie für Vergehen einzelner Angehöriger)
existiert in der Türkei hingegen nicht (vgl. dazu und für das Folgende
EMARK 1994 Nrn. 5 Erw. 3h und i und Nr. 17 Erw. 3b). Im Weiteren
wird jedoch "Sippenhaft" in der Form der "Reflexverfolgung" (staatliche
Repressalien gegen Familienangehörige von Aktivisten) angewandt,
dies vornehmlich in den Süd- und Ostprovinzen und meistens im
Zusammenhang mit Aktivisten verbotener linker Gruppierungen.
"Sippenhaft" als Reflexverfolgung ist insbesondere hinsichtlich der Fra-
ge begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG rele-
vant. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden,
ist nach der Rechtssprechung vor allem dann gegeben, wenn nach ei-
nem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde An-
lass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in en-
gem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein
nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfogten Per-
son für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungswei-
se ihr seitens der Behörden unterstellt wird (EMARK 2005 Nr. 21 Erw.
10.1).
9.
Um eine begründete Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungs-
massnahmen als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen
muss glaubhaft gemacht werden, dass begründeter Anlass zur Annah-
me besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen konkrete
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Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die
Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen
lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu
bejahen, wenn jemand aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen,
das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihm mit er-
heblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe, und ihm deshalb ein
weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden kann. Dabei
können insbesondere bereits früher erlittene Verfolgungshandlungen,
die für sich alleine mangels Intensität nicht asylrelevant wären, als
Indizien, welche die Furcht vor Verfolgung nachvollziehbar und be-
gründet erscheinen lassen, berücksichtigt werden. Die ent-
scheidrelevanten Kriterien und Voraussetzungen zur Bejahung einer
drohenden Reflexverfolgung liegen bezüglich der Beschwerdeführer
nicht vor. Das BFM führt zutreffend aus, es sei nicht auszuschliessen,
dass beide Beschwerdeführer wegen politisch aktiver naher
Familienmitglieder gewisse Behelligungen seitens der heimatlichen
Behörden erlebt haben könnten. Dass die Behörden allein deswegen
in erheblichem Ausmasse an ihrer Person interessiert gewesen sein
sollen, ist jedoch unwahrscheinlich. Aus den Aussagen der Beschwer-
deführer geht nicht hervor, dass sie in exponierter Stellung für die PKK
beziehungsweise die HADEP tätig gewesen sind. Zudem wurden
gegen beide Beschwerdeführer soweit aktenkundig nie ein
strafrechtliches Verfahren angehoben. Sie wurden nach eigenen
Angaben, soweit diese überhaupt glaubhaft erscheinen, jeweils nach
den kurzen Befragungen wieder freigelassen, was wohl nicht der Fall
gewesen wäre, wenn sie im Zusammenhang mit politisch illegalen
Tätigkeiten oder im Zusammenhang mit gesuchten, politisch
missliebigen Verwandten unter entsprechenden konkreten Verdacht
der türkischen Behörden geraten wären. Auch wenn nicht
ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführer im Rahmen
einer blossen Identitätskontrolle zur Überprüfung ihrer Personalien auf
den Posten mitgenommen worden sind, kann diese Frage letztlich
offen bleiben, zumal eine solche kurzzeitige Mitnahme mangels
Intensität asylrechtlich ohnehin nicht als relevant zu bezeichnen wäre.
Auch haben die Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens keine
Beweismittel beigebracht, die ein formelles Ermittlungsverfahren
gegen sie ausweisen könnten. Nach Erkenntnissen des Gerichts leiten
die türkischen Behörden bei entsprechenden Verdachtsmomenten
formelle Strafverfolgungsverfahren ein, deren beweistaugliche
Dokumente regelmässig beschafft werden können. Auch die
Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Ankara haben ergeben,
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dass die Beschwerdeführer im Heimatland nicht gesucht wurden. Neue
zum Beweis oder zur Glaubhaftmachung taugliche Erkenntnisse
machen die Beschwerdeführer nicht aktenkundig. Sie heben indessen
hervor, dass die Vorinstanz gestützt auf das Urteil der ARK bezüglich
des Bruders D. der Beschwerdeführerin anerkenne, das sie aus einer
politischen Familie stamme und die ARK eine begründete Furcht
dieses Bruders vor künftigen asylrelevanten Nachteilen bejaht habe.
Es wäre deshalb widersprüchlich, wenn diese Gefahr bei der
Beschwerdeführerin nun verneint würde. Es seien nicht nur die Akten
des Bruders der Beschwerdeführerin, sondern auch diejenigen ihrer
Schwester E. beizuziehen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen die
Urteile der ARK im Wortlaut vor, weshalb es sich erübrigt, die
gesamten entsprechenden Akten beizuziehen. Bezüglich des Bruders
der Beschwerdeführerin hat die ARK aufgrund der Authentizität
türkischer Verfahrensdokumente festgestellt, dass gegen ihn unter
zweimaliger Inhaftierung ein militärstrafrechtliches Verfahren eröffnet
worden war und die geltend gemachten Misshandlungen während des
Militärdienstes als glaubhaft erachtet. Auch wurden aufgrund dieser
Misshandlungen psychische Gesundheitsprobleme ärztlich attestiert.
Unter diesen persönlichen Vorzeichen stellte die ARK die Frage der
begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung aufgrund der
Zugehörigkeit zu einer politisch exponierten Familie in den
Vordergrund. Dabei wurde insbesondere auf die Familie des
Ehemannes der Schwester der Beschwerdeführerin verwiesen und
aufgezeigt, dass mehreren Mitgliedern der Familie F., darunter auch
dem Ehemann der Schwester der Beschwerdeführerin G., die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist und der Schwester der
Beschwerdeführerin E. unter Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
ihres Ehemannes Asyl gewährt wurde. In Beachtung der oben
dargestellten Rechtsprechung und vorauszusetzenden Kriterien zur
Annahme einer Reflexverfolgung hat die ARK befunden, der Bruder
der Beschwerdeführerin müsste bei einer Rückkehr ins Heimatland
begründeterweise befürchten, in absehbarer Zukunft mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit staatlicherseits ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
zu werden und und anerkannte die Voraussetzungen der
Flüchtlingseigenschaft als erfüllt. Bezüglich G. stellte die ARK fest, er
sei wegen militärischer Refraktion gesucht und unterliege einem
Passverbot, was bei einer Einreise in die Türkei zur Verhaftung und
Überstellung an die zuständigen Behörden seiner Heimatregion führen
würde. Zudem sei glaubhaft gemacht, dass er bereits ab August 1994
wegen seinen politischen Aktivitäten gesucht worden sei. Auch wenn
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nicht allein aufgrund der eigenen politischen Aktivitäten und der
eigenen Vorgeschichte, so doch aufgrund der drohenden Reflexver-
folgung müsse davon ausgegangen werden, dass er nach einer
Verhaftung bei der Einreise mit Polizeihaft bis hin zu einem
entsprechenden Verfahren mit äusserst ungewissen Ausgang rechnen
müsste. Diese Einschätzung stützte die ARK auf die Umstände,
wonach einer in der Schweiz lebender Onkel wegen Unterstützung
einer illegalen Organisation von einem Staatssicherheitsgericht zu
einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und auch der
Vater von G. wegen desselben Delikts inhaftiert und vor dem
Staatssicherheitsgericht angeklagt worden sei.
Im Gegensatz zu diesen Personen erfüllen die Beschwerdeführer die
Voraussetzungen zur Annahme einer begründeten Furcht, im Sinne ei-
ner Reflexverfolgung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden,
nicht. Die Tatsache allein, dass der Bruder und der Schwager - und
von diesem abgeleitet die Schwester - der Beschwerdeführerin aus
obgenannten Gründen, sowie mehrere engere und weitere Verwandte
des Schwagers der Beschwerdeführerin als Flüchtlinge anerkannt wur-
den, vermag bei Abwesenheit weiterer Kriterien eine Furcht, bei einer
Rückkehr in ihr Heimatland in absehbarer Zukunft mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, nicht
hinreichend zu begründen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die von den Beschwerdefüh-
rern vorgetragene Reflexverfolgungsgefahr nicht glaubhaft dargetan
worden ist.
10.
In Bezug auf die vorgetragene Annahme, dass die Beschwerdeführer -
allenfalls im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit ihrer Famili-
enangehörigen - lokalen begrenzten Benachteiligungen der Behörden
ausgesetzt wären, stünde ihnen schliesslich eine innerstaatliche Auf-
enthaltsalternative offen, um sich diesen zu entziehen. Die Frage, ob
ihnen die Ergreifung dieser Alternative zugemutet werden kann, ist un-
ter dem Aspekt der Wegweisungshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 4
des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom
16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) zu prüfen.
11.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die wei-
teren Ausführungen bezüglich der Flüchtlingseigenschaft in der Be-
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schwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermö-
gen. Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführer keine Grün-
de nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können. Die
Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer demnach zu
Recht abgelehnt.
12.
Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu be-
rücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das BFM
das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG,
Art. 83 Abs. 1 AuG).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer
weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Dritt-
staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterrei-
se der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts-
oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Auslände-
rinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im
Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2-4
AuG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen
werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr
besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird
(Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK,
SR 0.105) sowie der Rechtsprechung zu Art. 3 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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13.
Die Beschwerdeführer verfügen über keine fremdenpolizeiliche Aufent-
haltsbewilligung. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in die Türkei ist
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil die Beschwerde-
führer - wie oben dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt wären. Aus den Vorbringen der Beschwer-
deführer ergeben sich keine gewichtigen Anhaltspunkte für die
Annahme, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären (vgl EMARK 2002 Nr. 16
S. 122 mit weiteren Hinweisen). Der Vollzug ist somit im Sinne der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Der allgemeinen Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat eines weg-
gewiesenen Asylbewerbers ist im Rahmen der Beurteilung der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen. Wird eine kon-
krete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bun-
desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002).
