B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7028/2014
U r t e i l v o m 6 . D e z e m b e r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Esther Marti,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Gandi Calan, Erduran & Partner
Rechtsanwälte AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2014 / N (…).
E-7028/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Christ aramäischer Ethnie mit letztem Wohnsitz
im Dorf B._______ (Bezirk Ya’arubiya, Provinz al-Hasaka), verliess Syrien
eigenen Angaben zufolge am 20. August 2013 und gelangte am 21. Okto-
ber 2013 mit gültigem Visum in die Schweiz, wo er am 24. November 2013
um Asyl nachsuchte. Am 2. Dezember 2013 erfolgte im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ die Befragung zur Person. Am 20.
Mai 2014 wurde er zu den Asylgründen vertieft angehört.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen geltend, er habe in einem kleinen Dorf gelebt. Nachdem die
Kämpfe in seiner Gegend Ya’arubiya zugenommen und die Christen zu-
nehmend bedrängt worden seien, hätten er und seine Eltern auf eine Ge-
legenheit gewartet, um diese zu verlassen. Auf der einen Seite sei die
Nusra Front, auf der anderen Seite seien die Kurden, die PKK oder die
„Apucia“ sowie die Regierung und deren Armee gewesen. Die Christen
seien von allen Seiten als Ungläubige und Verräter beschimpft worden. Aus
diesen Gründen habe er sich zur Ausreise entschlossen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 – eröffnet am 30. Oktober 2014 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur
Begründung führte es aus, die geltend gemachten Benachteiligungen wür-
den den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten.
C.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung einer amtlichen Rechts-
vertretung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
sucht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E-7028/2014
Seite 3
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2014 wurden die Gesuche um
unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 110a Abs. 1
AsylG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Gleichzeitig wurde der
Beschwerdeführer zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung oder zur Be-
zahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– aufgefordert.
E.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 wurden eine Fürsorgebestätigung
und ein Zeitungsartikel aus dem Internet eingereicht.
F.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Januar 2015 wurde das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der fi-
nanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gutgeheissen. Zudem
wurde der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und der bis-
herige Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Gandi Calan, als amtlicher Rechts-
beistand eingesetzt.
G.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juli 2015 die
Abweisung der Beschwerde.
H.
Der Beschwerdeführer nahm dazu in seiner Replik vom 31. August 2015
Stellung. Gleichzeitig hielt er fest, es drohe ihm neu eine Strafe wegen
Missachtung der Militärdienstpflicht, und stellte ein diesbezügliches Be-
weismittel in Aussicht.
I.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2016 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach
dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Diese wurde am 19. Mai 2016 be-
antwortet.
E-7028/2014
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-7028/2014
Seite 5
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, im
Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile
stellten keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, soweit sie nicht
auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG
erwähnten Gründe zu treffen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten Benachteiligungen – intensive Kämpfe in dessen Heimatregion und
Konflikte zwischen Christen und Muslimen – würden daher keine Asylrele-
vanz entfalten.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, die angefochtene
Verfügung werde den Anforderungen an die Begründungsdichte nicht ge-
recht. Der Beschwerdeführer habe seinen Heimatstaat nicht alleine wegen
der dort herrschenden Wirren verlassen, sondern weil die in seiner Heimat-
region lebenden Christen von der sunnitischen Mehrheitsbevölkerung be-
ziehungsweise der fundamentalistischen Gruppierung al Nusra Front vor
die Wahl gestellt worden seien, entweder zum Islam überzutreten und sich
ihnen anzuschliessen oder das Land zu verlassen. Dem Anhörungsproto-
koll könne zudem eine tendenziöse Fragestellung, welche zur Verneinung
der Asylgründe geführt habe, entnommen werden. Der Beschwerdeführer
habe Syrien aus begründeter Furcht vor Verfolgung sowohl von privater (al
Nusra Front) als auch von staatlicher Seite verlassen. Als Angehöriger der
christlichen Minderheit sei er in der Provinz al-Hasaka von den dort leben-
den Arabern ständig bedroht worden. Die Situation der Christen sei seit
dem Ausbruch des syrischen Bürgerkrieges schlechter geworden.
E-7028/2014
Seite 6
4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest.
Gleichzeitig wies sie darauf hin, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Kämpfe und Konflikte in seiner Herkunftsregion zwischen Christen und
Muslimen seien nicht im Bereich der gezielten individuellen Verfolgung,
sondern im Rahmen des Bürgerkrieges zu würdigen.
4.4 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Replik geltend,
er habe von Angehörigen erfahren, dass seitens der syrischen Behörden
nach ihm gefahndet werde, da er den Marschbefehl zum Kriegsdienst nicht
befolgt habe. Daher gelte er als Deserteur der syrischen Armee. Als solcher
drohe ihm Verhaftung, was zugleich ein Todesurteil darstelle. Damit habe
sich die Sachlage seit der Einreichung der Beschwerde nachträglich ver-
ändert, wobei er auf das in BVGE 2015/3 publizierte Urteil D-5553/2013
vom 18. Februar 2015 verweist. Der Beschwerdeführer versuche, den
schriftlichen Einrückungsbefehl erhältlich zu machen.
5.
Vorab ist hinsichtlich der formellen Rüge des Beschwerdeführers, wonach
die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt habe, festzustellen, dass
die angefochtene Verfügung in der Tat nicht sehr ausführlich ausgefallen
ist. Indessen hat sich die Vorinstanz mit dem wesentlichen Vorbringen des
Beschwerdeführers, wonach er als Christ in Syrien Nachteile erlitten habe,
auseinandergesetzt. Dabei ist sie zum Schluss gekommen, dass diesem
keine Asylrelevanz zukomme. Im Weiteren kann dem Befragungsprotokoll
vom 20. Mai 2014 entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Auf-
fassung keine tendenziöse Fragestellung entnommen werden, welche zur
Verneinung seiner Asylgründe geführt hätte. So wurde der Beschwerdefüh-
rer anlässlich der Anhörung vom 20. Mai 2014 wiederholt nach persönli-
chen Problemen gefragt, wobei er jeweils angab, diese seien nicht persön-
lich gegen ihn gerichtet gewesen. Vielmehr hätten sie Christen allgemein
betroffen (vgl. A13 S. 3ff.). Die formellen Rügen sind somit unbegründet.
6.
In materieller Hinsicht ist vorab auf die erstmals im Rahmen der Replik vom
31. August 2015 geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers
einzugehen. So habe er vor wenigen Tagen von Angehörigen in Syrien er-
fahren, dass seitens der syrischen Behörden nach ihm gefahndet werde,
da er den Marschbefehl zum Kriegsdienst nicht befolgt habe. Deshalb gelte
er als Deserteur der syrischen Armee und es drohe ihm bei einer Rückkehr
nach Syrien Verhaftung und ein Todesurteil.
E-7028/2014
Seite 7
Dazu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bisher keinen solchen
Marschbefehl eingereicht hat und ohnehin nicht klar ist, welche (nicht nä-
her genannten) Angehörigen ihm davon erzählt haben sollen. Seinen An-
gaben im EVZ zufolge lebe von seiner Familie niemand mehr in Syrien,
sondern lediglich entfernte Verwandte (vgl. Akte A5 S. 4); dort gab er zu-
dem an, er wisse nicht, was mit seinem Haus nach seiner Ausreise gesche-
hen sei, und ob es jemand übernommen habe (vgl. A13 S.5). Es kann dies-
bezüglich auf BVGE 2015/3 verwiesen werden. Darin gelangte das Gericht
in Auslegung von Art. 3 Abs. 3 AsylG zum Schluss, eine Wehrdienstverwei-
gerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu
begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in
dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung o-
der Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nach-
teilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). Weiter erwog
das Gericht, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Aus-
bruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche
Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen"
(…)" beziehungsweise "dass Personen, die sich dem Dienst in der staatli-
chen syrischen Armee entzogen haben ‒ etwa, weil sie sich den Aufstän-
dischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation
als Staatsfeinde und als potenzielle gegnerische Kombattanten aufgefasst
werden ‒ seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung,
sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen sind
(…)" (vgl. E.6.7.2). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer wie
oben erwähnt indessen keinen Marschbefehl eingereicht und er machte
auch keine Angaben darüber, wie die Angehörigen über die behauptete
Fahndung Kenntnis erhalten haben sollen.
Aus diesen Gründen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer von Seiten der syrischen Behörden als Refraktär oder Dienstverwei-
gerer betrachtet wird, weshalb er bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien
auch keine mit der Militärdienstpflicht in Zusammenhang stehende Bestra-
fung oder unmenschliche Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkäme
(vgl. BVGE 2015/3, E. 6 – 7).
7.
7.1 Eine asylsuchende Person kann ausnahmsweise davon befreit wer-
den, im Asylverfahren eine individuelle, gezielt gegen sie gerichtete Verfol-
gung darzulegen. Dies ist dann der Fall, wenn sie zu einer Gruppe gehört,
E-7028/2014
Seite 8
die in einem bestimmten Herkunftsland in ihrer Gesamtheit auf einem
flüchtlingsrelevanten Motiv beruhenden, intensiven Verfolgungshandlun-
gen ausgesetzt ist (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/21 E. 9).
7.2 Der Beschwerdeführer verweist im Wesentlichen auf die schwierige Si-
tuation der Christen in seiner Heimatregion. Als Angehöriger der christli-
chen Minderheit habe er in der Provinz al-Hasaka begründete Furcht vor
Verfolgung sowohl von privater (al Nusra Front) als auch von staatlicher
Seite. Angesichts der Geländegewinne der Islamisten in Syrien und auch
im Irak habe sich die Situation der Christen seit Ausbruch des syrischen
Bürgerkriegs verschlechtert. Christen seien immer öfter Opfer von religiös
motivierter Gewalt und Verfolgung, die insbesondere von fundamentalisti-
schen islamistischen oppositionellen Gruppierungen ausgehe.
7.3 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob gegen die christliche Minderheit (in
der Folge: Christen; vgl. E. 9.2.1 hienach) in der Provinz al-Hasaka eine
religiös motivierte Verfolgung verübt wurde beziehungsweise verübt wird,
die sich unterschiedslos gegen jede einzelne der christlichen Minderheit
angehörende Person in dieser Region richtet, mithin ob eine Kollektivver-
folgung vorliegt.
8.
8.1 Eine Kollektivverfolgung liegt gemäss der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts vor, wenn eine relativ grosse Anzahl Personen ei-
nes bestimmten Kollektivs einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist.
Die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen müssen dabei in ge-
zielter Art und Weise auf das Kollektiv gerichtet sein und eine gewisse In-
tensität aufweisen. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehörender
Personen kann dabei nicht ohne Weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs
geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen viel-
mehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen,
und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte
Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrschein-
lichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat.
Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor,
wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch
schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den
Staat ausgesetzt sind (oder dieser keinen adäquaten Schutz vor Übergrif-
fen Dritter zu gewähren im Stande ist) und diese Eingriffe eine derartige
E-7028/2014
Seite 9
Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr mög-
lich erscheint (vgl. zuletzt BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12
E. 6, 2013/11 E. 5.4.2, 2011/16 E. 5, jeweils m.w.H.).
8.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist zwar
die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung
oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der
Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Si-
tuation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb
zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berück-
sichtigen (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.2, 2008/12 E. 5.2).
9.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich erst in wenigen Entscheiden
mit der Situation von Christen in Syrien befasst und eine Verfolgung alleine
aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit bisher verneint (beispielsweise Ur-
teile E-5549/2014 vom 10. Juni 2015, E-2764/2015 vom 28. Oktober 2015
und D-1495/2015 vom 21. März 2016 und D-4609/2014 vom 20. Oktober
2016 [die letzten beiden betreffend Christen in al-Qamishli]). Im Urteil
E-4169/2014 vom 3. Dezember 2015 (Visum aus humanitären Gründen)
erachtete es eine unmittelbare Gefährdung von aus Jaramana (Stadtteil
von Damaskus) stammenden Christen aufgrund der allgemeinen schwieri-
gen Lage der Christen in Syrien sowie zusätzlicher individueller Faktoren
(Aufenthaltsort, religiöse, soziale, gesundheitliche und auf das Kindswohl
bezogene Aspekte) als gegeben (vgl. a.a.O. S. 17 ff.). Bisher hat es die
Frage der Kollektivverfolgung von Christen in der Provinz al-Hasaka insbe-
sondere in Bezug auf bestimmte Ortschaften geprüft (vgl. Urteil D-
1495/2015 vom 21. März 2016 [als Referenzurteil publiziert] E. 9.3.2 be-
treffend die Stadt al-Qamishli und D-5337/2014 vom 27. Oktober 2016 [als
Referenzurteil publiziert] E. 8.1 betreffend die Stadt al-Hasaka, jeweils mit
weiteren Nachweisen).
Der Beschwerdeführer stammt aus der Ortschaft B._______, welche im
Osten der Provinz al-Hasaka und damit in keiner der bereits geprüften Re-
gionen liegt. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wird die Situation
der Christen in der gesamten Provinz al-Hasaka einer vertieften Prüfung
unterzogen.
E-7028/2014
Seite 10
9.2 Für die nachfolgende Zusammenstellung der Entwicklungen im syri-
schen Konflikt und die Einschätzung der Situation der Christen in der Pro-
vinz al-Hasaka im Besonderen wurde eine Vielzahl von Länder- und The-
menberichten sowohl internationaler als auch ausländischer nichtstaatli-
cher und staatlicher Organisationen sowie von ausländischen und inländi-
schen Presseberichten ausgewertet. Das Gericht hat sich dabei auf die je-
weils in Klammer aufgeführten Quellen gestützt.
10.
10.1 Die allgemeine Situation in Syrien ist anhaltend instabil und in stetiger
Veränderung begriffen; insbesondere sind keinerlei Anzeichen für eine ab-
sehbare substanzielle Verbesserung der Lage erkennbar. Die Offenheit der
Lage ist aus asylrechtlicher Sicht insofern von erheblicher Bedeutung, als
sich die Frage stellt, inwiefern in der Vergangenheit liegende Asylgründe
angesichts der stetigen Veränderungen sowohl unter dem Aspekt der
heute bestehenden Lage als auch der möglichen künftigen Entwicklungen
zu beurteilen sind. Aufgrund der Unübersichtlichkeit und Volatilität der Lage
in Syrien sowie der Ungewissheit der künftigen Entwicklung beruht die Be-
urteilung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers lediglich auf einer mo-
mentanen Faktenlage, deren Gültigkeit bereits innert vergleichsweise kur-
zer Zeit wieder hinfällig sein kann (vgl. dazu Referenzurteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.1 f. und
E. 5.4.1 m.w.H.). Als vollkommen offen zu bezeichnen ist zudem, in wel-
cher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im
Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden.
Nach heutigem Stand müssen verlässliche und verifizierbare Informatio-
nen aus Syrien weiterhin als rar bezeichnet werden. Es herrscht ein Mangel
an Informationen, die auf empirischen Fakten beruhen und nicht auf Mei-
nungen, Einschätzungen oder Gerüchten. Die verfügbaren Informationen
sind oft wenig spezifisch, oft unbestätigt und widersprüchlich, und sie be-
ruhen teilweise auf unbekannten Quellen, was Quellenkritik verunmöglicht.
Zudem ist die Situation in Syrien von deutlichen regionalen Unterschieden
geprägt.
10.2
10.2.1 Hinsichtlich der Christen in Syrien ist vorab festzustellen, dass sich
diese weder eine einzige Konfession, Ethnie oder einen Siedlungsraum
teilen und in den meisten Fällen auch politisch gespalten sind. Daher ist es
im syrischen Kontext oft vereinfachend, wenn von „den Christen“ gespro-
chen wird (CHRISTOPHER PHILLIPS, Sectarianism and conflict in Syria, in:
E-7028/2014
Seite 11
Third World Quarterly, 36 [2], 2015, S. 357 ff.). Die Situation einzelner Per-
sonen hängt jedoch massgeblich von den obengenannten Faktoren (Kon-
fession, Ethnie, Siedlungsraum und Ideologie) ab. In einer Sendung des
Bayerischen Rundfunks (BR) von März 2016 wird festgehalten, dass in Sy-
rien elf christliche Kirchen existieren (BR, Christen in Syrien: Das Ende ei-
ner zweitausendjährigen Geschichte?, 16. März 2016). Wissenschaftler
zeichnen das Bild eines heterogenen Teils der syrischen Bevölkerung. Erik
Mohns, der zurzeit an einer Dissertation zur Manifestation im syrischen
Bürgerkrieg arbeitet, schreibt zur Lage der christlichen Gemeinden in Sy-
rien: „Die christliche Minderheit teilt sich in ein knappes Dutzend staatlich
anerkannter Konfessionen auf. Offizielle, offen zugängliche Statistiken
über den proportionalen Anteil der Christen in der Gesamtbevölkerung
existieren nicht; alle Angaben für Gegenwart und Vergangenheit stellen al-
lenfalls Annäherungen dar“ (MOHNS ERIK, Das mentale Gefängnis des Eth-
narchen: Der syrische Aufstand, der christliche Klerus und die "ruhende
Mehrheit", in: Tamcke Martin [Hg.], Zur Situation der Christen in der Türkei
und in Syrien: Exemplarische Einsichten [Göttinger Orientforschungen SY-
RIACA, Band 43, 2013, 182]).
Christen unterschiedlicher Denomination machen je nach Quelle zwischen
4 und 15 Prozent der syrischen Vorkriegsbevölkerung von ungefähr 22 Mil-
lionen aus (vgl. ENAB BALADI, [Christen in Syrien], 1. November 2015,
, abgerufen am 14. September
2016; PHILLIPS, U.S. Commission on International Religious Freedom, Re-
ligious Minorities in Syria: Caught in the Middle, 25. Juni 2013; Wissen-
schaftliche Dienste [Deutscher Bundestag], Aktueller Begriff – Die Lage der
Christen in Syrien, 18. März 2013). Den grössten Anteil an der syrischen
Gesamtbevölkerung machen mit 75 Prozent die sunnitischen Muslime aus.
Alawiten, zu denen auch der syrische Präsident Baschar al-Assad gehört,
machen etwa 12 Prozent der Gesamtbevölkerung Syriens aus.
Die grössten christlichen Gemeinschaften in Syrien lebten bis zum Krieg in
der gleichnamigen Provinzhauptstadt der Provinz Aleppo, im Tal des Oron-
tes-Flusses in der Provinz Homs und im wadi al-nasara, dem Tal der Chris-
ten, nordwestlich der Stadt Homs, nahe der Provinz Tartus. Daneben gibt
es grosse Gemeinschaften in und um die Hauptstadt Damaskus, in der
Provinz al-Hasaka, im Nordosten des Landes in den beiden Städten al-
Hasaka und al-Qamishli. Kleinere Siedlungsgebiete sind über das ganze
Land verteilt und finden sich unter anderem in den Provinzen Tartus, Latt-
aka, Raqqa und Idlib (Open Doors International, Vulnerability Asessment
of Syria's Christians, Juni 2013).
E-7028/2014
Seite 12
10.2.2 Verschiedene Quellen berichten von einer Verschärfung der ethno-
konfessionellen Konflikte seit Beginn des Bürgerkriegs. Die Lage religiöser
Minderheiten – wie etwa diejenige der Christen – hängt massgeblich davon
ab, wer die Region kontrolliert, in der sie sich aufhalten (vgl. Deutscher
Bundestag, Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe, Stras-
ser: Religiöse Minderheiten gefährdet, 5. November 2014). Christen sollen
aufgrund der geographischen Lage ihrer Hauptsiedlungsgebiete beson-
ders gefährdet sein, weil diese Gebiete in strategisch wichtigen Orten des
Landes liegen würden (vgl. Newsweek, The New Exodus: Christians Flee
ISIS in the Middle East, 26. März 2015). Daneben führt das Amt des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in seinen Risi-
koprofilen Angehörige religiöser Gruppen – namentlich Christen – an (vgl.
UNHCR, International Protection Considerations with regard to people
fleeing the Syrian Arab Republic, Update IV, November 2015). Im Ergebnis
hat sich die ursprüngliche demographische Verteilung deutlich verändert
(vgl. BECKER PETRA [Stiftung Wissenschaft und Politik, SWP], Zwischen
Autokratie und Dschihadismus: Syriens Christen hoffen auf die Umsetzung
von Genf I, Mai 2014).
Mehrere Quellen berichten von einer Zunahme der Gewalt gegen Christen.
So habe der „Islamische Staat“ (IS) die Christen zu den Hauptfeinden er-
klärt, während die Deutsche Welle festhält, dass islamische Extremisten
gezielt Christen verfolgen würden. Christian Solidarity Worldwide (CSW)
berichtete im März 2014 ebenfalls von einer zunehmenden Verfolgung von
Christen durch „Islamist jihadi groups“ (vgl. CSW, Syria: Abducted Maa-
loula nuns released in prisoner exchange, 10. März 2014). Zwar räumt ein
Bericht der WDDB (Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundes-
tags) ein, dass Christen keineswegs die einzigen Opfer der zunehmenden
Gewalt im Land seien. Dennoch sei ihre Lage als prekär zu bezeichnen.
Als einzige nicht-muslimische Glaubensgruppe würden sie von allen Kon-
fliktparteien gleichermassen der Kollaboration mit dem jeweiligen Gegner
verdächtigt und würden somit Gefahr laufen, infolge ihrer Religion zwi-
schen den sich verhärtenden Fronten aufgerieben zu werden. Seit Herbst
2012 wurde die christliche Zivilbevölkerung ausserdem von beiden Seiten
als Geiseln genommen (vgl. WDDB, Aktueller Begriff – Die Lage der Chris-
ten in Syrien, 18. März 2013). In einem Report der UN Commission of In-
quiry on Syria wird darauf verwiesen, dass Experten vor einer weiteren In-
tensivierung des Konflikts in Syrien warnten, und vor diesem Hintergrund
wird festgehalten, insbesondere die Terrorgruppen Jabhat Al-Nusra und
der sogenannte Islamische Staat würden unter Verwendung brutalster Me-
thoden fortfahren, Übergriffe auf die Zivilbevölkerung, wobei insbesondere
E-7028/2014
Seite 13
religiöse und ethnische Minderheiten betroffen seien, zu verüben (vgl. UN
General Assembly, 10th Report of the Independent International Commis-
sion of Inquiry on the Syrian Arab Republic [A/HRC/30/48], 13. August
2015). Christoph Reuter äusserte sich in einem Vortrag im November 2015
unter anderem zur Lage der Christen in Syrien. Dabei kam er zum Schluss,
dass man es beim Thema Christen mit einer Mischung aus elaborierter
Propaganda, echten Morden, der ungeklärten Entführung zweier Bischöfe,
et cetera zu tun habe (Staatssekretariat für Migration [SEM], Focus Syrien:
Aktuelle Lage in Syrien. Referat von Christoph Reuter [Der Spiegel] im
SEM vom 19. November 2015, 21. Dezember 2015). Die Organisationen
Knights of Columbus und In Defense of Christians halten in einem Bericht
von März 2016 fest, der IS verübe einen Genozid an Christen und anderen
religiösen Gruppen in Syrien, dem Irak und Libyen (vgl. Knights of Colum-
bus / In Defense of Christians, Genocide against Christians in the Middle
East – a report submitted to Secretary of State John Kerry by the Knights
of Columbus and In Defense of Christians, 9. März 2016). Im aktuellen Be-
richt der U.S. Commission on International Religious Freedom, der im Mai
2016 publiziert wurde, werden Übergriffe auf Christen durch die Regierung
erwähnt (U.S. Commission on International Religious Freedom [USCIRF],
2016 Annual Report – Syria, 2. Mai 2016). Weitere Informationen zur allge-
meinen Lage der Christen in Syrien finden sich in einem Bericht des Immi-
gration and Refugee Board of Canada, der verschiedene Aspekte thema-
tisiert, darunter auch die staatliche Schutzfähigkeit sowie gewaltsame
Übergriffe gegen Christen (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada,
Syria: The situation of Christians, including whether Christians are per-
ceived to be loyal to President Assad; treatment of Christians by the regime
and the opposition forces, including incidents of violence against them;
state protection [2013-July 2015; SYR105229.E], 6. August 2015).
10.2.3 Verschiedene Quellen halten fest, dass Emigration und Flucht in
den christlichen Gemeinschaften in der Region Syrien und Mesopotamien
keine neuen Phänomene darstellen und in der Vergangenheit durch unter-
schiedliche Beweggründe ausgelöst wurden. Neben tieferen Geburtenra-
ten führe insbesondere eine höhere Migrationsrate zu einem schwinden-
den Anteil von Christen an der syrischen Gesamtbevölkerung. Wirtschaft-
liche Gründe haben in der Vergangenheit Migrationsbewegungen, so ins-
besondere junger Christen ausgelöst (vgl. Syria Comment, “The Declining
Number of Christians in Aleppo, Syria”, 18. Februar 2012). Andere Quellen
machen vor dem Hintergrund des aktuellen Bürgerkriegs in Syrien insbe-
sondere die weitverbreitete Situation der Gewalt für die Emigration der
Christen verantwortlich (U.S. Department of State, International Religious
E-7028/2014
Seite 14
Freedom Report for 2014 – Syria, 14. Oktober 2015). Christen sind, wie
andere Bevölkerungsgruppen, auch als Folge der Kampfhandlungen aus
ihrer Heimat geflohen. Das Thema des „christlichen Exodus“ wird häufig
auch im Zusammenhang mit den wiederkehrenden Gewaltaktionen, denen
Christen allgemein im Nahen Osten ausgesetzt sind, in Verbindung ge-
bracht. Vieles spricht für einen kausalen Zusammenhang zwischen Gewalt,
Flucht und Auswanderung (German Institute of Global and Area Studies
[GIGA], Zur Lage der Christen im arabischen Nahen Osten, Dezem-
ber 2012). Zahlenangaben zum Umfang der Abwanderung Angehöriger
christlicher Glaubensrichtungen aus Syrien für die Zeit nach 2011 beruhen
auf Schätzungen, welche in ihrem Umfang stark voneinander abweichen.
Diese reichen von mehreren Zehntausend bis zu einer Million. Auch die
Organisation Open Doors, welche sich für verfolgte Christen einsetzt, geht
in ihrem World Watch Country Profile 2015 davon aus, dass seit Beginn
des Bürgerkriegs in Syrien bereits über eine Million von ursprünglich 1,9
Millionen Christen das Land verlassen haben, wobei zwischen 600‘000 und
900‘000 im Land verblieben seien. In Aleppo, der Stadt mit den meisten
Christen, sei deren Zahl nach vier Jahren Bürgerkrieg von 400‘000 auf we-
niger als 60‘000 zurückgegangen (Catholic Herald [London], Flight of a mil-
lion Christians, 7. April 2016; Catholic Herald [London], Christianity in Syria
going the same way as Iraq, patriarch warns, 2. September 2015; The New
York Times Magazine, Is This the End of Christianity in the Middle East?,
22. Juli 2015; Open Doors, SYRIA: Key questions, undatiert,
ons.php >, abgerufen am 10. November 2016).
Gemäss der Studie von Petra Becker für die Stiftung Wissenschaft und
Politik vom Mai 2014 sind die Christen bis dahin unter den Flüchtlingen, die
Syrien seit dem Ausbruch der Unruhen im März 2011 verlassen haben, un-
terrepräsentiert. Die meisten unter ihnen suchen Unterschlupf in Küsten-
gebirgen oder gehen in nahegelegene Länder, wo sie bei Verwandten un-
terkommen. Es scheinen vor allem diejenigen Christen das Land zu ver-
lassen, die es sich finanziell leisten und ins westliche Ausland emigrieren
können. Wem diese Möglichkeit nicht offensteht, flüchtet von einem Stadt-
oder Landesteil in den nächsten, je nachdem, wo die Lage gerade am we-
nigstens gefährlich sei (BECKER, a.a.O.). Syrische Minderheiten, so auch
die Christen, würden zudem oft die Flüchtlingslager der umliegenden Län-
der meiden und sich aus Angst vor Übergriffen durch andere Flüchtlinge
nicht durch das UNHCR registrieren lassen (UNHCR, UNHCR ramps up
registration of Syrian refugees in Lebanon, 27. Mai 2013).
E-7028/2014
Seite 15
Die Organisation Christian Solidarity International, welche Informationen
durch ihre Einsätze vor Ort gesammelt hat, verweist in einem Artikel auf die
Migrationsbewegungen von Christen innerhalb des Landes. Dabei gibt sie
an, dass es innerhalb von Syrien sichere und friedliche Gebiete gebe, wo
viele intern Vertriebene Zuflucht finden würden. Etwa 80 Prozent der rund
7,6 Millionen intern Vertriebenen würden in Gebiete fliehen, die von der
Regierung gehalten würden. Die einheimischen Kirchen seien stark in der
Betreuung dieser Menschen engagiert. Zum Teil würden diese auch die
Rückkehr ihrer Kirchgemeindemitglieder in befriedete Gebiete fördern
(Christian Solidarity International (CSI), CSI als Informationsquelle für Po-
litiker, 5. Juni 2016, formationsquelle-fuer-politiker/ >, abgerufen am 10. November 2016).
10.3
10.3.1 Die Bevölkerung in der im Nordosten Syriens gelegenen Provinz
al-Hasaka ist, im Gegensatz zu den Kantonen Afrin und Kobane, welche
einen grösseren Anteil von Kurden an der Gesamtbevölkerung aufweisen,
durch eine grosse Heterogenität geprägt. Neben Kurden und Arabern ver-
fügen auch Turkmenen und Tschetschenen sowie unterschiedliche christ-
liche Konfessionen über Bevölkerungsanteile. Die Einwohner der Provinz
gelten als „[…] citizens of tribal backgrounds, par excellence, including the
Kurds” (Arab Reform Initiative, Jihadists and the Syrian Tribes: Transient
Hegemony and Chronic Dilemmas, Januar 2015).
10.3.2 Was die Anzahl Christen in der Provinz al-Hasaka betrifft, liegen ge-
mäss Karam Dawli von der Assyrian Democratic Organization, einer oppo-
sitionellen Partei, zwar keine offiziellen Statistiken vor; er schätzt deren An-
teil an der Gesamtbevölkerung der Provinz jedoch auf 20 Prozent. Der li-
banesische Fernsehsender Murr Television schätzt die Anzahl der Christen
in der Provinz al-Hasaka in einer Kurzreportage über die Lage der Christen
in der Provinz auf 200 000, beziehungsweise 20 % Prozent der Wohnbe-
völkerung der Provinz (
/يو يح س كة_م س ح قوص_ٌمنه و_ٌ جييرا _ٌ ريجه _ال ن م, abgerufen am 15. November
2016).
10.3.3 Die Lage der Christen in der Provinz al-Hasaka wurde vom Islam-
wissenschaftler Matthias Vogt bereits 2013 als zunehmend kritisch beur-
teilt. Kirchenführer aus der Region hätten bereits damals vor dem zuneh-
menden Einfluss islamistischer Kämpfer gewarnt, die die christliche Bevöl-
kerung bedrohten. So seien aus einzelnen Dörfern nahe der türkischen
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Seite 16
Grenze alle Christen vertrieben worden (vgl. VOGT MATTHIAS, Kirche zwi-
schen Staatsmacht und islamistischen Rebellen. Zur Situation der Christen
in Syrien, in: Stimmen der Zeit – Die Zeitschrift für christliche Kultur, Sep-
tember, 2013).
Seit Beginn des Bürgerkriegs soll eine überwiegende Mehrheit der Chris-
ten aus den östlich-nordöstlichen Provinzen Raqqa, Deir az-Zor und al-Ha-
saka vor den islamistischen Brigaden geflohen sein, welche grosse Regio-
nen im Osten des Landes in ihrer Macht haben. Gemäss Angaben eines
Verantwortlichen der christlichen Miliz Sootoro sollen von 250‘000 Chris-
ten, die vor dem Krieg in der Provinz al-Hasaka gelebt haben, im Oktober
2015 noch etwas 100‘000 geblieben sein (vgl. Al-Monitor [Washington],
"Sootoro" die Miliz der syrischen Christen an mehreren Fronten, 20. Okto-
ber 2015, tians-militias-liberation-battle.html >, abgerufen am 16. September 2016).
Während Karam Dawli von der Assyrian Democratic Organisation im Ja-
nuar 2016 gegenüber Al Jazeera angab, die Zahl der Christen in der Pro-
vinz al-Hasaka sei von 250‘000 seit Beginn des Bürgerkriegs aufgrund der
Migration um 90 Prozent auf 25‘000 gesunken sei, geht Bassam Ishaq,
Präsident des Syriac National Council of Syria, im selben Artikel alleine in
al-Qamishli von 50‘000 Christen aus (
portsandinterviews/2016/1/27/دف-من ٌ س ين-ي ي يح س م كة-ال س ح ة-ب ل سوجي ال,
abgerufen am 15. November 2016). Eine Karte von Michael Izady zeigt
vereinfacht die Hauptsiedlungsgebiete der Christen in al-Hasaka (IZADY MI-
CHAEL [University of Columbia], Syria: Religious Composition, 2015,
png >, abgerufen am 10. November 2016).
10.3.4 Bezüglich der Binnenbewegungen innerhalb der Provinz al-Hasaka
berichten verschiedene Quellen über demografische Verschiebungen.
Meist wird die Stadt al-Qamishli als Ziel genannt. Während eine unbe-
kannte Zahl von Christen die Stadt al-Qamishli Richtung Ausland verlas-
sen, würden andere hier Zuflucht finden. In einem Bericht von Juni 2015
heisst es, dass 1‘300 christliche Familien vor dem IS aus der Stadt al-Ha-
saka nach al-Qamishli geflohen seien. Gemäss einem Bericht von Dezem-
ber 2015 sollen sich die assyrischen Dörfer am Khabur, deren Bevölke-
rungszahl bereits zuvor stark gesunken war, während der Offensive des IS
vom 23. Februar 2015 vollständig geleert haben und die Menschen in die
urbanen Zentren der Provinz geflohen sein (Carnegie Endowment, Chris-
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tians Under Pressure in Qamishli, 3. Dezember 2013; abic/middleeast/syria/27062015 >; Syria Comment, The Assyrians of Syria:
History and Prospects, 21. Dezember 2015).
In Bezug auf weitere Ereignisse und Bewegungen in den Städten al-Ha-
saka und al-Qamishli kann zudem auf die hievor erwähnten Urteile
D-1495/2015 (E. 9.3.1) und D-5337/2014 (8.1.1) verwiesen werden.
10.3.5 In Bezug auf die Provinz al-Hasaka gilt es weiter festzuhalten, dass
sich die Regierungstruppen im Juli 2012 mit wenigen Ausnahmen aus dem
Nordosten des Landes zurückgezogen haben. Dabei ist diese Region in
einem weitgehend gewaltlosen Übergang zu einem bedeutenden Teil von
kurdischen Milizen übernommen worden (VAN LINGE THOMAS, the Situation
in Syria, 1. Juni 2016, abgerufen auf /2016/06/img_5796.png >, abgerufen am 10. November
2016). Dabei stellt die syrische-kurdische Partei PYD (Partiya Yekitîya De-
mokrat) die stärkste kurdische Partei in den kurdischen Gebieten dar. Die
Kurden machen denn auch die Mehrheit der Bevölkerung aus; im Übrigen
besteht sie aus Arabern, Assyrern und anderen Minderheiten. Während der
IS in der Provinz al-Hasaka nur noch kleine Teile im Süden kontrolliert, wird
der grösste Teil der Provinz durch die Demokratischen Kräfte Syriens (Sy-
rian Democratic Forces) – eine Zusammensetzung der YPG und weiterer
Milizen – beherrscht. Hingegen wird die territoriale Kontrolle in einem Teil
der Provinz – so in den beiden urbanen Zentren der Provinz, in den Städten
al-Hasaka und al-Qamishli – zum aktuellen Zeitpunkt weiterhin unter ver-
schiedenen Akteuren aufgeteilt. So kontrolliert die Zentralregierung in Da-
maskus einige Gebiete in diesen Städten und in deren Umgebung nach
wie vor direkt durch die regulären syrischen Streitkräfte oder indirekt durch
die Milizen der National Defense Forces. Letzteres ist eine Sammelbe-
zeichnung für unterschiedliche regierungstreue Milizen.
Ferner ist festzuhalten, dass in der Provinz al-Hasaka mehrere bewaffnete
Gruppen aus der lokalen christlichen Bevölkerung existieren. Wie die meis-
ten Bevölkerungsgruppen in Syrien sind auch die Christen politisch und
militärisch gespalten. Während die christliche Sutoro-Miliz mit der kurdi-
schen YPG verbündet ist, scheint die ebenfalls christliche Miliz der Sootoro
auf Seiten der syrischen Armee zu kämpfen (vgl. Berner Zeitung [BZ], Den
Assyrern in Ostsyrien droht das Ende, 9. Juni 2016). Das Verhältnis zwi-
schen den kurdischen YPG und der christlichen Sutoro ist ebenfalls kom-
plex. So wurden Sutoro-Einheiten, welche primär eine defensive militäri-
E-7028/2014
Seite 18
sche Rolle spielen, teilweise durch die kurdischen YPG entwaffnet. Der As-
syrische Militärrat (englisch: Assyrian Military Council/arabisch: Mawtbo
Fulhoyo Suryoyo in syrischer, bzw. aramäischer Sprache) wiederum, ist
auch bei YPG-Offensiven dabei. In einem Artikel der The Stream schreibt
Nancy Flory im Januar 2016, die Entscheidung zur Organisation assyri-
scher Einheiten zur Selbstverteidigung sei aufgrund ungenügender
Schutzfähigkeit des syrischen Staates gefällt worden (The Stream, These
Syrian Christians are Staying to Fight for Freedom, 16. Januar 2016).
Diese Feststellung wird von weiteren Autoren bestätigt. So sei es das Ziel
der assyrischen Sicherheitskräfte Suryoye, mit dem Tragen von Waffen
dazu beizutragen, dass ihre Wohnorte, Stadtviertel, Dörfer, Kirchen, et
cetera nicht angegriffen werden. Das Assad-Regime akzeptiere dies zwar
nicht. Anderseits sei der Aufbau von Verteidigungseinheiten/Polizeimilizen
äussert notwendig, um Angriffe fundamentalistischer, radikal-islamistischer
Gruppen abzuwehren (vgl. Zentralrat Orientalischer Christen in Deutsch-
land, Gespräch des Zentralrates Orientalischer Christen in Deutschland mit
Herrn Hanibal Yacoub vom Syriac National Council of Syria [SSNC],
28. Oktober 2013).
10.3.6 Zu erwähnen ist schliesslich, dass Mitte März 2016 die Demokrati-
sche Föderation Rojava – Nordsyrien ausgerufen worden ist. Die Födera-
tion umfasst die selbstverwalteten Kantone Afrin – im nördlichen Teil der
Provinz al-Hasaka – Kobane und Jazira im Norden Syriens. Am 1. Juli 2016
publizierte die Ajansa Nûçeyan a Hawar den Ende Juni 2016 verhandelten
und in der Folge verabschiedeten Gesellschaftsvertrag, eine Verfassung
der Demokratischen Föderation Rojava – Nordsyrien mit der Hauptstadt
("Zentrum") al-Qamishli. Innerhalb Rojavas nimmt die syrisch-kurdische
Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekitîya Demokrat [PYD]) eine
zentrale Rolle ein. Die PYD verfügt nach Einschätzung der deutschen Kur-
denforscherin Müzehher Selcuk in der Bevölkerung über ein hohes Mass
an Legitimität, durch die Einbindung von Frauen und Minderheiten (Neue
Zürcher Zeitung [NZZ], Kurdische Autonomiepläne: Breiter Widerstand ge-
gen syrischen Kurdenstaat, 17. März 2016).
In einem Bericht des German Institute of Global and Area Studies wird die
ethnische Vielfalt in den Selbstverwalteten Gebieten (Rojava, Nordsyrien)
beschrieben. Die historischen Beziehungen zwischen der christlichen, as-
syrischen und der kurdischen Bevölkerung wird von gewissen Quellen als
positiv, von anderen als negativ beschrieben. Laut Infoaut seien die Bezie-
hungen zwischen der kurdischen und der assyrischen/aramäischen Bevöl-
kerung in der Vergangenheit zwar schlecht gewesen. Das Projekt der PYD
E-7028/2014
Seite 19
schliesse indes nicht nur die Kurden, sondern alle Minderheiten in der Re-
gion mit ein (Infoaut, Combattenti assiri in Rojava. Guerra e contraddizioni
dei cristiani in Siria, 19. Mai 2016). In einem Artikel von ARA News von
März 2016 werden die selbstverwalteten Gebiete als Garant der Rechte
aller Teile der Region bezeichnet (ARA News, Assyrian leader accuses
PYD of monopolizing power in Syria’s north, 23. März 2016). Indes wird die
YPG dahingehend kritisiert, dass sie die christliche/assyrische Minderheit
in die selbstverwalteten Gebiete zwar einbinden will, dies jedoch bloss
symbolischen Charakter habe und der Propaganda diene.
10.4 Zusammenfassend kann den hievor erwähnten Berichten entnommen
werden, dass die Provinz al-Hasaka mehrheitlich von den Sicherheitskräf-
ten der autonomen kurdischen Behörden sowie von der Miliz der assyri-
schen Christen Sootoro und Sutoro kontrolliert wird. Pro-Regierungskräfte
haben nur wenige Teile der Provinz unter ihrer Kontrolle. Zudem ist der IS
nur noch in kleinen Teilen im Süden der Provinz präsent (vgl. The situation
in Syria, 01-09-2016, 2016/09/img_3665.png >, abgerufen am 2. November 2016).
Die Christen wurden bis zum Beginn des syrischen Konflikts von Seiten
der Regierung toleriert und ihre Religionsfreiheit wurde garantiert. Zwar
wurden mit dem Ausbruch der Feindseligkeiten auch Christen festgenom-
men und vorgeladen, aber in der Regel schnell wieder auf freien Fuss ge-
setzt. Dabei war nicht ihre Zugehörigkeit zu einer religiösen Gruppe der
Grund für die Festnahmen (BECKER, a.a.O.). Vielmehr wurde ihnen bei den
Verhören vorgeworfen, sich in politische Prozesse eingemischt zu haben.
Nach den verfügbaren Quellen kann somit nicht gesagt werden, die syri-
sche Regierung würde die Christen – in den Gebieten der Provinz al-Ha-
saka, dort wo sie überhaupt noch präsent ist – aus religiösen Motiven ver-
folgen (vgl. D-1495/2015, E. 9.3.2 m.w.H.). Insgesamt lassen sich keine
Elemente erkennen, die auf eine kollektive Verfolgung der Christen in der
Provinz al-Hasaka durch die Regierung schliessen lassen.
Auch lässt sich in Bezug auf die kurdischen Behörden, die in den meisten
Teilen der Provinz die Kontrolle ausüben, keine kollektive Verfolgung ge-
genüber der christlichen Minderheit erkennen. Vielmehr wollen die Kurden
die Christen grundsätzlich einbinden. Indessen gibt es gerade unter den
Christen selber politisch und militärisch Differenzen. So sind sie unterei-
nander gespalten und nicht einheitlich für eine Einbindung in das Projekt
der PYD für eine selbstverwaltete Region im Norden Syriens. Hinsichtlich
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Seite 20
der nach wie vor vereinzelt verübten Anschläge durch den IS, welche vor-
wiegend auf Christen zielen, versuchen ausserdem verschiedene Akteure,
diese abzuwehren. Ferner kommt es weiterhin zu gewaltsamen Übergrif-
fen, welche nicht einzig gegen die Christen gerichtet sind, sondern die ge-
samte Bevölkerung gleichermassen betreffen. So kam es erst jüngst wie-
der im August 2016 in der Stadt al-Hasaka zu militärischen Zusammen-
stössen zwischen der National Defense Forces/Syrischen Arabischen Ar-
mee und Sicherheitskräften der selbstverwalteten Gebiete, unter denen die
gesamte Bevölkerung gleichermassen zu leiden hatte (
/diwan/64375?lang=en>). Insgesamt liegen derzeit keine Informa-
tionen vor, die darauf schliessen lassen, dass die autonomen kurdischen
Behörden die christliche Minderheit alleine aufgrund ihres religiösen Glau-
bens verfolgen würden.
10.5 Bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers, der aus
dem östlich der Provinz al-Hasaka gelegenen Ort B._______ (Bezirk Ya’a-
rubiya) stammt, ist festzustellen, dass sich die islamistischen Gruppierun-
gen aus seiner Heimatregion zurückgezogen haben (vgl. VAN LINGE, the
Situation in Syria, 1. Juni 2016, a.a.O.).
10.6 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass – bis auf kleine Teile im Süden,
welche vom IS oder allfälligen anderen islamischen Gruppierungen weiter-
hin kontrolliert werden – keine gezielt gegen die christliche Minderheit in
der Provinz al-Hasaka gerichtete Massnahmen existieren, welche zum Ziel
haben, möglichst alle Mitglieder dieses Kollektivs zu treffen. Folglich ist
eine Kollektivverfolgung der Christen in dieser Provinz – mit Ausnahme der
erwähnten Teile im Süden – zum heutigen Zeitpunkt zu verneinen. Damit
fällt die Prüfung des Kriteriums der genügenden Verfolgungsdichte dahin.
11.
In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
weder aus individuellen Gründen noch gestützt auf seine Zugehörigkeit zur
christlichen Minderheit in der Provinz al-Hasaka erfüllt. Das SEM hat dem-
zufolge sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
12.
12.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
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Seite 21
12.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
12.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 29. Oktober 2014 die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübri-
gen sich praxisgemäss die Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit
und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Verfügung
vom 15. Januar 2015 indessen die unentgeltliche Prozessführung gewährt
wurde, und auch heute weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerde-
führers ausgegangen werden muss, sind ihm keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen.
14.2 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gewährt und Rechtsanwalt Gandi Calan als amtlicher Rechtsbei-
stand eingesetzt worden ist (Art. 110a Abs. 1 AsylG), ist ihm durch das
Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Be-
tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu entrichten. Der Rechtsver-
treter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertre-
tungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig ab-
schätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann
(Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfakto-
ren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse
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Seite 22
ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1‘000.– (inkl. Auslagen und allfäl-
liger MWSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7028/2014
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der
Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1‘000.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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