B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7021/2008
U r t e i l v o m 2 9 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien
A._______, geboren (…), Iran,
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 30. Oktober 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Iran, verliess sein
Heimatland nach eigenen Angaben anfangs Mai 2008 und gelangte über
die Türkei und weitere Länder am 21. oder 22. September 2008 in die
Schweiz. Am 22. September 2008 wurde er wegen Widerhandlungen ge-
gen die Ausländergesetzgebung in B._______ verhaftet und verhört. Am
24. September 2008 ersuchte er um Asyl. Am 29. September 2008 wurde
er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (…) zur Person befragt und am
21. Oktober 2008 zu seinen Asylgründen angehört.
B.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2008, gleichentags eröffnet, trat das BFM
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der
Schweiz weg und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der
Wegweisung. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Ak-
ten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
C.
Mit Eingabe vom 5. November 2011 (Poststempel) erhob der Beschwer-
deführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte,
die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Prüfung des Asylge-
suchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht bean-
tragte er Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2008 verzichtete das Bundes-
verwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ver-
schob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig lud das Gericht das
BFM zur Vernehmlassung ein. Die Vernehmlassung des BFM ging am
26. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde dem
Beschwerdeführer am 1. Dezember 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfü-
gung auf Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und
Überschreitung des Ermessens, auf unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit
hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts ist bei
Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG ergingen, nicht auf die
Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht
eingetreten ist. Vielmehr bildet auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand. Im Rahmen einer summarischen Prüfung ist auch das offen-
kundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und
von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen (BVGE 2007/8
E. 2.1 und 5.6.5). Bezüglich der Wegweisung und des Wegweisungsvoll-
zuges ist die Beurteilungskompetenz nicht beschränkt, da dies die Vorin-
stanz materiell geprüft hat (BVGE 2007/8 E. 2.1).
3.
3.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innert 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgibt. Diese Bestimmung findet nach Art. 32 Abs. 3 AsylG keine Anwen-
dung, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie
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dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage war (Bst. a), wenn
aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf die Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b) oder wenn sich auf Grund
der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig sind (Bst. c).
Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer in-
nert der ihm angesetzten Frist von 48 Stunden keine rechtsgenüglichen
Reise- oder Identitätspapiere im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl.
dazu BVGE 2007/7 E. 6) abgegeben hat, obwohl er am 24. September
2008 schriftlich und am 29. September 2008 sowie am 21. Oktober 2008
mündlich dazu aufgefordert worden war. Die am 22. Oktober 2008 einge-
reichten Kopien des Nationalausweises, der Identitätskarte und des Mili-
tärausweises des Beschwerdeführers stellen keine rechtsgenüglichen
Ausweispapiere dar, da es sich um blosse Kopien handelt. Mit der Be-
schwerde reichte der Beschwerdeführer zwar am 7. November 2008 sei-
ne Identitätskarte im Original (ohne Übersetzung) ein, die gemäss den
ebenfalls eingereichten Transportpapieren am 1. November 2008 in
C._______ der Post übergeben worden waren. Dies ändert aber nichts
daran, dass der Beschwerdeführer innert 48 Stunden nach Einreichung
des Asylgesuchs keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht hatte
und der Tatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG damit erfüllt ist.
4.
Der Beschwerdeführer beruft sich sinngemäss auf die Ausnahmebestim-
mung von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG, wonach ein Nichteintreten bei Vor-
liegen entschuldbarer Gründe ausser Betracht fällt. Zur Begründung ver-
weist er auf die am 22. Oktober 2008 eingereichten Kopien und die im
Beschwerdeverfahren nachgereichte Identitätskarte, und macht geltend,
er sei illegal ohne Originalpapiere gereist.
4.1. Nach der Rechtsprechung liegen entschuldbare Gründe für das
Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG vor, wenn die asylsuchende Person glaubhaft darzu-
tun vermag, dass sie nicht in der Lage ist, Reise- oder Identitätspapiere
innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Gesuchs abzugeben, weil
sie ihre Reise- oder Identitätspapiere im Heimatstaat zurückgelassen hat
und sie sich zudem umgehend und ernsthaft darum bemüht, diese innert
angemessener Frist zu beschaffen (BVGE 2010/2 E. 6.3).
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4.2. Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, der Be-
schwerdeführer habe grundsätzlich davon Kenntnis haben müssen, dass
man sich in jedem Gastland oder Asylstaat rechtsgenüglich zu identifizie-
ren habe. Dies habe ihm vor allem deshalb bekannt sein müssen, weil er
im Jahr 2007 mit einem Visum als Tourist in (…) gewesen sei. Zudem hät-
te er ausreichend Zeit gehabt, um über seine in C._______ lebenden
Familienangehörigen Identitätspapiere zu beschaffen, wie er dies zu tun
mehrmals versprochen habe. Sodann seien die Aussagen des Be-
schwerdeführers, wonach er auf der ganzen Reise nie auf seine Identität
kontrolliert worden sei, unglaubhaft. Die Vorinstanz kommt daher zum
Schluss, dass keine entschuldbaren Gründe vorliegen.
4.3. Der Beschwerdeführer legt mit keinem Wort dar, inwiefern er sich oh-
ne Verzug und ernsthaft darum bemüht haben soll, die Reise- oder Identi-
tätspapiere innert angemessener Frist zu beschaffen, und setzt sich mit
der Begründung in der angefochtenen Verfügung nicht auseinander. In
der Tat ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm erst nach über einem Monat
und erst nach dem negativen erstinstanzlichen Asylentscheid möglich
gewesen sein soll, die Identitätskarte zu beschaffen, zumal er nach eige-
nen Angaben bereits früher mit seiner Familie telefonisch Kontakt gehabt
hatte (BFM-Akte A14/19, S. 3 f.). Die Gründe, die er dafür im vorinstanzli-
chen Verfahren anführte – er habe nur seine (30-jährige) Schwester zu
Hause erreicht, seine Brüder seien verheiratet, drogensüchtig oder im Mi-
litärdienst und seine Eltern seien alt (BFM-Akte A14/19, S. 3) –, überzeu-
gen ebenfalls nicht. Die Vorinstanz nimmt daher zutreffend an, dass der
Beschwerdeführer sich um die Beschaffung seine Reise- oder Identitäts-
papiere nicht ernsthaft bemüht hat.
5.
Der Beschwerdeführer bringt zur Frage der Flüchtlingseigenschaft ohne
nähere Begründung vor, es seien zusätzliche Abklärungen zu treffen.
5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
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Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57
E. 2.3).
5.2. Die Vorinstanz hält zur Beweiswürdigung fest, die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien aufgrund der zahlreichen widersprüchlichen
und realitätsfernen Vorbringen offensichtlich nicht glaubhaft und deshalb
auf ihre Asylrelevanz nicht zu prüfen. Der Beschwerdeführer mache gel-
tend, dass er von Leuten des Vaters seiner Freundin gesucht worden sei,
weil dieser ihn zur Heirat habe zwingen wollen. Bei der Beantwortung der
Frage, wann und wie oft er gesucht worden sei und ob die Leute ein Foto
von ihm gehabt hätten, habe er sich in Widersprüche verstrickt. Die Aus-
sagen bezüglich seines Wissens, ob der Vater seiner Freundin die Heirat
gewollt habe oder nicht, seien ebenfalls widersprüchlich ausgefallen. Zu-
dem habe er bei der Vernehmung durch die Kantonspolizei B._______
die Probleme mit dem Vater seiner Freundin mit keinem Wort erwähnt.
Schliesslich habe er verschiedene nicht nachvollziehbare, unlogische An-
gaben bezüglich seiner Asylvorbringen gemacht.
5.3. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Die
Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb die Flüchtlingseigenschaft
nicht glaubhaft dargetan ist. Weder der Beschwerdeschrift noch den Ak-
ten sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass weitere Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft notwendig wären. Die Vorin-
stanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers daher zu
Recht verneint und ist auf sein Asylgesuch in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen, weshalb die Wegweisung zu Recht angeordnet
wurde.
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Seite 7
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in
ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Be-
schwerdeführer eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nicht nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen vermag, kann der in Art. 33 Abs. 1 FK
und Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder
aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhalts-
punkte dafür, dass er im Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der asyl- und völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
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7.3. Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Eine konkrete Gefährdung im Fall der Rückkehr ist vorliegend nicht anzu-
nehmen. Im Iran besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich
über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstreckt. Eine
gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohen-
den Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich
bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt
sehen würde, besteht ebenfalls nicht. Den Akten sind sodann keinerlei
Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, dass der Beschwerdefüh-
rer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitli-
cher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, die den
Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Der Be-
schwerdeführer macht keine gesundheitlichen Beschwerden geltend. Er
verfügt nach eigenen Angaben über einen Schulabschluss im Fach (…).
Seine ganze Familie lebt in C._______. Unter diesen Umständen erweist
sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von insgesamt
Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Da die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind, ist das ent-
sprechende Gesuch gutzuheissen und der Beschwerdeführer von der
Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Tobias Meyer
Versand: