B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7020/2013
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______
(Beschwerdeführerin 1),
B._______
(Beschwerdeführerin 2),
Sri Lanka,
beide vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. November 2013 / N (…).
E-7020/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerinnen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 1. Mai 2009 auf dem Seeweg verliessen und über Italien in die
Schweiz gelangten, wo sie am 3. Juni 2009 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Basel um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Befragung zur Person vom
9. Juni 2009 und der eingehenden Anhörung vom 2. Juli 2009 im Wesent-
lichen vorbrachte, sie habe im Jahre 1995 ihren Mann geheiratet, der zu-
vor bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aktiv gewesen sei,
dass sie ihn gebeten habe, nichts mehr mit den LTTE zu machen, er auf-
grund seines Geschicks im Umgang mit Booten jedoch ab und an von
Mitgliedern der LTTE mitgenommen worden sei,
dass er im Jahre 1998 verraten, in der Folge verhaftet und während eines
Jahres gefangen gehalten worden sei,
dass er nach Beendigung des Waffenstillstands in das von den LTTE kon-
trollierte Gebiet gegangen und in den Jahren 2006 und 2007 mehrfach zu
Hause von unbekannten Männern gesucht worden sei, von denen einer
sie (Beschwerdeführerin 1) vergewaltigt habe,
dass sie und ihre jüngere Tochter am 22. April 2009 auf der Flucht vor ei-
nem Angriff von ihrem Mann und der älteren Tochter getrennt worden sei-
en,
dass für die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 auf die Befra-
gungsprotokolle (vgl. die vorinstanzlichen Akten A1/10 und A8/16) zu
verweisen ist,
dass sie zum Beleg ihrer Vorbringen ihre Identitätskarte sowie eine Kopie
einer Karte des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes betreffend
ihren Ehemann zu den Akten reichte,
dass das BFM die Asylgesuche mit Verfügung vom 11. November 2013
gestützt auf Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, deren
Vollzug es zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
E-7020/2013
Seite 3
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 12. Dezember 2013
durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde erheben und in materieller Hin-
sicht insbesondere die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der vor-
instanzlichen Verfügung zufolge Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör, eventualiter die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 und die
Rückweisung der Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung beantragen lies-
sen,
dass für die übrigen Anträge (vgl. im Einzelnen die Antragsziffer 3 S. 2
sowie Ziffer 4 S. 4) sowie die Begründung auf die Beschwerdeschrift zu
verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerinnen zum Beweis ihrer Vorbringen zwei Fo-
tografien sowie zehn Berichte von Menschenrechtsorganisationen (vgl. im
Einzelnen die Beschwerdeschrift S. 14 f. sowie die beigelegte CD-ROM)
zu den Akten reichten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
E-7020/2013
Seite 4
dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf Ver-
letzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit überprüft
(Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Begründung der Beschwerdeanträge das Bundesverwaltungsge-
richt nicht bindet und es die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid
im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begrün-
dung bestätigen kann (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass auf Beschwerdeebene ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin 1
habe anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen die Position ihres
Ehemannes heruntergespielt,
dass es sich bei diesem um ein Mitglied (…) der LTTE handle, (…),
dass er nach der Entlassung aus der Haft Ende der 1990er Jahre ins
Vanni-Gebiet gegangen und nie mehr in das von der Regierung kontrol-
lierte Gebiet zurückgekehrt sei,
dass er ab dem Jahre 2006 (…),
dass daher der der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Sach-
verhalt unvollständig und unrichtig erhoben worden sei und die neuen
Asylvorbringen im Rahmen einer ausführlichen Anhörung im Detail zu er-
fragen seien, wobei der Beschwerdeführerin 1 auch Frist zur Einreichung
von Beweismitteln zum Beleg der Tätigkeiten ihres Ehemannes angesetzt
werden müsse,
dass das BFM überdies den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ha-
be, indem es den angefochtenen Entscheid fast viereinhalb Jahre nach
der einlässlichen Anhörung ohne Abklärung der aktuellen Verfolgungssi-
tuation getroffen habe,
E-7020/2013
Seite 5
dass sich eine Beurteilung dieser formellen Rügen angesichts der nach-
folgenden Erwägungen erübrigt,
dass der der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegte Sachverhalt im
Jahre 2009, also vor bald viereinhalb Jahren erhoben wurde, ohne dass
der Beschwerdeführerin seither nochmals die Möglichkeit zur Stellung-
nahme gewährt worden wäre,
dass die Vorinstanz nach der Inhaftierung zweier abgewiesener tamili-
scher Asylsuchender durch die sri-lankischen Behörden bei der Wieder-
einreise im August 2013 eine Untersuchung durch das Hochkommissariat
für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR) eingeleitet sowie eine
Dienstreise nach Sri Lanka beschlossen hat,
dass sie in der Folge in Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas
tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen ist, bereits
angeordnete Ausreisefristen aufzuheben und keine neuen mehr anzuset-
zen, bis eine vertiefte Abklärung der Vorfälle sowie der allgemeinen Lage
in Sri Lanka stattgefunden hat (vgl. dazu die Medienmitteilung des
BFM vom 3. Oktober 2013, "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehe-
malige Asylsuchende in Haft sind", abrufbar unter
/content/bfm/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/2
013/2013-1003.html>, besucht am 17. Dezember 2013),
dass sie dadurch faktisch sämtliche Verfahren – praktisch unbesehen der
konkreten Umstände im Einzelfall – in Wiedererwägung zieht und implizit
davon ausgeht, deren Sachverhalte seien nicht (mehr) vollständig festge-
stellt,
dass derzeit nicht absehbar ist, inwiefern die Ergebnisse der Untersu-
chungen durch das UNHCR und das BFM auch für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl von Bedeutung sein
werden,
dass sich bereits daher der der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. No-
vember 2013 zugrunde liegende Sachverhalt als nicht vollständig erweist,
dass dieser formelle Mangel nicht im Beschwerdeverfahren zu heilen,
sondern die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur
Wahrung des Instanzenzuges an das für die Feststellung des Sachver-
halts primär zuständige BFM zurückzuweisen ist,
E-7020/2013
Seite 6
dass dieses die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen und
die Frage des Asyls unter Berücksichtigung der neuen Erkenntnisse so-
wie der Vorbringen auf Beschwerdeebene erneut zu beurteilen haben
wird,
dass die Beschwerde mithin gutzuheissen und die Dispositivziffern 1 bis 3
der angefochtene Verfügung aufzuheben sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass den Beschwerdeführerinnen in Anwendung von Art. 64 VwVG und
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwen-
digen Kosten auszurichten ist, wobei auf das Einfordern einer Kostennote
verzichtet werden kann, da sich der notwendige Vertretungsaufwand auf-
grund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt,
dass ihnen gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfakto-
ren (Art. 9–13 VGKE) eine Parteientschädigung von Fr. 1'700.– (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7020/2013
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositivziffern 1 bis 3 der ange-
fochtenen Verfügung vom 11. November 2013 werden aufgehoben und
das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Wiederaufnahme an
das BFM zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
1'700.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: