B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7026/2011
(zuvor E-3032/2011)
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. April 2011 / N (…).
E-7026/2011
(zuvor E-3032/2011)
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______, stellte am 6. Mai 2010
bei der Schweizerischen Vertretung in Ankara ein Asylgesuch verbunden
mit einem Gesuch um Bewilligung Einreise in die Schweiz.
Am 3. Juni 2010 wurde er durch die Botschaft in Ankara zu seinen Ge-
suchsgründen befragt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei
seit dem Jahr (…) Mitglied der Demokratik Toplum Partisi (DTP) respekti-
ve der Barış ve Demokrasi Partisi (BDP). Er habe regelmässig an De-
monstrationen und anderen zivilgesellschaftlichen Aktivitäten teilgenom-
men und sei eine Zeitlang Fahrer des (…)-Abgeordneten von B._______
gewesen. Ausserdem sei er Mitglied des (…) Vereins "C._______". Auf-
grund der Aussage eines Geheimzeugen sei er in ein Gerichtsverfahren
verwickelt worden, in dem er zu Unrecht der Mitgliedschaft beim "Yurtse-
ver Demokrat Gençlik Hareketi" (YDHG), einem legalen Jugendverband
der DTP, bezichtigt worden sei. Der Zeuge habe insbesondere behauptet
gehabt, dieser Verband arbeite für die verbotene Partiya Karkerên Kurdis-
tan (Kurdische Arbeiterpartei, PKK) und rekrutiere Jugendliche für die
kurdische Guerilla. Der Beschwerdeführer sei in diesem Zusammenhang
vom (…) bis zum (…) 2010 in behördlichem Gewahrsam gewesen, und in
dieser Zeit verhört und unter Druck gesetzt worden. Der Staatsanwalt be-
antrage eine Freiheitsstrafe von (…) Jahren gegen ihn, und er (Be-
schwerdeführer) erwarte eine Verurteilung. Wegen dieses Verfahrens ha-
be er auch seine Anstellung als (…) verloren.
B.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2010 verweigerte das BFM die Einreise des
Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab.
C.
Mit Schreiben vom 1. September 2010 an die Botschaft erhob der Be-
schwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde. Die Botschaft über-
mittelte die Eingabe einschliesslich Beilagen zuständigkeitshalber an das
Bundesverwaltungsgericht.
E-7026/2011
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Seite 3
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2010 forderte der damals zu-
ständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, seine Eingabe
sowie die Beilagen übersetzt in eine der Amtssprachen einzureichen, an-
sonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
E.
Nachdem die Botschaft in Ankara dem Gericht mitgeteilt hatte, die Zwi-
schenverfügung vom 11. Oktober 2010 habe dem Beschwerdeführer nicht
zugestellt werden können, trat der Instruktionsrichter mit Urteil
E-7154/2010 vom 8. November 2010 nicht auf die Beschwerde vom
1. September 2010 ein.
II.
F.
Am (…) Oktober 2010 gelangte der Beschwerdeführer unter Umgehung
der Grenzkontrollen in die Schweiz und stellte gleichentags ein neues
Asylgesuch. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel wurde er am
5. November 2010 zu seiner Person und summarisch zu den Asylgründen
befragt. Das Bundesamt hörte den Beschwerdeführer am 30. Dezember
2010 einlässlich zu seinen Asylgründen an.
F.a. Bei seinen Befragungen führte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen aus, er habe sich seit dem Jahr 2004 politisch betätigt und dabei die
DTP und deren Nachfolgepartei BDP als Sympathisant und Mitglied un-
terstützt. Von der BDP sei er insbesondere mit dem Anwerben von neuen
jungen Mitgliedern beauftragt worden. In den Jahren 2007/2008 sei mit
der PKK in Kontakt gekommen, nachdem sich mehrere Kollegen der
Guerilla angeschlossen gehabt hätten. Er habe in der Folge wiederholt
logistische Unterstützungstätigkeiten für die PKK vorgenommen.
Im (…) 2004 sei er für die Dauer eines Tages festgenommen worden. Im
Jahr 2009 sei aufgrund von Aussagen eines anonymen Zeugen ein Ver-
fahren gegen ihn eröffnet worden. Ihm sei dabei die Mitgliedschaft bei der
PKK beziehungsweise beim YDGM sowie die Rekrutierung von Kämpfern
für die kurdische Guerilla vorgeworfen worden. Er sei (…) Tage lang fest-
gehalten und dabei psychisch unter Druck gesetzt worden. Das Verfahren
sei beim (…) Gericht (…) erstinstanzlich hängig. Er rechne mit einer Ver-
urteilung zu einer mehrjährigen Haftstrafe.
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Seite 4
F.b. Nachdem ihn die Schweizer Vertretung in Ankara zu seinem (ersten)
Asylgesuch befragt gehabt habe, hätten die lokalen Sicherheitskräfte
noch mehr Druck auf ihn ausgeübt. Im (…) 2010 sei er auf den Posten
gebracht und dort "ein letztes Mal" verwarnt worden. Im (…) 2010 hätten
ihn Angehörige der Sicherheitskräfte mit dem Auto entführt. Sie hätten ihn
geschlagen, ihm eine Pistole an die Schläfe gehalten und ihn mit dem Tod
bedroht, falls er nicht als Informant für sie arbeite; in diesem Zusammen-
hang sei ihm zudem auch Geld angeboten worden. Nach diesem Vorfall
sei ständig ein ziviles Auto mit Agenten vor seinem Haus gestanden. Er
habe sich ernsthaft bedroht gefühlt und sei deshalb Ende (…) 2010 aus
B._______ weggegangen.
F.c. Nach seiner Einreise in die Schweiz habe er erfahren, dass das Tele-
fon seiner Eltern abgehört werde und (…) in der Türkei tot aufgefunden
worden sei.
F.d. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
die folgenden Dokumente zu den Akten: BDP-Mitgliedschaftsbestätigung
vom (…) 2009; Protokoll einer polizeilichen Hausdurchsuchung, Be-
schlagnahmung und Festnahme vom (…) 2009; Aussageprotokoll vom
(…) 2009; Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft D._______ vom (…)
2009; Zwischenverfügung des (…) Gerichts (…) vom (…) 2009; Anklage-
schrift und Verhandlungsprotokoll des gleichen Gerichts vom (…) 2009
respektive vom (…) 2010; Arztbericht vom 14. Januar 2011.
G.
Mit Verfügung vom 29. April 2011 – eröffnet am 5. Mai 2011 – lehnte das
BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die dargelegten Flucht-
gründe würden weder den Anforderungen an die Asylrelevanz noch den-
jenigen an die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen genügen. Der Be-
schwerdeführer erfülle demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht, wes-
halb sein Asylgesuch abzulehnen sei. Gleichzeitig verfügte das BFM die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und stellte fest,
der Vollzug seiner Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
H.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2011 (registriert unter der Verfahrensnummer
E-3032/2011) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter
Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. April 2011 beim Bundesver-
waltungsgericht einlegen. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben
und ihm sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der
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Seite 5
Schweiz zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass die Wegweisung
unzulässig und unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess der
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung sei-
nes Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt beantragen.
Mit der Beschwerde wurden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht:
Berufungsschritt der Oberstaatsanwaltschaft D._______ vom (…) 2010;
Referenzschreiben von E._______ (Abgeordneter […]) vom (…) 2010;
Original einer Vorladung der Oberstaatsanwaltschaft B._______ vom (…)
2011; Kopie des von F._______ verfassten Schreibens an das (…) Ge-
richt (…), dessen Übersetzung von Amtes wegen beantragt werde; Deck-
blatt des Berichts der Türkischen Menschenrechtsstiftung TIHV von Au-
gust 2010; Vergleichstabelle des IHD über Menschenrechtsverletzungen
in der Türkei von 1999 bis 2009. Das Nachreichen einer Fürsorgebestäti-
gung wurde in Aussicht gestellt.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2011 stellte der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Er wies das Gesuch um Beigabe eines unentgeltli-
chen Rechtsbeistands im Sinn von Art. 65 Abs. 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ab und stell-
te fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde später entschieden.
Mit gleicher Verfügung wurde das Beschwerdedoppel mit den Beweismit-
teln (in Kopie) der Vorinstanz zur Stellungnahme überwiesen. Der Be-
schwerdeführer wurde zudem aufgefordert, während laufender Vernehm-
lassungsfrist die genauen Personalien der von ihm erwähnten Lands-
männer aktenkundig zu machen.
J.
Am 7. Juni 2011 reichte der Beschwerdeführer die in der Beschwerde in
Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung nach.
K.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2011 vollum-
fänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
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L.
Am 23. Juni 2011 und 28. Juni 2011 teilte der Beschwerdeführer dem Ge-
richt die Personalien der in der Beschwerde bezeichneten Personen mit.
M.
Mit Anfrage vom 30. Juni 2011 gelangte der lnstruktionsrichter an die
Schweizer Botschaft in Ankara und ersuchte diese um diskrete Abklärun-
gen gewisser Punkte und um Beantwortung mehrerer konkreter Fragen.
N.
Am 3. August 2011 liess der Beschwerdeführer eine Bescheinigung des
Quartiervorstehers von B._______ (mit deutscher Übersetzung) nachrei-
chen; gemäss welcher die Sicherheitsdirektion B._______ beim Vater den
Aufenthaltsort des Beschwerdeführers habe in Erfahrung bringen wollen.
Auch dieses Beweismittel leitete der lnstruktionsrichter am 5. August 2011
an die Botschaft in Ankara weiter.
O.
Mit Eingabe vom 9. August 2011 reichte der Beschwerdeführer eine türki-
sche Zeitung samt auszugsweiser Übersetzung eines Artikels betreffend
den Tod (…) kurdischer Guerillas zu den Akten. Er führte aus, (…) der ge-
töteten Personen seien Cousins von ihm gewesen.
P.
Am 19. August 2011 trafen die Ergebnisse der Botschaftsabklärung, da-
tierend vom 17. August 2011, beim Gericht ein.
Q.
Mit Eingabe vom 17. April 2012 liess der Beschwerdeführer dem Gericht
die Kopie eines deutschen Asylentscheids für G._______ zukommen,
welcher zusammen mit ihm in Untersuchungshaft gewesen und in der bei
den Akten liegenden Anklageschrift als Mittäter aufgeführt sei. Gleichzei-
tig liess der Beschwerdeführer um baldige Entscheidfindung ersuchen.
R.
Am 23. Oktober 2012 wurde die Kopie eines italienischen Aufenthaltstitels
von H._______ eingereicht. Dieser sei als einer der Mitangeklagten im
hängigen Strafverfahren des Beschwerdeführers erwähnt und in Italien
als Flüchtling anerkannt.
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Seite 7
S.
Am 4. April 2013 liess der Beschwerdeführer eine Kopie des positiven
Asylentscheid des BFM betreffend I._______ einreichen und darauf hin-
weisen, auch dieser sei ein Mitangeklagter im besagten Verfahren gewe-
sen.
T.
Am 31. Juli 2013 brachte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer
die Vernehmlassung der Vorinstanz und die Botschaftsauskunft zur
Kenntnis und setzte ihm Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellung-
nahme.
Der Beschwerdeführer reichte am 15. August 2013 fristgerecht seine Stel-
lungnahme zu den Akten. Mit dieser sowie mit einer Eingabe vom 22. Au-
gust 2013 reichte er die folgenden Beweismittel zu den Akten: Entscheid
des Berufungsgerichts (Fax-Kopie) vom (…) 2011; Internetberichte zu
(…) in Gefechten mit der türkischen Armee getöteten Mitangeklagten;
Beschluss vom (…) 2011 (Farbkopie), der belege, dass er weiterhin be-
hördlich gesucht werde; Referenzschreiben des kurdischen Vereins
J._______; Arztzeugnis vom 26. April 2012 zum Beleg seiner gesundheit-
lichen Situation.
U.
Der Instruktionsrichter liess im Sommer 2013 die folgenden Beweismittel
von Amtes wegen übersetzen: Die mit der Beschwerde vom 27. Mai 2011
als Beweismittel 6 eingereichte schriftliche Aussage des Zeugen
F._______ sowie das mit der Stellungnahme vom 15. August 2013 re-
spektive 22. August 2013 eingereichte Dokument, das angeblich die ak-
tuelle Suche nach dem Beschwerdeführer belege. (Vom Urteil der zwei-
ten türkischen Instanz vom (…) 2012 liegt eine vollständige Übersetzung
in die deutsche Sprache beim beigezogenen Referenzdossier
N (…), weshalb hier von einer erneuten Übersetzung abgesehen werden
konnte.)
V.
Am 28. Oktober 2013 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine persön-
liche Erklärung, das Asylgesuch (respektive die Beschwerde) werde zu-
rückgezogen, unter der Verfahrensnummer des Beschwerdeführers re-
gistriert, obwohl sie von der Partei eines der beigezogenen Asyldossiers
abgegeben worden war. Der Einzelrichter schrieb daraufhin irrtümlicher-
weise das Verfahren des Beschwerdeführers als mit Beschluss
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Seite 8
E-3032/2011 vom 29. Oktober 2013 als gegenstandslos geworden ab.
Nachdem er durch die Vorinstanz auf das Versehen aufmerksam ge-
macht worden war, stellte der Instruktionsrichter am 6. November 2013
vom Amtes wegen die Nichtigkeit des Abschreibungsbeschlusses und die
Weiterführung des Verfahrens des Beschwerdeführers fest (aus archiv-
technischen Gründen unter dem neuen Aktenzeichen E-7026/2011).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine Ausnahme im Sinn von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
hier endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.4. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-7026/2011
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Seite 9
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsyIG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsyIG).
4.
4.1. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung vom 29. April 2011 im We-
sentlichen folgendermassen:
4.1.1. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gerichtsverfahren
aus dem Jahr 2009 sei noch in erster Instanz hängig und der Ausgang
völlig offen. Er sei er in diesem Zusammenhang nur wenige Tage lang
behördlich festgehalten und eine formelle Untersuchungshaft sei nicht
angeordnet worden; er habe somit den erstinstanzlichen Urteilsspruch auf
freiem Fuss abwarten können. Im Fall einer Verurteilung hätte er Be-
schwerdemöglichkeiten, wobei er erfahrungsgemäss auch diesen Verfah-
rensausgang in Freiheit abwarten können würde. Insgesamt könne der
Beschwerdeführer keine ausreichend begründete Furcht vor unmittelbar
bevorstehender asylrelevanter Verfolgung darlegen; seine Vorbringen
seien daher asylrechtlich nicht beachtlich.
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Seite 10
4.1.2. Das Strafverfahren wegen PKK-Mitgliedschaft sei angesichts der
zahlreichen, als terroristisch einzustufenden Gewaltakte dieser Partei zu-
dem als im Kern rechtsstaatlich legitim zu qualifizieren. Vorliegend könn-
ten sich die Behörden offenbar auf eine Zeugenaussage abstützen. Es
dürfe angenommen werden, die türkischen Behörde würden bei der
Strafverfolgung des Beschwerdeführers mit rechtsstaatlichen Methoden
vorgehen, zumal er nicht in Untersuchungshaft versetzt und während des
Polizeigewahrsams keinen Misshandlungen ausgesetzt worden sei.
4.1.3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, im (…) 2010 Ietztmals
festgenommen und im (…) 2010 zu Hause bedroht sowie im (…) 2010
des Nachts auf dem Heimweg von Sicherheitskräften im Auto entführt
und geschlagen worden zu sein, seien diese Ausführungen nachgescho-
ben und unglaubhaft. Gleich seien auch die erst nachträglich geltend ge-
machte Unterstützungstätigkeiten für die PKK (seit 2007) zu qualifizieren;
überdies sei auch nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Be-
schwerdeführer diese Sachverhaltselemente nicht bereits im Rahmen sei-
nes ersten (Ausland-) Asylgesuchs vorgebracht habe.
4.1.4. Insgesamt vermöchten die Vorbringen daher weder den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Asylrelevanz zu
genügen.
4.2. Der Beschwerdeführer hält in seinem Rechtsmittel an der Wahrheit
seiner Vorbringen fest und führt Folgendes aus:
4.2.1. Hinsichtlich des hängigen Strafverfahrens sei aktenkundig zu ma-
chen, dass das zuständige Gericht in D._______ den Beschwerdeführer
mit Urteil vom (…) 2010 freigesprochen habe. Allerdings habe die Ober-
staatsanwaltschaft das Urteil beim Kassationsgericht angefochten, wie
dies aus dem mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel ersichtlich
werde. Der Freispruch in erster Instanz bedeute deshalb noch nicht, dass
der Beschwerdeführer letztlich tatsächlich straffrei ausgehe. Ausserdem
wiege der Vorwurf der PKK-Mitgliedschaft ungeachtet des Verfah-
rensausgangs sehr schwer.
4.2.2. Sodann sei davon auszugehen, dass bei der vorliegenden Sachla-
ge in der Türkei über den Beschwerdeführer ein Datenblatt angelegt wor-
den sei; gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE
2010 Nr. 9) genüge dies, um von einer begründeten Furcht vor künftiger
Verfolgung ausgehen zu müssen.
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4.2.3. Soweit das BFM festhalte, die staatliche Verfolgung wegen PKK-
Aktivitäten sei im Kern rechtsstaatlich legitim, sei ebenfalls auf die Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen: Bei nachgewiesenen PKK-
Aktivtäten gehe dieses regelmässig von illegitimer Verfolgung aus und
prüfe dementsprechend anschliessend die Frage der Asylunwürdigkeit.
Vor diesem Hintergrund würden die diesbezüglichen Ausführungen der
Vorinstanz an der Sache vorbeigehen. Es sei auch sehr fraglich, ob die
zuständigen türkischen Behörden ein solches Strafverfahren – wie von
der Vorinstanz angenommen – tatsächlich mit rechtsstaatlich korrekten
legitimen Mitteln durchführen würden.
4.2.4. Hinsichtlich der als unglaubhaft beurteilten Vorbringen sei darauf
hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer wegen der zahlreichen tür-
kischen Polizeibeamten bei der Schweizer Botschaft in Ankara davor ge-
scheut habe, die Botschaft zu betreten. Er sei er in dieser besonderen Si-
tuation sehr angespannt und unsicher gewesen. Zudem sei beim Inter-
view in der Botschaft ein türkischstämmiger Dolmetscher eingesetzt wor-
den. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im
Rahmen der Strafuntersuchung technischen Überwachungsmassnahmen
ausgesetzt worden sei, weshalb es als nachvollziehbar erscheine, dass
er der Botschaft von den Ereignissen von (…) 2010 nicht sofort berichtet
habe.
Insgesamt sei angesichts des urkundlich belegten Strafverfahren, des in
Ankara erfolgten Interviews und des summarischen Charakters der BZP-
Befragung nicht schon deshalb davon auszugehen, die diesbezüglichen
Vorbringen seien unglaubhaft, weil sie erst in der Schweiz erstmals er-
wähnt worden seien. Schliesslich habe er die Vorfälle bei der Anhörung
vom 30. Dezember 2010 auch sehr detailliert und plausibel geschildert.
4.2.5. Dass die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zuträfen,
sei auch dem Referenzschreiben des Abgeordneten (…) aus B._______
zu entnehmen. Sodann könne der Beschwerdeführer seine Aussagen be-
legen, wonach das Strafverfahren aufgrund von Aussagen eines anony-
men Zeugen eröffnet worden sei. Dieser Zeuge habe seine Aussage spä-
ter unter Offenlegung seiner Identität widerrufen und erklärt, diese unter
Druck von Sicherheitskräften gemacht zu haben. Dieser Widerruf sei vom
zuständigen Gericht in D._______ aber nicht berücksichtigt worden.
4.2.6. Schliesslich gehe aus den zur Verfügung stehenden Quellen her-
vor, dass sich die Menschenrechtssituation in der Türkei entgegen der
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Seite 12
Auffassung des BEM nicht wesentlich verbessert habe und insbesondere
Misshandlungen und Folter in Polizeigewahrsam nicht seltener geworden
seien. Der Beschwerdeführer weise aufgrund seiner jahrelangen Aktivitä-
ten für die DTP ein exponiertes politisches Profil auf und sei deswegen
bereits zur Zielperson der Sicherheitskräfte geworden. Dabei sei auch
angesichts des hängigen Strafverfahrens von einer massiven Vorverfol-
gung auszugehen, welche das Beweismass für das Vorliegen einer be-
gründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung praxisgemäss deutlich her-
absetze.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung der gesamten Akten
zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforde-
rungen an die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen.
5.1. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und zahlreiche Mit-
angeklagte endete, soweit ihn betreffend, in erster Instanz am (…) 2010
mit einem Freispruch.
Das BFM weist in seiner Vernehmlassung vom 20. Juni 2011 zu Recht
darauf hin, dass der Beschwerdeführer diese – mehr als (…) Monate vor
der ausführlichen Bundesbefragung und (…) Monate vor Erlass der vo-
rinstanzlichen Verfügung verwirklichte – Tatsache in Verletzung seiner
gesetzlichen Mitwirkungspflicht verschwiegen hat. Dieses Aussageverhal-
ten wirkt sich nachteilig auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Be-
schwerdeführers aus.
Sodann steht heute fest, dass das im Anschluss an den erstinstanzlichen
Freispruch vom Staatsanwalt eingeleitete Beschwerdeverfahren am (…)
2011 mit einer Abweisung des Rechtsmittels – und der definitiven Bestäti-
gung des Freispruchs – endete. Dieses Urteil hatte der Beschwerdeführer
in seinen Eingaben vom 23. Oktober 2012 und vom 4. April 2013 nicht
nur mit keinem Wort erwähnt, sondern vielmehr jeweils festgehalten, die
beiden erwähnten Landsmänner seien mit ihm "zusammen im selben tür-
kischen Gerichtsverfahren angeklagt" (Hervorhebung BVGer). Das erst
am 15. August 2013 eingereichte zweitinstanzliche Urteil weist ein aufge-
drucktes Fax-Datum vom (…) 2012 auf, und in der Eingabe wird aus-
drücklich angegeben, er habe im Sommer 2012 per Fax vom Entscheid
Kenntnis erlangt. Auch dieses prozessuale Verhalten spricht gegen die
persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.
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Seite 13
5.2. Ungeachtet dieser Feststellungen bleibt inhaltlich festzuhalten, dass
das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nunmehr in letzter In-
stanz mit einem Freispruch endete.
5.3. Mit den Abklärungen der Schweizer Botschaft konnte das vom Be-
schwerdeführer beschriebene Verfahren in der Türkei bestätigt werden.
Auf Beschwerdeebene wird – unter Hinweis auf die diesbezügliche
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (namentlich BVGE
2010/9) – geltend gemacht, er müsse wegen dieses Verfahrens mit einem
sogenannten Datenblatt landesweit als regimekritisch registriert worden
sein (vgl. Beschwerde S. 5 f.).
5.3.1. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass gemäss
den Abklärungen der Botschaft vom Sommer 2011 über den Beschwerde-
führer kein solches Datenblatt erstellt worden ist. Für das Bundesverwal-
tungsgericht ergibt sich aus den Akten kein Grund an der Richtigkeit die-
ses Abklärungsergebnisses zu zweifeln.
5.3.2. Für das Anlegen eines Datenblatts gibt es in der Türkei grundsätzli-
che Richtlinien, die aber nach Kenntnis des Gerichts faktisch nicht auf
dem gesamten Staatsgebiet einheitlich befolgt werden. In der Regel wird
demnach bei Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Voruntersuchungen,
spätestens nach Abschluss des Verfahrens ein Datenblatt angelegt, das
üblicherweise offenbar auch bei einer nachfolgenden Verfahrenseinstel-
lung oder einem gerichtlichen Freispruch bestehen bleiben (vgl. auch
BVGE 2010/9 S. 121 E. 5.3.2).
Aus den Akten ergibt sich nicht, aus welchen Gründen über den Be-
schwerdeführer kein Datenblatt angelegt worden ist. Letztlich kann diese
Frage aber offenbleiben: Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer jeden-
falls bis (…) 2011 – mithin fast ein Jahr nach Abschluss des erstinstanzli-
chen Verfahrens – nicht registriert war. Den Akten sind auch keine Hin-
weise für die Annahme zu entnehmen, es sei zu einem späteren Zeit-
punkt ein Datenblatt über ihn erstellt worden.
5.4. Der Beschwerdeführer hat unter anderem bei der Befragung vom
30. Dezember 2010 angegeben, das Strafverfahren gegen ihn sei auf-
grund belastender Aussagen eines anonymen Zeugen eingeleitet worden.
Dieser Zeuge habe dem Gericht später unter Offenlegen seiner Identität
mitgeteilt, dass seine Falschaussagen unter Zwang zustande gekommen
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seien. Dieser Widerruf der Aussage sei vom Gericht nicht berücksichtigt
worden (vgl. Befragungsprotokoll vom 30. Dezember 2010 S. 10).
Das entsprechende Schreiben des "Geheimzeugen" hat der Beschwerde-
führer zu den Akten gereicht, und es wurde antragsgemäss von Amtes
wegen übersetzt. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers dürfte
diese schriftliche Aussage von den türkischen Richtern jedoch durchaus
in ihre Würdigung einbezogen worden sein. So ist im Urteil vom (…) 2012
mit Bezug auf den Beschwerdeführer ausdrücklich festgestellt worden, in
den Akten seien keine Beweise der Mitgliedschaft zur PKK vorhanden.
5.5. Hinsichtlich der im Asylverfahren des Beschwerdeführers eingereich-
ten Beweismittel ist Folgendes festzustellen:
5.5.1. Das Asylgesuch von K._______ wurde vom BFM mit Verfügung
vom 30. April 2013 rechtskräftig abgelehnt; jenes von L._______ ist noch
erstinstanzlich hängig. Die Durchsicht der beiden beigezogenen Dossiers
(N […] und N […]) ergibt keine asylrechtlich relevanten Rückschlüsse auf
den Beschwerdeführer, insbesondere ist dieser in den türkischen Straf-
verfahrensakten von K._______ und L._______, soweit feststellbar, nicht
als Mitangeklagter aufgeführt. An diesen Feststellungen vermag auch
nichts zu ändern, dass diese beiden Landsmänner des Beschwerdefüh-
rers ebenfalls aus B._______ stammen und diesen allenfalls kennen.
5.5.2. Der Beschwerdeführer hat am 9. August 2011 einen Zeitungsartikel
zum Tod von (…) Guerillakämpfern eingereicht und dazu ausgeführt, (…)
der Getöteten seien seine Cousins gewesen. Aus diesem Vorbringen
lässt sich – abgesehen davon, dass die behauptete Verwandtschaft zu
den getöteten Männern in keiner Weise belegt ist – für ihn keine konkrete
Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers ableiten; dies umso weniger,
als dieser nicht geltend macht, jener Umstand sei von den türkischen Be-
hörden ihm gegenüber in irgendeiner Weise thematisiert worden.
5.5.3. Mit Eingabe vom 17. April 2012 liess der Beschwerdeführer die Ko-
pie eines deutschen Asylentscheids von G._______ einreichen und fest-
halten, er sei mit diesem angeklagt worden und in Untersuchungshaft
gewesen.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen Anga-
ben zufolge gar nicht in Untersuchungshaft versetzt worden, sondern nur
kurz polizeilich festgehalten worden ist (vgl. auch den bei den Akten be-
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findliche Freilassungsbeschluss vom […] 2009). G._______ wird in der
Anklageschrift vom (…) 2009 als einer der Angeklagten erwähnt, und er
hat von den deutschen Asylbehörden am 2. Dezember 2011 zwar nicht
Asyl, jedoch den Flüchtlingsstatus zugesprochen erhalten. Dem Kassati-
onsurteil vom (…) 2012 ist einerseits zu entnehmen, dass die Verteidiger
von G._______ gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt hat-
ten (was seine erstinstanzliche Verurteilung voraussetzt); andererseits ist
dem Entscheid vom (…) 2012 zu entnehmen, dass auch das zwei-
tinstanzliche Verfahren für G._______ einen anderen Gang als beim Be-
schwerdeführer genommen hat.
Aus dem deutschen Asylentscheid von G._______ kann der Beschwerde-
führer nach dem Gesagten nichts zu seinen Gunsten ableiten.
5.5.4. Bezüglich H._______, dem offenbar in Italien der Flüchtlingsstatus
zugesprochen wurde (vgl. Eingabe vom 23. Oktober 2012) und I._______
(N […]), der in der Schweiz als Asylberechtigter anerkannt wurde, ist Fol-
gendes festzuhalten: Beide ehemaligen Mitangeklagten des Beschwerde-
führers waren schon in erster Instanz für schuldig befunden und verurteilt
worden, was im Rechtsmittelverfahren bestätigt wurde. Ihre Verfolgungs-
situation unterscheidet sich mithin offensichtlich ebenfalls erheblich von
derjenigen des Beschwerdeführers, der in zwei Instanzen freigesprochen
worden ist.
5.5.5. Der Beschwerdeführer hat Unterlagen betreffend Vorladung des
Vaters sowie dessen Beschwerde aufgrund eines Drohanrufes und den
diesbezüglich erfolgten "Beschluss" eingereicht.
Die Vorladung zur Befragung vom (…) 2011 dürfte im Zusammenhang mit
dem vom Staatsanwalt eingeleiteten Berufungsverfahren gestanden sein,
welches am (…) 2011 mit einem Freispruch für den Beschwerdeführer
endete; dieses Dokument vermag daher keine flüchtlingsrechtliche Rele-
vanz zu entfalten. Die in der Beschwerde geäusserte Befürchtung, die
türkischen Behörden könnten annehmen, der Beschwerdeführer habe
sich den PKK-Guerillas angeschlossen, hat sich angesichts des Frei-
spruchs des Beschwerdeführers im Übrigen als unbegründet herausge-
stellt.
Im Schreiben vom (…) 2011 fordert der Muhtar den Vater zur Bekanntga-
be des Aufenthaltsorts des Sohnes auf. Dieses Schreiben ist während der
hängigen Berufung verfasst worden, wobei die Behörden in jener Verfah-
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rensphase vermutungsweise erreichen wollten, dass sich der Beschwer-
deführer zur ihrer Verfügung halte. Aus dieser Aufforderung kann unter
den gegebenen Umständen nicht auf eine flüchtlingsrechtlich motivierte
Verfolgungsabsicht geschlossen werden.
Das Dokument vom (…) 2011 betrifft eine Angelegenheit, in der der Vater
seinerseits als Beschwerdeführer aufgetreten ist. Auch aus diesem Be-
weismittel ergeben sich keine Hinweise auf eine behördliche Suche nach
dem Beschwerdeführer.
5.5.6. Dem Referenzschreiben vom 8. September 2010 von E._______
(Abgeordneter […]) kommt bestenfalls Gefälligkeitscharakter zu, weil die
Aussage, der Beschwerdeführer sei "verhaftet […] und verurteilt" worden,
gemäss Akten unzutreffend ist.
5.6. Schliesslich weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er sich
auch in der Schweiz nicht mit kritischen Äusserungen an der türkischen
Regierung zurückhalte. In diesem Zusammenhang hat er eine Bestäti-
gung des kurdischen Vereins J._______ zu den Akten gereicht.
Die Mitgliedschaft in einem kurdischen Verein im Ausland lässt praxis-
gemäss nicht bereits auf das Bestehen von subjektiven Nachfluchtgrün-
den im Sinn des Gesetzes schliessen, zumal der Beschwerdeführer dies-
bezüglich kein besonderes Engagement dokumentiert. Im Übrigen steht
auch nicht fest, dass den türkischen Behörden die angeblichen kritischen
Äusserungen des Beschwerdeführers überhaupt bekannt geworden wä-
ren.
5.7. In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machten konnte. Der Sach-
verhalt ist hinreichend erstellt, und weitere Abklärungen erübrigen sich.
5.8. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht
abgelehnt.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsyIG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
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nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimaststaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
7.2.3. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1. Eine solche Situation, die den Beschwerdeführer als Gewalt- oder
de-facto-Flüchtling qualifizieren würde, liegt nicht vor, zumal gemäss kon-
stanter Praxis mit Bezug auf die südöstlichen Provinzen in der Türkei (mit
Ausnahme der Provinzen Hakkari und Sirnak, vgl. BVGE 2013/2) seit
längerem nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs ausgegangen wird.
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7.3.2. Individuelle, über die allgemeine Situation hinausgehende Gründe
für eine Unzumutbarkeit des Vollzugs sind den vorliegenden Akten eben-
falls nicht zu entnehmen:
Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, wo er eigenen Angaben
zufolge (…) Jahre die Schule besucht und danach als (…) gearbeitet so-
wie (…) gegeben hat. Er verfügt über ein verwandtschaftliches Bezie-
hungsnetz in B._______, wo seine Eltern und (…) Geschwister leben. Ei-
ne (…) lebt in Deutschland. Vor diesem Hintergrund ist davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer, der frei von familiären Verpflichtungen
ist, bei einer Rückkehr in die Türkei nötigenfalls zunächst mit der Hilfe
seiner Verwandtschaft rechnen kann.
7.3.3. In der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde darge-
legt, der Beschwerdeführer leide unter psychischen Problemen (vgl. Be-
schwerde S. 15). In diesem Zusammenhang hatte er bereits im erstin-
stanzlichen Verfahren ein Arztzeugnis vom 14. Januar 2011 zu den Akten
gereicht. Darin diagnostizierte der behandelnde Arzt die Kopf- und Na-
ckenschmerzen sowie die vom Patienten beschriebenen Angstzustände
als psychisch bedingte Somatisierungen, die mittels Abgabe von Medi-
kamenten therapiert würden.
Der Beschwerdeführer hat dem behandelnden Arzt ausserdem Unterla-
gen betreffend medizinische Untersuchungen in der Türkei zugestellt,
welche dieser seinem Bericht mit dem Kommentar "Annexes: bilan radio-
logique effectué en Turquie" anheftete. Bei Durchsicht der türkisch-
sprachigen Dokumente fällt allerdings auf, dass bei den Patientenperso-
nalien jeweils nicht der Beschwerdeführer, sondern der Name seines
Bruders M._______ aufgeführt ist.
7.3.4. Mit Verfügung vom 31. Juli 2013 wurde dem Beschwerdeführer un-
ter anderem Gelegenheit gegeben, über das Vorliegen allfälliger gesund-
heitlicher Wegweisungsvollzugshindernisse Auskunft zu geben. Der Be-
schwerdeführer reichte in der Folge am 15. August 2013 ein Arztzeugnis
vom 26. April 2012 zu den Akten. Gemäss diesem leidet er an einer
(…), die mittels Physiotherapie behandelt werde, wobei eine Operation
zur Diskussion stehe. Ungeachtet der Tatsache, dass dieses Beweismittel
erst eineinhalb Jahre nach Erhalt auf Aufforderung hin eingereicht worden
ist, kann festgestellt werden, dass die Behandlung von (…)-Erkrankungen
in der Türkei durchgeführt werden kann. So kann der Beschwerdeführer
sich bei allfällig ungenügendem Angebot in der Heimatprovinz B._______
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nötigenfalls in der Hauptstadt der angrenzenden Provinz N._______ in
Behandlung begeben. In N._______ befindet sich beispielsweise das
Krankenhaus "(…)" (wo bereits die offenbar den Bruder betreffenden Un-
tersuchungen erfolgt sind), welches zweifellos über die notwendige Infra-
struktur zur Behandlung einer (…) verfügt.
7.3.5. In Würdigung aller Vorbringen ist der Vollzug der Wegweisung vor-
liegend sowohl in allgemeiner als auch in individueller Hinsicht als zumut-
bar zu qualifizieren.
7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung ei-
ner vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
8.
Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Nachdem die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers akten-
kundig ist und seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos im Sinn von
Art. 65 Abs. 1 VwVG waren, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung auf eine Kostenauflage zu ver-
zichten.
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: