B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7027/2013
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
Kosovo,
alle vertreten durch MLaw Adam Arend,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 28. November 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 18. September 2013 in der Schweiz
um Asyl nachsuchten,
dass das BFM am 1. Oktober 2013 mit den Beschwerdeführerinnen 1
und 2 eine Befragung zur Person durchführte,
dass diese dabei ausführten, sie hätten im Juni 2013 in Ungarn Asylge-
suche gestellt, weil sie im Kosovo von Blutrache bedroht gewesen seien,
dass sie Ungarn jedoch schon nach zwei Tagen verlassen hätten und in
den Kosovo zurückgekehrt seien,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. November 2013 – eröffnet am
6. Dezember 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz nach
Ungarn anordnete und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. Dezember 2013
durch ihre damalige Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid Be-
schwerde erhoben und dabei inhaltlich sinngemäss beantragten, die
Nichteintretensverfügung vom 28. November 2013 sei aufzuheben und
das BFM sei anzuweisen, das Asylverfahren in der Schweiz durchzufüh-
ren und eventualiter weitere Abklärungen vorzunehmen,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 16. Dezember 2013 ge-
stützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) den Vollzug der Wegweisung per sofort vor-
sorglich aussetzte,
dass der Instruktionsrichter mit Instruktionsverfügung vom 27. Dezember
2013 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde herstellte, das Gesuch
um Beiordnung einer amtlichen Anwältin gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG
abwies, den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG für einen späteren
Zeitpunkt in Aussicht stellte, die Beschwerdeführenden zum Beleg ihrer
prozessualen Bedürftigkeit aufforderte und die Vorinstanz zur Vernehm-
lassung einlud,
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dass die Beschwerdeführenden am 10. Januar 2014 die Bestätigung ihrer
Fürsorgeabhängigkeit und eine Substitutionsvollmacht ihres neuen Ver-
treters zu den Akten reichten,
dass das BFM um Erstreckung der Vernehmlassungsfrist bis zum 24. Ja-
nuar 2014 ersuchte, was der Instruktionsrichter bewilligte, und es mit ei-
ner auf 24. Januar 2014 datierten Vernehmlassung an seiner Verfügung
festhielt,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG, i.V.m.
Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, hier um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG).
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dass – vorab aus Gründen der Prozessökonomie und in Anbetracht des
sich aufdrängenden Ausgangs der Beschwerdeverfahrens – vorliegend
auf eine Kenntnisgabe der Vernehmlassung an die Beschwerdeführenden
und die Einholung einer Replik verzichtet wurde (vgl. Art. 31 VwVG), dem
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aber nachge-
kommen wird, indem die Vernehmlassung als Beilage zum vorliegenden
Urteil zugestellt wird,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass nach Eingang der auf 24. Januar 2014 datierten Vernehmlassung
festzustellen ist, dass diese Eingabe erst vier Tage nach Ablauf der vom
Instruktionsrichter erstreckten Frist zu den Akten gereicht worden ist
(Ausgangsstempel BFM: 28. Januar 2014),
dass die Frage, ob die verspätete Vernehmlassung – in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 VwVG – überhaupt berücksichtigt werden kann (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2004 Nr. 16 E. 6) nicht abschliessend beurteilt werden muss,
weil die Beschwerde auch bei Berücksichtigung dieser Eingabe gutzu-
heissen ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass auf das vorliegende Gesuch das Dublin-Assoziierungsabkommen
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit-
gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung ge-
langt,
dass das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
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fung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines
Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), geprüft hat,
dass vorliegend noch nach der Dublin-II-VO zu entscheiden ist, da so-
wohl der Asylantrag als auch das Ersuchen um Übernahme vor dem
1. Januar 2014 gestellt worden sind (vgl. Art. 49 der Verordnung [EU]
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf
internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung die Mitgliedstaaten jeden
Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
Dublin-II-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin 1 mit der
EURODAC-Datenbank ergab, dass diese am 20. Juni 2013 in Ungarn um
Asyl nachgesucht hatte,
dass das BFM am 19. September 2013 die ungarischen Behörden ge-
stützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung um Wiederaufnahme
der Beschwerdeführenden ersuchte und diese das Übernahmeersuchen
am 30. September 2013 guthiessen,
dass die gemäss den Kriterien der Dublin-II-VO ermittelte grundsätzliche
Zuständigkeit Ungarns zur Behandlung des Asylgesuchs von den Be-
schwerdeführenden an sich nicht bestritten wird,
dass diese jedoch insbesondere auf ihre besondere Verletzlichkeit hin-
weisen, welche dazu führen müsse, dass das Asylverfahren trotzdem in
der Schweiz durchgeführt werde, wo sie im Gegensatz zu Ungarn über
ein tragfähiges und unterstützungsbereites verwandtschaftliches Bezie-
hungsnetz (zwei Geschwister der Beschwerdeführerin 1 mit gefestigtem
Aufenthaltsrecht) verfügen würden,
dass die Lebensbedingungen für Asylsuchende in Ungarn bekanntlich ka-
tastrophal seien und sie während ihres Aufenthalts in diesem Staat derart
schlecht behandelt worden seien, dass sie es vorgezogen hätten, wieder
in den Kosovo zurückzukehren,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung in Abweichung der er-
wähnten Zuständigkeitskriterien respektive Zuständigkeitsbestimmungen
die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den
in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist
(sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwend-
bar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen
oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45
E. 5 S. 635 f.),
dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (Asyl-
verordnung 1, AsylV 1; SR 142.311) vorsieht, dass das BFM aus humani-
tären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Krite-
rien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist (vgl. hierzu
BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.),
dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Ver-
mutung, Ungarn beachte die den betroffenen Personen im gemeinsamen
Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener
Weise, nicht ohne weiteres aufrechterhalten werden kann und es einer
einlässlichen Abklärung in jedem konkreten Einzelfall bedarf (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013,
E. 9.2),
dass damit nicht gesagt ist, dass die festgestellten Mängel in Ungarn
(insb. Administrativhaft der Asylsuchenden, problematische Aufenthalts-
bedingungen, ungenügende Prüfung der Asylgründe, drohende Ketten-
abschiebung) für Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen
oder erniedrigenden Behandlung mit sich bringen, jedoch im Einzelfall zu
prüfen ist, ob die betroffenen Personen einer Kategorie zuzurechnen sind,
deren Angehörige aufgrund ihrer spezifischen Verletzlichkeit im Falle ei-
ner Überstellung nach Ungarn Gefahr laufen würden, infolge dieser Män-
gel eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 9.1),
dass mit anderen Worten die Asylbehörden bei Fällen, in welchen Ungarn
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist,
die Risiken einer Überstellung sorgfältig und individuell vor dem Hinter-
grund der aktuellen Gesetzeslage und Praxis (vgl. a.a.O. E. 9.2) zu prü-
fen haben,
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dass es sich bei den Beschwerdeführenden um die Familie einer allein-
erziehenden Mutter mit (…) minderjährigen Kindern (im Alter von (…) bis
(…) Jahren) handelt, von denen (…) schwer behindert ist,
dass das BFM in seiner Verfügung formal keine Prüfung des Vorliegens
humanitärer Gründe für einen Selbsteintritt vorgenommen hat, sondern
sich zur Frage der "Zumutbarkeit [der] Wegweisung nach Ungarn" geäus-
sert hat,
dass das BFM sich im angefochtenen Nichteintretensentscheid auch in-
haltlich nicht mit der offensichtlichen Verletzlichkeit der Beschwerdefüh-
renden auseinandergesetzt und keine individuelle Beurteilung im Sinn der
erwähnten Rechtsprechung vorgenommen hat,
dass die Beschwerdeführenden somit zu Recht die Verletzung der Be-
gründungspflicht durch die Vorinstanz rügen (vgl. Beschwerde S. 5),
dass angesichts der nachfolgenden Erwägungen die Frage offenbleiben
kann, ob dieser Mangel der angefochtenen Verfügung durch die sehr aus-
führliche verspätete Vernehmlassung geheilt worden sein könnte (das
BFM hatte faktisch unzulässigerweise die individuelle Begründung der
Verfügung erst in der Vernehmlassung nachgeliefert),
dass der Überstellung einer alleinerziehenden Mutter von (…) minderjäh-
rigen Kindern, von denen eines schwer behindert ist, nach Ungarn offen-
kundig humanitäre Gründe gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 entgegenste-
hen,
dass auf die übrigen Vorbringen in der Beschwerde und in der Vernehm-
lassung nicht weiter einzugehen ist,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, die angefochte-
ne Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen ist, den Selbsteintritt
der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszusprechen und das
Asylverfahren hierzulande durchzuführen,
dass den Beschwerdeführenden bei diesem Ausgang des Verfahrens
gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind,
womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos wird,
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dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zuspricht (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht hat, weshalb der
notwendige Vertretungsaufwand von Amtes wegen aufgrund der Akten
festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE),
dass unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Ver-
fahren das BFM anzuweisen ist, den Beschwerdeführenden eine Partei-
entschädigung in der Höhe von insgesamt 1'000.– (inkl. sämtlicher Ausla-
gen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 28. November 2013 wird aufgehoben. Das
BFM wird angewiesen, das Asylverfahren der Beschwerdeführenden in
der Schweiz durchzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 1'000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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