Abtei lung V
E-7029/2008/sca
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 0 9
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______,
Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintrenten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7029/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage am 1. September 2005
in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte, auf welches die Vorins-
tanz mit Verfügung vom 2. Dezember 2005 nicht eintrat,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im November
oder Dezember 2005 in sein Heimatland Georgien zurückgekehrt sei,
dieses am 30. August 2008 erneut verlassen habe und am 20. Sep-
tember 2008 illegal in die Schweiz eingereist sei, wo er gleichentags
um Asyl ersuchte,
dass er am 30. September 2008 vom BFM zu seinem Reiseweg und
seinen Gesuchsgründen befragt wurde,
dass das BFM am 7. Oktober 2008 eine Anhörung nach Art. 29 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durchführte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im
im Wesentlichen geltend machte, er sei nach seinem ersten Asylge-
such in der Schweiz nach Georgien zurückgekehrt und habe in Tiflis
gewohnt,
dass ihm am 7. August 2008 während seiner Abwesenheit eine Vorla-
dung der Armee zugestellt worden sei, gemäss welcher er sich auf
dem Kommissariat hätte melden müssen, um am Krieg teilzunehmen,
dass er sogleich nach seiner Rückkehr über die Zustellung der Vorla-
dung informiert worden sei, worauf er noch am gleichen Abend zu ei-
nem Freund gegangen sei, wo er sich bis zum 15. August 2008 ver-
steckt habe,
dass er in der Folge zu Hause in Tiflis gesucht worden sei,
dass seinen Eltern erklärt worden sei, dass sein Fall von der Justiz be-
handelt werde und ihm eine Gefängnisstrafe von drei bis fünf Jahren
drohe, wenn er sich nicht melde,
dass er am 15. August 2008 von Tiflis nach Batumi gegangen sei, wo
er sich bei einem Freund seines Vaters versteckt habe, bis er am
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30. August 2008 das Heimatland verlassen habe und in die Schweiz
gereist sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Oktober 2008 – eröffnet am
30. Oktober 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf
das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. November 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei unter anderem beantragte, es sei die Verfügung vollumfäng-
lich aufzuheben und sein Asylgesuch materiell zu prüfen,
dass eventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, die angefochtene Ver-
fügung auf Deutsch zu übersetzen, ihm nochmals zu eröffnen und ihm
anschliessend eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren
sei,
dass das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in
deutscher Sprache zu führen sei,
dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
11. November 2008 verfügte, der Beschwerdeführer könne den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge zu einem späteren Zeitpunkt entschieden und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses verzichtet werde,
dass die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen wurde,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 21. November 2008 die
Abweisung der Beschwerde beantragte und die Verfügung vom 29.Ok-
tober 2008 (Sachverhalt, Erwägungen und Dispositiv) ins Deutsche
übersetzte,
dass dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwi-
schenverfügung vom 3. Dezember 2008 eine Kopie der Vernehmlas-
sung vom 21. November 2008 zugestellt und ihm Frist zur Stellung-
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nahme sowie zur allfälligen Beschwerdeergänzung bis zum 18. De-
zember 2008 gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, seine nicht mit einer
eigenhändigen Unterschrift versehene Beschwerdeeingabe vom 6. No-
vember 2008 bis zum 18. Dezember 2008 zu unterzeichnen,
dass ihm überdies mitgeteilt wurde, dass das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht antragsgemäss in deutscher Sprache weiterge-
führt werde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Dezember 2008 eine
eigenhändig unterschriebene Kopie seiner Rekurseingabe vom 6. No-
vember 2008 zu den Akten reichen liess, auf eine Stellungnahme be-
ziehungsweise Beschwerdeergänzung jedoch verzichtete,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung von Art. 16
AsylG rügt, zumal die angefochtene Verfügung auf Französisch ver-
fasst sei, die Amtssprache an seinem Wohnort indessen Deutsch sei,
dass er sich vorbehielt, seine Beschwerde nach dem Vorliegen einer
Verfügung in deutscher Sprache zu vervollständigen,
dass gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG das Verfahren vor der Vorinstanz in
der Regel in der Amtssprache geführt wird, in welcher die kantonale
Anhörung stattfand oder die am Wohnort der Asylsuchenden Amts-
sprache ist,
dass die Amtssprache am Wohnsitz des Beschwerdeführers zwar
Deutsch ist, die von der Vorinstanz gewählte Verfahrenssprache aber
nicht grundsätzlich zu beanstanden ist (vgl. dazu die Aus-
nahmeregelung von Art. 4 Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311] sowie EMARK
2005 Nr. 22 E. 2),
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dass jedenfalls eine allfällige Verletzung der Verfahrenssprache als ge-
heilt zu betrachten wäre aufgrund des Umstands, dass die Vorinstanz
die in französischer Sprache verfasste Verfügung in ihrer Vernehm-
lassung vom 21. November 2008 ins Deutsche übersetzte und diese
dem Beschwerdeführer im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens
zur Stellungnahme sowie zur allfälligen Beschwerdeergänzung zuge-
stellt wurde (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 29 sowie 2005 Nr. 22),
dass mithin in Bezug auf die Frage der Verfahrenssprache keine Ver-
letzung von Bundesrecht ersichtlich ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung
festhielt, der Beschwerdeführer habe nach der Einreichung seines
Asylgesuches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine
rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass zudem keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzu-
reichen,
dass die geltend gemachten Gründe, wonach er Pass und Identitäts-
karte auf der Reise in die Schweiz verloren habe, als stereotyp be-
zeichnet werden müssten,
dass er schliesslich die Beschaffung von Ausweispapieren in Aussicht
gestellt habe, bis zum heutigen Zeitpunkt indessen keine solchen ein-
gereicht habe,
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dass er überdies die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7
AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass eine allfällige Bestrafung wegen Refraktion in Georgien nicht aus
einem der in Art. 3 AsylG aufgeführten Gründe ausgesprochen würde,
sondern einzig gestützt auf das Militärstrafrecht,
dass auch eine harte Bestrafung wegen Refraktion für sich alleine
noch keinen asylrechtlich relevanten Sachverhalt darstelle,
dass aus den Akten nicht geschlossen werden könne, dass eine even-
tuelle Bestrafung gestützt auf für die Flüchtlingseingenschaft relevan-
ten Gründen erfolgen würde und die Befürchtungen des Beschwerde-
führers daher asylrechtlich nicht relevant seien,
dass im Weiteren seine Vorbringen zur militärischen Vorladung und der
gegen ihn eingeleiteten Fahndung wenig Substanz aufwiesen, was
Zweifel an deren Wahrheitsgehalt wecke,
dass er nicht habe angeben können, wo er sich für die Mobilisierung
hätte einfinden müssen,
dass seine Vorbringen im Zusammenhang mit den Besuchen der Be-
hörden bei seiner Familie vage geblieben seien und er sich auf die
Aussage beschränkt habe, dass diese zwei- bis dreimal pro Woche ge-
kommen seien,
dass er auch nicht habe präzisieren können, wer die Personen gewe-
sen seien, die ihn gesucht hätten,
dass schliesslich erstaune, dass er die Vorladung am 7. August 2008
erhalten habe, während die Generalmobilmachung von der georgi-
schen Regierung erst am folgenden Tag angeordnet worden sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner knapp gehaltenen Beschwerde
den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachver-
halt zusammenfassend wiederholt und geltend macht, sein Heimatland
verlassen zu haben, weil er eine militärische Vorladung erhalten habe,
gemäss welcher er am Krieg hätte teilnehmen sollen,
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dass er übereinstimmend angegeben habe, seine Identitätsdokumente
auf der Reise in die Schweiz im LKW zurückgelassen zu haben,
dass die Nichtabgabe von gültigen Identitäts- und Reisepapieren zwar
tatsächlich stereotyp ausgefallen sei, in der Praxis jedoch tatsächlich
vorkomme,
dass nach dem Grundsatz „in dubio pro fugitivo“ in Betracht zu ziehen
gewesen wäre, ihm zu glauben, was die Vorinstanz indessen nicht ge-
tan habe,
dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf
die behauptete Papierlosigkeit unrichtig und auf jeden Fall zu seinen
Ungunsten festgestellt habe,
dass seine Vorbringen zu seinen Ausreisegründen asylrechtlich rele-
vant seien,
dass für den Begriff rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere
auf die publizierte Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesver-
waltungsgerichts verwiesen werden kann (in BVGE 2007/7 E. 4-6),
dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer keine entsprechen-
den Dokumente eingereicht hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung rechtsgenüglich und -
nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsge-
richts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen
von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vor-
liegen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu einer anderen
Erkenntnis zu führen vermögen, begnügt er sich doch mit dem Vorbrin-
gen, dass es durchaus vorkomme, dass Identitätspapiere verloren gin-
gen, was zu seinen Ungunsten von der Vorinstanz nicht in Betracht ge-
zogen worden sei,
dass mithin auch die vom Beschwerdeführer in Bezug auf die behaup-
tete Papierlosigkeit erhobene Rüge der unrichtigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts offensichtlich ins Leere stösst,
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dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen im Ergebnis zu Recht
erkannte, dass die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben
ist und dass aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme
von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (vgl. Art. 32
Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass die vom Beschwerdeführer auf seiner Weigerung, in den Militär-
beziehungsweise Kriegsdienst einzurücken, gründenden Befürchtun-
gen von der Vorinstanz zu Recht als asylrechtlich nicht relevant be-
zeichnet wurden,
dass zudem auch die von der Vorinstanz festgestellten Zweifel am
Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen zu bestätigen sind,
dass insbesondere nicht nachvollziehbar erscheint, und vom Be-
schwerdeführer auch nicht plausibel dargelegt werden kann, dass er,
der gemäss eigenen Angaben zuvor noch nie Militärdienst geleistet
hat, bereits einen Tag vor der Generalmobilmachung zum Kriegsdienst
aufgeboten worden sei,
dass der Beschwerdeführer den Erwägungen der Vorinstanz in der
Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegen hält, sondern sich
mit einer blossen Wiederholung der zur Begründung des Asylgesuches
geltend gemachten Vorbringen und der Behauptung begnügt, seine
Ausreisegründe seien asylrechtlich relevant,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und zu
bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann, welchen sich das Bundesverwaltungs-
gericht vollumfänglich anschliesst,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
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sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Beschwerdeführer mit seiner sinngemässen Rüge, wonach
allfällige Wegweisungshindernisse in seine Heimat von der Vorinstanz
im Rahmen einer materiellen Prüfung (seines Asylgesuchs) abzuklä-
ren gewesen wären, offensichtlich fehl geht (vgl. dazu Art. 44 AsylG,
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Her-
kunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer jung, gemäss Aktenlage gesund ist und
über eine abgeschlossene Schulbildung verfügt,
dass sodann seine Eltern und seine Schwester in Tiflis wohnen, an
welche er sich nach einer Rückkehr im Bedarfsfall wenden kann,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist,
der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in eine Existenz be-
drohende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu be-
achtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass indessen aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers auszugehen ist und gleichzeitig die Beschwerdebe-
gehren im Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos bezeichnet
werden konnten,
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dass demnach das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten N_______ (per Kurier, in Kopie)
- B._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
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