Abtei lung V
E-7026/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
A._______, geboren _______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7026/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 14. Juli 2008
von Lagos auf dem Luftweg in ein ihm unbekanntes Land ausreiste
und von dort mit dem Zug am 15. Juli 2008 in die Schweiz gelangte,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (...) vom 23. Juli 2008 und der direkten Bundesanhörung vom
8. August 2008 zur Begründung des Asylgesuchs geltend machte, er
stamme aus einem Dorf in Anambra State und habe dort zusammen
mit seinen Eltern und seinem Bruder gelebt,
dass seine Familie seit Generationen ein Stück Land habe, über des-
sen Besitz sie sich seit dem Jahr 1991 mit der sehr wohlhabenden und
einflussreichen Familie B._______ im Streit befinde,
dass sich 1991 ein Sohn dieser Familie namens C._______ mittels
Bestechung der Behörden das Land angeeignet habe,
dass sich der Vater des Beschwerdeführers am (...) 2008 an das
zuständige Gericht gewandt habe, da er hätte beweisen können, dass
das Land seiner Familie gehöre,
dass sein Vater und sein Bruder wenige Tage danach in seiner Abwe-
senheit von Auftragskillern, die von C._______ geschickt worden
seien, entführt und ermordet worden seien,
dass die Leichen in einem Fluss aufgefunden worden seien und eine
polizeiliche Untersuchung eingeleitet worden sei,
dass C._______ mittels Bestechung dafür gesorgt habe, dass die
Polizei keinen einzigen Zeugen für die Mordfälle habe ausmachen
können,
dass die Beerdigung seines Vaters und seines Bruders am (...) April
2008 stattgefunden habe,
dass am (...) 2008 dem Beschwerdeführer nicht bekannte Personen
versucht hätten, ihn zu entführen, er aber habe fliehen können,
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dass daraufhin Unbekannte versucht hätten, einen Freund zu über-
reden, ihn gegen Bezahlung zu vergiften,
dass sein Freund ihn gewarnt habe und er aus Angst vor den Mördern
am 1. Juli 2008 nach Lagos zu einem Freund der Familie geflohen sei,
dass dieser die Ausreise organisiert und ihn begleitet habe,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 24. Oktober 2008 - eröffnet am 28. Oktober 2008 - in An-
wendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Ju-
ni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer
habe keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren innerhalb der ihm eingeräumten Frist von
48 Stunden vorgebracht,
dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden könne, er besitze
keinerlei Reise- oder Identitätspapiere und sei lediglich mit einem sei-
ne Personalien, aber kein Foto enthaltenden Schreiben ausgereist,
dass er keinerlei Anstrengungen unternommen habe, seine Papiere zu
beschaffen, obwohl er seine Mutter hätte kontaktieren und ersuchen
können, ihm diese zuzustellen,
dass der Verdacht bestehe, er enthalte seine Papiere den Behörden
absichtlich vor, um seine Identität zu verheimlichen,
dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht und zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich,
dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Angaben zu seinem Alter
bei Beendigung der Primar- und Sekundarschule sowie seines Ge-
burtsdatums widersprüchliche Angaben mache,
dass er voneinander abweichende Angaben darüber mache, ob es
sich bei ihm um ein Einzelkind handle oder nicht,
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dass er sich auch bei den Aussagen über das Datum der Ermordung
seines Vaters und seines Bruders widerspreche,
dass er sich auch bei der Schilderung der versuchten Entführung in
Widersprüche verwickelt habe,
dass er zunächst angegeben habe, die Entführer hätten Fotos von ihm
aufgehängt, später dann aber ausgeführt habe, es seien keine Fotos
aufgehängt worden, sondern sie seien nur noch im Besitze einiger
Personen gewesen,
dass er zudem bei der summarischen Befragung gesagt habe, sein
Vater habe sich an das Zivilgericht gewandt, bei der Anhörung jedoch
angegeben habe, es sei der übliche Gerichtshof gewesen,
dass sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich erweise,
dass der Beschwerdeführer mit einem auf jeder Seite unterschriebe-
nen englischsprachigen Vordruck mit handschriftlich eingefügter
deutschsprachiger Begründung der Begehren vom 4. November 2008
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und beantragt, die Verfügung aufzuheben, ihn als Flüchtling
anzuerkennen und Asyl zu gewähren sowie die Unzulässigkeit, Unzu-
mutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustel-
len, dies unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) und um die Befreiung von der Leistung eines
Kostenvorschusses ersucht,
dass er eventualiter um die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde ersucht,
dass er in der Beschwerde vorbringt, er besitze keine Geburtsurkunde
und habe seine Reisedokumente seinem Begleiter übergeben,
dass er an seinem Geburtsdatum festhalte und sich im Übrigen nicht
mehr an sein Einschulungsalter erinnern könne,
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dass sein Bruder zur gleichen Zeit wie sein Vater getötet worden sei
und er Angst davor habe, im Heimatland ebenfalls umgebracht zu wer-
den,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. November 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 VwVG),
dass aus prozessökonomischen Gründen darauf verzichtet wird, den
Beschwerdeführer zur Übersetzung seiner teilweise nicht in einer
Amtssprache verfassten Beschwerde anzuhalten, da die auf Englisch
vorformulierten Begehren für das Bundesverwaltungsgericht verständ-
lich sind und dem Beschwerdeführer angesichts des mehrfach
unterzeichneten Vordrucks auch zugerechnet werden können,
dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die
keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu
Gunsten des Beschwerdeführers auf die insoweit form- und fristge-
recht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG
und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass der Eventualantrag auf Anordnung vollzugshemmender Mass-
nahmen mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, es jedoch ohne-
hin keiner diesbezüglicher Anordnungen bedurft hätte, da der Be-
schwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 Abs. 1 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE
2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs ma-
teriell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich vol-
le Kognition zukommt,
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dass mithin auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm Asyl zu
gewähren, nicht einzutreten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise-
und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die ein-
wandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung
der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (vgl. a.a.O. E. 5.3. in fine),
dass vorliegend keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere
eingereicht wurden und das BFM in der angefochtenen Verfügung
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen
(Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass aufgrund der unsubstanziierten Ausführungen des Beschwerde-
führers davon auszugehen ist, dass er für seine Reise authentische
Reise- und Identitätspapiere verwendet hat, welche er jedoch in Verlet-
zung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b
AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthält,
dass bereits die geschilderten Umstände der Ausreise - Reise auf dem
Luftweg lediglich mit einem seine Personalien aufführenden Schreiben
ohne Foto - als völlig realitätsfremd und haltlos zu bezeichnen sind,
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dass an dieser Beurteilung auch die nachträgliche Einreichung von
gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es
bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht
um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon
existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht,
dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und
den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richt-
linien (vgl. E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass
zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft noch eines Wegweisungshindernisses (Art. 32 Abs. 3
Bst. b und c AsylG),
dass das BFM zu Recht auf die zahlreichen Widersprüche in den Aus-
sagen des Beschwerdeführers hinweist,
dass der Beschwerdeführer bei der Empfangsstelle aussagte, er sei
Einzelkind (vgl. A4 S. 3), wenig später indessen von der Ermordung
seines Bruders berichtete (vgl. A4 S. 5) und dann auf Vorhalt bestritt,
behauptet zu haben, einziger Sohn zu sein (vgl. A4 S. 6),
dass er zuerst angab, sein Vater und sein Bruder seien am (...) 2008
entführt und am (...) tot aufgefunden worden (vgl. A4 S. 5), dann aber
ausführte, die Entführung und Ermordung habe am (...) April 2008
stattgefunden (vgl. A7 6) und schliesslich kurz danach vom (...) 2008
als Datum der Ermordung sprach (vgl. A7 S. 7),
dass der Beschwerdeführer zwar an seinem Geburtsjahrgang (...)
festhält, aber angibt, er sei bei Beendigung der Primarschule im Jahr
(...) (...) Jahre alt gewesen (vgl. A7 S. 4), obwohl er zu dem Zeitpunkt
gemäss seinem Geburtsdatum erst (...) Jahre alt gewesen sein
müsste,
dass auch die Altersangabe bei Abschluss der Sekundarschule im
Jahr (...), wonach er (...) Jahre alt gewesen sei (vgl. A7 S. 4), mit dem
von ihm angegebenen Geburtsdatum nicht übereinstimmt, da er da-
nach im Jahr (...) erst (...) Jahre alt gewesen wäre,
dass er in der Erstbefragung von drei Entführern (vgl. A4 S. 5), in der
Bundesanhörung dagegen von vier Entführern berichtete (vgl. A7
S. 9),
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dass er auch widersprüchliche Angaben zur Gewaltanwendung durch
die Entführer und zur Frage machte, ob diese für den Entführungsver-
such ein Auto verwendet haben (vgl. A7 S. 9, 10),
dass er erstmals in der Bundesanhörung angab, man habe bei der Su-
che nach ihm auch Fotos verwendet (vgl. A4 S. 5),
dass er in diesem Zusammenhang zunächst aussagte, Fotos von ihm
seien überall angeschlagen gewesen, später jedoch behauptete, ledig-
lich seine Verfolger seien im Besitz seines Fotos gewesen (vgl. A7
S. 6 und 11),
dass er zudem unterschiedliche Angaben zum Gericht machte, an wel-
ches sich sein Vater wegen der Grundstücksstreitigkeiten mit der
Familie von C._______ gewandt habe (vgl. A4 S. 5, A7 S. 11)
dass in der Beschwerde den Feststellungen des BFM betreffend Wi-
dersprüche und Ungereimtheiten seiner Angaben nichts Konkretes
entgegengesetzt wird,
dass - wie nachstehend ausgeführt wird - auch keine weiteren Abklä-
rungen in Bezug auf den Wegweisungsvollzug nötig erscheinen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihm im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich die allgemeine Situation in Nigeria seit dem Sommer 1998
wesentlich verbessert hat und in den Akten keine Anhaltspunkte dafür
bestehen, der junge und gesunde Beschwerdeführer würde im Falle
einer Rückführung in sein Heimatland einer konkreten Gefährdung
ausgesetzt,
dass aufgrund der Akten auch nicht davon ausgegangen werden
muss, der über eine Schulausbildung und Berufserfahrung in der
Landwirtschaft verfügende Beschwerdeführer (vgl. A4 S. 2, A7 S. 5)
könne im Falle einer Wegweisung aus anderen Gründen in eine exis-
tenzbedrohende Lage versetzt werden, zumal angesichts der Unglaub-
haftigkeit der Ermordung seines Vaters und seines Bruders anzuneh-
men ist, dass sich neben seinen Bekannten und seiner Mutter auch
weitere Familienmitglieder im Heimatland befinden,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass den obigen Erwägungen zu entnehmen ist, dass die Beschwerde
aussichtslos erschien und somit auch bei allfälliger Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG damit abzuweisen ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Mareile Lettau
Versand:
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