B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7026/2014
Ur t e i l vom 7 . J anua r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Pakistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt
für Migration, BFM).
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
Verfügung des BFM vom 3. November 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2012 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung und ordnete zufolge Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an.
B.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 lehnte die Vorinstanz das Gesuch
des Beschwerdeführers um Familiennachzug und Einbezug in die vorläu-
fige Aufnahme seiner Kinder ab.
C.
Mit Eingabe vom 11. September 2014 beantragte der Beschwerdeführer
beim BFM einen Wechsel vom Kanton B._______ in den Kanton
C._______. Zur Begründung führte er an, nach langem Suchen habe er im
Kanton C._______ eine Arbeitsstelle gefunden. An seinem Wohnort
D._______ im Kanton B._______ fühle er sich einsam, zumal er auch psy-
chische Probleme habe. Demgegenüber habe er in E._______ Kollegen,
die ihn unterstützen würden.
D.
Am 18. September 2014 ersuchte das BFM die betroffenen Kantone
B._______ und C._______ um ihre Stellungnahmen zu einem Kantons-
wechsel. Das Migrationsamt des Kantons C._______ verweigerte mit
Schreiben vom 19. September 2014 die Zustimmung zu einem Wechsel.
Im Rahmen des dazu vom BFM gewährten rechtlichen Gehörs führte der
Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 20. Oktober 2014 aus, er
müsse jeweils bis Mitternacht arbeiten. Danach fahre kein öffentliches Ver-
kehrsmittel mehr von seinem Arbeitsplatz zu seinem Wohnort. Der nächste
Zug fahre um fünf Uhr morgens. Auch beanspruche der Arbeitsweg viel Zeit
und sei mit erheblichen Reisekosten verbunden. Wegen seiner Krankheit
sei er auf die Betreuung und Unterstützung durch seine Kollegen in
E._______ angewiesen.
E.
Mit Verfügung vom 3. November 2014 wies das BFM das Kantonswech-
selgesuch ab.
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F.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, in Gutheis-
sung der Beschwerde sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
das Gesuch um Kantonswechsel gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht
beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an
einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG handelt es sich um eine beim
Bundesverwaltungsgericht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung
(Art. 107 Abs. 1 AsylG).
2.2 Mit Beschwerde kann allgemein die Verletzung von Bundesrecht, ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
haltes gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.3 Die Beschwerdegründe werden indes für Beschwerden gegen Zuwei-
sungsentscheide beschränkt. Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG geht als lex
specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106
Abs. 2 AsylG). Nach dieser Bestimmung kann der Zuweisungsentscheid
nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz
der Einheit der Familie.
2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
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Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Nach Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) wird ein Kantonswechsel vom BFM nur bei Zustimmung bei-
der Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegen-
der Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderen Personen ver-
fügt.
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Voraussetzungen für einen Kantonswechsel seien nicht gegeben. Aus
dem Umstand, dass es nach dem Arbeitsende keine Verbindungen mit öf-
fentlichen Verkehrsmitteln vom Arbeits- an den Wohnort gebe, und dass
die Kollegen in E._______ leben würden, lasse sich kein Anspruch auf Ein-
heit der Familie oder eine schwerwiegende Gefährdung ableiten. Gemäss
dem ärztlichen Bericht der Klinik F._______ vom 10. Juli 2014 leide der
Beschwerdeführer an einer koronaren Gefässerkrankung und habe sich
sein psychischer Zustand seit dem Tod der Ehefrau im Oktober 2013 in
Pakistan erheblich verschlechtert. Indes habe der Beschwerdeführer jeder-
zeit Zugang zur medizinischen Versorgung im Kanton B._______, mithin
seien den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Verweige-
rung des Kantonswechsels zu einer schwerwiegenden Gefährdung führen
würde. Die angeführten Kontakte würden nicht unter den Begriff der "Ein-
heit der Familie" fallen. Diese könne der Beschwerdeführer jedoch auch
ohne einen Wechsel in den Kanton C._______ pflegen. Schliesslich stehe
es ihm auch frei, innerhalb des Kantons B._______ den Wohnsitz zu wech-
seln und näher an die Kantonsgrenze zu ziehen.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wiederholt der Beschwerdeführer den ak-
tenkundigen Sachverhalt. Damit setzt er sich mit der Begründung der an-
gefochtenen Verfügung nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern der
Grundsatz der Einheit der Familie verletzt sein soll. Solches ist auch nicht
ersichtlich. Der Wunsch des Beschwerdeführers, in der Nähe seiner Be-
kannten zu wohnen und insoweit von deren Nähe und Unterstützung pro-
fitieren zu können, ist verständlich. Diese Bekannten sind indes keine Fa-
milienangehörigen und fallen offensichtlich nicht unter den Begriff der Kern-
familie. Sodann ist die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers
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im Kanton B._______ gewährleistet, mithin keine schwerwiegende Gefähr-
dung ersichtlich. Schliesslich ist nochmals mit der Vorinstanz festzuhalten,
dass es dem Beschwerdeführer frei steht, innerhalb des Kantons
B._______ näher an die Grenze zum Kanton C._______, namentlich an
einen Ort zu ziehen, an welchen er nach Arbeitsschluss ohne weiteres zu-
rückkehren kann. Die Vorinstanz hat demnach das Gesuch um Kantons-
wechsel zu Recht abgewiesen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 letzter Satz
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aus den vorstehenden Er-
wägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben, weshalb dem Ge-
such nicht stattzugeben ist.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständi-
gen kantonalen Behörden.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: