Abtei lung V
E-7020/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7020/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria anfangs
November 2007 verliess, und am 12. Dezember 2007 unter Umgehung
der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nach-
suchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung
vom 19. Dezember 2007 im Transitzentrum (TZ) Altstätten und der
direkten Bundesanhörung vom 9. April 2008 zu den Asylgründen im
Wesentlichen geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger
aus B._______, C._______, wo er bis zu seiner Ausreise im November
2007 gelebt habe,
dass er im Oktober 2007 in einer Kneipe während eines Fussball-
übertragungsspiels von jungen Männern angesprochen worden sei,
welche ihn gegen Entgelt zum Beitritt der 'Coalition of Militant Action
Niger Delta' (COMA) hätten bewegen wollen, was er jedoch abgelehnt
habe, zumal er für seinen Lebensunterhalt selbst habe aufkommen
und eine fünfjährige Tochter sowie eine alte Grossmutter habe
betreuen müssen (vgl. A1/11 S. 5),
dass er ungefähr zwei Wochen nach diesem Ereignis zu Hause von
mehreren jungen Mitgliedern der COMA-Gruppe aufgesucht, bedroht
und erneut zu seiner Mitgliedschaft angehalten worden sei,
dass sie ihm auch mit dem Tod seiner Tochter und seiner Grossmutter
gedroht hätten, sofern er innert drei Tagen dieser Aufforderung nicht
nachkäme,
dass er auf Anraten von Kollegen bei der Polizeistation D._______ der
Stadt B._______ Anzeige gegen diese jungen Männer erstattet habe,
dass er noch am selben Abend von den gleichen Mitgliedern der
COMA-Koalition eindringlich aufgefordert worden sei, ihren
Anweisungen zu folgen,
dass zwei Tage später ein kleiner Junge dem Beschwerdeführer vor-
geschlagen habe, dessen kleine Tochter mitzunehmen und irgendwo
zu verstecken, zumal sich die Mitglieder der COMA-Gruppe getroffen
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und beschlossen hätten, die Tochter des Beschwerdeführers zu ent-
führen (vgl. A1/11 S. 6),
dass er daraufhin seine Exfreundin angerufen und gebeten habe,
seine kleine Tochter in deren Heimatstadt E._______ zu bringen,
dass er tags darauf erneut auf den Polizeiposten gegangen sei,
woraufhin er von der dortigen Polizei verhaftet worden sei, weil diese
seine Geschichte nicht geglaubt hätten,
dass ihm ein Polizist gegen Bestechungsgeld zur Flucht verholfen
habe,
dass er anfangs November 2007 B._______ verlassen habe und auf
dem Meeresweg via Bakassi (Kamerun) und Mailand am 12.
Dezember 2007 illegal in die Schweiz eingereist sei,
dass er bei einer Ausschaffung nach Nigeria an Leib und Leben ge-
fährdet wäre,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen des Beschwerde-
führers auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden bei Einreichung des
Asylgesuchs einen nigerianischen Führerausweis sowie einen Ausweis
'(...)' (...) abgab,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Oktober 2008 – eröffnet am 3.
November 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2007 nicht eintrat
und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei dieser die
Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu ver-
lassen habe,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Behörden trotz Auffor-
derung innert 48 Stunden und bis dato keine Identitätsdokumente ein-
gereicht,
dass er angegeben habe, im Besitze eines abgelaufenen Passes zu
sein, welcher er trotz Bemühungen nicht habe beschaffen können, weil
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sein Haus angeblich geplündert worden und sein Pass somit unauf-
findbar sei,
dass diese Vorbringen unglaubhaft seien und die Vermutung nahe
lege, er habe seit seiner Einreise in die Schweiz keinerlei Anstren-
gungen unternommen, um sich Reise- oder Identitätspapiere zukom-
men zu lassen, womit er offenkundig nicht gewillt sei, solche zu be-
schaffen,
dass im vorliegenden Fall damit keine entschuldbaren Gründe vor-
liegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten,
binnen Frist echte Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass bei Papierlosigkeit zu prüfen sei, ob aufgrund der Anhörung
sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig seien,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers trotz eingehenden
Nachfragens nicht chronologisch ausgefallen seien, zumal er seine
Angaben fortwährend den Rückfragen angepasst habe,
dass des Weiteren seine Angaben zu seinem Reiseweg äusserst rudi-
mentär und nicht nachvollziehbar ausgefallen seien,
dass zudem sein Vorbringen, er sei ohne Identitätspapiere und ohne
persönlich kontrolliert zu werden von Nigeria bis in die Schweiz ge-
reist, realitätsfremd sei,
dass die Angaben des Beschwerdeführers mit unfundierten und inko-
härenten Aussagen durchzogen seien, womit erhebliche Zweifel an der
Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen aufkommen würden,
dass der Beschwerdeführer somit die Anforderungen an die Flüch-
tlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätz-
liche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Akten nicht
erforderlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
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Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges
schliessen lassen könnten, zumal der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle und ihm im Heimatstaat
mangels gegenteiliger Anhaltspunkte keine durch Art. 3 der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
drohe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. November 2008 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei
wiederherzustellen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und
die vorinstanzliche Behörde sei anzuweisen, auf das Asylgesuch ein-
zutreten, und es ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren sowie auf einen
Kostenvorschuss zu verzichten,
dass ihm zudem eine allfällige Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung
zu gewähren sei,
dass der Beschwerde Kopien mehrerer Berichte über die Sicherheits-
lage im Niger Delta sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des
Beschwerdeführers vom 6. November 2008 beigelegt wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. November 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
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se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM in der angefochtenen
Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht rechtsgültig entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), da seine Er-
wägung, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen,
im Dispositiv keinen Niederschlag gefunden hat,
dass der Beschwerdeführer somit berechtigt ist, sich bis zum Ab-
schluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufzuhalten (vgl. Art. 42
Abs. 1 AsylG),
dass demzufolge auf das Rechtsbegehren, die aufschiebende Wirkung
der Beschwerde sei wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteres-
ses nicht einzutreten ist,
dass in Bezug auf das Eventualbegehren, eine Nachfrist zur
Beschwerdeverbesserung zu gewähren, festzustellen ist, dass dazu
keine Veranlassung besteht, zumal die Beschwerde formgerecht
eingereicht ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass daher auf die sodann auch fristgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 2 AsylG) im Übrigen einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
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Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
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dass die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die Vorinstanz
habe bei einem auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gestützten Entscheid
nicht zu prüfen, ob ein Asylgesuchsteller glaubwürdig bzw. seine Aus-
sagen glaubhaft seien, nicht geteilt werden kann, da sich die zu prü-
fende Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft sowohl
aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, als auch aus der fehlenden
Asylrelevanz ergeben kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.4 – 5.6.5 S. 89
ff.),
dass sich auch weitere Ausführungen in der Beschwerde teilweise auf
Art. 32 Abs. 2 Bst a in der Fassung des Asylgesetzes vom 26. Juni
1999 (AS 1999 2262) beziehen, welche indessen durch die Fassung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 (AS 2006 4767, BBl 2002 6845) mit Wirkung seit 1.
Januar 2007 ersetzt wurde, weshalb auf diese nicht weiter einzugehen
ist,
dass Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegen der in der Beschwerde ver-
tretenen Auffassung nicht per se völkerrechtswidrig ist, sondern völker-
rechtskonform auszulegen und anzuwenden ist (vgl. BVGE 2007/8 E.
6.2 S. 93),
dass mit der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG vorliegend
keine völkerrechtlichen Bestimmungen verletzt wurden,
dass bezüglich der Rüge der Verletzung des Gebots der Verfahrens-
beschleunigung, indem das Bundesamt erst zehn Monate nach seiner
Einreise einen Nichteintretensentscheid gefällt habe, festzuhalten ist,
dass – bei gegebenen Voraussetzungen für einen Nichteintretens-
entscheid – das BFM auf ein Asylgesuch auch dann nicht einzutreten
hat, wenn die in Art. 37 Abs. 1 AsylG vorgesehene Entscheidungsfrist
längst abgelaufen ist (vgl. EMARK 2002 Nr. 15 E. 5d S. 121 ff.),
dass die Anordnung eines kurzfristigen Vollzugs indessen den Grund-
satz der Verhältnismässigkeit verletzen kann, wenn die Entscheidungs-
frist erheblich überschritten wird,
dass im vorliegenden Fall praxisgemäss noch nicht von einer erheb-
lichen Überschreitung der Entscheidungsfrist gesprochen werden
kann, weshalb sich die Anordnung des BFM, wonach der Beschwerde-
führer die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Ent-
scheids zu verlassen hat, als rechtmässig erweist,
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dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist, ohne eine längere Ausreisefrist zu setzen,
dass vorliegend der Beschwerdeführer zwar innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Asylgesuchs den Asylbehörden einen nigeriani-
schen Führerausweis sowie einen (...) eingereicht hat,
dass es sich beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Doku-
mente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität
als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen"
sollen (vgl. BVGE 2007/7 E. 6),
dass es – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers in der
Rechtsmitteleingabe – auch nicht den gesetzlichen Anforderungen
genügt, dass er eine (...) (mit einem Foto versehen) sowie einen
nigerianischen Führerausweis eingereicht hat, da es sich bei diesen
Dokumenten keinesfalls um ein "Reise- oder Identitätspapier" gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG handelt (vgl. BVGE 2007/7 E. 6),
dass damit vorliegend keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitäts-
papiere eingereicht wurden, und das BFM in der angefochtenen Ver-
fügung überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen
von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe
vorliegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass aufgrund der unsubstanziierten und haltlosen Ausführungen des
Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass er für seine Reise au-
thentische Reise- und Identitätspapiere verwendet hat, welche er je-
doch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8
Abs. 1 Bst. b AsylG) den Schweizerischen Asylbehörden vorenthält,
dass – wie nachfolgend auszuführen sein wird – die vom Beschwerde-
führer geltend gemachte Festnahme sowie Flucht aus dem Polizei-
gefängnis in B._______ nicht glaubhaft erscheinen,
dass nicht nachvollzogen werden kann, weshalb der Beschwerde-
führer von der Polizei festgehalten und verhaftet worden sein soll, weil
er lediglich Anzeige gegen die fehlbaren COMA-Mitglieder hat erstat-
ten wollen, zumal eigenen Angaben gemäss die Polizei sowie das
Militär versuchen würden, diese Gruppen zu bekämpfen (vgl. A10/17
S. 5),
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dass seine Schilderung der Flucht, wonach er aus der Zelle geholt und
vom Korporal auf dessen Motorrad unbehelligt nach Hause gefahren
worden sei, nicht nachvollziehbar ist,
dass sich ein Sergeant, der sich zur Freilassung eines Gefangenen
bereit erklären würde, wohl mit grösserer Diskretion vorgehen würde,
da er sich durch eine solche Aktion selbst einer Gefährdung aussetzen
würde,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der Vorinstanz teilt
und vorweg zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglich
zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung
vollumfänglich zu verweisen ist (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6
AsylG),
dass die Vorinstanz aufgrund zahlreicher, erheblicher Widersprüche
und Ungereimtheiten die Asylvorbringen des Beschwerdeführers ins-
gesamt zu Recht als unglaubhaft qualifizierte,
dass in der Beschwerdeschrift unter anderem nochmals betont wird,
bei einer Rückkehr nach Nigeria wäre er an Leib und Leben bedroht,
zumal der ganze Staatsapparat äusserst korrupt und von militanten
Kräften infiltriert sei, weshalb die nigerianischen Sicherheitsbehörden
ihre Schutzpflicht nicht wahrnehmen wollten und könnten (vgl.
Beschwerde S. 4),
dass die schweizerische Asylpraxis zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz
einer Verfolgung inzwischen von der Zurechenbarkeitstheorie – wo-
nach die von einer Asyl suchenden Person erlittenen Nachteile ihrem
Heimat- oder Herkunftsstaat entweder unmittelbar oder mittelbar in
einer Weise zugerechnet werden konnten, dass dieser dafür zumindest
mitverantwortlich erschien – zur Schutztheorie übergegangen ist (vgl.
EMARK 2006 Nr. 18),
dass nach der Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer
Verfolgung somit nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom
Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat oder
unter gewissen Umständen durch einen sogenannten Quasi-Staat ab-
hängt, und in diesem Sinne auch der Unterscheidung zwischen
Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaats (beziehungs-
weise allenfalls eines Quasi-Staats) grundsätzlich keine entscheidende
Bedeutung mehr zukommt (a.a.O., E. 10.2, S. 202),
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dass damit Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat als
ausreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven
Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Infrastruktur hat und
ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutz-
systems individuell zumutbar ist, wobei es der entscheidenden
Behörde obliegt, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland
abzuklären und zu begründen (a.a.O., E. 10.3, S. 203),
dass die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend ausführte, die politische
Lage in Nigeria habe sich seit der demokratischen Wahl von Präsident
Olusegun Obasanjio wesentlich verbessert und der Staat habe eine
durchgehende Stabilität erlangt, womit angenommen werden kann, der
Beschwerdeführer habe auch weiterhin effektiven Zugang zu einer
funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen selbst ausgeführt hat, die
Polizei- sowie die Militärbehörden versuchten die COMA-Gruppen zu
bekämpfen (vgl. A10/17 S. 6), weshalb davon auszugehen ist, der
Staat sei Willens den Beschwerdeführer vor allfälligen Übergriffen
durch Drittpersonen zu schützen,
dass im Übrigen das geltend gemachte Fehlverhalten seitens der Poli-
zeibeamten auf den Gesuchsteller wenig glaubhaft ist,
dass an diesen Feststellungen auch die vom Beschwerdeführer einge-
reichten Internet-Artikel eine tatsächlich bestehende Verfolgungs-
situation nicht zu belegen vermögen,
dass es sich erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerde noch
näher einzugehen, zumal sie an den zutreffenden Schlussfolgerungen
der Vorinstanz nichts zu ändern vermögen,
dass zusammenfassend die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe die
Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht
umzustossen vermögen, zumal eine konkrete Auseinandersetzung mit
den dem Beschwerdeführer vom BFM vorgeworfenen Unglaubhaftig-
keitselementen grundsätzlich unterbleibt und sich die diesbezüglich
anderen Einwendungen in Anbetracht des oben Erwähnten als unbe-
helfliche, teils überhaupt nicht nachvollziehbare Erklärungsversuche
erweisen,
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dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Auslände-
rin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Dritt-
staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Her-
kunftsstaat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über eine solide
Schulbildung verfügt, keine gesundheitlichen Probleme geltend macht
und gemäss eigenen Angaben vor der Ausreise während 14 Jahren im
väterlichen Geschäft für (...) mitgearbeitet hat, weshalb davon
auszugehen ist, er bringe gute Voraussetzungen mit, um in seiner Hei-
mat ein eigenes Auskommen zu finden,
dass – entgegen den nicht über Allgemeinplätze hinausgehenden Aus-
führungen in der Beschwerde – die allgemeine wirtschaftliche Lage
der Bevölkerung in Nigeria im Vergleich zu schweizerischen Verhält-
nissen zwar schwierig ist, allfällige ökonomische Schwierigkeiten, von
denen der Beschwerdeführer nach der Rückkehr betroffen sein könnte,
jedoch keine Existenz bedrohende Situation darstellen, welche den
Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erschei-
nen lassen (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 S. 149),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden ist,
dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragte,
dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu bezeichnen ist und das Gesuch um Gewährung der unent-
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geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächtste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das (...) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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