B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7026/2015
Ur t e i l vom 3 1 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),,
Somalia,
Beschwerdeführende,
vertreten durch F._______,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 28. September 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM mit Verfügung vom 28. September 2015 – eröffnet am
1. Oktober 2015 – die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz
nicht bewilligte und deren Asylgesuch vom 12. April 2012 ablehnte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
2. November 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhoben und beantragten, die Ziffern 1 und 2 der Verfü-
gung des SEM vom 28. September 2015 seien aufzuheben und ihnen die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen sowie ihnen Asyl zu gewähren,
dass eventualiter die Ziffern 1 und 2 der Verfügung des SEM vom 28. Sep-
tember 2015 aufzuheben seien und ihnen die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen sowie ein ordentliches Asylverfahren in der Schweiz durchzufüh-
ren sei,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und die Bestellung eines Rechtsbeistandes ihrer Wahl im Sinne von
Art. 110a AsylG (SR 142.31) beantragten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 4. November 2015
dem Rechtsvertreter den Eingang seiner Beschwerde bestätigte,
dass sich der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 6. September 2016 be-
züglich des Verfahrensstandes erkundigte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 14. Sep-
tember 2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung, um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestel-
lung eines amtlichen Rechtsbeistandes abwies und die Leistung eines
Kostenvorschusses bis zum 29. September 2016 einforderte,
dass der Kostenvorschuss am 21. September 2016 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
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welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass letztgenannte Konstellation vorliegend nicht gegeben ist,
dass sich das Verfahren nach dem AsylG richtet, soweit das VwVG und
das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind
(Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), nachdem der Kosten-
vorschuss fristgerecht geleistet worden ist,
dass das Parlament am 28. September 2012 gestützt auf Art. 165
Abs. 1 BV Teile der neuesten Revision des AsylG in der Form eines dring-
lichen Bundesgesetzes erlassen hat und die entsprechenden Gesetzesbe-
stimmungen am 29. September 2012 in Kraft getreten sind,
dass von der Gesetzesänderung auch die Bestimmungen betreffend Stel-
len eines Asylgesuches im Ausland betroffen sind,
dass letztere Möglichkeit fortan nicht mehr gegeben ist, da die entspre-
chenden Regelungen mit dem neuen Gesetz ausser Kraft gesetzt wurden,
dass gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. Sep-
tember 2012 jedoch für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten
dieser Gesetzesänderung gestellt wurden, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2,
52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung weiterhin gelten sollen,
dass somit für das vorliegende, bereits vor dem Stichtag (29. September
2012) anhängig gemachte Asylgesuch das bisherige Recht anzuwenden
ist,
dass das vorliegende Asylgesuch zwar nicht bei einer schweizerischen
Vertretung, sondern direkt bei der Vorinstanz eingereicht wurde, dieses in-
dessen praxisgemäss dennoch als Asylgesuch aus dem Ausland zu be-
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handeln ist (vgl. dazu BVGE 2011/39 E. 3; Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15
E. 2b S. 129),
dass weiter festzustellen ist, dass die Beschwerdeführenden zwar nicht
persönlich durch eine Botschaft befragt wurden, der Sachverhalt aber
durch die Erhebungen mittels eines ausführlichen Fragebogens und ver-
schiedener Stellungnahmen rechtsgenüglich erstellt werden konnte,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, die Ein-
reise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn eine unmittelbare Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaub-
haft gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die
Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn für
die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat
nicht zumutbar erscheint (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
dass ihr Asyl – und damit die Einreise in die Schweiz – zu verweigern ist,
wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Auf-
nahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen als Flüchtlinge gelten, die in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
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ausgesetzt zu werden und als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefähr-
dung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die
einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten, wobei den frau-
enspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2
AsylG),
dass beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive
Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspiel-
raum zukommt,
dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10
E. 3.3. S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der
Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1),
dass vorab, um Wiederholungen zu vermeiden, bezüglich der geltend ge-
machten Gründe für das Asylgesuch auf die zutreffende Sachverhaltsfest-
stellung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass nach Prüfung der Akten zudem die Argumentationslinie in der vor-
instanzlichen Verfügung einen überzeugenden Eindruck hinterlässt, auf die
entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verwei-
sen ist und die Einwände in der Beschwerde nicht tauglich erscheinen, in
rechtserheblicher Weise daran etwas ändern zu können,
dass in entscheidwesentlicher Hinsicht namentlich die Feststellung der
Vorinstanz als zutreffend zu bestätigen ist, wonach die Beschwerdeführen-
den die Möglichkeit hätten, in der gemäss Schreiben (ihrer damaligen
Rechtsvertretung) vom 6. August 2015 (Akten SEM B22/2) geplanten
Weise das Lager der Al Shabab zu verlassen und nach Mogadischu zu-
rückzukehren, wo sie aufgewachsen sind und sich bis Ende des Jahres
2013 aufgehalten hatten,
dass zwar eine gewisse Zeit lang insbesondere für alleinstehende Frauen
in gewissen Teilen Somalias – so auch in Mogadischu, dem Herkunftsort
der Beschwerdeführenden – die Gefahr einer Zwangsverheiratung durch
Al Shabab bestand und daher nicht ausgeschlossen werden kann, dass
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die Beschwerdeführerin, nachdem ihr Ehemann (am 12. Januar 2008) aus-
gereist war, eine gewisse Zeit von Mitgliedern der Al Shabab bedrängt wor-
den war,
dass indessen diese Gefahr unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Al
Shabab im August 2011 von Mogadischu und den umliegenden Gebieten
vertrieben worden ist (vgl. diesbezügliche Abklärungen des Bundesverwal-
tungsgerichts im Urteil E-3506/2013 vom 17. Februar 2013 E. 6.2 mit Hin-
weisen auf mehrere öffentliche Quellen sowie BVGE 2013/27 E. 8.5.4), zu-
mindest nicht mehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. auch
Urteil des BVGer vom 11. Juni 2015 E-2615/2015),
dass damit in objektiver Betrachtungsweise die Beschwerdeführenden
nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit begründeterweise befürchten
müssen, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu
werden,
dass daran im Rahmen der Einschätzung der allgemeinen Sicherheitslage
auch die nach wie vor gelegentlich durchgeführten und von der Al-Shabab-
Miliz zu verantwortenden terroristischen Anschläge in Mogadischu in ent-
scheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern vermögen,
dass, da die Beschwerdeführenden keine unmittelbare Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen im Stande
sind, es sich erübrigt, zur Frage einer adäquaten Schutzgewährung durch
die heimatlichen Behörden einzugehen,
dass demnach die Beschwerdeführenden insgesamt nicht aufzuzeigen
vermochten, dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz ange-
wiesen wären,
dass im Sinne der Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung
auch – ausserhalb des Anwendungsgebietes des Art. 3 AsylG – davon aus-
zugehen ist, die Beschwerdeführenden könnten in Berücksichtigung des
länderspezifischen gesellschaftlichen Kontextes Somalias innerhalb eines
familiären Beziehungsnetzes unter anderem auch auf die Unterstützung
männlicher Verwandter zurückgreifen,
dass den Beschwerdeführenden unter den dargelegten Voraussetzungen
der weitere Verbleib in Somalia zuzumuten ist und ihnen die Vorinstanz zu
Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abge-
lehnt hat,
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dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und an-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfah-
renskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das SEM.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger