Abtei lung V
E-7030/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Mazedonien,
vertreten durch Rechtsanwalt Florian Wick,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7030/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer aufgrund einer polizeilichen Kontrolle und
im Rahmen darauffolgender Abklärungen und Ermittlungen am 2. Ok-
tober 2008 wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Ausländer-
gesetz und der Fälschung von Ausweisen festgenommen wurde,
dass er anlässlich der polizeilichen Einvernahme eingestand, wonach
er mittels einer ihm nicht zustehenden italienischen Identitätskarte
eine B-Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz erhältlich gemacht hatte,
dass er anlässlich dieser polizeilichen Einvernahme die Absicht geäu-
ssert hat, einen politischen Asylantrag stellen zu wollen,
dass er am 6. Oktober 2008 dem Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen zugeführt wurde, wo er gleichentags ein Asylgesuch ein-
reichte,
dass er am 13. Oktober 2008 summarisch und am 16. Oktober 2008 in
einer direkten Anhörung des BFM zu seinen Asylgründen angehört
wurde,
dass er im Wesentlichen geltend machte, er sei wegen seines katholi-
schen Glaubens in Mazedonien von Radikalen angegriffen und telefo-
nisch bedroht worden, habe sich dort deshalb nicht sicher gefühlt und
befürchte, bei einer Rückkehr nach Mazedonien, weiterhin ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt zu werden,
dass er im Sommer 2007 sein Heimatland verlassen habe und über
Griechenland nach Italien gelangt sei, wo er sich eine italienische
Identitätskarte besorgte habe, bevor er in die Schweiz eingereist sei
und unter Vorweisung der italienischen Identitätskarte eine B-Aufent-
haltsbewilligung erhalten habe,
dass bezüglich des festgestellten Sachverhaltes im Einzelnen auf die
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 in Anwendung von
Art. 33 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, er habe in
engstem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Verhaftung und dem
drohenden Vollzug der Wegweisung die Absicht geäussert, in der
Schweiz ein Asylgesuch zu stellen,
dass die Begründung des Beschwerdeführers, er habe das Asylgesuch
erst nach der Festnahme eingereicht, da er in der Schweiz habe arbei-
ten und für seinen Unterhalt selber aufkommen wollen, nicht gehört
werden könne,
dass sich im Weiteren auch keine Hinweise auf eine Verfolgung erge-
ben würden, da die Ausführungen bezüglich der geltend gemachten
Verfolgung durch Extremisten aufgrund seiner Hinwendung zum katho-
lischen Glauben offensichtlich haltlos erscheinen würden, da sie
höchst unsubstanziiert ausgefallen seien und der Beschwerdeführer
zudem die geltend gemachten telefonischen Bedrohungen bei der
Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt habe,
dass im Übrigen in Mazedonien die Religionsfreiheit verfassungsmä-
ssig gewährleistet sei und in der Praxis eingehalten werde, die Minder-
heiten in den staatlichen Strukturen repräsentiert und ihre Rechte ga-
rantiert seien,
dass es aus der jüngsten Vergangenheit keinerlei Hinweise auf eine
systematische, staatliche Verfolgung aus politischen, ethnischen, reli-
giösen Gründen oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Grup-
pe gebe,
dass schliesslich das Verhalten des Beschwerdeführers auch nicht
demjenigen eines tatsächlich Verfolgten entspreche, da diese erfah-
rungsgemäss gleich nach ihrer Ankunft in dem Land, in dem sie um
Schutz ersuchen, ein Asylgesuch einreichen würden,
dass er mithin die Vermutung, das Gesuch in engem zeitlichem Zu-
sammenhang mit der Festnahme vom 2. Oktober 2008 eingereicht zu
haben, obwohl eine frühere Gesuchstellung möglich und zumutbar ge-
wesen wäre, nicht zu widerlegen vermöge,
dass sich seinen Angaben keine Hinweise auf eine Verfolgung entneh-
men liessen,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Vertreters vom 6. No-
vember 2008 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsge-
richt gegen diesen Entscheid Beschwerde einreicht und die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter das Absehen von
der Wegweisung verbunden mit der Gewährung der vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Erlass des Kostenvorschusses ersucht,
dass er in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ausführt, das
BFM begründe nicht, woraus sich die Illegalität seines Aufenthaltes in
der Schweiz ergebe und aufgrund welcher Tatsache ihm ein Vollzug ei-
ner Wegweisung oder Ausweisung drohe, weshalb das BFM schuldig
bleibe zu begründen, inwiefern die Vermutungsbasis zur Vermutung im
Sinne von Art. 33 Abs. 2 AsylG erfüllt sei,
dass der vorinstanzlichen Verfügung weiter entgegenzuhalten sei,
dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt seiner Verhaftung gar
keine Veranlassung gehabt habe, ein Asylgesuch einzureichen, da es
sich um ein sinnloses Unterfangen gehandelt hätte, zumal er nicht
zwei Aufenthaltstitel hätte haben können,
dass das BFM auch nicht begründet habe, weshalb die Angaben des
Beschwerdeführers bezüglich Hinweisen auf Verfolgung offensichtlich
haltlos sein sollen,
dass das BFM nicht beachtet habe, dass es in Mazedonien zu Anstös-
sen wegen der Religionszugehörigkeit gekommen sei,
dass bezüglich der Ausführungen im Einzelnen auf die Rechtsmittel-
eingabe zu verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. November 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
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setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. die
weiterhin geltende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass entsprechend auf den Antrag, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu
gewähren, nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz
aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den
drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden
(Art. 33 Abs. 1 AsylG),
dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem
zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren,
dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfü-
gung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG),
dass diese Missbrauchsvermutung umgestossen werden kann, wenn
eine frühere Einreichung des Gesuches nicht möglich oder nicht zu-
mutbar war oder sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33
Abs. 3 AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer bewusst und eingestandenermassen
sowie gemäss Aktenlage vor der Einreichung des Asylgesuchs ohne
Zweifel illegal in der Schweiz aufgehalten hat und diese Tatsache ent-
gegen des entsprechenden Vorbringens in der Beschwerdeschrift kei-
ner weiteren Begründung in der angefochtenen Verfügung bedurfte,
dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage nach Entdeckung des ille-
galen Aufenthaltes als Rechtsfolge ein Vollzug der Wegweisung zu
drohen hat und eine diesbezüglich vertieftere Begründung in der ange-
fochtenen Verfügung nicht als notwendig erscheinen musste,
dass dem Beschwerdeführer diese Rechtsfolge durchaus bewusst ge-
wesen sein musste,
dass aufgrund des Umstands, wonach der Beschwerdeführer im Som-
mer 2007 in die Schweiz gelangte und erst am 6. Oktober 2008 - im
Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren wegen illegaler Einreise
und illegalem Aufenthalt in der Schweiz, Erschleichens einer Aufent-
haltsbewilligung und Fälschen von Ausweisen und somit im Zusam-
menhang eines Strafverfahrens - ein Asylgesuch stellte, die Vermu-
tung, er bezwecke damit den drohenden Vollzug der Wegweisung zu
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vermeiden, als gerechtfertigt erscheint, zumal es ihm ohne weiteres
möglich und zumutbar gewesen wäre, wesentlich früher ein Gesuch
einzureichen,
dass das Vorbringen, er habe selber für seinen Unterhalt aufkommen
wollen, im vorliegenden Zusammenhang nicht stichhaltig erscheint,
dass diese Verhaltensweise gegen die angeblich bereits damals in Ma-
zedonien drohende Verfolgung spricht,
dass der Beschwerdeführer bei tatsächlicher Bedrohung in seinem
Heimatland nicht zu illegalen Machenschaften bezüglich der Erschlei-
chung einer Aufenthaltsbewilligung hätte greifen müssen,
dass sich sodann - wie von der Vorinstanz in zutreffender Weise fest-
gestellt - offenkundig keine Hinweise auf Verfolgung ergeben,
dass die diesbezügliche Begründung des BFM in der angefochtenen
Verfügung zwar kurz ausgefallen ist, jedoch zutreffend festgestellt wur-
de, wonach die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers
höchst unsubstanziiert ausgefallen sind und sich die offensichtliche
Haltlosigkeit der entsprechenden Vorbringen aus den Akten geradezu
selbst ergibt,
dass das BFM zudem zu Recht erwogen hat, der Beschwerdeführer
habe die telefonischen Bedrohungen bei der Erstbefragung mit keinem
Wort erwähnt,
dass damit dieses erst später vorgebrachte zentrale Element des
Sachverhaltes als nachgeschoben zu betrachten ist,
dass in Berücksichtigung dieser gesamten Umstände nicht auf eine
Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz zu erkennen
ist und die entsprechende Rüge in der Beschwerde nicht durchzudrin-
gen vermag,
dass aus der Begründung des BFM ersichtlich wird, auf welche we-
sentlichen Gründe sich die Erwägungen und Folgerungen stützten,
dass sich aus der Beschwerdeschrift nichts ergibt, das die Einschät-
zung in der angefochtenen Verfügung zu verändern vermöchte,
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dass demgegenüber die Argumentation des BFM entgegen den in die-
sen Punkten nicht stichhaltigen Beschwerdevorbringen zu überzeugen
vermögen,
dass entsprechend in der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Form das Bild einer Verfolgungssituation ohne realen Hintergrund ent-
steht,
dass nicht davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer drohe allein
wegen seiner albanischen Ethnie oder seines Glaubens eine relevante
Gefährdung in seinem Heimatland,
dass der blosse Verweis in der Beschwerdeschrift, wonach es in Maze-
donien auch schon zu Anstössen wegen der Religionszugehörigkeit
gekommen ist, für das vorliegende Verfahren nicht erheblich erscheint,
dass gestützt auf die bestehende Aktenlage aktuell kein asylrelevanter
Hintergrund erkennbar ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 33 AsylG zu Recht auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und sich
ein Eingehen auf weitere Beschwerdevorbringen sowie weitere Abklä-
rungen erübrigen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), aufgrund der Akten kein Anspruch auf Er-
teilung einer Aufenthaltsbewilligung ersichtlich ist (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetz-
lichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. Auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im
Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Vorinstanz zutreffend festhält, dass weder die in Mazedonien
herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zu-
mutbarkeit einer Rückführung dorthin sprechen,
dass sich aus den Akten mithin auch keine Hinweise auf individuelle
Gefährdungsmomente des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat
ergeben,
dass der Beschwerdeführer über Arbeitserfahrung in verschiedenen
Bereichen und über ein tragfähiges Beziehungsnetz in seinem Heimat-
staat verfügt, weshalb er nach seiner Rückkehr nicht in eine existenz-
bedrohende Situation geraten wird, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
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hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und der Beschwerdeführer eigenen Angaben
zufolge über gültige Reisepapiere verfügt,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und an-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit auf sie einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzu-
weisen ist, da die Begehren gemäss vorstehenden Erwägungen aus-
sichtslos erschienen, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher
Prozessführung nach Gesetz ausschliesst,
dass das Gesuch um Erlass eines Kostenvorschusses mit vorliegen-
dem Urteil hinfällig geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegen-
den Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- Y._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
Seite 11