B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7025/2014
Ur t e i l vom 2 4 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______,
Togo,
vertreten durch Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung zugunsten von B._______;
Verfügung des BFM vom 5. November 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, A._______, reichte am 24. August 2006 ein Asyl-
gesuch in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 13. Juni 2008 stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil vom 21. Juni 2011 ([…]) hinsichtlich der Frage des Wegweisungs-
vollzugs gutgeheissen und das BFM wurde angewiesen, die Beschwerde-
führerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der
Schweiz aufzunehmen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
B.
Am 28. April 2010 reichte die Beschwerdeführerin beim BFM ein Gesuch
um Einreise von B._______ in die Schweiz ein (vgl. A22/4). Mit Verfügung
vom 10. Juni 2010 lehnte das Bundesamt dieses Gesuch ab und verwei-
gerte B._______ die Einreise in die Schweiz (vgl. A25/3).
C.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2012 beantragte C._______, welche im Jahr
2005 hierzulande als Flüchtling anerkannt wurde und seit dem 15. Juli 2010
über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügt, beim [Migra-
tionsamt] des Kantons D._______ die Bewilligung der Einreise von
B._______ – deren Cousine sie sei – in die Schweiz. Mit der Begründung,
sie wolle mit C._______ zusammenleben, reichte B._______ am 2. Okto-
ber 2012 bei der Schweizerischen Botschaft in Accra, Ghana, ein Gesuch
um Erteilung eines Langzeitvisums für die Schweiz ein. Mit Verfügung vom
11. April 2013 lehnte [das Migrationsamt] des Kantons D._______ dieses
Gesuch ab.
D.
D.a Mit Eingabe vom 10. Juli 2014 wandte sich die Beschwerdeführerin
ans [Migrationsamt] des Kantons E._______ und beantragte – gestützt auf
Art. 74 f. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) – die Bewilligung der Einreise
ihrer Tochter, B._______, in die Schweiz. Zur Untermauerung dieses Ge-
suchs reichte sie ihren Mietvertrag, ihren Arbeitsvertrag, ihre Lohnabrech-
nungen von April 2013 bis Juli 2014, ihren Lohnausweis für das Jahr 2013,
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die Verfügung betreffend Prämienverbilligung für das Jahr 2014, eine Kos-
tenzusammenstellung der Caritas vom 30. Juli 2014, die Mitteilung des
BFM bezüglich des Endes der Sonderabgabepflicht, den Entscheid des
BFM bezüglich ihrer vorläufigen Aufnahme, eine Beurteilung des Sohnes
der Beschwerdeführerin durch dessen Lehrperson, ein ärztliches Zeugnis
betreffend B._______, wonach diese an chronischen Bauchschmerzen mit
unklarer Ursache leide, sowie ein Schulzeugnis betreffend B._______ ein
(vgl. B1/45).
D.b Mit Schreiben vom 14. August 2014 überwies das [Migrationsamt] des
Kantons E._______ das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 10.
Juli 2014 ans BFM und ersuchte das Bundesamt um dessen Abweisung,
da kein Nachweis über das Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Be-
schwerdeführerin und B._______ vorliege und die Beschwerdeführerin die
Kosten für ihren Lebensunterhalt mit ihrem Einkommen nach wie vor nicht
decken könne, weshalb sie immer noch von der Fürsorge abhängig sei
(vgl. B2/4).
D.c Mit Schreiben vom 15. September 2014 teilte das BFM der Beschwer-
deführerin mit, dass es – aufgrund der vom [Migrationsamt] des Kantons
E._______ angeführten Argumente – beabsichtige, das Gesuch um Bewil-
ligung der Einreise von B._______ in die Schweiz zwecks Familienvereini-
gung abzulehnen, und bot ihr Gelegenheit, dazu innert Frist Stellung zu
nehmen (vgl. B4/2). Die Beschwerdeführerin liess diese Frist ungenutzt
verstreichen.
D.d Mit Verfügung vom 5. November 2014 – zugestellt am 6. Novem-
ber 2014 – verweigerte das BFM B._______ die Einreise in die Schweiz
und lehnte das Gesuch der Beschwerdeführerin um Familiennachzug ab.
Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass keine Nachweise dafür
vorlägen, dass es sich bei B._______ um die Tochter der Beschwerdefüh-
rerin handle. Selbst wenn aber dieser fehlende Beweis erbracht wäre, wäre
die Voraussetzung, dass die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein
dürfe, nicht erfüllt. So gehe die Beschwerdeführerin zwar einer Erwerbstä-
tigkeit nach, könne damit aber nicht einmal den Lebensbedarf ihrer Familie
ohne B._______ decken (vgl. B5/3).
E.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
2. Dezember 2014 (Poststempel) Beschwerde und beantragte sinnge-
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mäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, ihr Gesuch um Fami-
liennachzug gutzuheissen und B._______ die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen.
Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass
sie ihre Tochter bei ihrer Flucht vor den Kriegswirren in ihrer Heimatregion
habe zurücklassen müssen. Sie scheue nun keinen Aufwand an Weg und
Zeit, um Geld verdienen und ihre Tochter nachziehen zu können. Dank der
Vermittlung durch [ein Hilfswerk] habe sie im Reinigungsdienst Arbeit ge-
funden und sei mittlerweile die ganze Woche in insgesamt zwanzig Haus-
halten unterwegs. Der Reinigungsdienst erlaube es ihr aber nicht, ein ge-
nügend hohes Einkommen zu erzielen, weshalb sie sich darum bemühe,
einer zusätzlichen Arbeit in der Gastronomie oder im Pflegebereich nach-
gehen zu können. Bisher sei sie mit diesem Vorhaben indes noch nicht
erfolgreich gewesen, wobei ein wichtiges Argument für viele Absagen ihr
Status als "vorläufig Aufgenommene" sei. Vor diesem Hintergrund sei die
Forderung nach finanzieller Unabhängigkeit als Voraussetzung für einen
Familiennachzug nicht realistisch. Bezüglich des Nachweises dafür, dass
es sich bei B._______ um die leibliche Tochter der Beschwerdeführerin
handelt, stellte sie ein Dokument des Spitals "Hôpital Tokoin de Lomé" in
Aussicht, in dem bestätigt werde, dass sie B._______ zur Welt gebracht
habe.
Zur Untermauerung ihrer Beschwerde legte die Beschwerdeführerin ihren
Arbeitsvertrag mit dem [Hilfswerk] (bestehend aus dem Temporär-Rah-
menarbeitsvertrag und dem unbefristeten Einsatzvertrag), ein Zwischen-
zeugnis des [Hilfswerk] vom November 2014 sowie die Lohnabrechnung
für November 2014 ins Recht.
F.
In seiner Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2014 forderte das Bun-
desverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, innert Frist die in ihrer
Beschwerde in Aussicht gestellte Bestätigung des "Hôpital Tokoin de
Lomé" nachzureichen sowie Auskunft über den Verbleib von B._______
während der vergangenen acht Jahre und die Beziehung zwischen der Be-
schwerdeführerin und B._______ während dieser Zeit zu geben.
G.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2015 legte die Beschwerdeführerin eine Kopie
eines Urteils des erstinstanzlichen Gerichts in (…), Togo, vom 5. November
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1975 ins Recht, aus dem hervorgeht, dass die Geburtsurkunde der Be-
schwerdeführerin dahingehend geändert wurde, dass sie nicht mehr
F._______, sondern A._______ heisst. Zudem reichte die Beschwerdefüh-
rerin eine legalisierte Kopie der Geburtsurkunde von B._______ ein, auf
der sie mit dem Namen F._______ als Mutter von B._______ vermerkt ist.
Ferner reichte sie ein weiteres Dokument vom 23. Dezember 2014 mit dem
Titel "certificat d'accouchement" ein, dem eine Bestätigung der zuständi-
gen Hebamme – Ausstellerin des Dokumentes – zu entnehmen ist, wonach
die Beschwerdeführerin B._______ am (…) 2002 zur Welt gebracht habe.
Schliesslich legte die Beschwerdeführerin einen an sie adressierten Brief
von G._______ vom 6. November 2012 ins Recht, aus dem hervorgeht,
dass dieser B._______ wegen deren Verhältnis zu seiner Ehefrau nicht
mehr länger bei sich beherbergen könne und die Beschwerdeführerin ein
neues Zuhause für das Kind finden müsse.
Ferner führte die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 7. Januar 2015
aus, dass es ihr bei ihrer Flucht im Jahr 2006 nicht möglich gewesen sei,
B._______ mitzunehmen. Zunächst habe sich das Mädchen bei
G._______ in Ghana aufgehalten. Als dieser geheiratet habe, habe dessen
Ehefrau B._______ – wie im Brief von G._______ erwähnt – nicht bei sich
behalten wollen, weshalb das Mädchen einer älteren Frau anvertraut wor-
den sei. Im Juli 2012 sei B._______ erneut bei G._______ untergekom-
men, von wo aus sie Ende 2012 schliesslich zurück nach Togo gebracht
worden sei. Dort habe sie das "[eine Schule]" besucht, welches sie aus
gesundheitlichen Gründen nach zwei Monaten wieder habe verlassen
müssen. Seither lebe sie gegen Bezahlung bei einer Frau in (…), Togo. Die
Beschwerdeführerin will den Kontakt zu B._______ in dieser Zeit nie ver-
loren haben. Seit sie arbeite, telefoniere sie drei Mal pro Woche für min-
destens zehn Minuten mit dem Kind, auch wenn es sie viel Geld koste.
B._______ bitte sie immer wieder, sie möge sie doch zu sich holen. Sie
könne nicht verstehen, warum ihr Bruder – den sie nicht kenne – bei seiner
Mutter leben dürfe, sie aber nicht. Im letzten Telefongespräch an Weih-
nachten habe B._______ sie gebeten, sie wieder zurück ins Internat gehen
zu lassen, da der Mann der Betreuungsfamilie schwerer Alkoholiker sei und
sie immer wieder bedränge. Dies sei jedoch nicht möglich, weshalb die Be-
schwerdeführerin darum ersuchte, B._______ so bald als möglich einrei-
sen zu lassen.
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Seite 6
H.
In seiner Zwischenverfügung vom 12. Januar 2015 bot das Gericht der Vo-
rinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme zur Be-
schwerde. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 2015 hielt die Vor-in-
stanz fest, dass die Beschwerdeführerin den im Zeitpunkt der Gesuchsein-
reichung fehlenden Nachweis, dass es sich bei B._______ um ihre Tochter
handle, zwischenzeitlich habe erbringen können. Dennoch seien die für ei-
nen Familiennachzug kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art.
85 Abs. 7 AuG (SR 142.20) vorliegend nicht gegeben. So genüge das der-
zeitige Einkommen der Beschwerdeführerin nicht einmal für das Bestreiten
des Lebensunterhaltes für sich und ihren Sohn, weshalb sie nach wie vor
von der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden müsse. Gemäss der vom
[Migrationsamt] des Kantons E._______ durchgeführten Berechnung des
finanziellen Lebensbedarfs gemäss den SKOS-Richtlinien würde sich der
monatliche Fehlbetrag der Beschwerdeführerin bei Einreise ihrer Tochter
auf Fr. 1'783.75 erhöhen. Daran ändere auch nichts, dass die Beschwer-
deführerin auf der Suche nach einer lukrativeren Erwerbstätigkeit sei. So
sei angesichts der bislang erfolglosen Suche und insbesondere der Höhe
des Fehlbetrags davon auszugehen, dass es der alleinerziehenden Frau
auch bei einem Branchenwechsel nicht möglich sein werde, in absehbarer
Zeit ein Einkommen zu erzielen, mit dem sie den Lebensunterhalt der gan-
zen Familie selbständig bestreiten könnte. Bezüglich eines allfälligen An-
spruchs auf Familiennachzug gestützt auf Art. 8 EMRK führte die Vo-
rinstanz aus, dass vorläufig aufgenommene Personen wie die Beschwer-
deführerin kein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtspre-
chung des Bundesgerichts hätten, weshalb es ihnen verwehrt sei, sich auf
Art. 8 Ziff. 1 EMRK zu berufen. Dass sich die Beschwerdeführerin bereits
seit dem Jahr 2006 in der Schweiz aufhalte (mit vorläufiger Aufnahme seit
dreieinhalb Jahren), einen Deutschkurs besucht habe und erwerbstätig sei,
reiche überdies nicht aus, um von den vom Bundesgericht in BGE 130 II
281 (E. 3.2.1) geforderten besonders intensiven privaten Bindungen ge-
sellschaftlicher oder beruflicher Natur auszugehen. Auch seien die Voraus-
setzungen des Entscheides der Asylrekurskommission EMARK (Ent-
scheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission)
2006 Nr. 7 – gemäss welchem sich ein faktisches Aufenthaltsrecht auch
daraus ergeben könne, dass die Familienvereinigung im Aufenthaltsstaat
die einzige Möglichkeit darstelle, ein Familienleben zu pflegen, sofern die
Trennung nicht überwiegend selbstverschuldet gewesen sei – nicht erfüllt.
So sei angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe
davon auszugehen, dass die Ausreise und damit die Trennung von der im
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Heimatstaat verbliebenen B._______ freiwillig erfolgt sei. Vor diesem Hin-
tergrund könne offen bleiben, ob vorliegend von einer tatsächlich gelebten
und intakten Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und B._______
ausgegangen werden könne.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2015 räumte das Gericht der Be-
schwerdeführerin die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik ein.
J.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2015 gelangte die mit Vollmacht der Be-
schwerdeführerin vom 4. Februar 2015 neu mandatierte Rechtsvertreterin
ans Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um eine Fristerstreckung
zwecks Einreichung einer Replik. Zur Begründung führte sie aus, dass die
Beschwerdeführerin im letzten Jahr zwei Mal in ihrem Heimatstaat vorge-
laden worden sei, wobei eine Organisation und ein togolesischer Anwalt
ihre Rechte vertreten hätten. Bevor sie, die Rechtsvertreterin, nicht Einsicht
in die entsprechenden Dokumente nehmen könne, sei es ihr nicht möglich,
eine Replik einzureichen. Überdies ersuchte die Rechtsvertreterin um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2015 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Fristerstreckungsgesuch gut und entschied, dass über
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive
Verbeiständung, zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde.
L.
Mit Eingabe vom 25. März 2015 legte die Rechtsvertreterin der Beschwer-
deführerin das ausgefüllte Formular des Kantons E._______ bezüglich der
unentgeltlichen Rechtspflege, die Verfügungen betreffend Prämienverbilli-
gung für die Jahre 2014 und 2015, den Mietvertrag sowie die Lohnaus-
weise für das Jahr 2014 ins Recht und führte dazu aus, dass die prozess-
rechtliche Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin damit ausgewiesen sein
dürfte. Bezüglich der Aussichten des Verfahrens trug die Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführerin vor, dass sich Letztere bereits seit acht Jahren in
der Schweiz befinde und ihr am 22. Juni 2011 ein F-Ausweis ausgestellt
worden sei, weshalb die gesetzlich vorgesehene Karenzfrist von drei Jah-
ren erfüllt sei. Der Nachzug scheitere lediglich daran, dass die Beschwer-
deführerin nach den Massstäben der SKOS-Richtlinien nicht über genü-
gend Einkommen verfüge. Indes sei in diesem Zusammenhang gebührend
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zu berücksichtigen, dass ihr Leumund tadellos sei und sie es mit einem
Kind über [ein Hilfswerk] geschafft habe, einer angemessenen Tätigkeit
nachzugehen. Da die Gesuchstellerin vor diesem Hintergrund an sich nur
dieses eine, relativiert zu betrachtende Kriterium nicht erfülle, sei unter dem
Blickwinkel von Art. 8 EMRK von einer Nichtaussichtslosigkeit des Ge-
suchs auszugehen.
M.
Mit Eingabe vom 7. April 2015 gelangte die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführerin erneut ans Bundesverwaltungsgericht und trug vor, dass
sie die in Aussicht gestellte Stellungnahme des togolesischen Anwaltes
noch nicht erhalten habe, diese aber sofort nach Eingang bei ihr beim Ge-
richt einreichen werde. Ferner teilte sie mit, dass die Beschwerdeführerin
einen zehnmonatigen (recte: neunwöchigen) Pflegekurs absolvieren
werde, da sie den entsprechenden Eintrittstest bestanden habe. Unter der
Voraussetzung, dass sie diesen Kurs bestehen werde, werde sie in jedem
Fall – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – ein höheres Einkommen er-
zielen können. Dieser Aspekt, welcher in die Zukunft reiche, sei gebührend
zu berücksichtigen. Zudem sei festzuhalten, dass es nicht zutreffe, dass
die Beschwerdeführerin den Kontakt zu ihrer Tochter nicht habe wiederher-
stellen können, nachdem sie geflüchtet sei. Vielmehr sei es ihr nach zwei-
monatiger Trennung gelungen, den Kontakt wieder aufzunehmen.
Schliesslich sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin den Entscheid
bezüglich ihrer vorläufigen Aufnahme habe anfechten wollen, dazu indes
nicht in der Lage gewesen sei, da sie sich zu diesem Zeitpunkt wegen De-
pressionen im Spital befunden habe. So habe sie bereits im damaligen
Verfahren Unterlagen eingereicht, welche belegten, dass sie in ihrem Hei-
matland in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Folglich sei ihr
ohnehin der Status als Flüchtling zu erteilen, weshalb die Familienzusam-
menführung zu bewilligen sei.
Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführerin die Lohnabrechnungen für Februar und März 2015, eine
Bestätigung des Schweizerischen Roten Kreuzes, wonach für die Be-
schwerdeführerin ein Platz im Einführungskurs für Fremdsprachige "Pflege
und Gesundheit" (…) reserviert ist, ein Referenzschreiben der Vermieter
und Nachbarn der Beschwerdeführerin vom 6. März 2015, ein Arbeitszeug-
nis bezüglich der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Raumpflegerin, ein
Schreiben eines togolesischen Anwaltes, wonach die Beschwerdeführerin
in ihrem Heimatstaat nach wie vor verfolgt sei, sowie eine Berechnung des
Budgets der Beschwerdeführerin für die Monate März und April 2015 ein.
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Seite 9
N.
Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2015 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, in-
klusive Verbeiständung, gut.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM respektive
BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vo-
rinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in casu endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und 3
BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG (Art. 37
VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens), die unrichtige und unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
Gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18
Jahren von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen und vor-
läufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung
der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen wer-
den, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Woh-
nung vorhanden ist und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist. In
E-7025/2014
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Konkretisierung dieser Bestimmung sieht Art. 74 VZAE in materieller Hin-
sicht im Wesentlichen vor, dass wenn die zeitlichen Voraussetzungen für
den Familiennachzug nach Art. 85 Abs. 7 AuG erfüllt sind, das Gesuch um
Einbezug in die vorläufige Aufnahme innerhalb von fünf Jahren eingereicht
werden muss. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren
muss zudem innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt einge-
reicht werden (Abs. 3). Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur be-
willigt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden
(Abs. 4).
4.
Vorliegend ist unbestritten, dass die in Art. 85 Abs. 7 AuG vorgesehene
dreijährige Karenzfrist inzwischen abgelaufen ist. Ebenso ist die fünfjährige
sowie auch die zwölfmonatige Frist nach Art. 74 Abs. 4 VZAE, innert wel-
cher – nach Ablauf der Karenzfrist – das Gesuch um Familiennachzug bei
der zuständigen Behörde deponiert werden muss, respektiert. Die Vo-
rinstanz lehnte das Gesuch der Beschwerdeführerin um Familiennachzug
von B._______ indes ab, weil die Voraussetzung gemäss Art. 85 Abs. 7
Bst. c AuG – dass die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein dürfe
– nicht erfüllt sei. Es stellt sich die Frage, ob eine derart strikte Anwendung
der Bedingungen in Art. 85 Abs. 7 AuG – ohne Berücksichtigung der Inte-
ressen der Betroffenen – mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens
gemäss Art. 8 EMRK vereinbar ist.
4.1 Dabei ist zunächst zu prüfen, ob die Beziehung zwischen der Be-
schwerdeführerin und B._______ überhaupt in den Schutzbereich von Art.
8 Ziff. 1 EMRK fällt. Auf Vernehmlassungsstufe führte die Vorinstanz aus,
dass es der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene zwar gelungen sei,
nachzuweisen, dass es sich bei B._______ um ihre Tochter handle, dass
die Beschwerdeführerin als vorläufig aufgenommene Person aber kein ge-
festigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz im Sinne der Rechtsprechung
des Bundesgerichts habe, weshalb es ihr verwehrt sei, sich auf Art. 8 Ziff.
1 EMRK zu berufen. Dem ist entgegenzuhalten, dass dieses Erfordernis
des gefestigten Anwesenheitsrechts im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung eine Voraussetzung für den über den Schutzbereich des
faktischen Zusammenlebens von Art. 8 EMRK hinausgehenden Anspruch
auf eine formelle Aufenthaltsbewilligung darstellt, welche vom Bundesge-
richt gestützt auf die Eintretensvoraussetzung für Beschwerden in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten im Anwendungsbereich von Art. 83 Bst. c
Ziff. 2 BGG (Erteilung ausländerrechtlicher Bewilligungen) zu prüfen ist
(vgl. EMARK 2005 Nr. 3 E. 3, insbes. E. 3.1 und 3.2 mit Verweis auf BGE
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Seite 11
109 Ib 183, 110 Ib 201 sowie EMARK 2006 Nr. 7 E. 6.2). Dasselbe gilt für
die vom Bundesgericht in BGE 130 II 281 anstelle des gefestigten Aufent-
haltsrechts definierten (und aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens
gemäss Art. 8 EMRK abgeleiteten) Voraussetzungen, welche in Ausnah-
mesituationen greifen sollen, ging es doch auch in diesem Entscheid letzt-
endlich um die Frage der Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthalts-
bewilligung. Dies ist aber gerade nicht Regelungsgegenstand von Art. 85
Abs. 7 AuG. Vielmehr geht es in dieser Bestimmung um die Frage des
Rechts auf faktisches Zusammenleben von Personen, bei welchen eine
familiäre Beziehung im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK zu bejahen ist. Vor
diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, den Schutzbereich gemäss
Art. 8 Ziff. 1 EMRK im Anwendungsbereich von Art. 85 Abs. 7 AuG im Sinne
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) immer dann zu eröffnen, wenn es um eine nahe, echte und tat-
sächlich gelebte Beziehung zwischen einem Elternteil (insbesondere der
Mutter) und seinem leiblichen minderjährigen Kind geht (vgl. Urteile des
EGMR M.P.E.V. und andere gegen Schweiz vom 8. Juli 2014, Beschwerde
Nr. 3910/13, § 31 f.; Boughanemi gegen Frankreich vom 24. April 1996,
Beschwerde Nr. 22070/93, § 35; Berrehab gegen Niederlande vom 21. Juni
1988, Beschwerde Nr. 10730/84, § 21; vgl. ferner STEPHANIE MOTZ, Das
Recht auf Familienleben von vorläufig aufgenommenen Personen, Asyl
4/14, S. 22 f. m.w.H. sowie Urteil des BGer 2C_639/2012 vom 13. Februar
2013, insbes. E. 4.4).
Wie soeben ausgeführt, kam die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlas-
sung zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene
letztendlich gelungen sei, nachzuweisen, dass sie die leibliche Mutter von
B._______ sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat – aufgrund der
eingereichten Beweismittel – keine Veranlassung, an diesem Vorbringen
zu zweifeln, zumal die Beschwerdeführerin bereits anlässlich ihrer ersten
Befragung am 30. August 2006 zu Protokoll gab, eine Tochter mit Namen
B._______, geboren am (…) 2002, zu haben, welche sie bei einem Be-
kannten in Ghana habe zurücklassen müssen (vgl. A1/10, Rz. 11). Ferner
ist auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin trotz der räum-
lichen Trennung eine hinreichend enge Beziehung im Sinne von Art. 8
Ziff. 1 EMRK zu ihrer Tochter unterhält. So versuchte sie seit ihrem Aufent-
halt in der Schweiz – teilweise sogar mit Unterstützung anderer Verwandter
– wiederholt, ihr Kind zu sich zu holen (vgl. Bst. B-D). Zudem hat sie auf
Beschwerdeebene plausibel dargelegt, dass sie insbesondere in jüngerer
Zeit regelmässig den Kontakt zu ihrer Tochter gepflegt hat und auch für
deren Unterhalt bei der Pflegefamilie aufgekommen ist (vgl. Bst. G). Mithin
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Seite 12
fällt die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ in
den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK.
4.2 Vor diesem Hintergrund stellt sich ferner die Frage, ob das in Art. 8
EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch
die auf Art. 85 Abs. 7 AuG gestützte Verfügung der Vorinstanz vom 5. No-
vember 2014 verletzt wurde.
4.2.1 Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im
Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als
zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im
Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in
einer demokratischen Gesellschaft "notwendig" erscheint. Sowohl bei po-
sitiven wie bei negativen staatlichen Massnahmen muss im Anwendungs-
bereich von Art. 8 EMRK jeweils eine umfassende Interessen- und Rechts-
güterabwägung zwischen den widerstreitenden Interessen des Einzelnen
und jenen der Gemeinschaft vorgenommen werden. Nach Art. 8 Ziff. 2
EMRK ist ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft,
soweit er einen Akt bildet, der sich in einer demokratischen Gesellschaft für
die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, für das wirt-
schaftliche Wohl des Landes und zur Verhinderung von strafbaren Hand-
lungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Frei-
heiten anderer als nötig erweist. Die Konvention verlangt, dass die indivi-
duellen Interessen am Familiennachzug und die öffentlichen Interessen an
dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden. Auf Seiten der
individuellen Interessen sind insbesondere der Grad der konkreten Beein-
trächtigung des Familienlebens, der Umstand, ob und wieweit dieses in
zumutbarer Weise im Heimatstaat oder allenfalls in einem Drittstaat gelebt
werden kann, sowie die Natur der Bindungen zum und im Aufenthaltsstaat
zu berücksichtigen. Auf Seiten der öffentlichen Interessen ist demgegen-
über zu erwägen, ob Gründe der Migrationsregulierung, andere Motive
zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder solche des wirtschaftlichen
Wohlergehens des Landes dem Familiennachzug entgegenstehen (vgl.
BGE 139 I 330 E. 2.2 f., m.w.H.).
4.2.2 Die Vorinstanz stützte sich – wie bereits erwähnt – für die Verweige-
rung des Familiennachzugs im vorliegenden Fall auf Art. 85 Abs. 7 Bst. c
AuG, da die Beschwerdeführerin auch heute noch – zumindest bezüglich
eines Teils ihres familiären Grundbedarfs – von der Sozialhilfe abhängig
ist. Primäres Ziel dieser gesetzlichen Bestimmung ist, die wirtschaftliche
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Unabhängigkeit der Familie vorläufig aufgenommener Personen zu si-
chern, mithin deren Abhängigkeit vom Staat zu verhindern (vgl. MARTINA
CARONI, in: Stämpflis Handkommentar AuG, 2010, Art. 44 N 12 i.V.m.
RUEDI ILLES, in: Stämpflis Handkommentar AuG, 2010, Art. 85 N 24; vgl.
ferner BBl 2002 6871, 6911). Dies entspricht wohl mindestens dem in Art. 8
Ziff. 2 EMRK genannten legitimen Zweck der Aufrechterhaltung des wirt-
schaftlichen Wohls eines Landes (vgl. EGMR Hasanbasic gegen Schweiz
vom 7. Oktober 2013, Beschwerde Nr. 52166/09, § 50 ff.). Indessen ergibt
bereits eine Auslegung von Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG nach dem vom Bun-
desgericht befolgten pragmatischen Methodenpluralismus – mithin unter
Beizug der relevanten Gesetzesmaterialien – dass diese Bestimmung nicht
absolut, das heisst unbesehen der Interessen der betroffenen Privaten, gilt.
Mit Blick auf die Entstehungsgeschichte von Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG ist
zunächst zu erwähnen, dass der Bundesrat im Rahmen der im Jahr 2002
in Gang gesetzten Teilrevision des Asylgesetzes für vorläufig aufgenom-
mene Personen den neuen – gegenüber der alten gesetzlichen Regelung
privilegierten – Status der "humanitären Aufnahme" vorschlug, mit der Be-
gründung, dass diese Kategorie ausländischer Personen mehrheitlich dau-
erhaft in der Schweiz verbleiben, da sie in der Regel nicht mehr in ihr Hei-
matland zurückkehren können. Im Rahmen der rechtlichen Ausgestaltung
dieses neuen Status hätte den "humanitär Aufgenommenen" unter der Vo-
raussetzung, dass sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind, der Familien-
nachzug erlaubt werden sollen. Von der genannten Bedingung, dass ge-
nügend finanzielle Mittel für den Unterhalt der Familie vorhanden sind,
hätte aber nach Ansicht des Bundesrates unter gewissen Umständen ab-
gewichen werden können, so insbesondere dann, wenn eine vorläufig auf-
genommene Person für mehrere Kinder aufkommen muss und der in der
Regel tiefe Lohn trotz gefestigtem Arbeitserwerb nicht ausreicht (vgl. BBl
2002 6911). Während die Mehrheit des Nationalrates der Einführung des
neuen Status der "humanitären Aufnahme" zustimmte (vgl. Amtl. Bull. NR
2004, S. 580 ff.), lehnte der Ständerat diese ab und schlug stattdessen die
Aufwertung der Rechtsstellung der vorläufigen Aufnahme vor (vgl. Amtl.
Bull. SR 2005, S. 340 ff.). Im Rahmen dieser Aufwertung war ebenfalls der
Familiennachzug von vorläufig aufgenommenen Personen vorgesehen, in-
des – im Unterschied zum vom Bundesrat vorgeschlagenen Institut der
"humanitären Aufnahme" – erst nach einer Karenzfrist von drei Jahren. Die
übrigen Ausführungen des Bundesrates zum Familiennachzug vorläufig
Aufgenommener waren demgegenüber nicht Gegenstand vertiefter Dis-
kussionen (vgl. Amtl. Bull. SR 2005, S. 340 ff.). Der Nationalrat folgte da-
raufhin diesem Beschluss des Ständerates, ohne sich selbst im Detail dazu
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zu äussern (vgl. Amtl. Bull. NR 2005, S. 1246 ff.). Aus dieser Entstehungs-
geschichte von Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG ergibt sich, dass der in seiner
Botschaft geäusserte Gedanke des Bundesrates, dass gerade den von Er-
werbsarmut Betroffenen (sog. working poor) das Recht auf Familiennach-
zug und mithin auf Familienleben nicht gänzlich aberkannt werden kann, in
der parlamentarischen Debatte nie explizit bestritten wurde. Dementspre-
chend konnte es – trotz Substitution der "humanitären Aufnahme" durch
eine Aufwertung der Rechtstellung der vorläufig Aufgenommenen – nicht
die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, nur wohlhabende vorläufig
Aufgenommene, nicht aber gerade auch jene, die sich um Integration und
wirtschaftliche Unabhängigkeit bemühen, in den Genuss des Familien-
nachzugs kommen zu lassen (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_639/2012 vom
13. Februar 2013, E. 4.5.1 sowie PETER BOLZLI, Kommentar Migrations-
recht, 3. Aufl. 2012, Art. 85 AuG N 13). In diesem Zusammenhang sei daran
erinnert, dass der Nachzug der Familie in die Schweiz für vorläufige Auf-
genommene häufig die einzige Möglichkeit darstellt, in den Genuss eines
tatsächlichen Familienlebens zu kommen, da die vorläufig Aufgenomme-
nen – wie vom Bundesrat in seiner Botschaft zur Teilrevision des Asylge-
setzes erwähnt – in der Regel nicht mehr in ihr Heimatland zurückkehren
können. Dass dies besonders bezüglich des Nachzugs minderjähriger Kin-
der gelten soll, ergibt sich aus der Botschaft des Bundesrates vom 8. März
2002 zum AuG, aus welcher hervorgeht, dass mit den Bestimmungen be-
treffend den Familiennachzug von Ausländern ein möglichst rascher Nach-
zug von Kindern unterstützt werden sollte (vgl. BBl 2002 3754). Eine starre
Anwendung von Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG – wie sie vorliegend von der
Vorinstanz gehandhabt wurde – kann denn auch im Konflikt mit der in Art. 8
Ziff. 2 EMRK vorgesehenen Interessenabwägung und mithin mit den inter-
nationalen Verpflichtungen der Schweiz stehen. So führte der EGMR in
seinem Entscheid Hasanbasic gegen die Schweiz (a.a.O.) aus, dass das
wirtschaftliche Wohl eines Landes zwar unbestrittenermassen ein legitimes
Ziel darstellen kann, um einer Person den Familiennachzug zu verweigern
(vgl. § 50 ff.); indes müssten gerade auch die wirtschaftlichen Interessen
eines Staates im rechten Mass und im Lichte der Gesamtumstände des
Einzelfalls bewertet werden (§ 60; vgl. ferner THOMAS GEISER/MARC BUSS-
LINGER, Ausländische Personen als Ehepartner und registrierte Partnerin-
nen, in: Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, 2009, S. 657
ff., Rz. 14.62, wo die Ansicht vertreten wird, dass das wirtschaftliche Wohl
eines Landes als abstraktes öffentliches Interesse gegenüber den konkre-
ten privaten Interessen der Kernfamilie regelmässig in den Hintergrund zu
treten hat). Eine starre Anwendung der Voraussetzung der finanziellen Un-
abhängigkeit vorläufig Aufgenommener im Sinne von Art. 85 Abs. 7 Bst. c
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AuG würde dies zweifelsohne verunmöglichen und mithin gegen Art. 8
EMRK verstossen, weshalb nach der geltenden bundesgerichtlichen Pra-
xis der völkerrechtlichen Bestimmung gegenüber jener des Landesrechts
Vorrang zu geben wäre, es sei denn, der Gesetzgeber hätte im Gesetzge-
bungsverfahren bewusst das Risiko einer Abweichung vom Völkerrecht in
Kauf genommen (sog. "Schubert-Praxis"; vgl. statt vieler BGE 99 Ib 39 E. 3
sowie BGE 122 II 485 E. 3). Eine entsprechende Haltung lässt sich den
Gesetzesmaterialen zu Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG indes nicht entnehmen.
Vielmehr ergibt sich aus der Schlussabstimmung des Nationalrates, dass
den Menschenrechten und dem Völkerrecht auch im Rahmen des AuG und
insbesondere bei dessen Umsetzung eine wichtige Bedeutung zukommt
und Nachachtung verschafft werden soll (Amtl. Bull. NR 2005, S. 1996).
Ohne die Legitimität des mit Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG verfolgten Ziels in
Frage zu stellen, kann dieses – nach dem Gesagten – mit Blick auf die in
Art. 8 EMRK garantierten Rechte des Einzelnen nicht absolut gelten. Viel-
mehr muss es einer Interessenabwägung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK
standhalten, so dass es – abhängig von den Gesamtumständen – vor den
privaten Interessen allenfalls in den Hintergrund treten muss.
5.
5.1 Da die Vorinstanz – wie unter E. 4.1 dargelegt – zu Unrecht davon aus-
gegangen ist, dass der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK im vorliegen-
den Fall nicht tangiert ist, hat sie es pflichtwidrig unterlassen, die privaten
Interessen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter gegen die öffentli-
chen Interessen abzuwägen und damit zu prüfen, ob die Verweigerung des
Familiennachzugs von B._______ Art. 8 EMRK verletzt. Gemäss Art. 61
Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache
selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an
die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz
ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden
müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in
diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch
durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Ein-
zelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss
dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
5.2 Im vorliegenden Fall erscheint es angezeigt, die Sache ans SEM als
erste Instanz zurückzuweisen. Auf dieses Weise bleibt der Instanzenzug
erhalten, was umso wichtiger erscheint, als das Bundesverwaltungsgericht
letztinstanzlich entscheidet. Auch sind im Rahmen der unter Art 8 Ziff. 2
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EMRK gebotenen Interessenabwägung vertiefte Abklärungen unumgäng-
lich, wobei es sich von selbst versteht, dass bei der Bearbeitung des vor-
liegenden Gesuchs eine gewisse zeitliche Dringlichkeit besteht. Insbeson-
dere mit Blick auf das Kindeswohl ist in Erfahrung zu bringen, ob es tat-
sächlich im Interesse der bereits zwölfjährigen B._______ ist, ihr Heimat-
land zu verlassen, um mit ihrer Mutter in einem dem Kind fremden Land zu
leben. Überdies hat sich die Vorinstanz ein klares Bild über die aktuelle
Betreuungssituation der Minderjährigen im Heimatland zu verschaffen (vgl.