Der Vollzug der Wegweisung ist auch als zumutbar zu erachten, weil
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung ausgesetzt
wären. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation und die allge-
meine politisch-wirtschaftliche Lage in der Türkei respektive in der
Herkunftsprovinz der Beschwerdeführer - Kahraman Maras und Gazi-
antep (vgl. zur Sicherheitslage im Südosten der Türkei: EMARK 2004
Nr. 8) - noch in ihrer Person liegende Gründe sprechen gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, zumal sie in ihrer Heimat ver-
wandtschaftliche Beziehungen haben und aufgrund der bisherigen Er-
werbstätigkeit des Beschwerdeführers über genügende Voraus-
setzungen für den Aufbau einer Existenz verfügen. Daran ändert
vorliegend auch die mehrjährige Landesabwesenheit in entscheid-
wesentlicher Hinsicht nichts. Es steht ihnen auch eine zumutbare
innerstaatliche Aufenthaltsalternative ausserhalb ihrer engeren Heimat
offen, falls sie eine Rückkehr in dieses Gebiet nicht in Betracht ziehen.
Die sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, denen die Be-
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schwerdeführer in der Anfangsphase ausgesetzt sein können, stellen
keine existenzbedrohende Lage im Sinne der zu beachtenden Bestim-
mungen dar. Auch bestehen keine Hinweise, dass die Beschwerdefüh-
rer wegen ihres Gesundheitszustandes einer konkreten Gefährdung
ausgesetzt würden. Entsprechen im Übrigen die Behandlungs-
möglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in
der Schweiz, macht dies allein den Vollzug noch nicht unzumutbar,
hingegen dann, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbe-
handlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung
des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2003 Nr. 24,
S. 157 f., Erw. 5b; 2004 Nr. 7 Erw. 5d). Letztere Bedingungen sind für
die Beschwerdeführer nicht erfüllt, zumal nach den Erkenntnissen des
Gerichts über das Gesundheitswesen in der Türkei davon auszugehen
ist, dass die Beschwerdeführer dort ihre Leiden behandeln lassen
können (vgl. EMARK 1999 Nr. 5, S. 33, Erw. 7c). Bei dieser Sachlage
ist der Antrag auf Befragung der beiden die Beschwerdeführer
behandelnden Ärzte abzuweisen.
Insgesamt ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass
der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführer zu einer kon-
kreten, persönlichen Gefährdung führt. Damit ist der Vollzug der Weg-
weisung nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu
erachten.
Zudem obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen
Vertretung ihres Heimatlandes um die Ausstellung von Reisepapieren
zu bemühen, so dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist.
Die vormals für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen
schwerwiegender persönlicher Notlage massgebenden Bestimmungen
von Art. 44 Abs. 3-5 aAsylG und Art. 14a Abs. 4bis des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, SR 142.20) sind mit Wirkung seit dem 1. Januar 2007 aufge-
hoben worden (vgl. Ziff. I, II [Anhang Ziff. 1] und VI des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des AsylG [Änderung
vom 16. Dezember 2005, AS 2006 4745, 4751, 4767 und 4772]). Ge-
mäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
16. Dezember 2005, welcher seinerseits am 1. Januar 2007 in Kraft
getreten ist (vgl. Ziff. VI der Änderung vom 16. Dezember 2005,
AS 2006 4767), gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderung vom 16. Dezember 2005 hängigen Verfahren neues Recht
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(vgl. Ziff. III der Änderung vom 16. Dezember 2005, AS 2006 4762).
Somit fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, welche es im Rahmen
des vorliegenden Verfahrens ermöglichen würde, in Berücksichtigung
der fortgeschrittenen Intergration der Beschwerdeführer eine vorläu-
fige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Nach geltendem Recht
kann der Kanton mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach
Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen,
wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender
persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG).
14.
Die vom BFM verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen daher in
Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu
bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht.
15.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Ver-
fügungen des BFM sind demzufolge zu bestätigen und die Beschwer-
de abzuweisen.
16.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwer-
deführer die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
17.
In ihrer Rechtsmitteleingabe haben die Beschwerdeführer um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG ersucht.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine bedürftige Partei, deren Be-
gehren nicht zum Vornherein aussichtslos erscheinen, auf Gesuch da-
von befreit werden, Verfahrenskosten zu bezahlen. Bedürftig ist, wer
ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Pro-
zesskosten nicht zu bestreiten vermag. Aussichtslos ist eine Be-
schwerde, wenn sie von einer vermögenden Person bei vernünftiger
Abschätzung der Chancen nicht eingereicht würde.
Da der Beschwerdeführer den Akten zu Folge erwerbstätig ist, ist nicht
von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen, weshalb
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mangels gesetzlicher Voraussetzungen der Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuwei-
sen ist. Die Kosten des Verfahrens von insgesamt Fr. 600.-- sind dem-
nach den Beschwerdeführern aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt.
4.
Das als Fälschung erkannte Dokument wird eingezogen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer durch Vermittlung ihrer Rechtsvertretung
(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. N_______; per Kurier)
- Y._______
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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