dazu NICCOLÒ RASELLI/CHRISTINA HAUSAMMANN/URS PETER MÖCKLI/DAVID
URWYLER, Ausländische Kinder sowie andere Angehörige, in: Ausländer-
recht, Handbücher für die Anwaltspraxis, 2009, S. 743 ff., Rz. 16.11). Dazu
erscheint es angebracht, das Mädchen bei der zuständigen Schweizeri-
schen Vertretung anzuhören (vgl. Art. 12 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). Zudem
ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin den Einführungskurs "Pflege und
Gesundheit" des Schweizerischen Roten Kreuzes, welcher gemäss dem
auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigungsschreiben am (…) 2015
zu Ende ging, absolviert hat und welche weitergehenden Erwerbsmöglich-
keiten sich ihr aufgrund dessen eröffnen. Bei der nach Durchführung der
erforderlichen Abklärungen vorzunehmenden Interessenabwägung dürfte
mit Blick auf das Argument, die Beschwerdeführerin könne ihr Familienle-
ben mit ihrer Tochter in ihrem Heimatstaat fortführen, zu berücksichtigen
sein, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Ur-
teil vom 21. Juni 2011 in der Schweiz vorläufig aufnahm, weil es zum
Schluss kam, dass es ihr nicht zumutbar sei, in ihren Heimatstaat zurück-
zukehren. Selbst wenn die für diesen Entscheid ausschlaggebenden Um-
stände sich heute verändert hätten, müsste eine Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs nach Togo in Betracht gezogen werden, weil sich der
über achtjährige Sohn der Beschwerdeführerin seit seiner Geburt in der
Schweiz aufhält und hierzulande mithin verwurzelt sein dürfte. So sind den
Akten denn auch keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Be-
schwerdeführerin je in ihr Heimatland oder sonst wohin gereist ist, was sei-
nerseits zumindest rückblickend für eine relativ schwere Beeinträchtigung
des Familienlebens mit Bezug zu ihrer Tochter sprechen dürfte. Ferner
dürfte bezüglich des Arguments, die Beschwerdeführerin sei freiwillig aus
ihrer Heimatregion ausgereist, zu beachten sein, dass das Bundesverwal-
tungsgericht die Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin vorgetra-
genen Zwangsprostitution und Vergewaltigungen in Ghana (vgl. A1/10 Rz.
15, S. 6; A8/30, S. 6 ff.) in seinem Urteil vom 21. Juni 2011 mangels Asyl-
relevanz offen liess (vgl. E. 4.7) und einem allfälligen Zusammenhang zwi-
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schen diesen geltend gemachten Nachteilen und den psychischen Proble-
men der Beschwerdeführerin (vgl. E. 7.5) nicht nachging. Schliesslich
dürfte zu berücksichtigen sein, dass der Beschwerdeführerin, angesichts
der Tatsache, dass ihre Einkünfte gemäss den eingereichten Lohnabrech-
nungen vom Jahr 2013 aufs Jahr 2014 erheblich gestiegen sind und sie
damit zumindest teilweise für ihren familiären Grundbedarf aufkommen
kann, das heisst nicht vollumfänglich von der Fürsorge abhängig ist, mit
Blick auf den Ausbau ihrer Erwerbsmöglichkeiten wohl eine günstigere
Prognose gestellt werden kann.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom
5. November 2014 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61
Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung
und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts des Obsiegens im Beschwer-
deverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzuspre-
chen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Seitens der Rechtsvertreterin, die das Mandat erst im Februar 2015 über-
nommen hat, wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung
einer solchen kann indes verzichtet werden, da ihr notwendiger Aufwand
zuverlässig anhand der Akten abgeschätzt werden kann (vgl. Art. 14 Abs.
2 in fine VGKE). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsvertreterin
den Grossteil der Akten bereits aus dem ersten Asylverfahren und dem Ge-
such um Familiennachzug vom 28. April 2010 gekannt haben dürfte. Zu-
dem handelt es sich bei den ohnehin sehr vage gebliebenen Ausführungen
bezüglich der Asylgründe der Beschwerdeführerin nicht um für das vorlie-
gende Verfahren notwendigen Aufwand, kann eine erneute Prüfung dieser
mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2011 für unglaub-
haft befundenen Gründe doch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah-
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rens sein. Vor diesem Hintergrund erachtet das Gericht eine Parteientschä-
digung von Fr. 550. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das SEM ist demnach anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Partei-
entschädigung in dieser Höhe auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 5. November 2014 wird aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung von Fr. 550.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer